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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: 2 Ws 51/99
Rechtsgebiete: LMBG, KäseV, GVG


Vorschriften:

LMBG § 6 Abs. 2
LMBG § 9 Abs. 1
LMBG § 51 Abs. 1 Nr. 2
KäseV § 3 Abs. 3
KäseV § 3 Abs. 3a
KäseV § 30 Abs. 1
GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3
GVG § 74 Abs. 1
§§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2 LMBG §§ 3 Abs. 3 und 3a, 30 Abs. 1 KäseV §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 GVG

1. Innerhalb des Betriebes einer Gaststätte ist die gewerbliche Abgabe von Frischkäse, der entgegen den Anforderungen von § 3 Abs. 3 KäseV hergestellt wurde, nicht durch § 6 Abs. 2 LMBG gedeckt und verstößt daher gegen §§ 9 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2 LMBG i.V.m. 30 Abs. 1 KäseV.

2. Die besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 GVG liegt nicht allein deshalb vor, weil er für regionales Interesse oder Aufsehen sorgt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 2 Ws 51/99 -


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 51 /99 7 KLs 3 Js 20238/97 Landgericht Offenburg

Strafsache gegen K M

aus wegen Verst. gg. d. LMBG

hier: Eröffnung des

Hauptverfahrens

Beschluss vom 18. Oktober 1999

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 11. Januar 1999 aufgehoben.

Das Hauptverfahren wird eröffnet. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 14. September 1998 wird zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter beim Amtsgericht zugelassen.

Im Falle seiner Verurteilung hat der Angeklagte auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Mit ihrer am 14. September 1998 zum Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Offenburg erhobenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, in der Zeit vom 01. 01. 1997 bis zum 30. 09. 1997 in 117 Fällen in dem von ihm betriebenen und geführten Hotel- und Restaurantbetrieb in den sogenannten Renchtäler Rahmkäse als regionale Spezialität seinen Gästen angeboten zu haben, obwohl er gewusst habe, dass ein gewerbliches Inverkehrbringen dieses aus Rohmilch hergestellten und keinem Pasteurisierungsverfahren oder einer sonstigen Wärmebehandlung unterzogenen Frischkäses unzulässig war.

Durch den angefochtenen Beschluss lehnte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Strafkammer vertritt zwar die Auffassung, der Angeklagte sei der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig. Auch stellten sich diese als strafbare Verstöße gegen § 51 Abs. 1 Nr. 2 LMBG dar. Jedoch könne der Angeklagte deshalb nicht verurteilt werden, weil er aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums das Unrecht seiner Taten nicht einsah.

Hiergegen wendet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die teilweise erfolgreich ist.

II

1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft geht auch der Senat davon aus, dass das Ermittlungsergebnis, wie es in der Anklageschrift dargestellt wird, hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht begründet.

2. Ebenfalls zutreffend nehmen die Staatsanwaltschaft und das Landgericht an, das Verhalten, dessen der Angeklagte hinreichend verdächtig ist, erfülle den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 2 LMBG i. V. m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 LMBG , 3 Abs. 3, 30 Abs. 1 der Käseverordnung (KäseV) in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl I S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 294) und vom 08. Juni 1999 (BGBl. I S. 1261); die gegenteilige Auffassung, die der Angeklagte in seiner Verteidigungsschrift vom 13. 09. 1999 vertritt, teilt der Senat nicht.

Nach den genannten Bestimmungen macht sich - u. a. - strafbar, wer Frischkäse (vgl. zum Begriff: Zipfel, Lebensmittelrecht, § 1 KäseV, Rn. 22), der nicht oder nicht ordnungsgemäß behandelt wurde, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Die ordnungsgemäße Herstellung von Frischkäse setzt gemäß § 3 Abs. 3 KäseV i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 und Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) voraus, dass die Käsereimilch einem Pasteurisierungsverfahren unterworfen oder einer anderen vergleichbaren Wärmebehandlung unterzogen wird, was vorliegend nach den Ermittlungen nicht der Fall war.

