Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 3 Ws 174/03
Rechtsgebiete: StGB, DRiZ


Vorschriften:

StGB § 339
StGB § 258 a
DRiZ § 26 Abs. 2
Die Strafbarkeit eines Richters wegen pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens kommt auch nach § 258 a StGB nur in Betracht, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB erfüllt sind.

Für die Geltung der dem Rechtsbeugungstatbestand zukommenden Sperrwirkung ist die Frage, inwieweit die zögerliche Verfahrensbearbeitung durch den Richter zum Gegenstand dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 DRiG gemacht werden kann, ohne Bedeutung.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

3 Ws 174/03 5 KLs 15 Js 24957/00

vom 9. Dezember 2003

wegen Verdachts der Strafvereitelung im Amt u. a. hier: sofortige Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts A. vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft B. vom 17.12.2001 legt dem Angeschuldigten als versuchte oder vollendete Strafvereitelung im Amt in 21 Fällen zur Last, er habe als Richter der Jugendschöffengerichtsabteilung des Amtsgerichts A. in 21 Strafverfahren, die in den Jahren 1995 bis 1999 anhängig geworden seien, die Verfahren jeweils längere Zeit - teils über Jahre - nicht gefördert und dadurch entweder wissentlich bewirkt, dass der staatliche Strafanspruch zeitweise nicht habe durchgesetzt werden können, oder hierzu unmittelbar angesetzt. Zu den einzelnen dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Strafverfahren werden im Anklagesatz jeweils Zeiträume genannt, in welchen die Verfahren vom Angeschuldigten nicht betrieben worden seien, wobei dem Angeschuldigten jeweils spätestens ab dem Zeitpunkt seiner letzten verfahrensfördernden Maßnahme klar gewesen sei, dass er, ohne überlastet zu sein, das Verfahren in der Folgezeit nicht weiter fördern werde, da er die jeweilige Strafsache wegen anderer aus seiner Sicht vorrangig zu bearbeitender Verfahren bewusst unbearbeitet habe lassen wollen.

Aus der Anklageschrift vom 17.12.2001 und den Verfahrensakten ergibt sich, dass von den 21 Strafsachen, die der Anklage zugrunde liegen, im Jahr 1995 ein Verfahren, im Jahr 1996 fünf, im Jahr 1997 drei sowie in den Jahren 1998 und 1999 jeweils sechs Verfahren bei der Jugendschöffengerichtsabteilung anhängig wurden. Ausweislich der Zählkartenstatistik des Amtsgerichts A. erledigte der Angeschuldigte innerhalb des Tatzeitraums im Jahr 1995 bei 148 Neueingängen 181 Verfahren, im Jahr 1996 bei 189 Neueingängen 166 Verfahren, im Jahr 1997 bei 200 Neuverfahren 163 Strafsachen sowie im Jahr 1998 bei 247 Neuverfahren 228 Strafsachen und im Jahr 1999 bei 210 Neueingängen 210 Verfahren. Nicht älter als drei Monate waren von den insgesamt erledigten Sachen im Jahr 1995 51,4%, im Jahr 1996 57,8%, im Jahr 1997 55,8% sowie im Jahr 1998 56,1% und im Jahr 1999 58,1%. Im Jahr 2000 standen 163 Neueingängen 208 erledigte Verfahren gegenüber, wovon die Hälfte nicht länger als drei Monate anhängig war.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht A. die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Die Strafkammer ist u. a. der Auffassung, dass eine Strafbarkeit des Angeschuldigten gem. §§ 258a, 258 StGB schon wegen der Sperrwirkung ausscheide, welche dem durch das Verhalten des Angeschuldigten nicht verwirklichten Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB zukomme. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht aus rechtlichen Gründen abgelehnt, weil das dem Angeschuldigten in der Anklage der Staatsanwaltschaft B. vom 17.12.2001 angelastete Verhalten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB erfüllt (II. 2.) und die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes einer Strafbarkeit des Angeschuldigten nach anderen Strafvorschriften entgegensteht (II. 1.).

