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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 181/99
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 332
StGB § 332 Abs. 1
StGB § 332 Abs. 3 Nr. 2
StGB § 331 ff.
StGB § 59
StPO § 153 ff.

Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 Ws 181/99 1 KLs 42 Js 22565/96

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

Strafsache gegen

wegen Verdachts der Bestechlichkeit u.a.

hier: Eröffnung des Hauptverfahrens

Beschluß vom 30. März 2000

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Landgerichts vom 2. Juli 1999 aufgehoben, soweit mit ihm die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.

Das Hauptverfahren wird hinsichtlich der unter I. 1. und 2., 4. und 5. sowie 7. bis 9. angeklagten Taten eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 4. September 1998 auch insoweit zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht - Große Strafkammer- zugelassen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 4. September 1998 Anklage wegen Bestechlichkeit in 17 Fällen (davon - in den Anklagepunkten II. 1. bis 8. - in 8 Fällen jeweils tateinheitlich mit Untreue) zum Landgericht - Große Strafkammer - erhoben. Mit Beschluß vom 2. Juli 1999 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren hinsichtlich der Anklagepunkte I. 3. und 6. sowie II. 1. bis 8, lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens im übrigen jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Soweit die Anklage (zu I. 1. und 2., 4. und 5. sowie 7. bis 9.) nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, liegt ihr der Vorwurf zugrunde, Prof. Dr. habe als Ärztlicher Direktor der Abteilung der Universitätsklinik aufgrund von Vereinbarungen mit den Firmen im Zeitraum von September 1990 bis Anfang 1994 geldwerte Zuwendungen (kostenlose Überlassung hochwertiger medizintechnischer und sonstiger Geräte bzw. - im Fall I. 9. - Übernahme der Reparaturkosten für ein solches Gerät) an die von ihm geleitete Abteilung als Gegenleistungen dafür angenommen, daß er Bestellungen von Implantaten (Herzklappenprothesen, Herzschrittmacher und Defibrillatoren) in pflichtwidriger Weise bei diesen Vertriebsfirmen veranlasst habe bzw. auch künftig veranlassen werde.

Die eine Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit ablehnende Entscheidung des Landgerichts stützt sich im wesentlichen auf die Erwägung, dem Angeschuldigten sei kein (unmittelbarer oder auch nur mittelbarer) Vorteil im Sinne des hier anzuwendenden § 332 StGB a.F. zugeflossen.

Der hiergegen eingelegten zulässigen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft kann der Erfolg nicht versagt werden.

II.

1. Entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluß ist hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO) der Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) geltenden milderen Fassung (§ 2 Abs. 3 StGB) zu bejahen.

a) Was die Frage des hinreichenden Tatverdachts in bezug auf das Vorliegen von Amtsträgereigenschaft, Unrechtsvereinbarungen und pflichtwidrigen Diensthandlungen als Voraussetzungen der Bestechlichkeit anbelangt, teilt der Senat bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlungen die sich auch aus der Teileröffnung ergebende Einschätzung des Landgerichts.