Der - durch § 22 der MiIchV vom 23. Juni 1989 (BGBl. 1 S. 1140) eingeführte Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3a KäseV greift nicht zugunsten des Angeklagten ein. Zwar bestimmt diese Vorschrift, dass § 3 Abs. 3 KäseV dann nicht gilt, wenn der Frischkäse in einem Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher im Sinne von § 6 LMBG abgegeben wird. Zu dem hier angesprochenen Verbraucherkreis zählt der Angeklagte, der hinreichend verdächtig ist, den Frischkäse gewerblich an seine Gäste abgegeben zu haben, aber nicht.

Die Notwendigkeit einer besonderen Wärmebehandlung von Rohmilch beruht auf dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung (so schon die amtliche Begründung zu § 3 KäseV, abgedr. bei Zipfel, a. a. O. § 3 KäseV Rn. 12 b). Die Wärmebehandlung ist insbesondere zur Verhinderung eines vorzeitigen Verderbs durch Ausbreiten von Bakterien, die abgetötet werden sollen, geboten (vgl. Zipfel a. a. O. Rn. 26). Die Intention des Verordnungsgebers erfordert deshalb eine restriktive Auslegung von § 3 Abs. 3a KäseV, um ein an sich unerwünschtes Inverkehrbringen von unbehandeltem Frischkäse weitgehend zu beschränken und nur in besonderen Fällen zuzulassen. Die in § 3 Abs. 3a KäseV eingeführte Ausnahme rechtfertigt sich nämlich nur aus praktischen Gründen, weil sie zwangsläufige Folge der Sonderregelung für die sogenannte "Milch-ab-Hof-Abgabe" nach § 8 MiIchV ist, der die Abgabe von Rohmilch durch den Erzeugerbetrieb regelt. Diese Betriebe, in aller Regel Höfe, verfügen aber meist nicht über die - an sich nach §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 1 MilchV und § 3 Abs. 3 KäseV erforderlichen - Vorrichtungen zur Wärmebehandlung von Rohmilch. Um diesen Betrieben gleichwohl den unmittelbaren Absatz ihrer Produkte zu gestatten, sah der Verordnungsgeber in §§ 8 MiIchV, 3 Abs. 3a KäseV eine Ausnahme vom generellen Gebot der Wärmebehandlung vor (Zipfel a. a. O. Rn. 27a). Abgesehen von diesen Sonderfällen ist aber aus Gründen des Gesundheitsschutzes, die in gleicher Weise auch bei der Behandlung von Milch gelten (vgl. die amtliche Begründung zu § 5 MiIchV, abgedr. bei Zipfel a. a. O. § 5 MiIchV, Rn. 1), generell daran festzuhalten, dass nur wärmebehandelte Milch- und Käseerzeugnisse in den Verkehr gebracht werden dürfen (vgl auch Zipfel a. a. O. § 5 MiIchV, Rn. 3).

Für den Angeklagten stellt sich mithin die Abgabe von Frischkäse an seine Gäste nur dann als von §§ 3 Abs. 3, 30 Abs. 1 KäseV nicht erfasstes strafloses Verhalten dar, wenn er zu den Verbrauchern im Sinne von § 6 LMBG zählt, auf den § 3 Abs. 3a KäseV Bezug nimmt. Dies ist aber - entgegen seiner Auffassung - nicht der Fall:

