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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 127/02
Rechtsgebiete: GG, StrUBG BW, StGB


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 3
StrUBG BW § 1 Abs. 1
StrUBG BW § 4 Abs. 1 Satz 3
StGB § 64
Hatte das erkennende Strafgericht wegen Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur von der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen, so hindert schon die Sperrwirkung des Strafurteils, an die (von dem Verurteilten im Strafvollzug fortgesetzte) Verweigerung oder den Abbruch einer Alkoholtherapie die Rechtsfolge der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten in einer Justizvollzugsanstalt nach § 1 StrUBG zu knüpfen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

3 Ws 127/02

Unterbringungssache

hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt nach dem StrUBG

Beschluss vom 12. Juni 2002

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Justizvollzugsanstalt M. gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 26. April 2002 bleibt als prozessual überholt und damit gegenstandslos unentschieden.

Gründe:

I.

Mit Schrift vom 11.02.2002 beantragte die Justizvollzugsanstalt M., in der S. damals zeitige Freiheitsstrafen verbüßte, beim Landgericht - Strafvollstreckungskammer - M., gegen S. das Verfahren nach dem Straftäter-Unterbringungsgesetz -StrUBG- (GBl. BW 2001, 188) durchzuführen, dem Verurteilten einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, zur Gefährlichkeit des Verurteilten die Gutachten von zwei Sachverständigen einzuholen und zu gegebener Zeit Termin zur öffentlichen Verhandlung zu bestimmen. Der Antrag ist dem Verurteilten am 04.03.2002 eröffnet worden. Am 11.03.2002 ordnete der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten den von ihm gewählten Beistand bei. Auf Hinweis der Strafvollstreckungskammer vom selben Tage ergänzte die Justizvollzugsanstalt mit Schrift vom 15.03.2002 ihren Vortrag zur fraglichen Bereitschaft des Verurteilten, sich einer rückfallvermeidenden Alkoholentwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Der Beistand des Verurteilten reichte die Akten nach Einsichtnahme mit Eingang beim Landgericht am 11.04.2002 zurück.

Mit Beschluss vom 26.04.2002 - noch vor Eingang des dahingehenden Antrags des Beistands des Verurteilten am 02.05.2002 - hat die Strafvollstreckungskammer die Eröffnung des Verfahrens auf Unterbringung des Verurteilten nach dem StrUBG abgelehnt. Gegen die ihr - nur formlos - mitgeteilte und am 13.05.2002 zugegangene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hat die Justizvollzugsanstalt mit am 21.05.2002 beim Landgericht eingegangener Schrift vom 17.05.2002 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Mit Verfügung vom 04.06.2002 hat das Landgericht die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Beistand des Verurteilten, dem der Senat die Rechtsmittelschrift der Justizvollzugsanstalt übermittelt und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, beantragt mit Schriftsatz vom 10.06.2002, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verurteilte ist am 11.06.2002 nach vollständiger Verbüßung der gegen ihn mit Urteil des Landgerichts O. vom 05.02.1996 (KLs ) und mit Urteil des Landgerichts S. vom 28.05.1998 (KLs ) erkannten Freiheitsstrafen aus der Strafhaft entlassen worden.

II.