b) Der Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe vorliegend keinen Vorteil als weitere Voraussetzung der Bestechlichkeit nach § 332 StGB erlangt, vermag der Senat demgegenüber nicht beizutreten.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264,279; 33, 336, 339; 35, 128,133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3; BGH NStZ 1985, 497,499). Vorteile immaterieller Art kommen danach für die Tatbestandsverwirklichung ebenfalls in Betracht, sofern sie einen objektiv meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgend einer Weise tatsächlich besser stellen (BGHSt 35, 128,134; BGH NStZ 1985, 497,499), was spätestens seit der - nicht mehr in erster Linie auf "Geschenke" abstellenden Neufassung der Bestechungstatbestände durch Art. 19 Nr. 187 EGStGB 1974 (vgl. hierzu nur Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 331 Rdnr. 17; Tenckhoff JR 1989, 33,34) auch der wohl herrschenden Auffassung im Schrifttum entspricht (vgl. nur Cramer a.a.O. Rdnrn. 17,19; Jescheck in LK-StGB 11. Aufl. § 331 Rdnr. 9; Kühl in Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 331 Rdnr. 5; Maiwald in Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 8. Aufl. § 79 II Rdnr. 12; Rudolphi in SK-StGB 5. Aufl. § 331 Rdnr. 21; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 331 Rdnr. 11). So wurden neben den praktisch bedeutsamsten wirtschaftlichen Vorteilen (wozu beispielsweise auch die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache gehört; vgl. nur Cramer a.a.O. Rdnr. 18) unter anderem die Befriedigung des Ehrgeizes und der Eitelkeit (BGHSt 14, 123,128), das Interesse an einer ungestörten Erhaltung der beruflichen Stellung und der Karrierechancen (BGH NStZ 1985, 497,499), das Interesse eines auf das Vertrauen der im Stadtrat vertretenen Parteien angewiesenen kommunalen Wahlbeamten, als Geldbeschaffer für sie auftreten zu können (BGHSt 35, 128,136), die Gestattung des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen (BGHR StGB § 331 Vorteil 1; § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3) und Erleichterungen bei der Arbeit (OLG Oldenburg NdsRpfl 1950, 169) als Vorteile in diesem Sinne angesehen. Da - anders als nach dem hier nicht anwendbaren, durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (a.a.O.) neu gefaßten § 332 StGB, der ausdrücklich auch den einem Dritten zugewendeten Vorteil genügen läßt - der Vorteil dem Täter selbst zufließen muß, ist es zudem erforderlich, daß der Vorteil zumindest mittelbar auch dem Amtsträger zugute kommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336,339; 35, 128,135). Zuwendungen, die ausschließlich einem Dritten zugute kommen, ohne daß der Amtsträger durch sie in irgendeiner Weise persönlich begünstigt wird, stellen demgegenüber keinen Vorteil i.S.d. § 332 StGB a.F. dar (BGHSt 35, 128,133).

bb) Überträgt man diese Grundsätze auf die Anklagevorwürfe, ist bei vorläufiger Bewertung davon auszugehen, daß der Angeklagte durch die kostenlose Überlassung bzw. Reparatur der hochwertigen Geräte an die von ihm geleitete Klinikabteilung jeweils einen Vorteil erlangt hat.

Wie der ergänzenden polizeilichen Vernehmung des Angeklagten vom 14. November 1997 zu entnehmen ist, dienten die jeweiligen Geräte (jedenfalls im wesentlichen) der Forschung und konnten von ihm und allen anderen Ärzten seiner Abteilung benutzt werden. Unabhängig von der Frage, wer Eigentümer der Geräte geworden ist, hat die Forschungseinrichtung (Klinik bzw. Abteilung) durch die geldwerte Gestellung der Geräte eine objektive und wirtschaftlich meßbare Vermögensmehrung erfahren, durch die der von den Zuwendungen an seine Forschungssphäre betroffene Angeklagte mittelbar ebenfalls besser gestellt ist (vgl. Dauster NStZ 1999, 63,65 f.). Die wissenschaftlichen Arbeits- und Entfaltungsmöglichkeiten der Abteilung und damit auch des Angeklagten wurden zweifellos dadurch erheblich verbessert, daß staatlicherseits nicht finanzierte hochwertige Geräte für seine Abteilung angeschafft werden konnten. Daß diese Verbesserung objektiv meßbar - nicht bezifferbar - ist, liegt auf der Hand (so zutreffend Dauster a.a.O. S. 66). Schon bei wirtschaftlichen Vorteilen ist die Höhe des Vermögenswertes nicht entscheidend (vgl. nur Cramer a.a.O. Rdnr. 18; Jescheck a.a.O. Rdnr. 8). Im Falle immaterieller Vorteile in bezug auf die berufliche Situation des Amtsträgers wird es für die Frage der "Meßbarkeit" darauf ankommen, ob aufgrund der Zuwendungen zumindest die konkrete Aussicht auf eine berufliche Besserstellung besteht (vgl. Tenckhoff JR 1989, 33,35). Hiervon kann angesichts der erheblichen Ausstattungsverbesserung in der Abteilung ohne weiteres ausgegangen werden. Dies gilt um so mehr, als - wie sich aus einer Ge- sprächsnotiz des Zeugen - vom 10. Juni 1994 ergibt - jedenfalls die Überlassung eines Ultraschallgeräts im Wert von ca. 270.000 DM (I. 4. der Anklage) vor allem unter dem Aspekt der Qualitätssicherung erfolgte. Daß bereits hierdurch - für, die weiteren Anklagepunkte kann nichts anderes gelten - gleichzeitig das Ansehen des Angeklagten als Leiter der besser ausgestatteten Abteilung und Lehrstuhlinhaber auch im Sinne einer konkreten Verbesserung seiner Karrierechancen gesteigert wurde, ist evident und bedarf keiner näheren Darstellung.