§ 6 Abs. 1 LMBG scheidet von vornherein aus, weil der Angeklagte den Frischkäse - nach dem durch die in der Verteidigungschrift vom 13. 09. 1999 vorgetragenen Angaben bestätigten Ermittlungsergebnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - nicht zum eigenen Bedarf, sondern für seine Gäste bezog. Auch § 6 Abs. 2 LMBG ist nicht erfüllt. Zwar stehen nach dieser Bestimmung u. a. Gaststätten einem Verbraucher gleich, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen. Diese Formulierung darf aber nicht dahin verstanden werden, dass hiernach jegliche Abgabe von Lebensmitteln an den gesamten Kundenkreis der Gaststätte, mithin alle Gäste, zulässig wäre. Dies zeigt schon ein Vergleich mit den ebenfalls in § 6 Abs. 2 LMBG genannten Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die ebenfalls als Verbraucher angesehen werden. Hierunter sind nach der amtlichen Begründung des Gesetzes (vgl Zipfel a. a. O. § 6 LMBG Rn. 2) Krankenhäuser, Heilanstalten, Kurheime sowie Gewerbetreibende zu verstehen, die die Erzeugnisse wie Privathaushalte verbrauchen. Diese Begründung verdeutlicht ebenso wie der letztlich allein den Schutz des Endverbrauchers bezweckende § 6 LMBG, dass Gaststätten nur dort der Vergünstigung des § 6 LMBG unterfallen, wo sie dem Endverbraucher im üblichen Sinn gleichzustellen sind. Davon kann aber nur bei einem Lebensmittelverzehr durch den Gastwirt selbst, seine Angehörigen und allenfalls noch das bei ihm beschäftigte Personal die Rede sein. Die gewerbliche Abgabe an Gäste stellt demgegenüber gerade keinen Endverbrauch, sondern ein Inverkehrbringen zum Endverbrauch dar (vgl. BGHSt 14, 334, 336; Zipfel a. a. O Rn. 10), weshalb der Annahme des Angeklagten, die Regelung des § 6 Abs. 2 LMBG, die den Verzehr "innerhalb" der Gaststätte gestatte, sei als rein räumliche Beschränkung aufzufassen, schon aus diesem Grund der Boden entzogen ist. Auch sein weiterer Einwand, jedenfalls der Endverbraucher sei nicht gehindert, an eine unüberschaubare Anzahl von Personen Frischkäse abzugeben, geht an der Intention des Verordnungsgebers, einen weitgehenden Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten, vorbei. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass eine Differenzierung hier durchaus sinnvoll ist, weil Gastwirte ihren Geschäftsbetrieb gerade darauf angelegt haben, an eine unbegrenzte Anzahl von Personen Speisen abzugeben, während dies beim Endverbraucher, von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen, nicht der Fall ist.

Die vom Senat vorgenommene Auslegung von § 6 Abs. 2 LMBG entspricht auch aus anderen Gründen dem Willen des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 8 MiIchV zeigt. Nach Abs. 2 Nr. 3 dieser Bestimmung ist die Abgabe von Rohmilch und - im Hinblick auf § 3 Abs. 3a Nr. 2 KäseV - auch Frischkäse durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berghütten zulässig. Dieser Regelung hätte es aber nicht bedurft, wenn auch das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Gaststätten noch von § 6 Abs. 2 LMBG gedeckt wäre. Denn der Begriff der Gaststätte umfaßt nicht nur fraglos auch einen "Alm- oder Alpbetrieb", sofern dieser Nahrungsmittel an Kunden veräußert, er geht sogar deutlich darüber hinaus.

Die Auslegung von § 6 Abs. 2 LMBG durch den Senat wird im übrigen sowohl durch die amtliche Begründung zu § 8 MiIchV (abgedr. bei Zipfel a. a. O. § 8 MiIchV, Rn 1), wonach eine Liberalisierung des Verkaufs von roher Milch entsprechend dem Votum des Bundesgesundheitsrates aus dem Jahre 1987 nach wie vor nicht zu verantworten sei, als auch durch die Entschließung des Bundesrates (abgedr. bei Zipfel a. a. O Rn. 2) bestätigt. So wies der Bundesrat darauf hin, dass die Einbeziehung des Verbrauchers nach § 6 Abs. 2 LMBG bei der "Milch-ab-Hof-Abgabe" nur verantwortbar sei, weil Gaststätten verpflichtet sind, die Rohmilch vor der Abgabe an den Endverbraucher abzukochen.

3. Nicht beitreten kann der Senat allerdings der Auffassung des Landgerichts, eine Eröffnung des Hauptverfahrens scheitere an einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, in dem sich der Angeklagte befunden haben soll. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sprechen nämlich überwiegende Gründe gegen diese Annahme.

