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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: 3 Ss 134/99
Rechtsgebiete: StVZO, OWiG, StPO


Vorschriften:

StVZO § 34 Abs. 3 Satz 3
StVZO § 20
StVZO § 21
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 80 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3
StPO § 229 Abs. 1

Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ss 134/99 27 Owi 508 Js 10611/99 AK 329/99

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Senat für Bußgeldsachen

Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Beschluss vom 30. März 2000

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts M vom 01. Juni 1999 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Amtsgericht M zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts M vom 01.06.1999 wegen fahrlässigen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts zu der Geldbuße von DM 300 verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der in Holztransporten erfahrene Betroffene den auf die Firma L in L deren Geschäftsführer er ist, zugelassenen Lastkraftwagen mit Anhänger in einem Wald bei L mit Buchenholz beladen. Auf der Fahrt nach M wurde das Fahrzeug am 02.12.1998 gegen 05.40 Uhr wegen der "auffällig hohen und dichten" Beladung mit Baustämmen einer Polizeikontrolle unterzogen. Die anschließende getrennt vorgenommene Wägung von Zugmaschine und Anhänger in angekuppeltem Zustand auf der geeichten Waage der Firma R in M ergab ein Gesamtgewicht von Zugmaschine und Anhänger von 49 180 kg, mithin eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts von insgesamt 40 000 kg um 22.9 %.

Zur Frage, welche Toleranzabzüge beim Betrieb der Waage auftreten können, hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen angehört und von dem gemessenen Gewicht sodann Abschläge vorgenommen, und zwar zunächst 80 kg zum Ausgleich der Verkehrsfehlergrenze der Waage und als weiteren Sicherheitsabschlag 5 % des Leergewichts des Lastkraftwagens von 18 650 kg, mithin 932.50 kg, so dass eine Überladung von 8167,5 kg festgestellt wurde.

Mit seiner Rechtsbeschwerde, die der Senat gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1, 80 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat, rügt der Betroffene die Verletzung sowohl von sachlichem als auch formellem Recht. Er trägt vor, die Oberladung nicht habe erkennen zu können; außerdem hält er die Wägung für nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Insoweit beanstandet er mit der Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt.

II.

Der Rechtsbeschwerde kann ein - jedenfalls vorläufiger - Erfolg nicht versagt bleiben.

1. Die ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge greift durch. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis, daß die Beruhigungsstrecke vor und hinter der Waage nicht niveaugleich mit der Wägeplattform gewesen und es aufgrund der Wägung des Fahrzeugs in angekuppeltem Zustand deshalb zu einer fehlerhaften Messung gekommen sei, zurückgewiesen, weil der Betroffene den Antrag i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG verspätet gestellt habe.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann auch nach der Neufassung der Bestimmung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.01.1998 (BGBl. I, S. 156 ff.) ein zu spät gestellter Beweisantrag unter dem Gesichtspunkt der Prozessverschleppung abgelehnt werden. Da die Vorschrift dem Missbrauch prozessualer Rechte in Gestalt des bewussten Zurückhaltens von Beweismitteln begegnen will (BVerfG NJW 1992, 2811; Göhler, OWiG, 12. Auflage 1998, § 17 Rn. 20), ist die Zurückweisung eines Antrags nur in engen Grenzen möglich. Neben den in der Bestimmung ausdrücklich genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfordert dies, dass nicht die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht die Einholung des Beweises gebietet (vgl. hierzu die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 15.08.1996, BT-Drucks 13/ 5418, Seite 10; Deutscher NZV 1999, 185 ff., 187; Katholnigg NJW 1998, 568 ff, 571; Göhler a.a.O.).

