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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 17/01
Rechtsgebiete: StPO, DNA-IFG


Vorschriften:

StPO § 81 g Abs. 1
DNA-IFG § 2
Leitsatz

1. Der Annahme einer Negativprognose i.S.d. § 81 g Abs. 1 StPO steht der Umstand nicht entgegen, dass dem Verurteilten sich auf eine günstige Sozialprognose gründende Strafaussetzung zu Bewährung bewilligt wurde.

2. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr bedarf es positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe, denen Aussagekraft für die Wahrscheinlichkeit künftiger Tatbegehung zukommt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2001 - 3 Ws 17/01 -.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat

3 Ws 17/01

Strafsache gegen

aus

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: molekulargenetische Untersuchung

Beschluss vom 27. März 2001

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Y. vom 29. November 2000 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Verurteilten anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.

Gründe:

I.

Nachdem das Amtsgericht Y. mit Urteil vom 17.04.2000 den damaligen Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin freigesprochen hatte, verurteilte ihn das Landgericht Y. am 09.10.2000 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Am 10.10.2000 legte der Angeklagte Revision gegen dieses Urteil ein. Am 25.10.2000 beantragte die Staatsanwaltschaft Y., bei ihm die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren richterlich anzuordnen. Nachdem sein Verteidiger zu diesem Antrag Stellung genommen hatte, ordnete das Landgericht Y. mit Beschluss vom 29.11.2000 die Entnahme von Körperzellen bei dem Angeklagten und deren molekulargenetische Untersuchung an. Gegen diesen Beschluss wandte sich dieser mit seiner am 06.12.2000 eingegangenen Beschwerde, die er mit am 04.01.2001 eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründete. Am gleichen Tag nahm er die Revision gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Y. zurück. Mit einem am 13.02.2001 eingegangenen Schriftsatz seines neuen Verteidigers hat er die Beschwerdebegründung weiter ergänzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 304 StPO zulässig und begründet. Das Landgericht Y. hat zu Unrecht die Entnahme von Körperzellen beim Beschwerdeführer und deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet.

1. Das Landgericht Y. war als erkennendes Gericht zur Anordnung der beantragten Maßnahme gem. §§ 81 g Abs.3, 81 a Abs. 2 StPO zuständig, da der Beschwerdeführer seine Revision gegen das landgerichtliche Urteil erst am 04.01.2001 und damit nach Erlass des beanstandeten Beschlusses zurücknahm. Bei Erlass des Beschlusses am 29.11.2000 war das Verfahren noch beim Landgericht als Berufungsgericht anhängig, da die Akten noch nicht dem Revisionsgericht vorgelegt worden waren.

2. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der molekulargenetischen Untersuchung angenommen.

Gem. § 81 g Abs.1 StPO dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls im besonders schweren Fall oder einer Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind. Auch bei bereits rechtskräftig Verurteilten (den sogenannten Altfällen) können gem. § 2 DNA-IFG unter denselben Voraussetzungen Maßnahmen gem. § 81 g StPO angeordnet und durchgeführt werden, solange die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist. Die Maßnahmen, deren verformelte Ergebnisse in der beim Bundeskriminalamt eingerichteten DNA-Analyse-Datei gesammelt werden, ermöglichen eine Identifizierung bereits bekannter Täter bei neuen Straftaten, sofern bei Tatbegehung Körperzellen abgesondert wurden, und dienen ebenfalls dem raschen Ausschluss unschuldiger Tatverdächtiger (vgl. BT-Drucks.13/10791 S. 4 f). Es handelt sich um präventive Maßnahmen der Beweisbeschaffung zur Aufklärung künftiger Straftaten. Da mit diesen Maßnahmen in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten bzw. Verurteilten eingegriffen wird, sind sie nur unter engen Voraussetzungen, mit denen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird, zulässig (vgl. BVerfG B.v.14.12.2000, 2 BvR 1741/99 S. 13 ff).

