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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: 20 UF 170/98
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 f ff.
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3 b
20 UF 170/98

Leitsatz

§§ 1587 f ff. BGB; §§ 1 Abs. 2, 3 b VAHRG

Zur Abwägung zwischen Realteilung, erweitertem Splitting und schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen

20 UF 170/98 6 F 122/93 VA

Beschluß

Verkündet am: 17. Dezember 1999

Fuchs, JS'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

H S -Antragsteller-/Beschwerdeführer- Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

A S -Antragsgegnerin-/Beschwerdegegnerin Verfahrensbevollmächtigte:

weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin

zu: 5 8 -Ehemann 1 3-Ehefrau Fa. M GmbH Verfahrensbevollmächtigte:

wegen Versorgungsausgleichs

Gründe:

I.

Die am 06.04.1973 geschlossene Ehe des am ...............geborenen Antragstellers und der am geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 17.05.1993 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Baden-Baden vom 06.07.1995 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geb. am 17.05.1977 und am 28.07.1982, hervorgegangen.

Im vorliegenden (abgetrennten) Verfahren geht es um die Regelung des Versorgungsausgleichs..........

Der Antragsteller hat beantragt, nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften öffentlich-rechtlich auszugleichen, hinsichtlich des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung jedoch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich insgesamt öffentlich-rechtlich durchzuführen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften i. H. v. 401,63 DM auf das Konto der Antragsgegnerin bei demselben Versorgungsträger übertragen hat. Ferner hat es den Antragsteller verpflichtet, zur Begründung von monatlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin i. H. v. 238,80 DM bei der BfA den Betrag von 48.684,51 DM einzuzahlen.

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er hat dazu vorgetragen, die Fa. M habe durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 14.12.1995 (II, 43) die ihm gewährte Versorgungszusage vom 11.12.1984 (I VA 21/23) durch einen Nachtrag dahin ergänzt, daß im Fall der Scheidung der Versorgungsausgleich durch Realteilung stattfindet (II, 31).

Die für die Realteilung maßgebende Regelung lautet:

"Im Falle einer Scheidung findet der Versorgungsausgleich durch Realteilung statt.

Die geschiedene Ehefrau erhält danach von der Gesellschaft den hälftigen Teil der Altersrente, den Sie während der Ehezeit in den Diensten der Gesellschaft erworben haben.

Die Gesellschaft zahlt diese Altersrente der geschiedenen Ehefrau ab Juli 2014 aus."

Der Antragsteller hat demgemäß beantragt, die Regelung des Versorgungsausgleichs dahin zu ändern, daß eine Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich i. H. v. monatlich 327,43 DM stattfindet und hinsichtlich des restlichen Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin von monatlich 313,00 DM die Realteilung nach der neuen Regelung durchgeführt wird.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Der Senat hat durch Beschluß vom 08.05.1996 (II, 113 ff.) - veröffentlicht in FamRZ 1996, 1555 - die Beschwerde zurückgewiesen. Er hat die Ansicht vertreten, daß in Fällen, in denen die betriebliche Regelung die Realteilung auf die Anwartschaften auf Altersrente unter Ausschluß der Anwartschaften auf Invaliditätsrente beschränkt, die Realteilung jedenfalls dann zu einem unangemessenen Ergebnis führt, wenn statt ihrer ein Ausgleich nach § 3 b VAHRG und nicht nur ein schuldrechtlicher Ausgleich möglich ist. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Auf die - zugelassene - weitere Beschwerde hat der BGH mit Beschluß vom 19.08.1998 - veröffentlicht in FamRZ 1999, 158 - die Sache an den Senat zurückverwiesen.

II.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Anordnung der Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) in Ziff. 2 des Beschlusses des Familiengerichts. Statt dessen wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich angeordnet. Die Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) in Höhe von monatlich 327,43 DM und durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) in Höhe von monatlich 74,20 DM bleibt hiervon unberührt.

1. Die nunmehr in der Versorgungszusage der Fa. M vorgesehene Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG kommt nicht zum Zug, weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung der hieraus berechtigten Antragsgegnerin führt. Es ist daher so zu entscheiden, als ob diese Ausgleichsform nicht bestünde (BGH, FamRZ 1997, 1470).

