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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: 3 Ss 204/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 1
AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 2
AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG § 98 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 98 Abs. 3 Nr. 3
Beruht die Begrenzung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf der vollziehbaren behördlichen Anordnung einer nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergangenen Auflage, so ist die Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar, sondern kann lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 Aufenth G geahndet werden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat

3 Ss 204/06

wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz

Beschluss vom 16. Oktober 2006

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - A. vom 09. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere jugendrichterliche Abteilung des Amtsgerichts A. zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendrichter - A. verurteilte den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten am 09.03.2006 wegen eines wiederholten Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 7,00. Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt werden.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hielt sich der Angeklagte, ein abgelehnter Asylbewerber mit dem Status der Duldung, dessen Aufenthaltsrecht, wie er wusste, auf das Gebiet des N.-Kreises beschränkt war, am 06.09.2005 in E. auf, wobei ihm bewusst war, dass die Stadt außerhalb des N.-Kreises liegt und er die erforderliche Erlaubnis zum Verlassen des Kreises nicht hatte. Vorausgegangen war ein Aufenthalt des Angeklagten am 31.07.2005 in K.; der zu Grunde liegende Verstoß war Gegenstand des Strafverfahrens des Amtsgerichts B., das mit Beschluss vom 25.01.2006 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.

Diese Urteilsfeststellungen tragen den auf § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gegründeten Schuldspruch der wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG nicht.

Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreise-pflichtigen Ausländers, bei dem die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (Duldung nach § 60 a AufenthG), ist in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelt; sie betrifft kraft gesetzlicher Bestimmung das Gebiet des Bundeslandes, hier des Landes Baden-Württemberg. Gegen diese räumliche Beschränkung hat der in O./N.-Kreis wohnende Angeklagte durch seinen Aufenthalt in E. nicht verstoßen.

Soweit das Urteil feststellt, dass "sein Aufenthaltsrecht auf das Gebiet des N.-Kreises beschränkt ist", kann diese Begrenzung des Aufenthaltsbereichs nur auf der Anordnung einer nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergangenen Auflage beruhen. Eine solche Anordnung ist nicht unter den Rechtsbegriff der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts, wie er in § 61 Abs. 1 Satz 1 und in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwendet wird, einzuordnen. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, wonach erstmalig begangene Zuwiderhandlungen gegen die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, jedoch solche gegen eine vollziehbare Anordnung gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach der Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG geahndet werden. Da nur die wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG den Straftatbestand erfüllt, Verstöße gegen vollziehbare Auflagen dort aber nicht gleichermaßen aufgeführt sind, werden die Letztgenannten von der Strafnorm nicht erfasst, so dass insoweit nur der Bußgeldtatbestand verwirklicht ist (Hailbronner Ausländerrecht AufenthG § 95 Rdnr. 48, § 98 Rdnr. 22; Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Vorblatt zu A 215 Nr. 7). Hinzu kommt, dass auch im Asylverfahrensgesetz nur der Verstoß gegen die im Gesetz selbst statuierte räumliche Beschränkung (§ 56 Abs. 1 und 2 AsylVfG), nicht aber der Verstoß gegen eine durch die Verwaltungsbehörde erlassene weitergehende Beschränkungsanordnung (§ 60 AsylVfG) unter die Strafandrohung des § 85 Nr. 2 AsylVfG gestellt ist.

Das angefochtene Urteil kann sonach keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht selbst unter Änderung des Schuldspruchs die in der öffentlichen Klage bezeichnete Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der Zuwiderhandlung gegen eine vollzieh-bare Anordnung nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG würdigen, da das Urteil hierzu die notwendigen Feststellungen zum Inhalt der Auflage, ihrer Vollziehbarkeit, dem Fehlen einer Erlaubnis im Einzelfall und der Kenntnis des Angeklagten von diesen Umständen vermissen lässt. Das Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

Für die neue tatrichterliche Verhandlung wird angemerkt, dass die Beschränkung des Aufenthaltsbereichs eines Ausländers auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes sich auf dessen tatsächlichen Aufenthalt bezieht. Dies erhellt aus der Ratio des Gesetzes, das ein Untertauchen von Personen, deren Abschiebung nur zeitweilig ausgesetzt ist, erschweren und die Überwachung der Erfüllung der Ausreisepflicht verbessern will (Hailbronner aaO § 61 Rdnr. 1). Dass die zuständige Behörde dem Ausländer aus zwingenden Gründen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs erteilen kann, ist in § 12 Abs. 5 AufenthG geregelt; der in Satz 3 normierten Ausnahme von der Erlaubnispflicht für die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder Gerichten bedurfte es deshalb, weil schon der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des beschränkten Bereichs eine Zuwiderhandlung gegen die beschränkende Anordnung darstellt (Senat B. v. 30.08.2006 - 3 Ss 189/06; OVG Sachsen-Anhalt B. v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 -; vgl. auch Hailbronner aaO § 61 Rdnr. 7).

Die Entscheidung ergeht einstimmig nach § 349 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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