b) Der Betroffene hat es zwar, was ihm an sich möglich und zumutbar gewesen wäre, entgegen der sich ihm aus dieser Vorschrift ergebenden Mitwirkungspflicht unterlassen, seine Einwendungen gegen die Fehlerfreiheit der Messung rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin dem Gericht mitzuteilen; dies geschah jedoch nicht ohne verständigen Grund. Ein solcher liegt nicht nur vor, wenn sich in der Hauptverhandlung neue, vorher nicht bekannte Umstände ergeben, die eine weitere Beweisaufnahme erfordern (Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Auflage 1999, § 77 Rn 12; Göhler a.a.O.), sondern auch dann, wenn der Betroffene aus Sicht eines verständigen Dritten damit rechnen kann, dass seine beabsichtigten Einwendungen in der Hauptverhandlung ohnehin zur Sprache kommen werden, so dass es deren ausdrücklicher vorheriger Benennung nicht zwingend bedarf. So liegt der Fall hier. Zur Überprüfung des Messergebnisses der Wägung hatte das Amtsgericht nämlich, wie dem Betroffenen aus der Ladungsverfügung vom 21.04.1999 auch bekannt, von Amts wegen einen Sachverständigen geladen. Dass dieser seine im Gutachten vorgetragenen Erkenntnisse über die Waage und deren Verkehrsfehlergrenzen nicht aus einer Besichtigung der Örtlichkeit entnommen, sondern fernmündlich beim Betreiber erfragt hatte, kann dem Betroffenen nicht zum Vorwurf gereichen. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "verständigen Grundes" i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG hat nämlich im Lichte des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu erfolgen (BVerfG NJW 1992, 2811 ff.), so dass die Zurückweisung eines Beweisantrages eine Verwirkung dieses Rechts voraussetzt, sei es durch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder zumindest durch eine bewusst in Kauf genommene Verzögerung des Verfahrens; die verspätete Benennung eines Beweismittels reicht für sich allein nicht aus.

c) Der Tatrichter hat zudem nicht bedacht, dass die Ablehnung eines Beweisantrags nach dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn die Beweiserhebung ansonsten zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. Die bloße Notwendigkeit einer Unterbrechung genügt nicht (Göhler, a.a.O., § 77 Rn. 20; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O, § 77 Rn. 13; Deutscher NZV 1999, 187). Weder ergibt sich aus dem Ablehnungsbeschluss aber ausdrücklich (vgl. zu diesem Erfordernis: BayObLG VRS 59, 211 f.; OLG Köln StV 1991, 292 f.; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O.), noch ist für den Senat aus sonstigen Umständen ersichtlich, dass die vom Betroffenen unter Beweis gestellte Behauptung nicht innerhalb der Zehn-Tagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO i.V.m § 79 Abs. 3 OWiG durch den Sachverständigen hätte untersucht und dessen Ergebnis dem Gericht in einem Fortsetzungstermin hätte vorgetragen werden können, zumal der Gutachter mit dem Vorgang bereits vertraut war und es lediglich noch eine Einzelfrage zu klären galt.