Die Antragsgegnerin würde durch die Realteilung benachteiligt, weil sie nur für den Fall des Alters einen Versorgungsanspruch gegen die Fa. M erlangte. Daß sie damit die Invaliditätsgefahr trägt, vermag zwar allein nicht den Ausschlag zu geben. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände. Dazu gehört der Vergleich der durch Realsplitting bewirkten Versorgungslage mit derjenigen, die aufgrund der anderen in Betracht kommenden Ausgleichsformen bestünde (BGH, FamRZ 1999, 158). In diese Abwägung sind auch die Interessen des ausgleichspflichtigen Antragstellers einzubeziehen (BGH, FamRZ 1999, 158).

2. Das vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluß angeordnete erweiterte Splitting des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vermag freilich die Ausgleichsform des Realsplittings nicht zu verdrängen.

Die versorgungsrechtliche Stellung der Antragsgegnerin würde hierdurch allerdings wesentlich verbessert. Ihre Rentenanwartschaften wären von der wirtschaftlichen Lage der Fa. M unabhängig. Für den Invaliditätsfall brächte ihr die Ausgleichsform des erweiterten Splittings dagegen voraussichtlich keine zusätzlichen Vorteile. Denn die Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß §§ 43, 44 SGB VI erfüllt sie nicht und wird sie auch in Zukunft voraussichtlich nicht erfüllen, weil sie seit der Geburt des Sohnes im Jahr 1977 keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist.

Dem Vorteil auf Seiten der Antragsgegnerin steht aber ein weit größerer Nachteil auf Seiten des Antragstellers gegenüber. Wie er mit Recht geltend macht, würde ihm dadurch das Insolvenzrisiko auferlegt: Er liefe Gefahr, erhebliche Beiträge gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung von Rentenanwartschaften ohne Rücksicht darauf erbringen zu müssen, ob die Fa. M aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ihre Rentenverpflichtungen ihm gegenüber später erfüllen könnte.

3. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vermeidet dieses Ungleichgewicht.

a) Im Gegensatz zu den beiden anderen Ausgleichsformen eröffnet er der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Ausgleichsrente auch für den Fall der Invalidität. Ein Rentenanspruch erwächst ihr zwar erst in dem Zeitpunkt, in welchem der Antragsteller eine Versorgung erlangt hat (§ 1587 g Abs. 1, S. 2 BGB), d. h. ab seiner Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres (Nr. 1 und 2 der Versorgungszusage der Fa. M - I VA 21). Da aber der Antragsteller etwa fünfeinhalb Jahre älter ist als die Antragsgegnerin, wäre immerhin ein Zeitraum von mindestens dieser Dauer zusätzlich abgedeckt.

Das Invaliditätsrisiko der Antragsgegnerin ist nicht als gering zu veranschlagen. .....

b) Das Insolvenzrisiko ist nicht größer als bei Realsplitting. Die Zahlungsunfähigkeit der Fa. M führt gemäß § 1587 g Abs. 3 i. V. m. § 1587 d Abs. 2 BGB im für die Antragsgegnerin ungünstigsten Fall zum Wegfall des Rentenanspruchs. Ihre Versorgungslage entspräche dann derjenigen bei Anordnung des Realsplittings.

c) Ohne Bedeutung für die Abwägung ist, daß der Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente beim Tod des Antragstellers erlischt (BGH, FamRZ 1989, 950). Denn an seine Stelle tritt über den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich nach § 3 a VAHRG ein Anspruch gegen die Fa. M Durch § 3 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG ist er nicht ausgeschlossen. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Realteilung steht dem Anspruch nicht entgegen, weil sie wegen Unbilligkeit nicht zum Zug kommt (BGH, FamRZ 1997, 1470). Die Begrenzung der Ausgleichsrente bis zur Höhe der Hinterbliebenenversorgung (§ 3 a Abs. 1 S. 1 VAHRG) wirkt sich nicht aus, weil die Witwenrente in Nr. 3 der Versorgungszusage (I VA 21) auf 3.000 DM bemessen ist.



Ende der Entscheidung

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