a) Voraussetzung ist zunächst der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung bzw. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer solchen, wobei auch bei Vorliegen einer sogenannten Katalogtat im Einzelfall zu prüfen ist, ob dieser tatsächlich eine erhebliche Bedeutung innewohnt (BT-Drucks. 13/10791 S. 5, BVerfG a.a.O. S. 19). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat mindestens dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BT-Drucks. a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. 1999, § 98 a Rdz. 10). Der Beschwerdeführer wurde -inzwischen rechtskräftig- wegen einer Katalogtat, nämlich einer gefährlichen Körperverletzung, begangen in der Form der lebensgefährdenden Behandlung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt, da er gemäß den Urteilsfeststellungen seiner damaligen Lebensgefährtin einen mit großer Wucht von unten nach oben geführten Faustschlag gegen den rechten Unterkiefer versetzte, der einen Impressionsbruch des rechten Unterkiefers und auch auf der linken Kieferseite einen leicht dislozierten Bruch des Unterkiefers mit Schleimhauteinriss verursachte. Die Verletzte erlitt eine Gehirnerschütterung, verlor sofort

das Bewusstsein und stürzte zu Boden. Die Verletzung erforderte insgesamt zwei Operationen und zunächst einen 12-tägigen Krankenhausaufenthalt; eine weitere stationäre Behandlung steht noch an. Der Schlag war nach den Feststellungen des Landgerichts, das insofern sachverständig beraten war, geeignet, infolge der starken und plötzlichen Beschleunigung des Gehirns zu Abrissen der Brückenvenen und subduralen Gehirnblutungen zu führen mit der naheliegenden Gefahr eines tödlichen Verlaufs. Dass diese Tat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich um eine Beziehungstat im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen Lebensgefährten handelte. Auch als solche ist sie geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

Das Landgericht hat daher zu Recht die Tat des Beschwerdeführers als Straftat von erheblicher Bedeutung gewertet.

b) Weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Maßnahme gem. § 81 g StPO ist neben dem Vorliegen einer bereits begangenen Straftat von erheblicher Bedeutung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten von erheblicher Bedeutung. Es muss wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehen, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind. Das die molekulargenetische Untersuchung anordnende Gericht muss eine sogenannte "Negativprognose" treffen, wobei es sich im Einzelnen mit den gesetzlichen Kriterien auseinandersetzen muss und sich nicht lediglich auf die formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken darf (vgl. BVerfG a.a.O. S. 19 f; LG Oldenburg StV 2001, 7). Das Landgericht hat sich zwar in seinem Beschluss mit der Person des Beschwerdeführers, dessen Tat und deren Vorgeschichte auseinander gesetzt. Indes hat es dabei nicht alle Gesichtspunkte in der erforderlichen Weise berücksichtigt.