Das Rechtsmittel der Justizvollzugsanstalt ist durch die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft am 11.06.2002 prozessual überholt und damit gegenstandslos geworden. Die bei Einlegung zulässige sofortige Beschwerde der Justizvollzugsanstalt (§ 3 Abs. 4 StrUBG) bleibt sonach unentschieden (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. Rdnr. 17 vor § 296). Die angefochtene Entscheidung kann aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden und ist daher nicht mehr anfechtbar. § 1 Abs. 1 StrUBG setzt für die Anordnung der Unterbringung eines Strafgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt voraus, dass der Strafgefangene zeitige Freiheitsstrafe verbüßt (und zwar im Zeitpunkt der Anordnung). Die Einhaltung dieser schon ihrem Wortlaut nach eindeutigen und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen (BVerfG NStZ 1995, 275) Vorschrift des freiheitsbeschränkenden Gesetzes ist Verfassungsgebot (vgl. etwa auch BVerfG NJW 2001, 2247 zu Auslegung und Anwendung der Bestimmung des § 454a Abs. 2 StPO). Die Regelung knüpft an eine Strafverbüßung in einer baden-württembergischen Justizvollzugsanstalt an. Nichtinhaftierte (rückfallgefährdete) Straftäter können mit dem StrUBG nicht erfasst werden (Gesetzentwurf der Landesregierung LT-Drucks. 12/5911 Begründung S. 9/10; Goll/Wulf ZRP 2001, 284, 285). Verfassungsrechtlich ist es geboten, das Anordnungsverfahren so rechtzeitig einzuleiten, als sichergestellt sein muss, dass das Verfahren vor dem geplanten Entlassungszeitpunkt vollständig (und zwar bis zur Rechtskraft) durchgeführt ist (so wohl auch Würtenberger/Sydow NVwZ 2001, 1201, 1204; a.M. OLG Naumburg B. v. 16.04.2002 - 1 Ws 140/02 - zu § 1 Abs. 1 UBG SA; dass. B. v. 23.04.2002 - 1 Ws 120/02 -). Insbesondere wäre es unzulässig, den Verurteilten nach Ablauf der Haftzeit allein deshalb nicht zu entlassen, weil das gerichtliche Anordnungsverfahren für die nachträgliche Unterbringung noch nicht abgeschlossen werden konnte (Würtenberger/Sydow a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 42, 1; zum Erlass eines Sicherungshaftbefehls OLG Nürnberg B. v. 02.05.2002 - Ws 524/02 - ablehnend, bejahend OLG Naumburg B. v. 02.04.2002 - 1 Ws 110/02 -).

Auch die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens - über den Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft hinaus - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist unzulässig. Ein Ausnahmefall (vgl. BVerfGE 96, 27) liegt hier nicht vor. Gleichwohl sieht der Senat Anlass zu folgenden Anmerkungen:

Der sofortigen Beschwerde der Justizvollzugsanstalt hätte - unabhängig von der auch in der Literatur diskutierten verfassungsrechtlichen Problematik des StrUBG und dessen Vereinbarkeit mit der EMRK (vgl. Goll/Wulf a.a.O.; Würtenberger/Sydow a.a.O.; Kinzig NJW 2001, 1455; Peglau NJW 2001, 2436; Eisenberg ZfStrVo 2001, 131; vgl. auch OLG Naumburg a.a.O.; OLG Bamberg B. v. 03.05.2002 - Ws 234/02 - und hierzu das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 834/02), die der Senat hier ausdrücklich offen lässt - nach Lage der Akten auch in der Sache ein Erfolg nicht beigemessen werden können. Schon bei Anwendung der Bestimmungen des StrUBG auf den vorliegenden Fall lag - unbeschadet der zum selben Ergebnis führenden Argumentation der Strafvollstreckungskammer - die Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten auch aus folgenden Gründen fern:

Die Anordnung der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 StrUBG setzt voraus, dass aufgrund von Tatsachen, die nach der Verurteilung eingetreten sind, davon auszugehen ist, dass von dem Betroffenen eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die in der Bestimmung genannten Rechtsgüter ausgeht. Das StrUBG, das selbst eine strenge verfassungskonforme Anwendung und Auslegung anmahnt, stellt nicht auf die in der Tat des Verurteilten zu Tage getretene Gefährlichkeit desselben, die ggf. trotz des Vollzuges fortbesteht und einer vorzeitigen Aussetzung der Vollstreckung nach § 57 StGB entgegensteht, ab, vielmehr muss sich die besondere Gefährlichkeit des Verurteilten erst während der Strafverbüßung herausstellen. Die Regelung soll die nachträgliche Unterbringung aufgrund neuer Erkenntnisse ermöglichen, die während der Verbüßung von Strafhaft gewonnen worden sind und die überhaupt erst dort gewonnen werden können. Der Anordnungsgrund ist ein von der Anlasstat verschiedener. Die Entscheidung muss auf Tatsachen und Würdigungen gestützt werden, die dem Strafurteil noch nicht zugrundegelegen haben (Begründung S. 7, 8, 9, 10; Würtenberger/Sydow a.a.O. 1203, 1204). Die Regelung soll Fälle erfassen, in denen im Zeitpunkt des Urteils die Gefährlichkeit des Täters noch nicht sichtbar war, vielmehr sich erst während des Strafvollzugs dessen besondere Gefährlichkeit herausstellt und zwar aufgrund konkreter Umstände, die erst nach dem Zeitpunkt der Verurteilung entstanden sind und deshalb vom Strafrichter noch nicht berücksichtigt werden konnten. Mithin ist Anordnungsgrund die aktuelle - sich (vorrangig) aus dem Vollzugsverhalten ergebende - Gefährlichkeit des vor seiner Entlassung stehenden Gefangenen (Goll/Wulf a.a.O. 284; vgl. auch Peglau a.a.O. 2437).