Ob die Geräte nicht nur der Forschung dienten, sondern möglicherweise auch zur Behandlung bzw. Erfassung von Privatpatienten des Angeklagten eingesetzt wurden, was für ihn zusätzlich vorteilhaft gewesen sein könnte, ist danach nicht entscheidungserheblich. Darauf, daß aufgrund der - wenn auch erst durch den Einsatz der Geräte ermöglichten - wissenschaftlichen Arbeit des Angeklagten dessen Ansehen möglicherweise weiter erhöht wurde (was - so zutreffend das Landgericht - für sich allein betrachtet nicht mehr als Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände angesehen werden könnte; vgl. OLG Zweibrücken JR 1982, 381,383; Geerds JR 1982, 384,386; Wagner JZ 1987, 594,603), kommt es ebenfalls nicht an. Nichts anderes gilt schließlich für die vom Landgericht aufgeworfene, an der Tatbestandsverwirklichung nichts ändernde hypothetische Frage, ob man die jeweiligen Geräte, wären sie nicht von den Firmen kostenlos zur Verfügung gestellt worden; letztlich anderweitig auf Kosten des Landes beschafft hätte.

Einer Strafbarkeit nach § 332 StGB a.F. steht auch nicht entgegen, daß vorliegend gerade die Anstellungskörperschaft des mittelbar besser gestellten Amtsträgers durch die Zuwendungen eine objektiv meßbare Besserstellung erfuhr. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift stehen dem entgegen (vgl. Dauster NStZ 1999, 63,65). Vielmehr macht es vor dem Hintergrund des Schutzguts der Bestechungstatbestände (die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in sie; vgl. BGH NStZ 1985, 497,499) keinen Unterschied, ob Dritter i.S.d. §§ 331 ff. StGB eine privatautonom agierende Personenvereinigung oder aber die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers selbst ist (so zutreffend Dauster a.a.O. S. 66; vgl. schon OLG Oldenburg NdsRpfl 1950, 179).

Ebenfalls im Hinblick auf das beschriebene Rechtsgut hält es der Senat schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. hierzu aber Dauster a.a.O. S. 66 ff. und Walter ZRP 1999, 292, 295 f.) nicht für geboten, eine (ausschließlich) für die medizinische Forschung erfolgte Beschaffung von "Drittmitteln" durch Amtsträger in einschränkender Auslegung des Vorteilsbegriffes nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des § 332 StGB anzusehen.

2. Bei dieser Sachlage war es geboten, unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses - soweit angefochten - die Anklage hinsichtlich der Taten I. 1. und 2., 4. und 5. sowie 7. bis 9. zuzulassen und das Hauptverfahren auch insoweit vor der Großen Strafkammer des Landgerichts zu eröffnen.

Sollten in der Hauptverhandlung die Taten - auch in subjektiver Hinsicht nachzuweisen sein, dürfte die besondere Situation der "Drittmittelbeschaffung" (vgl. nur Dauster und Walter, jeweils a.a.O) allerdings die Prüfung nahelegen, ob insoweit die Voraussetzungen der §§ 153 ff. StPO oder des § 59 StGB gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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