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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 139/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 44 Satz 1
StPO § 45 Abs. 2 Satz 1
StPO § 453 Abs. 1 Satz 3
StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
1. Es bleibt dem verständigen Ermessen des Gerichts überlassen, ob und wann es im Einzelfall die einem Wiedereinsetzungsgesuch zugrundeliegenden Tatsachen für wahrscheinlich halten will. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller das Gericht in die Lage versetzt, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden.

2. Kommt ein Bewährungswiderruf wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen in Betracht, hat das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich in einer mündlichen Anhörung des Verurteilten aufzuklären und sich von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zu dem Anhörungstermin ist der Verurteilte zu laden. Von der mündlichen Anhörung darf nur ausnahmsweise, insbesondere bei einem eindeutig und uneingeschränkt erklärten Verzicht des Verurteilten abgesehen werden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

3 Ws 139/01

vom 14. August 2001

wegen Verstoßes gegen das AuslG u.a.

hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafkammer 5 - Mannheim vom 26. Juni 2001 aufgehoben, soweit dem Verurteilten in diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt wurde.

2. Dem Verurteilte wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02. März 2001 gewährt. Zugleich wird der Verurteilte antragsgemäß auf seine Kosten in die Frist zur Einlegung der sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02. März 2001 wiedereingesetzt.

3. Die Akten werden an das Landgericht -Strafkammer 5- Mannheim zur Fortsetzung des Verfahrens über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02. März 2001 zurückgegeben.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 02.03.2001 hat das Amtsgericht Mannheim die dem Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 08.10.1997 (20 Ds 53/97) für eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da er grob und beharrlich gegen die ihm erteilte Auflage verstoßen habe, eine Geldbuße von restlich DM 2.700.-- zu zahlen bzw. gemeinnützige Arbeitsleistungen von restlich 32 Tagen zu erbringen (§ 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Die Entscheidung ist dem Verurteilten, der sich in der Zeit vom 09.02.2001 bis 21.03.2001 zur stationären Behandlung in der K.S. - Behandlungszentrum für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik - in Bad Dürkheim, aufhielt, am 09.03.2001 durch Niederlegung bei der für seinen Wohnsitz in Mannheim zuständigen Postagentur zugestellt worden. Mit am 22.03.2001 beim Amtsgericht eingekommenem, von seiner Betreuerin in der K.S. für ihn aufgesetztem Schreiben vom 20.03.2001 (der Briefumschlag selbst ist nicht zur Akte gelangt) hat der Verurteilte gegen den Widerrufsbeschluss sofortige Beschwerde erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungsfrist beantragt. Mit am 27.04.2001 beim Amtsgericht eingekommenem Schriftsatz vom selben Tage brachte der von dem Verurteilten nunmehr bevollmächtigte Verteidiger nochmals ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter erneuter Nachholung der sofortigen Beschwerde an. Mit am 08.05.2001 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz von diesem Tage reichte der Verteidiger die Entlassungsanzeige der K.S. nach.

Mit Beschluss vom 26.06.2001 verwarf das Landgericht - Strafkammer 5 -Mannheim das Wiedereinsetzungsgesuch sowie die sofortige Beschwerde des Verurteilten jeweils als unzulässig. Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung hat der Verurteilte form- und fristgerecht mit Verteidigerschriftsatz vom 09.07.2001 sofortige Beschwerde erhoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Das nach § 46 Abs. 3 StPO zulässige Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Dem Verurteilten ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO und antragsgemäß auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02.03.2001 zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).

Der Verurteilte hat einen Sachverhalt dargelegt (§ 45 Abs. 2 StPO), der ein der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes Verschulden in seiner Person hinsichtlich der Versäumung der Fristen ausschließt (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 45 Rdnr. 5). Das Vorbringen des Verurteilten entspricht noch den zu stellenden Darlegungsanforderungen, die vorliegend mit Blick auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht überspannt werden dürfen. Demzufolge befand sich der Verurteilte, wie er bereits auf das Anschreiben des Amtsgerichts vom 09.02.2001 hin diesem mit am 26.02.2001 dort eingegangenem Schreiben vom 21.02.2001, mithin noch vor der Widerrufsentscheidung vom 02.03.2001 angezeigt hatte, in der K.S. und zwar, wie er mit seiner Rechtsmittelschrift vom 20.03.2001 i.V.m. Verteidigerschriftsatz vom 08.05.2001 sowie der Entlassungsanzeige der K.S. vom 21.03.2001 ergänzend glaubhaft gemacht hat, zur stationären Behandlung bis einschließlich 21.03.2001.

Bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls kann der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung des Verurteilten bezüglich der Fristversäumung ausgeschlossen werden (KK-Maul StPO 4. Aufl. § 44 Rdnr. 18 m.w.N.). Der Verurteilte hat in einem nach Lage der Sache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden Maß die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit seines Vorbringens, aufgrund seiner psychischen Situation nicht dazu im Stande gewesen zu sein, auf den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts vom 02.03.2001 im Rahmen einer sofortigen Beschwerde fristgerecht zu reagieren, dargetan (BGHSt 21, 334, 350; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207; dass. wistra 1990, 364). Gleiches gilt für die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuches (§ 45 Abs. 1 StPO). Die Fähigkeit des Verurteilten, sich in Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte angemessen und vernünftig verteidigen zu können, war nämlich durch seine Erkrankung beeinträchtigt, ohne dass dies ihm im Rahmen der Bestimmung des § 44 StPO zum Schuldvorwurf gereichen könnte. Zwar hat der Verurteilte ein dahingehendes ärztliches Attest nicht vorgelegt. Ausreichend war vorliegend indes sein Schreiben vom 21.02.2001 - ersichtlich verfasst von der für ihn in der K.S. zuständigen Betreuerin des Sozialdienstes - i.V.m. der von dieser aufgesetzten Rechtsmittelschrift vom 20.03.2001 und der Entlassungsanzeige der Klinik vom 21.03.2001. Es bleibt dem verständigen Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts überlassen, ob und wann es im Einzelfall die dem Wiedereinsetzungsgesuch zugrundegelegten Tatsachen für wahrscheinlich halten will. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller dem Gericht mit den verwendeten Mitteln das Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft macht, d.h. es in die Lage versetzt, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden (BGHSt 21, 334, 347). Aufgrund der zugleich eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht enthaltenden (Senat NStZ 1994, 141; NJW 1995, 2571) Vorlage der Entlassungsanzeige der Klinik vom 21.03.2001, in der sowohl der einweisende Arzt, als auch der dort behandelnde Arzt ausgewiesen sind, hat der Senat freibeweislich, ohne dass dies zu einer Verzögerung des Verfahrens führte, eine fernmündliche Auskunft des behandelnden Arztes Dr. W eingeholt, die den Vortrag des Verurteilten stützt (vgl. auch den vom Senat erhobenen Arztbrief des Arztes Dr. W vom 27.04.2001). Demnach litt der Verurteilte an einem depressiv-hypochrondrischen Syndrom bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung mit selbstbeschädigenden Handlungen; festzustellen waren neben autoaggressiven Handlungen zudem eine Politoxikomanie, eine Drogenabhängigkeit, pathologisches Spielen sowie eine Bandscheibenprotrusion. Unter diesen Umständen ist es naheliegend, dass der Verurteilte in dem fraglichen Zeitraum seine Interessen vernünftig und angemessen nicht, jedenfalls nicht fristgemäß wahrnehmen konnte, was allerdings nicht zugleich zur Unwirksamkeit seiner Prozesshandlungen führt (BayObLG NStZ 1989, 131). Dass der Verurteilte in der Lage war, im Zuge eines ihm gewährten Wochenendausganges auf die Benachrichtigung über die Zustellung der Widerrufsentscheidung diese bei der Postagentur abzuholen und mit seiner Betreuerin zwecks weiterer Schritte zu besprechen, steht nicht entgegen. Ebenso wenig ist ihm anzulasten, dass er die Notwendigkeit der Beifügung eines hinreichend aussagekräftigen ärztlichen Attestes verkannte, vielmehr sein u.a. auf Briefbögen der Klinik vorgetragenes Gesuch auch inhaltlich für ausreichend entschuldigend erachtete (OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207).