Im vorliegenden Fall waren aber bereits den erkennenden Strafkammern die Verhaltensweisen des Verurteilten im Umgang mit Alkohol, der in seiner Person liegende kriminogene Faktor der Alkoholabhängigkeit, seine Labilität, seine Therapieunwilligkeit (und sogar seine Therapieunfähigkeit), auf die die Justizvollzugsanstalt ihren Antrag auf Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten stützt, bekannt. Diese Gesichtspunkte lagen der Überzeugungsbildung und Strafzumessung der erkennenden Gerichte zugrunde (vgl. hierzu auch Senat B. v. 21.06.2001 - 3 Ws 107/01 -, mit dem die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den ihm eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB versagenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23.04.2001 als unbegründet verworfen wurde). Hervorgehoben sei:

- Schon das Amtsgericht E. hatte in seinem Urteil vom 12.08.1991 ( Ls ) die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet; diese wurde in der Zeit vom 10.10.1991 bis 19.01.1993 vollzogen, aber wegen Aussichtslosigkeit beendet.

- Das Landgericht O. sah dieserhalb in seinem Urteil vom 05.02.1996 von der erneuten Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt ab, stellte neben der Erfolglosigkeit der vorangegangenen Unterbringung die nach wie vor ablehnende Haltung des Verurteilten gegenüber einer Therapie fest und begründete diese auch mit der mangelnden Sozialisation des Verurteilten.

- Das Landgericht S. stellte in seinem Urteil vom 28.05.1998 fest, dass der Verurteilten den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten auf diesen Hang zurückgehen und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. In Übereinstimmung mit den Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen kam die Strafkammer jedoch zu der Überzeugung, dass eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.

In einem derart gelagerten Fall unveränderter Tatsachengrundlage kann zur Begründung einer nachträglichen Unterbringung nach § 1 Abs. 1 StrUBG nicht mit Erfolg auf das in der Bestimmung genannte Regelbeispiel für eine nach der Verurteilung eingetretene Tatsache abgestellt werden, dass der Verurteilte im Vollzug der Freiheitsstrafe beharrlich (vgl. hierzu BGH St 36, 97, 99) die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) verweigere, namentlich eine rückfallvermeidende Alkoholtherapie ablehne oder abbreche. Freilich ist in solchen Fällen bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Umstände seiner Taten, seines Verhaltens im Vollzug und seiner Lebensverhältnisse dessen Sozialprognose ungünstig mit der Folge, dass es bei Beachtung des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes und des Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann, ihn nach § 57 Abs. 1 StGB vorzeitig bedingt aus der Strafhaft zu entlassen (Senat B. v. 21.06.2001 -3 Ws 107/01-). Dieses Verhalten vermag allerdings nicht die Anordnung einer nachträglichen Unterbringung des Verurteilten zu rechtfertigen, die strikten rechtsstaatlichen Kautelen unterworfen und an enge materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen gebunden ist (Begründung S. 8).

Schließlich stellt die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 1 Abs. 1 StrUBG klar (Begründung S. 10), dass eine Unterbringung nicht wegen des Therapieabbruchs oder der Therapieverweigerung erfolgt, sondern wegen der sich daraus ergebenden Rückfallgefahr. Zielgruppe der Regelung sind verurteilte Straftäter, bei denen das erkennende Gericht im Zeitpunkt des Urteils noch nicht den Hang des Betroffenen zu erheblichen Straftaten bzw. seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit erkennen konnte (Begründung S. 9). So ist - wie ausgeführt - der hier zu beurteilende Sachverhalt gerade nicht gelagert.

