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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.04.2003
Aktenzeichen: 3 Ss 54/03
Rechtsgebiete: StGB, BtMG


Vorschriften:

StGB § 46
StGB § 47
BtMG § 29 Abs. 5
Bei der Bemessung der Strafe wegen unerlaubten Besitzes ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel geringster Menge ist auch im Falle eines einschlägig vorbestraften, bewährungsbrüchigen Täters das Übermaßverbot in besonderem Maße zu beachten.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat

3 Ss 54/03

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

Beschluss vom 14. April 2003

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. November 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Mannheim verurteilte den Angeklagten am 05.06.2002 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeit: 31.01.2002) zu der Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Seine hiergegen erhobene Berufung beschränkte der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht - 12. Kleine Strafkammer - Mannheim auf den Rechtsfolgenausspruch. Die Strafkammer, die die Beschränkung des Rechtsmittels als unwirksam erachtete, verwarf nach erneut durchgeführter Beweisaufnahme mit Urteil vom 28.11.2002 die Berufung des Angeklagten als unbegründet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision; er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

II.

Hinsichtlich des Schuldspruchs bleibt die Revision ohne Erfolg. Die aufgrund der insoweit nur allgemein erhobenen Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Recht hat die Strafkammer die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils als unwirksam erachtet und eigene Feststellungen nicht nur zu der Betäubungsmittelmenge, sondern auch zum Mindestwirkstoffgehalt getroffen (vgl. etwa Senat B. v. 30.09.2002 - 3 Ss 139/02 - im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; vgl. auch BayObLG NStZ 2000, 210 im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 5 BtMG). Diese tragen den Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG). Insoweit erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als offensichtlich unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist mithin in Rechtskraft erwachsen.

III.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann im Allgemeinen nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen der Tatrichter Strafart und Strafmaß begründet hat, in sich rechtlich fehlerhaft sind, wenn er rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 24, 132), d. h., wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Das aus diesem Grundsatz abgeleitete, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot besitzt Verfassungsrang und setzt auch dem Strafanspruch des Staates im Einzelfall Grenzen (vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1997,29 = StV 1996,675 = NStZ - RR 1997,248 bei einem Betäubungsmitteldelikt; vgl. auch OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 19 und OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75 jeweils zu Fällen des Diebstahls geringwertiger Sachen). So liegt die Sache hier.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass es sich bei der von dem Angeklagten besessenen Rauschgiftmenge (0,21 g netto Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 6,9 % [0,0145 g Amphetaminbase]; 3,8 g brutto Marihuana und 0,8 g brutto Haschisch von jeweils schlechter Qualität mit einem THC-Gehalt von 3 bis 5 %) um eine "geringe Menge" i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG handelt (Körner BtMG 5. Aufl. 2001 § 29 Rdnrn. 1657, 1660). Zu Gunsten des Angeklagten ist auch angeführt, dass die sichergestellten Betäubungsmittel ausschließlich zu dessen Eigenverbrauch bestimmt waren, er die Tat gestanden und im Verlauf der Hauptverhandlung seine - von der Strafkammer als ernsthaft eingeschätzte - Bereitschaft erklärt hat, sich einer psychiatrischen Behandlung zur Bekämpfung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zu unterziehen. Die sachverständig beratene Strafkammer stellt außerdem fest, dass die Schuldfähigkeit des zur Tatzeit 35 Jahre alten Angeklagten, der seit 20 Jahren Haschisch raucht und daneben gelegentlich Amphetamin konsumiert, aufgrund einer durch den langjährigen chronischen Cannabiskonsum bedingten krankhaften seelischen Störung generell und insbesondere aufgrund der zur Tatzeit gegebenen Rauschmitteleinwirkung erheblich vermindert war.

Die Strafkammer hat es gleichwohl - entgegen der Meinung der Revision - im Ergebnis vertretbar abgelehnt, nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung des Angeklagten abzusehen, da es sich bei diesem nicht um einen "Gelegenheitskonsumenten und Drogenprobierer" handele. Bei der ihr obliegenden Ermessensentscheidung (Körner a.a.O. § 29 Rdnr. 1672 ff.) hat die Strafkammer nicht verkannt, dass auch bei einschlägig vorbestraften Dauerkonsumenten - wie der Angeklagte - unter besonderen für den Täter sprechenden Umständen ein Absehen von Strafe in Betracht kommt, hat solche aber nicht zu erkennen vermocht, zumal wegen gegen diesen in der Vergangenheit verhängter zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen (vgl. hierzu BGH EzSt BtMG § 29 Nr. 9; BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1; KG StV 1997, 640; KG B. v. 14.01.1998 - (5) 1 Ss 323/97 - bei Juris Rechtsprechung).

Die Strafkammer ist vielmehr der Ansicht, dass aufgrund der sich aus dem Vorleben des Angeklagten ergebenden Gesichtspunkte auch unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unerlässlich erscheine und auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schuldangemessen sei. Diese Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, dass sie bereits die Grundlagenbestimmung des § 46 Abs. 1 StGB, insbesondere die Reichweite der Wirkungsklausel (vgl. hierzu OLG Karlsruhe Die Justiz 1998, 429), die Voraussetzungen der eng auszulegenden Vorschrift des § 47 StGB (vgl. hierzu letzthin Senat B. v. 16.12.2002 - 3 Ss 168/02 -) und die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten Grenzen nicht hinreichend bedacht hat.

