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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 3 Ss 135/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 44 Abs. 1
StGB § 40 Abs. 2
Die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots ist nur in dem durch die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen möglich. Es ist daher sachlich-rechtlich unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat Im Namen des Volkes Urteil

3 Ss 135/05

Strafsache

wegen Nötigung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 3. Strafsenat - hat in der Sitzung vom 15. September, an der teilgenommen haben:

........

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts K. vom 19. April 2005 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht S. verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 31.01.2005 wegen Nötigung zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,- € und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Angeklagte fristgerecht Berufung ein. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht K. das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen Nötigung unter Wegfall des Fahrverbots zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die unterbliebene Anordnung eines Fahrverbots beanstandet.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache sowohl zu Lasten, als auch zu Gunsten des Angeklagten vorläufigen Erfolg.

II.

Das Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB, das neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, soll bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Warnung und Besinnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht (OLG Stuttgart DAR 1998, 153; OLG Köln NZV 1996, 286). Es hat den Charakter einer Nebenstrafe, so dass für dessen Anwendung unter Berücksichtigung der mit der Hauptstrafe bestehenden Wechselwirkung die allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 46 StGB, namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit, gelten (BGHSt 29, 58, 61; OLG Stuttgart aaO). Die Anordnung eines Fahrverbots setzt insbesondere voraus, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (BGHSt 24, 348, 350; OLG Hamm DAR 2004, 535, 536).

Die Entscheidung, ob neben der Hauptstrafe die Verhängung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Täter erforderlich ist, obliegt als Teil der Strafzumessung grundsätzlich dem Tatrichter. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie in eigener Verantwortung zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat, oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen.

Das Landgericht hat von der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB, dessen tatbestandliche Voraussetzungen es bejaht hat, abgesehen, weil die Verhängung eines Fahrverbots als spezialpräventive Reaktion zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht zwingend erforderlich sei, die von einem Fahrverbot ausgehende Erziehungswirkung vielmehr auch durch eine entsprechende Erhöhung des Betrags der einzelnen Tagessätze - von 35,- € auf 50,-€ - erreicht werden könne. Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Während im Ordnungswidrigkeitenrecht allgemein anerkannt ist, dass ein an sich gebotenes Fahrverbot unter bestimmten Umständen durch eine gegenüber dem Regelsatz angemessen erhöhte Geldbuße ersetzt werden kann (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 25 StVG Rdnr. 19 m. w. N.; vgl. auch BGHSt 24, 11), bestehen für die Möglichkeit der Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots durch eine erhöhte Geldstrafe enge rechtliche Grenzen, welche sich zum einen aus dem prozessualen Verbot der reformatio in peius, zum anderen in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus der Bestimmung des § 40 Abs. 2 StGB ergeben. Eine Erhöhung der Tagessatzanzahl verstößt in der Berufungsinstanz bei alleinigem Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Verschlechterungsverbot, weil sich die Länge der Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 43 Satz 2 StGB nach der Anzahl der Tagessätze bemisst und die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum Fahrverbot die schwerere Strafe darstellt (BayObLG NJW 1980, 849; OLG Karlsruhe B. v. 04.07.2005 - 1 Ss 60/05). Eine Anhebung des Betrags der einzelnen Tagessätze ist zwar mit § 331 Abs. 1 StPO vereinbar , sofern ein Gesamtvergleich des früheren und des neuen Rechtsfolgenausspruchs ergibt, dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als bei einem Fortbestand der Nebenstrafe (vgl. BGHSt 24, 11, 14; BayObLG aaO). In sachlich-rechtlicher Hinsicht bleibt die Festsetzung der Tagessatzhöhe jedoch an die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gebunden (vgl. BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 267; MDR 1976, 601; MDR 1978, 422; KG VRS 52, 113; Geppert in LK-StGB 11. Aufl. § 44 Rdnr. 109; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 44 Rdnr. 12; Herzog in NK-StGB § 44 Rdnr. 51; Hentschel Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot 9. Aufl. Rdnr. 964; unklar BayObLG NJW 1980, 849). Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, wobei in der Regel von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen auszugehen ist. Die Erhöhung des Betrags der einzelnen Tagessätze im Hinblick auf den gleichzeitigen Wegfall eines Fahrverbots wird daher regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Nichtanordnung des Fahrverbots zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten führt (vgl. Geppert aaO; Herzog aaO). Allein die Entlastung von Einkommenseinbußen, die während der Dauer des Fahrverbots eingetreten wären, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayObLG bei Janiszewski aaO). Dem Tatrichter ist es aber verwehrt, bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe den durch die Bemessungsgrundlagen des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen nach oben zu überschreiten. Das Gesetz bietet keine Handhabe dafür, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden. Der Entscheidung darüber, ob der mit der Nebenstrafe Fahrverbot angestrebte spezialpräventive Zweck bereits mit der Hauptstrafe erreicht werden kann, darf vielmehr nur eine solche Hauptstrafe zu Grunde gelegt werden, die unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben bemessen wird.