Anders mag es sich verhalten, wenn sich die Therapiebedürftigkeit eines Verurteilten erst während des Strafvollzugs ergibt. Ob in einem solchen Fall § 1 Abs. 1 StrUBG auch eine Prognoseentscheidung dahin verlangt, dass eine Mitwirkung des Verurteilten am Vollzugsziel, d.h. die Teilnahme an einer Therapie rückfallvermeidend in dem Sinne gewirkt hätte, dass keine Gefahr mehr bestünde, dass die nachträglich zu Tage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Zu bedenken wäre außerdem, dass das Strafvollzugsgesetz die Mitwirkung des Gefangenen an der Gestaltung einer Behandlung und an der Erreichung des Vollzugsziels nicht als Pflicht ausgeprägt hat. § 2 Satz 2 StVollzG geht in Übereinstimmung mit dem materiellen Strafrecht davon aus, dass der Täter im Vollzug nicht einem Ziel unterworfen werden darf, das nicht Inhalt des konkreten Urteils ist. Die fehlende Bereitschaft eines Gefangenen, an der Gestaltung der Behandlung und der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken, darf daher auch nicht mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden (vgl. nur Calliess/Müller-Dietz StVollzG 9. Aufl. § 4 Rdnrn. 3, 4 m.w.N.).

Jedenfalls wenn, wie im Falle von S., die erkennenden Strafkammern eine bestimmte Maßregel der Besserung und Sicherung (hier die des § 64 StGB) als aussichtslos eingestuft, von deren Anordnung bewusst abgesehen haben (vgl. hierzu BVerfGE 91, 1) und an der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) schon aus formellen Gründen gehindert waren, ist es nicht nur kontraindiziert, sondern verbietet es sich, dann nach § 1 StrUBG an die (im Vollzug fortgesetzte) Verweigerung oder den Abbruch einer dahingehenden Therapie die Rechtsfolge der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten als besonders gefährdeten Straftäter in einer Justizvollzugsanstalt zu knüpfen.

Nur bei Anlegung dieses Maßstabes kann der Sperrwirkung des Strafurteils (Goll/Wulf a.a.O. 284, 286) Rechnung getragen bzw. eine Korrektur des strafgerichtlichen Urteils vermieden werden (Begründung S. 8).

Schließlich gilt es zu bedenken:

Ziel des Landesgesetzgebers war es, die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter als polizeirechtliches Institut auszugestalten, das allein der Gefahrenabwehr dient und nicht früher begangenes Unrecht sanktionieren soll (Begründung S. 8; Goll/Wulf a.a.O. 284; Würtenberger/Sydow a.a.O. 1202, 1203; Peglau a.a.O. 2437). Dem polizeirechtlichen Charakter suchte der Landesgesetzgeber bei der Normierung der Anordnungsvoraussetzungen vor allem durch das Erfordernis Rechnung zu tragen, dass aufgrund von Tatsachen davon auszugehen ist, dass von dem Betroffenen eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die in § 1 Abs. 1 StrUBG genannten Rechtsgüter ausgeht. Den Begriff der Gefahr entnimmt die Bestimmung des § 1 StrUBG dem Polizeirecht; mit den Begriffen "erhebliche" und "gegenwärtige" wird die Gefahr näher bestimmt und gegenüber einer einfachen Gefahr abgegrenzt (Goll/Wulf a.a.O. 285). Zum Maßstab, wann von der umschriebenen Gefahr auszugehen ist (Wahrscheinlichkeitsgrad/sicherer Schluss) verhalten sich das Gesetz und die amtliche Begründung allerdings nicht (Begründung S. 9). Die Entscheidung über eine bestimmte Gefahrenabwehrmaßnahme setzt insbesondere die möglichst genaue Erkenntnis der drohenden Gefahr hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeit und der zeitlichen Nähe (oder Ferne) des Schadenseintritts voraus. Eine Qualifizierung hinsichtlich der zeitlichen Nähe bringt der Begriff "gegenwärtige Gefahr" zum Ausdruck und zwar als eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. nur Lisken/Denninger Handbuch des Polizeirechts 3. Aufl. E 42, 43 m.w.N.). Würtenberger/Sydow (a.a.O. 1206) vertreten zu Prognoseentscheidungen im Sicherheitsbereich bei Fragen der Gefahrenabwehr die Meinung, dass u.U. bereits bei bloßer Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, also bei bloßen Verdachtslagen in rechtmäßiger Weise in Grundrechte eingegriffen werden könne. Zur Bestimmung des Prognosemaßstabes sei auf deren weitere Präzisierungen (a.a.O. 1207, 1208) verwiesen, die in das Petitum münden, die gesetzliche Regelung dahin auszugestalten, dass eine möglichst hohe Gewähr besteht, dass das Sicherungsinstitut tatsächlich auf Einzelfälle einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Verletzung der bestimmten Rechtsgüter beschränkt bleibt. Dem nun durch Auslegung des fraglichen unbestimmten Rechtsbegriffs Rechnung zu tragen, liegt nahe, bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung.

