Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: 21 U 1/05 Baul
Rechtsgebiete: ZPO, BauGB


Vorschriften:

ZPO § 3
BauGB § 217
Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341). Wird aber mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuteilung weiteren Grundbesitzes erstrebt, so ist das für den Streitwert maßgebliche Rechtsschutzinteresse mindestens mit dem objektiven Wert des zusätzlich begehrten Grundbesitzes zu bewerten.
Oberlandesgericht Karlsruhe Baulandsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 21 U 1/05 Baul

20. März 2006

In Sachen

Tenor:

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts - Kammer für Baulandsachen - Karlsruhe vom 27.Februar 2004 für beide Instanzen auf 81.283,65 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung erfolgt gem. § 63 Abs. 2 GKG. Der für die erste Instanz bereits ergangene Streitwertbeschluss wird insoweit gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abgeändert.

Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass im Regelfall der Streitwert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluss oder Umlegungsplan mit 20% des Einwurfswertes der in Anspruch genommenen Fläche zu bemessen ist, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341), welcher der Senat folgt. Im Regelfall ist der genannte Wert nämlich eine geeignete Annäherung an das zu schätzende Interesse des Eigentümers an der Abwehr einer sein Grundstück einbeziehenden Umlegung (BGHZ 51, 341, 344). Ergibt sich indessen aus den gestellten Anträgen oder aus dem Vorbringen des Antragstellers eindeutig ein hiervon abweichendes Rechtsschutzinteresse, so ist dieses für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich. Wird insbesondere mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuteilung weiteren Grundbesitzes erstrebt, so ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers mindestens mit dem objektiven Wert des zusätzlich begehrten Grundbesitzes zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.1988, III ZR 187/88 - BGH-Dat Zivil).

Ausgehend hiervon war der Streitwert festzusetzen wie geschehen.

Dem Antragsteller wurde mit dem angegriffenen Umlegungsplan zugeteilt das Grundstück Flurstück 4474 (neu) mit 147.800 DM zuzüglich eines Geldausgleichs von 12.038 DM, insgesamt 159.838 DM = 81.723,87 €. In beiden Instanzen hatte der Antragsteller mit seinem (Haupt-) Antrag ausdrücklich die Zuteilung des Grundstücks Flurstück 4474 (neu) mit 147.800 DM und des Grundstücks Flurstück 4475 (neu) mit 160.000 DM zuzüglich eines Geldausgleichs von 11.015 DM, insgesamt 318.815 DM = 163.007,52 € verlangt. Die Differenz beider Beträge lautet 81.283,65 €; dies ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers.

Ende der Entscheidung

Zurück