Nach § 17 StGB handelt nur derjenige, dem bei Tatbegehung die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Das Landgericht hat sich vorliegend allein mit der Frage der Vermeidbarkeit eines Irrtums auseinandergesetzt, ohne zuvor zu prüfen, ob sich der Angeklagte überhaupt in einem Irrtum befand. Dies ist aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

Der Täter braucht die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht zu kennen; es genügt, dass er wusste oder hätte erkennen können, Unrecht zu tun (vgl. BGHSt 15, 377, 383; NStZ 1996, 236 und zuletzt Urteil vom 19. Mai 1999 - 2 StR 86/99). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Rechtsgut, das der betreffende Straftatbestand schützt. Demgemäß unterliegt einem Verbotsirrtum, wer die vom verwirklichten Straftatbestand umfaßte spezifische Rechtsgutverletzung nicht als Unrecht erkennt (BGH a. a. O.). Dies bedeutet, dass das Unrechtsbewusstsein weder die Kenntnis des formalen Gesetzes voraussetzt, gegen das verstoßen wurde, noch dass andererseits das Bewusstsein einer vorrechtlichen sozialen Wertwidrigkeit ausreicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob dem Täter bewusst war oder bewusst sein konnte, mit seiner Handlung gegen verschiedene materielle Rechtswerte zu verstoßen (OLG Celle NJW 1987, 78; OLG Stuttgart NStZ 1993, 344 jew. m. w. N.). Ein Verbotsirrtum entfällt schließlich schon dann, wenn der Täter nur für möglich hält, sein Verhalten könne gegen ein Strafgesetz verstoßen (vgl. Cramer in Schönke-Schröder, StGB, 25. Auflage, § 17 Rn. 5). So macht sich bereits der strafbar, der aus Gleichgültigkeit die Strafbarkeit in Kauf nimmt.

Die Ermittlungen rechtfertigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Annahme, dass der Angeklagte von vornherein damit rechnete, die Abgabe des Frischkäses an seine Gäste könnte gegen ein Strafgesetz verstoßen.

Hierfür spricht zunächst der - bislang zwar nicht näher ermittelte, nach Sachlage aber anzunehmende - Sachverstand des Angeklagten, der im Raum aufwuchs und schon aus beruflichen Gründen mit den Besonderheiten der Gewinnung des Renchtäler Rahmkäses vertraut sein dürfte.

Dass ihm die einschlägigen Bestimmungen des LMBG und der KäseV jedenfalls im Grundsatz und auch zu dem hier einschlägigen Verbot geläufig waren, belegt außerdem und entgegen seiner jetzt vorgebrachten Behauptung, bis in den September 1997 hinein sei die Zulässigkeit der Abgabe des Käses für ihn ein "völliges Fremdwort" gewesen, eine Reihe von Umständen, die das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt hat:

So fällt auf, dass der Erzeuger des Käses ohne weiteres von dem Verbot wusste, da er ausweislich seiner Vernehmung (vgl AS 157) annahm, der Angeklagte benötige den Käse für seinen privaten Verbrauch. Auch das Aussageverhalten des Angeklagten selbst spricht für seine Unrechtskenntnis. So behauptete er bei einer Vernehmung am 11. 12. 1997 (AS 66), erst nach Erhalt des Schreibens des Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg vom 03. 11. 1997, in dem ihm die angebliche Unbedenklichkeit einer Abgabe des Käses an seine Gäste bescheinigt worden war, den Käse in seinem Hotelrestaurant angeboten zu haben. Dies wurde durch die weiteren Ermittlungen nicht bestätigt. Die im Betrieb des Angeklagten beschäftigten Zeugen sagten vielmehr übereinstimmend aus, der Käse sei schon seit mehreren Jahren den Gästen angeboten und entsprechend auch auf der Speisekarte aufgeführt worden. Widerlegt ist hiernach auch die weitere Behauptung des Angeklagten (AS 61 f.), die in einem Verteidigerschriftsatz vom 22. 07. 1998 (AS 183) wiederholt wird, der Käse sei nur zum privaten Verzehr bestimmt gewesen.

Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird sich auch die Behauptung des Angeklagten widerlegen lassen, mit dem erbetenen Schreiben des Ministeriums seine - angeblichen - Zweifel an einer etwaigen Strafbarkeit seines Verhaltens beseitigt zu haben. Denn der Angeklagte nahm dieses nicht etwa zum Anlaß, seinen Gästen den Käse weiter vorzusetzen, sondern nahm ihn im Gegenteil aus dem Angebot, wie erneut den Aussagen etlicher bei ihm Beschäftigter zu entnehmen ist.