Dabei widerspricht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt und ihm damit eine positive Sozialprognose gestellt wurde, nicht von vornherein der Annahme einer Negativprognose im Rahmen des § 81 g Abs.1 StPO (BVerfG a.a.O. S. 17ff; Thür.OLG StV 2001, 5; LG Ingolstadt NJW 2000, 749; LG Göttingen NJW 2000, 751; LG Frankfurt StV 2001, 9; LG Waldshut-Tiengen StV 2001, 10; anders LG Lüneburg StV 1999, 421; LG Freiburg StV 1999, 531; NStZ 2001, 47; Kauffmann / Ureta NStZ 2000, 221; in der Tendenz ähnlich, wenn auch etwas differenzierter LG Waldshut StV 1999, 365; LG Gera StV 1999, 589). Zu Recht weist das Landgericht in seinem Beschluss auf die unterschiedlichen Maßstäbe der jeweiligen Prognoseprüfung hin. Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei wird keine sichere oder unbedingte Gewissheit straffreien Verhaltens verlangt, sondern es reicht aus, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. BGH NStZ 1997, 594; BVerwG NJW 1983, 772 (774(). Es verbleibt mithin ein Restrisiko neuer Straftaten, das der Gesetzgeber im Rahmen einer repressiven Entscheidung in Kauf genommen hat (vgl. BVerwG a.a.O.). Hingegen sind Maßnahmen gem. § 81 g Abs.1 StPO nur dann gerechtfertigt, wenn die begründete Annahme künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung besteht. Die Vorschrift betrifft präventive Maßnahmen für künftige Ermittlungen aus Anlass eines konkreten Strafverfahrens. Der Prüfungsmaßstab muss daher ein anderer sein als der im Rahmen der § 56 StGB anzuwendende (vgl. BVerfG a.a.O. S. 17), zumal beide Vorschriften auch unterschiedliche Prüfungskriterien nennen. Die Strafart oder das Strafmaß bleiben bei § 81 g Abs. 1 StPO, anders als in § 56 StGB, außer Betracht (vgl. LG Ingolstadt NJW 2000, 749). Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 2 DNA-IFG, der § 81 g StPO nach rechtskräftiger Verurteilung für anwendbar erklärt, keine Ausnahme für den Fall der sich auf eine positive Sozialprognose gründenden Strafaussetzung zur Bewährung getroffen. Im Übrigen kann die Strafaussetzung zur Bewährung der Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung gem. § 81 g Abs.1 StPO, die bereits im laufenden Ermittlungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem noch nicht feststeht, wie das Strafverfahren ausgeht, schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sonst der (rechtskräftig) Verurteilte, bei dem die Begehung einer Straftat festgestellt wurde, besser als der (nur) Tatverdächtige stünde. Auch wäre der unter Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung Verurteilte bevorzugt gegenüber einem Täter, der wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit gem. § 3 JGG nicht verurteilt werden kann, bei dem aber gem. § 3 DNA-IFG ebenfalls Maßnahmen gem. § 81 g StPO angeordnet werden können (vgl. LG Ingolstadt a.a.O.). Hinzu kommt, worauf die Staatsanwaltschaft bei Begründung ihres Antrags zutreffend hingewiesen hat, dass sich im Nachhinein eine Prognose als unzutreffend erweisen kann. Während in einem solchen Fall die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden kann, fehlt es bei Ablehnung einer Maßnahme nach § 81 g StPO endgültig an der Erhebung des zur Täteridentifikation und damit erleichterten Sachaufklärung erforderlichen Materials.

Die Maßnahmen nach § 81 g StPO, die künftige Strafverfahren betreffen, sind vergleichbar mit den klassischen erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81 b StPO, die trotz einer Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls für zulässig erachtet werden (BVerwG NJW 1983, a.a.O.; LG Göttingen NJW 2000, 751; Markwardt/Brodersen NJW 2000, 692.). Eine rechtliche Bindung an die zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose kann schon deshalb nicht bestehen, weil die Gründe der Verurteilung nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerfG a.a.O. S. 17). Die im Rahmen des § 81 g StPO zu treffende Gefahrenprognose hat sich auch nicht an den im Rahmen der §§ 63, 64, 66 StGB geltenden Maßstäben zu orientieren (so aber LG Zweibrücken, StV 1999, 303; Senge NJW 1999, 253 [255]; ders. in KK, StPO § 81 Rdz. 5), die als Resozialierungsmaßnahmen im Bereich des Maßregelrechts ebenfalls anderen Zwecken dienen als die für künftige Strafverfahren bedeutsame Präventivvorschrift des § 81 g StPO. Die Negativprognose des § 81 g StPO richtet sich vielmehr nach dem ordnungsrechtlichen Maßstab des § 8 Abs. 6 Nr. 1 BKAG (vgl. Markwardt/Brodersen a.a.O.; LG Göttingen a.a.O.). Hierfür spricht bereits der identische Wortlaut der Vorschriften; auch der Gesetzgeber ging von einer dem § 8 Abs. 6 BKAG entsprechenden "Negativprognose" aus (BT-Drucks. 13/10791 S. 5). Es ist daher eine Prüfung durchzuführen, ob bei dem Beschuldigten bzw. Verurteilten - in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert - schlüssige, verwertbare Tatsachen vorhanden sind, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegen, wobei keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall gefordert wird. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr bedarf es positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe, denen Aussagekraft für die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Tatbegehung zukommt (vgl. BVerfG a.a.O. S. 18). Dabei hat eine Auseinandersetzung stattzufinden mit denjenigen Kriterien, die auch im Rahmen der für eine Strafaussetzung zur Bewährung zu treffenden Sozialprognose von Bedeutung sind.