d) Schließlich gebot auch die Aufklärungspflicht die Erhebung des Beweises. Zwar kann der Tatrichter, wie hier, seine Überzeugung von der Zuverlässigkeit einer technischen Messung rechtsfehlerfrei auch aus den Angaben eines bei der Wägung anwesenden Polizeibeamten gewinnen (OLG Koblenz VRS 59, 63 f.; OLG Celle NZV 1998, 256 f.), zu den von dem Betroffenen unter Beweis gestellten Einwendungen hat dieser sich ausweislich der Urteilsgründe aber nicht geäußert (UA S. 5). Ein verlässliches anderes Beweismittel stand daher nicht zur Verfügung (vgl. KG, Beschluss vom 14.02.1997, 2 Ss 365/96 u.a.). Im übrigen bedarf es auch beim Vorwurf der Überladung eines Lastkraftwagens, ähnlich wie bei anderen standardisierten technischen Messverfahren, dann einer gutachterlichen Nachprüfung, wenn Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Messung vorliegen (vgl. insoweit OLG Köln VRS 88, 376 ff.; KG, Beschluss vom 01.12.1998, 2 Ss 328/98 u.a.; siehe auch BGHSt 39, 291 ff., 300). Hiervon muss vorliegend aber schon deshalb ausgegangen werden, weil die Wägung entgegen gesetzlichen Bestimmungen in angekuppeltem Zustand von Zugmaschiene und Anhänger durchgeführt wurde (§ 71 Abs. 1 Eichordnung i.V.m. Nrn. 3. 2, 2. Spiegelstrich und 3.8 der Anweisung für öffentliche Wägungen der Eichverwaltung Baden - Württemberg vom 14.11.1995 - Stand 01.11.1996 -). Im übrigen kann das Wägergebnis auch dadurch beeinflußt worden sein, dass - wie unter Beweis gestellt - die Wägeplattform nicht niveaugleich mit der angrenzenden Beruhigungsstrecke gewesen sein soll (Nr. 3.10 der Anweisung für öffentliche Wägungen der Eichverwaltung Baden-Württemberg vom 14.11.1995 - Stand 01.11.1996 -; ähnlich Nrn 1, 2.1.1. des Leitfadens für achsweises statisches Wägen der Eichverwaltung Baden-Württemberg vom 01.11.1996 -; siehe auch AG Alsfeld DAR 1999, 517, welches einen Sicherheitsabschlag von 7,8% vorgenommen hat). Da somit zureichende und naheliegende (OLG Karlsruhe NStZ 1988, 226 f.; BayObLG DAR, 1984, 248) Hinweise für das Vorliegen von Messfehlern gegeben waren, hätte sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen müssen (BGHSt 43, 277 ff., 283 f.; 39, 291 ff., 300; OLG Oldenburg NZV 1995, 37 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage 1999, StVO,§ 3 Rn. 56).

2. Auch die Sachrüge hat Erfolg.

a) Allerdings ist die Beweiswürdigung im Grundsatz rechtsfehlerfrei getroffen, soweit dies den Schuldspruch zur Feststellbarkeit der Überladung durch den Betroffenen betrifft. Das Amtsgericht ist zu Recht von Fahrlässigkeit ausgegangen. Der Senat kann dabei offenlassen, ob aufgrund der technischen Fortentwicklung der Lastkraftwagen, wie vom OLG Koblenz angenommen (VRS 93, 145 ff, 147), beim Transport frisch geschlagenen Holzes ein pflichtwidriges Verhalten bereits dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene die Überladung hätte "vermeiden" können oder ob es hierfür weiterhin irgendwelcher "äußerer Anzeichen der Überladung" bedarf (so zuletzt OLG Düsseldorf DAR 1999, 83 f.; siehe auch OLG Karlsruhe DAR 1970, 27; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 25 ff.; VRS 90,154 f.; OLG Schleswig SchIHA 1997, 177 f.), denn auch solche liegen hier vor.

Richtig ist, dass wegen der großen Gefahren, die von überladenen Fahrzeugen und Anhängern für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen, an die den Fahrzeugführer treffenden Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen sind. Er ist grundsätzlich gehalten, unter Anwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Überladung des Fahrzeugs zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - aufgrund des Volumens der Baumstämme auf dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger Anzeichen einer Überladung vorliegen (vgl. OLG Stuttgart VRS 92, 47 ff.; Jagusch/Hentschel, a.a.O.,StVZO, § 34 Rn. 15 m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf DAR 1999, 84). Gerade ein erfahrener Holzlastfahrer, wie der Betroffene, weiß nämlich, dass das Gewicht von Holz entscheidend durch seinen Feuchtigkeitsgehalt bestimmt wird (vgl. OLG Karlsruhe DAR 1970, 27 f.). Kann er sich hiervon aber, wie dies bei der Verladung von Holz im Wald im Regelfall aber der Fall sein wird, vor Ort keine sichere Überzeugung verschaffen, dann muss er die Zuladung soweit reduzieren, dass eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Vorliegend kommt hinzu, dass der Betroffene ausweislich der im Urteil mitgeteilten Eintragungen im Vekehrszentralregister wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts bereits zweimal bußgeldrechtlich in Erscheinung getreten ist, so dass ohnehin erhöhte Anforderungen an seine Sorgfaltspflichten zu stellen sind.

b) Die Beweiswürdigung ist aber unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie sich zu den vom Betroffenen vorgebrachten und im Urteil dargelegten Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung nicht verhält (UA S. 4: Gefälle, Wägung von Zugmaschine und Anhänger in angekuppeltem Zustand; Karlsruher Kommentar, StPO, 2. Auflage 1999, § 261 Rn. 49 f.).

3. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann das Urteil auch beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass durch die vom Amtsgericht vorgenommenen Abzüge oder durch weitere vorzunehmende Abschläge etwaige Fehler bei der Messung nicht mit Sicherheit ausgeglichen werden können.

a) Das Amtsgericht ist von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen. Für diesen Fall ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt, dass auch bei Wägevorgängen systemimmanente Messtoleranzen zu berücksichtigen sind (OLG Celle NZV 1998, 256 f.). Die Anerkennung solcher Fehlerquellen im Bereich technischer Messungen dient insbesondere der Beweiserleichterung im gerichtlichen Verfahren und soll die Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und intensiven Erörterung des Regelfalles freistellen (vgl. grundlegend BGHSt 39, 291 ff., 297). Wird die Messung nicht beanstandet, so genügt der Richter seiner Darlegungspflicht ohne weiteres schon dann, wenn das Urteil Angaben zur Eichung der Waage und dem berücksichtigten Toleranzwert enthält (OLG Celle NZV 1998, 256; dass VRS 95,114 ff.; OLG Stuttgart NZV 1996, 417 f; a.A. OLG Düsseldorf VRS 92, 338 ff.; zu den Anforderungen bei anderen standardisierten Messverfahren; BGHSt 39, 291 ff, 303). Einer Mitteilung des Gerätetyps der Waage, die Beachtung der Vorschriften zur Durchführung des Messvorganges, des konkreten Ablaufs der Wiegung und der Zuverlässigkeit des wiegenden Personals bedarf es nicht. Auch sind Fehlerquellen nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Anlass gibt, dies, gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie bei der Wägung - um vergleichsweise unkomplizierte Messvorgänge handelt (OLG Stuttgart NZV 1996, 417 f.).

b) Unterschiedlich beantwortet wird in der Rechtsprechung jedoch die Frage, welche Toleranzen in Abzug zu bringen sind. Zu dieser Problematik hat das Amtsgericht vorliegend einen Sachverständigen angehört. Die hieraus geschöpfte richterliche Überzeugung hält rechtlicher Nachprüfung stand, weder verstößt diese gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik oder Erfahrungssätze, noch stehen gesetzliche Beweisregeln entgegen.

Der vom Amtsgericht zunächst vorgenommene Abzug von 80 kg entspricht der bei der Firma R konkret ermittelten Verkehrsfehlergrenze, die beim Betrieb einer geeichten Waage auftreten kann und die vom jeweiligen Eichwert der Handelswaage (sog. e-Wert) und vom Umfang der Belastung abhängig ist (§ 33 Abs. 4 der Eichordnung i.V.m. d. EG-Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20.06.1990 - Abl. Nr. L 189 S. 1 - ; Anhang I Tabelle 3 der Anlage 9 zur Eichordnung - BGBl. I. Nr. 43 - ; DIN EN 45 501, Tabelle 6). Der Ansatz dieses Wertes bei der Festlegung der Toleranzen bei einer Wägung entspricht auch der Berechnung der Abschläge bei anderen standardisierten Messverfahren (zum Begriff jüngst: BGSt 43, 277 ff., 284; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207), bei denen die zugrundegelegten Eichtoleranzen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig festgesetzt werden (vgl. hierzu umfassend: Löhle/Beck, DAR 1994, 465 ff.; diess, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 5. Auflage 1999, S. 11 ff., 149).