Schließlich war dem Angeklagten nach eigener Einlassung (AS 66) auch die Problematik des Verkaufs von Frischkäse jedenfalls im Sommer 1997 bewusst, wobei allerdings sehr viel dafür spricht, dass es sich, was den Zeitpunkt der angeblichen Kenntniserlangung angeht, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Denn die Zeugin sagte bei ihrer Vernehmung am 01. 09. 1998 aus (vgl. AS 201), "irgendwann schon mitbekommen" zu haben, dass "es Probleme mit dem Rahmkäse gab", wozu der Angeklagte "wohl ab und zu eine Bemerkung" gemacht habe. Danach spricht eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte mindestens damit rechnete, das Angebot von Frischkäse an seine Gäste verstoße gegen das LMBG. Sein Bemühen um eine Stellungnahme zunächst durch den Justitiar seines Verbandes und dann durch das Ministerium Ländlicher Raum ändert hieran nichts. Die erstgenannte Erklärung ist, wie auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein dürfte, eine reine Reaktion auf zwischenzeitlich eingeleitete Ermittlungen der Polizei und genügte erkennbar selbst dem Angeklagten nicht, weil er sonst wohl keinen Anlass gesehen haben dürfte, eine weitere Stellungnahme durch das Ministerium einzuholen. Auch dieses Bemühen lässt indessen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dem Angeklagten habe das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Denn er holte selbst nach seiner eigenen Einlassung nicht etwa alsbald, nachdem er auf die Problematik aufmerksam geworden sein will, Erkundigungen zur Klärung der Rechtslage ein, sondern trat erst bei einer eher zufälligen Begegnung anlässlich eines Betriebsausfluges an die zuständige Ministerin heran (AS 66). Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Angeklagten nicht etwa damit zu erklären, einen Rechtsrat über die Unbedenklichkeit seines Verhaltens einzuholen. Vielmehr ging es ihm ersichtlich darum, trotz bestehender Unrechtseinsicht im nachhinein eine Bescheinigung zu erlangen, um diese zu Verteidigungszwecken in einem drohenden Strafverfahren zu nutzen.

Von einem Verbotsirrtum kann daher aller Wahrscheinlichkeit nach keine Rede sein. Auf die Frage nach dessen Vermeidbarkeit (vgl. hierzu BGHSt 21, 18; NJW 1996, 1604; BayObLG NJW 1989, 1744) kommt es mithin nicht an.

4. Grundsätzlich ist deshalb das Hauptverfahren zu eröffnen.

Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei insgesamt 117 Vergehen nach dem LMBG hinreichend verdächtig. Die Staatsanwaltschaft geht von einem Tatzeitraum vom 01. 01. bis zum 30. 09. 1997, also 39 Wochen, aus und nimmt drei Verstöße pro Woche an, woraus sie dann 117 rechtlich selbständige Taten - und so ist die Wendung im Anklagesatz (S. 3 = AS 263) zu verstehen - errechnet.

Angesichts der von dem Zeugen Ba (AS 159) geschilderten Abnahmemenge - der Angeklagte soll mindestens alle zwei Wochen jeweils zwischen zwei und fünf Laib Käse mit einem Gewicht von jeweils 1 kg erworben haben - kann die Annahme der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet werden, der Angeklagte sei hinreichend verdächtig, in - mindestens - 117 Fällen gegen das LMBG verstoßen zu haben.

5. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Hauptverfahren allerdings nicht vor dem Landgericht Offenburg, sondern vor dem örtlich wie sachlich zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht zu eröffnen.

Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg entfällt von vornherein, weil Verstöße gegen das Lebensmittelrecht von § 74c Abs. 1 Nr. 4 GVG erfaßt werden und mithin zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gehören, wie auch die Staatsanwaltschaft nicht verkennt. Für den Bezirk des OLG Karlsruhe sind Wirtschaftsstrafsachen, in denen als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges die Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist, aber ausschließlich dem Landgericht Mannheim zugewiesen (vgl. AV des Justizministeriums vom 18. 09. 1997, Die Justiz 1997, 466).