Weder der Antrag der Justizvollzugsanstalt vom 11.02.2002, noch die Ergänzungsschrift vom 15.03.2002, noch die Beschwerdeschrift teilt -abgesehen von der Einstellung des Verurteilten gegenüber einer Therapie- ein Verhalten, wie etwa wiederholte Aggressionen des Verurteilten gegen Bedienstete oder Gefangene, oder Äußerungen des Verurteilten in der Strafhaft mit (§ 4 Abs. 1 StrUBG), die tragfähig darauf schließen ließen , dass er nach seiner Entlassung schwerwiegende Straftaten gegen die bestimmten Rechtsgüter verüben wird. Nach der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt vom 11.10.2001 -Psychologischer Psychotherapeut M.-, der damals die Prognose des Verurteilten zwar noch als ungünstig, jedoch mit Tendenz hin zum Günstigen einschätzte, erscheinen künftige, schwerwiegende Delikte des Verurteilten gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität Anderer eher fraglich. Alkoholabstinent gehe von dem Verurteilten kaum eine Gefahr aus, im Falle eines Rückfalls in diese Gewohnheit sei jedoch erneut mit delinquenten Verhaltensweisen zu rechnen. [Dass auf eine etwaige Verweigerung von dem entgegenwirkenden therapeutischen Behandlungen (die Strafvollstreckungskammer gelangte insoweit bei der Würdigung des Vollzugsverhaltens des Verurteilten ohnedies zur gegenteiligen Überzeugung), deren Abbruch oder Fehlschlag vorliegend nicht abgestellt werden kann, ist bereits ausgeführt.] Allein die seitens der Justizvollzugsanstalt darüber hinaus mitgeteilte Tatsache, dass der Verurteilte in der Vergangenheit, nämlich nach seiner letzten Haftentlassung am 13.11.1997 bereits am 09.12.1997 und 11.12.1997 die der Verurteilung durch das Landgericht S. vom 28.05.1998 zugrundeliegenden Anlasstaten beging, kann nicht als Anknüpfungstatsache zur Begründung der gegenwärtigen Gefahr herangezogen werden. Grundlage darf zulässiger Weise ausschließlich die durch erst im Vollzug gewonnene, verwertbare Anknüpfungstatsachen begründete aktuelle Gefährlichkeit des vor seiner Entlassung stehenden Gefangenen sein, da die Anordnung der Unterbringung deutlich von einer strafrechtlichen Sanktion abzugrenzen ist (Begründung S. 8; Würtenberger/Sydow a.a.O. 1203).

Unter diesen Umständen neigt der Senat hier nach Lage der Akten zu der Auffassung, dass die Strafvollstreckungskammer - auch bei Beachtung ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 4 Abs. 2 StrUBG) - mangels Anhaltspunkten, die dazu drängten, nicht gehalten war, zu versuchen, den Sachverhalt vor ihrer ablehnenden Entscheidung ( §§ 3 Abs. 2 StrUBG, 414, 202 ff. StPO) weiter aufzuklären, um ggf. heranzuziehenden Sachverständigen relevante Anknüpfungstatsachen zu verschaffen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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