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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 236/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464 Abs. 3 Satz 1
StPO § 400 Abs. 1
Bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO handelt es sich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung und damit die Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO) nicht berührt. Die Möglichkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung eines im Berufungsverfahren ergangenen Urteils steht dem Nebenkläger mithin auch dann zu, wenn der Angeklagte sein Rechtsmittel auf die Rechtsfolge beschränkt hat.
2 Ws 236/02

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss vom 18. September 2003

wegen vors. Körperverletzung

hier: sof. Beschwerde des Nebenklägers

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts F. vom 16. Juli 2002 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen hat.

Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe:

Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 09.01.2002 wurde der Angeklagte wegen Nötigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55 € verurteilt und ihm für die Dauer von drei Monaten das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verboten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er mit am 08.07.2002 eingekommenem Schriftsatz auf den Rechtsfolgenausspruch und mit weiterem, am 15.07.2002 eingekommenem Schriftsatz auf die Tagessatzhöhe beschränkt hat. Mit Urteil des Landgerichts F. vom 16.07.2002 wurde die Berufung des Angeklagten verworfen. Ihm wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung über die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers unterblieb.

Gegen diese in der Hauptverhandlung vom 16.07.2002 in seiner Gegenwart verkündete Kostenentscheidung hat der Nebenkläger die am 23.07.2002 eingekommene sofortige Beschwerde eingelegt.

Das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel des Nebenklägers ist zulässig. Nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO ist gegen Entscheidungen über die Kosten und die notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde zulässig. Eine Ausnahme gilt nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nur dann, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das bedeutet, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betroffene Person grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (vgl. Senat, Die Justiz 1998, 481; Die Justiz 2001, 110; KK-Franke zu § 464 Rdnr. 8 m.w.N.). Umgekehrt bleibt die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zulässig, wenn gegen die Hauptentscheidung an sich ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses dem jeweiligen Prozessbeteiligten jedoch mangels Beschwer im konkreten Fall nicht zusteht (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222 ff.; Senat, Die Justiz 1998, 481; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f; LR-Hilger zu § 464 Rdnr. 57). In solchen Fällen ist nämlich die Anfechtung der Hauptentscheidung grundsätzlich statthaft und nur wegen des besonderen Umstandes der fehlenden Benachteiligung des Beschwerdeführers unzulässig. Auf die damit verbundene Kostenentscheidung, die durchaus eine selbständige Beschwer des Betroffenen enthalten kann, hat dies keine das Rechtsschutzinteresse beeinträchtigende Wirkung (etwa LR- Hilger zu § 464 Rdnr. 57).

Zwar verbietet § 400 Abs. 1 StPO dem Nebenkläger vorliegend die Revision gegen das landgerichtliche Urteil, da die Berufung zuvor - wirksam - auf die Straffolge beschränkt worden war und dem Nebenkläger ein Rechtsmittel mit dem Ziel einer höheren Bestrafung nicht zugestanden wird. Doch handelt es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers (vgl. auch BayObLG 1988, 603; Senat Die Justiz 1998, 481; LR-Hilger zu § 464 Rdnr. 57 m.w.N.), der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebensowenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm JMBl NW 1990, 95O; LG Düsseldorf VRS 96, 222 f; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f.). Auch wenn das durch die Teilrücknahme der Berufung im Schuldspruch rechtskräftig gewordene Urteil nur noch hinsichtlich der Rechtsfolge dem Berufungsgericht vorlag, so war doch nach der Rechtsmittelbeschränkung weiterhin auch ein freisprechendes und damit den Nebenkläger belastendes Urteil denkbar, da das Berufungsgericht noch in der Hauptverhandlung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zu befinden hatte (vgl. OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f.). Der gesetzlich geregelte Ausschluss der Beschwer in § 400 Abs. 1 StPO hindert die selbständige Anfechtung der Nebenentscheidung also nicht, wenn der Nebenkläger durch diese beschwert ist (OLG Hamm JMBl NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222; Stuttgart, Die Justiz 2003, 160; wohl auch OLG Hamm NStZ RR 1999; a.A. OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; OLG Frankfurt NStZ RR 1996, 128).

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Gem. § 472 Abs. 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Dies ist hier der Fall. Umstände, die es gem. § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO unbillig erscheinen ließen, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten, sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 8 GKG, § 472 Abs. 1 analog (Meyer-Goßner zu § 473 Rn. 3).

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