Zentraler Anknüpfungspunkt für die Strafbemessung ist das nach seiner Schwere abstufbare verschuldete Unrecht (vgl. BGHSt 24, 132, 133), mithin die in der Tat zum Ausdruck gekommene Schuld. Die Bestimmung dieses schuldangemessenen Zurechnungsrahmens hat sich entscheidend und in erster Linie an dem Unrechtsgehaltgehalt der Tat als solcher und deren konkretem Gefährdungspotenzial zu orientieren. Die Strafe ist anhand der konkreten Tatschwere und etwaiger Strafmilderungsgründe / mildernder Umstände zu bemessen. Das Schuldmaß kann nur in enger Relation zum eigentlichen Tatgewicht als solchem angemessen bewertet werden.

Die vorliegend in Frage stehende Menge von 0,21 g netto Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 0,0145 g Amphetaminbase bewegt sich im untersten Bereich der geringen Menge der Einzeldosis; die Obergrenze für eine geringe Dosis ist erst bei 0,15 g Amphetaminbase erreicht (BayObLG NStZ 2000, 210). Auch die sichergestellten 3,8 g brutto Marihuana nebst 0,8 g brutto Haschisch schlechter Qualität unterschreiten die Grenze der geringen Menge erheblich (Körner a.a.O. m.w.N.). Die fraglichen Betäubungsmittel zählen zudem zu den sog. "weichen" Drogen und waren ausschließlich zum Eigenverbrauch des drogenabhängigen Angeklagten bestimmt.

Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / das Übermaßverbot (vgl. BVerfG NJW 1994,1577,1582) in besonderem Maße zu beachten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne, sondern insbesondere auch bei der Frage der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafestrafe nach der Ausnahmevorschrift des § 47 StGB maßgeblich zu berücksichtigen.

Die Ausführungen der Strafkammer geben durchgreifenden Anlass zu Bedenken dahin, dass sie den rahmenbegrenzenden Tatbezug der Schuldbewertung (vgl. OLG Karlsruhe StV 1996, 675.) übersehen, demgegenüber dem Gesichtspunkt der Vorstrafen und dem Bewährungsversagen des Angeklagten ein unangemessenes Gewicht beigelegt und diese täterbezogenen Umständen in ihrer indiziellen Bedeutung überbewertet hat. Für Rückschlüsse aus Vorstrafen bzw. Bewährungsversagen (vgl. BGHSt 24, 40, 43) unter Schuldgesichtspunkten ist maßgebend, ob und inwieweit dem Täter in Bezug auf die konkrete Tat und deren Gefährdungspotenzial vorzuwerfen ist, dass er sich frühere Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen (vgl. BGHSt 24, 198, 200). Schuldhaft zurechenbarer Missachtung der Warnfunktionen kommt nur mittelbar ein indizieller Aussagwert für das Maß tatbezogen krimineller Intensität zu. Sie vermag vorliegend dem nur geringen objektiven Gewicht der Tat keinen entscheidend höheren Stellenwert zu geben, die Qualität der Tat als solcher im untersten Spektrum denkbarer Fälle nicht zu ändern (OLG Karlsruhe a.a.O.). Der Warnwirkung der Vorverurteilungen hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls insoweit nicht entzogen, als er keinen Handel getrieben bzw. keine Drogen an Dritte abgegeben hat. Die langjährige und aktuelle Drogensüchtigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ist, zumal sie den Schweregrad des § 21 StGB erreicht, ein weiterer erheblich schuld - und strafmildernder Bemessungsumstand; sie vermindert auch - was die Strafkammer durchaus dem Grunde nach erkannt hat - die Vorwerfbarkeit der Missachtung der Warnwirkung von einschlägigen Vorverurteilungen bzw. Strafaussetzungen. Das individuelle Versagen des Angeklagten durch Amphetamin - und Cannabisbesitz geringster Menge trotz vorausgehender Entscheidungen mit Warnungsfunktionen kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nur sehr bedingt als schulderhöhend vorwerfbarer Umstand angesehen werden. Im Übrigen erscheinen bereits die Vorstrafen wegen schon damals bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten in milderem Licht und stellen ein nur eingeschränktes subjektives Hemmnis dar.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt im vorliegenden Fall eines ausgesprochen geringfügigen, d.h. eines Bagatelldelikts die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG 50, 205, 215; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.). Das Tatunrecht wiegt hier so gering, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe eine unangemessen harte und damit gegen das Übermaßverbot verstoßende Sanktion darstellt, auch wenn der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und unter Bewährung stand und steht. Erst recht gilt dies bei Berücksichtigung der Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, dessen Steuerungsvermögen erheblich vermindert war. In die Gewichtung der hier erkannten Freiheitsstrafe sind schon nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auch deren mögliche Wirkungen für das künftige Leben des Angeklagten einzustellen. Hierzu zählt - worauf die Revision zu Recht hinweist - auch der dem Täter wegen der verfahrensgegenständlichen Tat - gerade im Falle der Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe - drohende Widerruf einer in anderer Sache laufenden Bewährung (vgl. etwa OLG Hamm StV 1998, 600). So hätte der Angeklagte vorliegend - was die Strafkammer nicht erörtert - möglicherweise noch mit dem Widerruf von für nicht unerhebliche Vorstrafen gewährten Strafaussetzungen (Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 30.04.1998; Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16.03.1999; Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 20.12.2000) zu rechnen; dazu, ob die beiden erstgenannten Freiheitsstrafen bereits erlassen worden sind - nach den Feststellungen war die Bewährungszeit jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung schon abgelaufen -, verhalten sich die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin nicht.

In einem solchen Fall wie dem vorliegenden wird dem Übermaßverbot Genüge getan, wenn lediglich eine geringe Geldstrafe verhängt wird, die regelmäßig einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht nach sich zieht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1).

IV.

Nach alledem war das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und, da kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 354 Abs. 1 StPO, die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückzuverweisen (§§ 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 StPO). Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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