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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 16.07.2008
Aktenzeichen: 3 Ss 226/07
Rechtsgebiete: StGB, AsylVfG


Vorschriften:

StGB § 271 Abs. 1
AsylVfG a. F. § 63
Der öffentliche Glaube einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 09. Januar 2002 (BGBl I 361) erstreckt sich nicht auf darin aufgeführte Personalienangaben, welche allein auf den Bekundungen des Asylbewerbers beruhen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat Im Namen des Volkes Urteil

3 Ss 226/07

Strafsache gegen C. N. aus A.

wegen Verdachts der mittelbaren Falschbeurkundung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 3. Strafsenat - hat in der Sitzung vom 16. Juli 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender

Richter am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht als beisitzende Richter

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft

Rechtsanwalt als Verteidiger

Justizfachangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts M: vom 27. August 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 10.11.2006 liegt dem Angeklagten zur Last, er habe am 06.07.2004 bei der Außenstelle K. des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter falschen Personalien Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt und am selben Tag von der Behörde eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erhalten, welche auf die angegebenen falschen Personalien ausgestellt gewesen sei.

Das Amtsgericht S. sprach den Angeklagten mit Urteil vom 26.04.2007 vom Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung frei. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht M. als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft.

Das zulässige, von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beantragte der Angeklagte am 06.07.2004 bei der Außenstelle K. des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Angabe eines falschen Namens, eines unzutreffenden Geburtsdatums sowie eines falschen Geburtsortes Asyl in der Bundesrepublik. Die Nennung der falschen Personalien, insbesondere der falschen Nationalität, erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte von dritter Seite darüber informiert worden war, dass er als Kameruner bessere Chancen habe, nicht abgeschoben zu werden, als dies bei der Angabe seiner wahren nigerianischen Staatsangehörigkeit der Fall gewesen wäre. Durch den zuständigen Sachbearbeiter der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in K. wurde - insoweit für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge handelnd - noch am 06.07.2004 eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens gem. § 63 AsylVfG ausgestellt, wobei in diese die vom Angeklagten angegebenen falschen Personalien eingefügt wurden. Ein Hinweis dahingehend, dass die Personalangaben ausschließlich auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhten und ein Identifikationsnachweis durch Originaldokumente nicht erbracht worden sei, enthielt die dem Angeklagten ausgestellte, mit seinem Lichtbild versehene Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nicht. Die Aufenthaltsgestattung wurde in der Folgezeit mehrere Male verlängert. Erst nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags durch das Verwaltungsgericht K. offenbarte der Angeklagte seine wahre Identität. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.04.2006 erstattete der Angeklagte gegenüber dem Polizeirevier S. Selbstanzeige.

III.

Der Freispruch hält einer rechtlichen Prüfung stand. Der Angeklagte hat sich nicht der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, da nach der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09.01.2002 (BGBl I 361) Personalangaben, welche allein auf den Angaben des Asylbewerbers beruhen, in einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG nicht mehr von der Beurkundung im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB umfasst sind.

1. Wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB strafbar macht sich, wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind. Tathandlung der mittelbaren Falschbeurkundung ist die gleichsam in mittelbarer Täterschaft herbeigeführte Beurkundung eines unwahren Sachverhalts in einer öffentlichen Urkunde (vgl. BGHSt 42, 131). Nicht jede in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, welche ein Außenstehender durch Täuschung eines gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, kann aber Gegenstand einer Straftat nach § 271 Abs. 1 StGB sein. Beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d. h. die volle Beweiskraft für und gegen jedermann erstreckt. Welche Angaben das im Einzelfall sind, kann sich, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, mittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind. Dabei sind auch die Anschauungen des Rechtsverkehrs zu beachten. Bei der Prüfung, ob es hiernach gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin aufgeführte Tatsache zu beziehen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGHSt 22, 201, 203; 42, 131; 44, 186, 187 f; BGH NStZ 1996, 231, 232).

2. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes erstreckt sich die erhöhte Beweiskraft einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.01.2002 nicht auf solche darin aufgeführte Personalienangaben, welche allein auf den Bekundungen des Asylbewerbers beruhen.

a) Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, welche mit deklaratorischer Wirkung das kraft Gesetzes bestehende Aufenthaltsrecht zur Durchführung des Asylverfahrens dokumentiert, besitzt die Funktion eines Ausweispapiers, mit welchem der Asylbewerber seiner Ausweispflicht nach § 64 Abs. 1 AsylVfG nachkommt. § 63 Abs. 1 und 5 AsylVfG enthält nähere Bestimmungen zur Gestaltung der maschinenlesbaren und mit einem Lichtbild des Asylbewerbers versehenen Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Nach der Vorschrift des § 63 Abs. 5 AsylVfG a. F. in Verbindung mit §§ 56 a Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG, die mit der heutigen Gesetzeslage in § 63 Abs. 5 AsylVfG n. F. in Verbindung mit § 78 Abs. 7 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 Nr. 10 AufenthG übereinstimmt, kann in die Bescheinigung der Hinweis aufgenommen werden, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen. Diese Regelung geht auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf der Bundesregierung zum Terrorismusbekämpfungsgesetz zurück, in welcher vorgeschlagen wurde, der Praxis bei Ausländern, bei denen die Personalien häufig nur auf eigenen Angaben beruhen, die Anmerkung "Identität nicht nachgewiesen" zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/7727 S. 9). Die Bundesregierung griff das Anliegen des Bundesrates, dass die Bescheinigung auch einen Hinweis darauf enthalten können sollte, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen, auf und brachte die schließlich Gesetz gewordene Formulierung des § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG in das Gesetzgebungsverfahren ein (vgl. BT-Drucks. 14/7754 S. 3).

b) Die Regelung des § 63 Abs. 5 AsylVfG a. F. in Verbindung mit §§ 56 a Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG trägt dem Umstand Rechnung, dass in Fällen, in welchen bei der Ausstellung der Bescheinigung ausschließlich die eigenen Bekundungen des Asylbewerbers zu seiner Person vorliegen, der mit der Ausstellung der Bescheinigung befasste Amtsträger regelmäßig keine Möglichkeit besitzt, die Richtigkeit der angegebenen Personalien zu überprüfen (vgl. BGH NStZ 1996, 231, 232). Der in § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG zugelassene Hinweis versetzt die Verwaltungsbehörde in die Lage, den fehlenden gesicherten Nachweis der Personalien in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung selbst zum Ausdruck zu bringen. Damit wird für den Rechtsverkehr zugleich klargestellt, dass die Personalienangaben im Ausstellungsverfahren nicht verifiziert wurden und dementsprechend keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernommen werden soll. Der der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG erkennbar zu Grunde liegende Vorbehalt des Gesetzgebers gegen die Richtigkeit von sich allein auf die Bekundungen des Ausländers stützenden Personalangaben schließt es aus, den öffentlichen Glauben der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gerade auch auf diese Personalangaben zu erstrecken (ähnlich OLG Naumburg StV 2007, 134). Dies gilt - unabhängig von der Aufnahme eines Hinweises nach § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG in die konkrete Bescheinigung - in allen Fällen, in denen die in der Bescheinigung aufgeführten Personalien lediglich auf den eigenen Angaben des Asylbewerbers beruhen. Denn die Reichweite der Beweiskraft der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung kann - worauf das Landgericht zu Recht hinweist - nicht von der Korrektheit des Verwaltungshandelns im Einzelfall abhängen, zumal sachgerechte Ermessenserwägungen dafür, bei nicht verifizierten Personalangaben von einem Hinweis nach § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG abzusehen, kaum vorstellbar erscheinen.

c) Beruhen die in die Bescheinigung übernommenen Personalienangaben ausschließlich auf den eigenen Bekundungen des Asylbewerbers, beschränkt sich die erhöhte Beweiskraft der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auf die Tatsache, dass die durch das Lichtbild und gegebenenfalls weitere biometrische Merkmale nach § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 AuslG näher individualisierte Person unter den angegebenen Personalien einen Asylantrag gestellt hat und ihr deswegen der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet ist (vgl. BGH NStZ 1996, 231, 232; OLG Naumburg aaO). Diese so umschriebene Beweiswirkung stellt die Funktionen der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG als Ausweispapier nicht in Frage, da die Identität des Inhabers der Bescheinigung auf Grund des Lichtbildes und gegebenenfalls erhobener und in die Bescheinigung aufgenommener weiterer biometrischer Merkmale von Fingern, Händen oder Gesicht (§ 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 AuslG bzw. § 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 9 AufenthG) feststeht (vgl. BGH NStZ 1996, 231, 232; auch BGHSt 42, 131, 134). Der untrennbaren Verbindung der Aufenthaltsgestattung mit der Person des Asylantragstellers (BGHSt 42, 131, 132) wird auf diese Weise hinreichend Rechnung getragen.

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ergeben in ihrem Gesamtzusammenhang, dass die unzutreffenden Personalangaben in der am 06.07.2004 von der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in K. ausgestellten Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausschließlich auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhten. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB scheidet daher aus.

IV.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.04.1996 - 1 StR 127/96 (BGHSt 42, 131) welches zu der vor dem Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 09.01.2002 geltenden Rechtslage ergangen ist, steht der vorliegenden Senatsentscheidung nicht entgegen. Gleiches gilt für die nicht tragenden Erwägungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.07.2007 - 4 Ss 198/07 (NStZ-RR 2008, 155).

V.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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