Unabhängig hiervon besteht keine erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, die sich nach §§ 24 Abs. 1, 74 Abs. 1 GVG beurteilt:

§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG entfällt, weil eine Straferwartung von mehr als vier Jahren, die ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft nicht annimmt, ungeachtet der Anzahl der angeklagten Verstöße, die bei einer allfälligen Gesamtstrafenbildung angesichts der Gleichartigkeit der Verstöße ohnehin keine besondere strafschärfende Berücksichtigung finden dürfte (vgl. BGH NJW 1995, 2234; StV 1997, 76), von vornherein ausscheidet.

Aber auch eine besondere Bedeutung der Sache i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG liegt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die einer vollen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt (vgl. BVerfGE 9, 223, 229; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 24 GVG, Rn. 7 m. w. N.), nicht vor. Soweit die Staatsanwaltschaft auf das Interesse, welches das Verfahren in den Medien gefunden habe, und die Belange der betroffenen Gaststätteninhaber abhebt, ist ihr zwar zuzugeben, dass derartige Besonderheiten im Einzelfall der Sache eine besondere Bedeutung verleihen können (vgl BGH NJW 1998, 2149).

Um allerdings das in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG normierte Gebot des gesetzlichen Richters einzuhalten, wird sich eine besondere Bedeutung der Sache i. S. v.

§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG infolge eines gesteigerten Medieninteresses, also eines Umstandes, der der Sache selbst unmittelbar nicht anhaftet, sondern von außen an sie herangetragen wird, nur ausnahmsweise annehmen lassen und beispielsweise Fällen vorbehalten bleiben, die von vornherein überragendes oder bundesweites Interesse hervorrufen, wie es bei der Fallgestaltung, die der erwähnten Entscheidung des BGH (Straftaten im Zusammenhang mit Castor- Transporten) zugrundeliegt, unzweifelhaft der Fall war. Von einem solchen besonderen geschweige denn bundesweiten Interesse kann vorliegend keine Rede sein, weil die von einem Verbot des Verkaufs von "Renchtäler Rahmkäse" berührten Belange der Beteiligten wie auch die hierdurch hervorgerufene Aufmerksamkeit der Medien deutlich regional begrenzt sind.

Das von der Staatsanwaltschaft zur Stützung einer die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden besonderen Bedeutung angesprochene Bedürfnis einer abschließenden Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof besteht nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht. Zwar kann auch dann eine besondere Bedeutung eines Falles i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG bejaht werden, wenn die rasche Klärung einer grundsätzlichen, für eine Vielzahl gleichliegender Fälle bedeutsamen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ermöglicht werden soll (vgl. BGHSt 43, 53, 58). Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Vielzahl solcher Fälle der endgültigen Entscheidung harrt, wenngleich bei der Staatsanwaltschaft Offenburg weitere Ermittlungsverfahren mit ähnlichen Fallgestaltungen anhängig sind bzw. waren. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn vorliegend geht es nicht etwa um die Frage einer bislang höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage aus dem Bereich des Lebensmittelrechts. Nach den obigen Erwägungen unterliegt es keinem Zweifel, dass das Inverkehrbringen von unbehandeltem Frischkäse grundsätzlich strafbar ist. Dies folgt ohne weiteres aus dem keiner weiteren Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 3 Abs. 3 KäseV. Entscheidend für das vorliegende und möglicherweise auch weitere Verfahren ist vielmehr, ob und inwieweit § 3 Abs. 3a KäseV i. V. m. § 6 Abs. 2 LMBG den Angeklagten als Gastwirt von diesem Verbot ausnimmt. Die hier allein wesentliche Rechtsfrage der Auslegung von § 6 Abs. 2 LMBG wurde aber bereits durch die oben erwähnte Entscheidung des BGH (BGHSt 14, 334) beantwortet.

Weitere Umstände, die eine besondere Bedeutung der Sache begründen können, bestehen nicht.

Sachlich zuständig ist daher das Amtsgericht und hier, da es auf die Frage der Bedeutung der Sache seit der Änderung des § 25 GVG durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. 01. 1993 nach einhelliger Auffassung nicht mehr ankommt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 25 GVG, Rn. 3 m. w. N.), im Hinblick auf die mit Sicherheit deutlich unter zwei Jahren bleibende Straferwartung der Strafrichter. Der Senat hat deshalb das Hauptverfahren vor dem Strafrichter des örtlich zuständigen Amtsgericht eröffnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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