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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 395/07
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 46
Sind einem Gefangenen bei einer Zellenkontrolle Gegenstände abhanden gekommen oder zerstört worden, mindert der ihm als Schadensersatz überwiesene Geldbetrag seine Bedürftigkeit im Sinne von § 46 StVollzG und damit seinen Taschengeldanspruch nicht.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 395/07 Strafsache gegen

In der Justizvollzugsanstalt F.

hier: Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG

Beschluss vom 28. Oktober 2008

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 4. Dezember 2007 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt F. vom 4. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird an die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückgegeben.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Gegenstandswert wird auf 1000 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG)

Gründe:

Der Antragsteller befindet sich zur Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Haft in der Justizvollzugsanstalt F.. Mit Verfügung der Justizvollzugsanstalt vom 12.3.2007 war der bis dahin Zellenarbeit leistende Antragsteller wegen eines angeblichen Verstoßes gegen arbeitsorganisatorische Vorschriften von der Arbeit abgelöst und verfügt worden, dass ihm wegen verschuldeter Arbeitslosigkeit in den drei Folgemonaten kein Taschengeld gewährt werde. Nachdem eine Überprüfung letztendlich doch keinen Regelverstoß ergeben hatte, wurde - da der Gefangene seine Arbeitslosigkeit nicht verschuldet hatte - mit Verfügung vom 20.6.2007 die nachträgliche Gewährung von Taschengeld bewilligt. Mit dem im gerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid nahm die Justizbehörde diese Bewilligung für die Monate März und April 2007 wieder zurück, da aufgrund einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 4.1.2007 am 22.2.2007 ein Geldbetrag von 120 € auf dem Eigengeldkonto dem Gefangenen gutgeschrieben und am 28.2.2007 auf sein Hausgeldkonto umgeschrieben worden war, so dass in den Monaten März und April keine Bedürftigkeit vorgelegen habe. Den genannten Betrag, der dem Beschwerdeführer von der Generalstaatsanwaltschaft aufgrund einer Vergleichsvereinbarung als Schadensersatz geleistet worden war, weil er geltend gemacht hatte, dass bei einer Zellendurchsuchung ein ihm gehörender Schachcomputer und weitere Gegenstände abhanden gekommen seien, hatte der Gefangene in diesen Monaten noch nicht vollständig zur Ersatzbeschaffung verausgabt. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angegriffenen Beschluss den am 25.7.2007 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen, die zur Fortbildung des Rechts zuzulassen war (§ 116 Abs. 1 StVollzG), hat bereits mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

Die von der Vollzugsbehörde vertretene und von der Strafvollstreckungskammer bestätigte Auffassung, der Beschwerdeführer sei wegen der als Schadensersatzleistung gutgeschriebenen Beträge auf seinem Hausgeldkonto nicht bedürftig gewesen, ist rechtsfehlerhaft.

Nach § 46 StVollzG wird einem Gefangenen, der ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt erhält, ein Taschengeld gewährt, wenn er bedürftig ist. Wann eine solche Bedürftigkeit vorliegt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Allerdings ist nach Abs. 3 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Gefangene dann als bedürftig anzusehen, wenn im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht (vgl. OLG Koblenz NStZ 1995, 462). Diesen Betrag hatte der Beschwerdeführer allerdings wegen des von der Generalstaatsanwaltschaft angewiesenen Geldbetrages, das er erst teilweise zur Wiederbeschaffung bei einer Zellendurchsuchung abhanden gekommener Gegenstände verwendet hatte, überschritten. Doch wird eine Bedürftigkeit auch in solchen Fällen nicht ausnahmslos verneint. So muss sich der Gefangene einen angesparten Rest aus dem Taschengeld des vorangegangenen Monats nicht anrechnen lassen (BGHSt 42, 297; a.A. noch OLG Koblenz NStZ 1988, 576; weiter Callies/Müller-Dietz zu § 46 Rn 3). Auch bleibt schon nach Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften ein Geldbetrag unberücksichtigt, der für den Gefangenen als Ersatz für ein Paket im Sinne von § 33 Abs. 1 StVollzG eingezahlt wurde. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung für einen Geldbetrag, den der Gefangene anstatt einer Verköstigung durch Besucher im Rahmen eines Festes erhalten hat (OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 157; AK-Däubler/Spaniol zu § 46 Rn 11; Arloth zu § 46 Rn 4). Ob daraus der Schluss zu ziehen ist, dass zweckbestimmte oder zweckgebundene Zuwendungen Dritter generell bei der Bedürftigkeitsprüfung keine Berücksichtigung finden sollen (AK-Däubler/Spaniol zu § 46 Rn 11; S/B-Matzke/Laubenthal zu § 46 Rn 6; vgl. auch Müller-Dietz NStZ 1988, 478, 479; a.A. Arloth zu § 46 Rn 4), kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann die vorliegende Schadensersatzleistung die Bedürftigkeit nicht entfallen lassen. Nach dem Grundgedanken der Regelung in Abs. 2 S. 3 der Verwaltungsvorschriften lässt ein dem Gefangenen anstelle eines - den Taschengeldanspruch nicht mindernden - Paketes zugewendeter Betrag die Bedürftigkeit nicht entfallen. Dieser Gedanke, den das Oberlandesgericht Hamburg (NStZ-RR 2005, 157) auch auf den Fall angewendet hat, dass ein Gefangener, der während eines Festes nicht von anderen Besuchern verköstigt werden konnte, von dritter Seite einen Geldbetrag erhalten hatte, findet vorliegend ebenfalls Anwendung. Denn die Habe des Gefangenen bleibt bei der Prüfung der für den Taschengeldanspruch vorausgesetzten Bedürftigkeit außer Betracht. Der Gefangene ist nicht gezwungen, Teile seiner Habe zur Minderung der Bedürftigkeit zu verwerten. Deshalb kann aber auch der Betrag seine Bedürftigkeit nicht aufheben, den der Gefangene von einem Dritten als Ersatz für ein verschuldetes Abhandenkommen der Habe erhält und den er noch nicht zur Ersatzbeschaffung genutzt hat. Die gegenteilige Auffassung würde zudem zu einer nicht nachvollziehbaren Differenzierung führen (hierzu vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 157; AK-Däubler/Spaniol zu § 46 Rn 11), da die Ersatzleistung bei der Bedürftigkeitsprüfung von vornherein außer Betracht geblieben wäre, wenn die Generalstaatsanwaltschaft den Schadensersatz als Naturalrestitution geleistet hätte.

Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb rechtsfehlerhaft die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint, weshalb ihre Entscheidung aufgehoben werden muss. Da die Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG), ist zudem der Bescheid der Justizvollzugsanstalt aufzuheben und die Sache zur Neubescheidung an die Vollzugsbehördebehörde zurückzugeben, die erneut über die Gewährung von Taschengeld zu einer von ihr zu berechnenden Höhe für den beantragten Zeitraum wird entscheiden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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