c) Der Senat ist vorliegend zu der Auffassung gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung nicht angenommen werden kann. Zwar ist der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit gegenüber seiner Lebensgefährtin bereits handgreiflich geworden, wobei die näheren Umstände hierfür nicht bekannt sind. Jedoch handelt es sich bei der vorliegenden Anlasstat eindeutig um ein Beziehungsdelikt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jemals gegenüber Außenstehenden gewalttätig geworden ist. Anhaltspunkte für eine generelle Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gerade im Rahmen enger persönlicher Beziehungen sind nicht erkennbar. Er ist bislang nicht vorbestraft und fiel bis zu seinem 50. Lebensjahr strafrechtlich nicht auf. Die Anlasstat geschah spontan, aus einer augenblicklichen Situation heraus und ohne jeden Tatplan (vgl. LG Oldenburg a.a.O.). Zwar übersieht auch der Senat nicht, dass der Beschwerdeführer selbst die angespannte Situation provoziert hat, jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Verletzte zur Eskalation dieser Situation beigetragen hat, da sie die Küche betrat und dort mit dem am Tisch sitzenden Beschwerdeführer schimpfte und ihn anschrie. Daraufhin versetzte ihr der Beschwerdeführer den Faustschlag. Nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Tat die Verletzte, als sie wieder das Bewusstsein erlangt hatte, zu zwei Zahnärzten und anschließend in die Klinik fuhr, ihr gegenüber die Tat gestand und sein Bedauern ausdrückte, so gut er das konnte. Andererseits verkennt der Senat auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei den Zahnärzten und in der Klinik auf die Verletzte einredete und sie unter Druck setzte, worauf diese ihrerseits als Verletzungsursache einen Sturz angab. Angesichts des vom Beschwerdeführer selbst gegenüber der Verletzten angegebenen und durchaus nachvollziehbaren Grundes für sein Verhalten, nämlich sein Unvermögen, die Behandlungskosten zu bezahlen, sieht der Senat jedoch keine Veranlassung, bei dem Beschwerdeführer die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten anzunehmen. Der Bewertung des Senats steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafverhandlung die Tat leugnete und sich auf ein falsches Alibi stützte. Aus dem Prozessverhalten des Beschwerdeführers kann nämlich nicht ohne Hinzutreten weiterer Kriterien geschlossen werden, es bestehe die Gefahr künftiger Gewaltdelikte. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anlasstat um ein Beziehungsdelikt handelt und die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Verletzten nunmehr definitiv beendet ist, sieht der Senat keine Veranlassung, dem Verurteilten eine Negativprognose zu stellen. Der Beschwerdeführer und die Verletzte leben inzwischen räumlich getrennt; im Rahmen eines Zivilprozesses wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich beide verpflichteten, jede Kontaktaufnahme zu unterlassen, die nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen geschieht. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen die Verletzte eine Strafanzeige wegen Betruges erstattet hat und sie zivilrechtlich auf Zahlung in Anspruch nimmt, kann - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nichts dem Beschwerdeführer Nachteiliges geschlossen werden. Zum Einen ist es jedem unbenommen, einen -angeblichen oder tatsächlichen- Schuldner klageweise in Anspruch zu nehmen, zum Anderen bedeutet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtlich zulässige Maßnahmen gegen die Verletzte ergriffen hat, dass er sich nunmehr in zivilisierten, rechtlich anerkannten Bahnen bewegt. Dies widerspricht einer andauernden Gewaltneigung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Arbeitsstelle beim Ordnungsdienst der Stadt Y. inne hat, die er trotz des Strafverfahrens nicht verloren hat. Innerhalb der bisher verlaufenen - freilich nur kurzen - Bewährungszeit sind keinerlei Auffälligkeiten bekannt geworden. Bei Abwägung all dieser gegen und auch für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände kann eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden.

Daher war der Beschluss des Landgerichts Y aufzuheben. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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