Andere Fehlerquellen als die durch die jeweilige Verkehrsfehlergrenze der Waage zu bestimmenden sind ohne konkrete Veranlassung nicht zu berücksichtigen (vgl. zur Geschwindigkeitsmessung mittels Laserpistole OLG Oldenburg NZV 1995, 37). Ein nachvollziehbarer Grund, bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Messung höhere Toleranzwerte in Abzug zu bringen, ist im übrigen nicht erkennbar. Etwas anderes mag in Sonderfällen gelten, etwa bei einem ausnahmsweise zulässigen achsweisen Wägen bei Aufliegerfahrzeugen (§ 71 Abs. 2 der Eichordnung; vgl. hierzu auch das Grundsatzgutachten der PTB zur Verwägung von Straßenfahrzeugen - PTB-Mitt. 5/84 S. 344 -, das in solchen Fällen Abschläge von 1,8% bis 2,7% des ermittelten Gesamtgewichts vorsieht).

Soweit das Amtsgericht darüber hinaus unter Bezugnahme auf den Toleranzenkatalog des Bundesminister für Verkehr vom 19.04.1984 (VKBI. 1984, 81 ff.) 5 % des Leergewichts von Zugmaschine und Anhänger von dem gemessenen Gesamtgewicht in Abzug gebracht hat, ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da es den Betroffenen nicht beschwert.

Der Senat teilt nicht die vom OLG Koblenz unter Bezugnahme auf diese Richtlinien sinngemäß vertretene Auffassung, zum Ausgleich möglicher Messfehler sei grundsätzlich ein Abzug von "5 % des Bruttogewichts", bestehend aus Leergewicht des Zuges und Zuladung, geboten (Beschluss vom 13.10.1997, 2 Ss 284/97; ähnlich OLG Stuttgart NZV 1996, 417 f.; vgl. hierzu kritisch Jagusch, a.a.O., Rn. 15). Diese Ansicht verkennt den Regelungsgehalt der Vorschrift, welche im Rahmen von Fahrzeugprüfungen nach §§ 20, 21 StVZO die Erteilung von allgemeinen (ABE) oder speziellen Betriebserlaubnissen nur dann vorsieht, wenn die am Fahrzeug festgestellten technischen Messwerte sich innerhalb bestimmter Grenzen zu den Sollwertangaben des Hersteller halten. So dürfen die bei Typprüfungen auftretenden Gesamtabweichungen bei Leergewichten bis zu 5 % betragen (vgl. Toleranzenkatalog, a.a.O., lfd. Nr. 2), wobei die Differenzen ihre Ursachen in der Fertigungstreuung sowie in Messgerätefehlern haben können. Der Toleranzenkatalog hat damit keinen Bezug zur Frage, welche Fehlerquellen bei ordnungsgemäß vorgenommenen technischen Messungen beim Betrieb von Fahrzeugwaagen zu berücksichtigen sind. Ohne greifbaren Anhaltspunkt wird für den Tatrichter ein solcher Abzug nicht veranlasst sein.

c) Bestehen indes, wie hier, begründete Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, so hat der Tatrichter diese zunächst zu klären (BGHSt 39, 291 ff., 298 f.) und ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sich über die Frage der Verwertbarkeit der Messung bzw. eventuell vorzunehmende Abschläge zum Ausgleich aufgetretener Fehlerquellen zu vergewissern (vgl. hierzu auch Jagusch, a.a.O, StVO, § 3 Rn 62). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag (so OLG Düsseldorf VRS 82, 233 ff.; AG Alsfeld DAR 1999, 517) veranlaßt ist, obliegt dem Tatrichter, der sich zunächst eine zuverlässige tatsächliche Grundlage über das Vorliegen von Fehlerquellen verschaffen muss. Der Senat hat aus diesem Grund auch davon abgesehen, das Urteil im Schuldspruch bestehen zu lassen, da nicht auszuschließen ist, dass sich die Messfehler auch auf die Feststellungen zur Überladung selbst und nicht nur auf deren Ausmaß ausgewirkt haben könnten.

Das Urteil war daher aufzuheben und an das Amtsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Es besteht kein Anlass, eine andere Abteilung des Amtsgerichts mit der Sache zu befassen.

Ende der Entscheidung

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