Damit war die Entscheidung des Landgerichts Mannheim über die Versagung der Wiedereinsetzung aufzuheben und dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies macht zugleich den Beschluss des Landgerichts insoweit gegenstandslos, als mit ihm die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02.03.2001 als unzulässig verworfen wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 44 Rdnr. 24 m.w.N.). Das Beschwerdeverfahren ist mithin fortzuführen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Das vom Amtsgericht gewählte Verfahren hinsichtlich des ausgesprochenen Widerrufs der bewilligten Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 08.10.1997 (20 Ds 53/97) leidet bereits an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Als Grund für den Widerruf der Strafaussetzung kommt zwar ein gröblicher und beharrlicher Verstoß des Verurteilten gegen die ihm erteilte Auflage in Betracht (§ 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Das Amtsgericht hat aber im Widerrufsverfahren die Bestimmung des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO verletzt. Das Amtsgericht hat die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung widerrufen, ohne dem Verurteilten zuvor ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben zu haben. Trotz der Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 Satz 3 StGB als Sollvorschrift ist die darin vorgesehene Verpflichtung zur mündlichen Anhörung zwingend, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (ständ. Rspr. d. Senats, vgl. etwa B.v.16.07.1998 -3 Ws 150/98-, B.v.23.03.2000 -3 Ws 45/00-). Hiernach war die mündliche Anhörung vorliegend unentbehrlich, zumal der Verurteilte auf das Anschreiben des Amtsgerichts vom 09.02.2001 hin zum einen auf seinen Aufenthalt in der K.S., zum anderen auf seine Zahlungsunfähigkeit und Gründe bezüglich der Nichterfüllung der Arbeitsauflage hinwies. Das Amtsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, sich in einer mündlichen Anhörung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen und diesen zu den Gründen seines Verhaltens eingehend zu befragen. Denn der Verurteilte soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf des gröblichen oder beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen zu entkräften. Außerdem hat das Gericht, wenn es die Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage widerrufen will, aufzuklären und in der Entscheidung darzulegen, dass der Verurteilte zahlungsfähig war oder eine selbstverschuldete Zahlungsunfähigkeit bestand (Senat B.v.23.03.2000 -3 Ws 45/00-; OLG Hamm StV 1993, 259; OLG Düsseldorf NStZ -RR 1997, 323). Entsprechendes gilt bei einer Arbeitsauflage hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Probanden. Ferner wäre die Frage zu erörtern gewesen, ob nicht eine Änderung in den Lebensverhältnissen des Verurteilten eingetreten ist, die es rechtfertigen könnte, vom Widerruf abzusehen und die ihm erteilte Arbeitsauflage -seinem Gesundheitszustand entsprechend- abzuändern.

Als schwerwiegender Grund für die Nichtdurchführung einer mündlichen Anhörung kommt allenfalls ein Verzicht des Verurteilten auf das Anhörungsrecht in Betracht. Ein solcher setzte aber voraus, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden. Bestehen hingegen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, so muss sich das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 243; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91).

Diese aufgezeigten Voraussetzungen für einen Verzicht des Verurteilten auf sein Anhörungsrecht waren vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat das Amtsgericht den Verurteilten mit Anschreiben vom 09.02.2001 unter Mitteilung der Absicht des Widerrufs ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und hinzugefügt:

"Dies kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Für eine etwaige Vorsprache empfehle ich Ihnen eine telefonische Terminsabsprache. Sollten Sie sich innerhalb einer Woche ab Zustellung nicht geäußert haben, gehe ich davon aus, dass Sie auf eine Stellungnahme verzichten wollen".

Das hierauf beim Amtsgericht am 26.02.2001 eingegangene, von der Betreuerin des Verurteilten unter dem Briefkopf der K.S. gefertigte Schreiben vom 21.02.2001 kann auch inhaltlich nicht als Verzicht des Verurteilten auf sein Anhörungsrecht ausgelegt werden. Es fehlt insbesondere an der erforderlichen ausdrücklichen Verzichtserklärung. Die Aufforderung des Amtsgerichts an den Verurteilten, einen eventuellen Wunsch nach einer mündlichen Anhörung dem Gericht mitzuteilen und einen Termin telefonisch abzusprechen, als hinreichende "Gelegenheit zur mündlichen Anhörung" aufzufassen, wird dem Regelungsgehalt des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht gerecht. Der Verurteilte ist vielmehr zu einem anzuberaumenden Termin zu laden (OLG Stuttgart MDR 1987, 164, 165; OLG Frankfurt a.a.O.; LG Saarbrücken NStZ-RR 2000, 245; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.§ 453 Rdnr. 7.; a.M. Kropp NStZ 1998, 536).

Das Unterlassen der mündliche Anhörung des Verurteilten führt grundsätzlich -abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO -zur Aufhebung des Widerrufsbeschlusses und zur Zurückgabe der Sache an das den Widerruf aussprechende Gericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Widerruf nach mündlicher Anhörung des Verurteilten (ständ. Rspr. d. Senats a.a.O.).

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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