Das angefochtene Urteil enthält - abgesehen von der Feststellung eines monatlichen Nettoeinkommens von 1100,- € und bestehender Kreditverbindlichkeiten für ein gemeinsam mit seiner berufstätigen Ehefrau bewohntes Wohn- und Geschäftshaus mit einer monatlichen Belastung von 1600,- € - keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob der von der Strafkammer festgesetzte Betrag für die einzelnen Tagessätze dem durch die Bemessungsgrundlagen des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen Rechnung trägt. Die Feststellung zur Höhe des vom Angeklagten als selbstständiger Verkaufsfahrer erzielten monatlichen Nettoeinkommens lässt indes besorgen, dass die Strafkammer eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festgelegt hat, um auf diese Weise von der Anordnung eines Fahrverbots absehen zu können.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils unterliegt daher aufgrund der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt nach § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Tatrichter bei der Bemessung der Geldstrafe zum Nachteil des Angeklagten dessen straßenverkehrsrechtlichen Vorahndungen berücksichtigt hat, obwohl die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung tilgungsreif waren. Nach den Feststellungen erlangte die zuletzt ergangene Entscheidung des Amtsgerichtes S. vom 30.08.2002 im November 2002 Rechtskraft, so dass die damit nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG in Lauf gesetzte zweijährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG jedenfalls Anfang Dezember 2004 abgelaufen war.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Verwertungsverbots wegen Tilgungsreife bei der Aburteilung einer neuen Tat ist der Tag des Erlasses des letzten tatrichterlichen Urteils (Senat B. v. 01.06.2005 - 3 Ss 65/05; OLG Köln NZV 2000, 430; BayObLG DAR 2001, 354; DAR 1996, 243; OLG Naumburg VRS 100, 201, 202 f; Hentschel aaO §§ 29 StVG Rdnr. 12). Vorahndungen, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Regelung des § 29 Abs. 6 StVG tilgungsreif sind, dürfen daher nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden. Dass die neu abzuurteilende Tat während der noch laufenden Tilgungsfrist begangen wurde, ist ohne Belang. An der Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunkts für das Bestehen eines Verwertungsverbots wegen Tilgungsreife hat auch die am 01.02.2005 in der Kraft getretene Neufassung der Vorschriften des § 29 Abs. 4, 6 und 7 StVG durch Art. 11 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004 (BGBl I 2198, 2206 f) nichts geändert (vgl. Senat aaO). Der ursprünglich in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Vorschlag, die Verwertung getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen bei der Ahndung und Verfolgung von solchen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuzulassen, die vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen worden sind (vgl. Art. 12 Nr. 4 des Entwurfs der Abgeordneten Bosbach u. a. und der Fraktion der CDU/CSU für ein Erstes Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren der Justiz - BT-Drucks. 15/999 S. 9, 15), ist nicht umgesetzt worden.

Die Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG n. F. findet keine Anwendung, weil die Voreintragungen im Verkehrszentralregister zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 01.02.2005 bereits tilgungsreif waren (vgl. Senat aaO).

IV.

Eine vom Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung hilfsweise beantragte eigene Sachentscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO kommt schon wegen der möglicherweise gegen § 40 Abs. 2 StGB verstoßenden Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht in Betracht. Die Bemessung der Geldstrafe und die Frage der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB bedarf vielmehr einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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