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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: 20 WF 32/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1565 Abs. 2
Leitsatz

Zur Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bei Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

20 WF 32/00 2 F 380/99

Karlsruhe, 13. April 2000

Beschluß

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom 22.11.1999 - 2 F 380/99 - aufgehoben.

Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt S, B, beigeordnet. Die Partei hat keine Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, p Staatsangehörigkeit, begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin, die ist. Er trägt hierzu vor, die Parteien lebten seit 1999 innerhalb der Ehewohnung und zwischenzeitlich auch räumlich getrennt. Die Fortsetzung der Ehe stelle für ihr eine unzumutbare Härte dar, weil die Antragsgegnerin von einem anderen Mann ein Kind erwarte, das voraussichtlich Anfang 2000 geboren werde. Die Antragsgegnerin hat sich bislang zu dem Scheidungsantrag nicht geäußert.

Durch den angegriffenen Beschluß hat das Familiengericht dem Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagt. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet, denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Da die Parteien kein übereinstimmendes Personalstatut besitzen, richtet sich die Scheidung nach dem deutschen Recht als dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).

Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe gilt kraft Gesetzes als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für die antragstellende Partei aus Gründen, die in den Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Scheidung liegen nach dem Vortrag des Antragstellers vor. Insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vollzogenen räumlichen Trennung der Parteien kann von der Zerrüttung ihrer Ehe ausgegangen werden. Ob die Schwangerschaft einer Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ohne das Hinzutreten weiterer belastender Umstände eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann, war allerdings bis zum Inkraftreten der Kindschaftsrechtsreform im Juli 1998 umstritten (vgl. Weber, NJW 1999, 3160 <3162 bei FN 35> m.w.N.), wurde aber schon damals durchaus bejaht (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1565 Rn. 11), u. a. deshalb, weil die Schwangerschaft den Ehemann und seine Einstellung zur Ehe nicht zuletzt deshalb in besonderem Maße belastete, weil er nach altem Recht - gegebenenfalls mit erheblichem finanziellen Aufwand - gezwungen war, gegen das geborene Kind zu prozessieren, wollte er eine u.U. langjährige Unterhaltspflicht vermeiden (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1565 Rn. 70 m.w.N.). Diese Rechtslage hat die Kindschaftsrechtsreform wesentlich verändert: § 1599 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB n. F. setzt die Vaterschaftsvermutung der §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB für den Fall außer Kraft, daß das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt. Indem der Gesetzgeber Anhängigkeit eines Scheidungsantrags und Geburt des Kindes in zeitlicher Hinsicht zwingend miteinander verknüpft (vgl. nur Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1599 Rn. 9 ff.), erlangt die Einleitung des Scheidungsverfahrens die Bedeutung einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser von dem Gesetzgeber zur Entlastung der Beteiligten geschaffenen gesetzlichen Regelung. Diesen Rechtsvorteil nur deshalb zu versagen, weil die Schwangerschaft für den Ehemann nicht mit weiteren belastenden Umständen verbunden ist, erscheint als mit Sinn und Zweck des § 1599 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB n. F. unvereinbar. Daher ist es geboten, die Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann selbst als einen Härtegrund anzusehen, aus dem für den Ehemann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe folgt. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftszurechnung zum bisherigen Ehemann bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eingeräumt hat, kann die Erfüllung der Voraussetzungen der Härteklausel des § 1565 Abs. 2 BGB auch nicht davon abhängig gemacht werden, daß die - schon vor der Geburt des Kindes mögliche - Vaterschaftsanerkennung des genetischen Vaters in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens sichergestellt wird.

Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozeßkostenhilfe gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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