1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft findet die dem Rechtsbeugungstatbestand zukommende Sperrwirkung auf die hier angeklagte Sachverhaltskonstellation uneingeschränkt Anwendung.

a) Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt werden. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (ständige Rspr. des BGH; vgl. nur BGH NStZ 2001, 651; NStZ-RR 2001, 243 m. w. N; vgl. auch Senat NStZ 2001, 112).

Diese im Begriff der Beugung des Rechts angelegte Einschränkung des Tatbestands des § 339 StGB trägt zum Einen dem Bedürfnis Rechnung, Sachverhalte auszugrenzen, die mit dem Verbrechensverdikt des § 339 StGB überbewertet wären (vgl. BGHSt 41, 247, 251; 38, 381, 383), und dient der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (BGHSt 10, 294, 298; BGH NStZ 2001, 651, 652), indem sie eine grundlegende Beeinträchtigung der Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens vermeidet (vgl. BGH NStZ 1988, 218, 219; 2001, 651, 652; BGHSt 32, 357, 363; Senat aaO). Zum Anderen findet die einschränkende Auslegung der Norm ihre Rechtfertigung in der Überlegung, dass im Interesse der Rechtssicherheit eine neuerliche Überprüfung von Rechtsprechungsakten durch die Staatsanwaltschaft - und gegebenenfalls durch das Gericht - im Rahmen von Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung von hohen Schranken abhängig sein muss, da sich aus Schranken im eigentlichen subjektiven Tatbestand mit Blick auf die eigene besondere Rechtskundigkeit der so Beschuldigten kaum taugliche Grenzen ableiten lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht etwa auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist - beispielsweise bei revisionsgerichtlicher Überprüfung von Strafaussprüchen oder bei Annahme "objektiver Willkür" im Verfassungsbeschwerdeverfahren -, sind gesteigerte Anforderungen an den Rechtsbeugungstatbestand ein notwendiges Korrektiv gegen die anderenfalls drohende Konsequenz, Gerichtsentscheidungen allzu häufig nochmals wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen (BGHSt 41, 247, 251 f; vgl. Senat aaO). Dies gilt für die Verfahrensförderung betreffende richterliche Maßnahmen gleichermaßen wie für verfahrensabschließende Entscheidungen.

Die aus den dargelegten Gründen sachlich gebotene Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortung von mit der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen befassten Amtsträgern macht es weiterhin erforderlich, auch die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften - wie etwa hier wegen Strafvereitelung im Amt nach §§ 258 a, 258 StGB - im selben Umfange einzuschränken. Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (Senat NStZ 2001, 112; vgl. BGHSt 10, 294; 32, 357, 364 f; 41, 247, 255; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 284; Kuhlen in NK-StGB § 339 Rdnr. 91 ff m. w. N.; Schroeder GA 1993, 389; Küpper in Gedächtnisschrift für Dieter Meurer 2002, 123, 130 f). Die Vorschrift des § 339 StGB markiert somit die Grenze, an welcher der Bereich der Strafbarkeit für Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Erledigung von Rechtssachen beginnt (vgl. Küpper aaO, 131).

b) Das Eingreifen der Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes setzt voraus, dass die den anderweitigen strafrechtlichen Vorwurf begründende Verhaltensweise sich als Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache darstellt (vgl. BGHSt 32, 357, 364 f). Das ist der Fall, wenn das Verhalten mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache derart in einem inneren, funktionalen Zusammenhang steht, das es objektiv als ein auf der Leitungs- oder Entscheidungskompetenz des Amtsträgers beruhendes Tun oder Unterlassen erscheint (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 339 Rdnr. 6; Kuhlen aaO Rdnr. 95, 31 f; Rudolphi in SK-StGB § 339 Rdnr. 22). Der vom Begriff der Leitung umfasste Bereich richterlicher Tätigkeit beurteilt sich nicht nach den einzelnen Maßnahmen, sondern nach der Natur des Verfahrens in seiner Gesamtheit und in seinem Endziel. Leitung einer Rechtssache ist daher der Inbegriff aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sache hinzielen (BGHSt 12, 191, 192; vgl. Kuhlen aaO Rdnr. 27; Spendel in LK 11. Aufl. § 339 Rdnr. 33). Daraus folgt, dass jede Förderung eines Strafverfahrens durch den mit der Sache befassten Richter ebenso wie das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen dem Begriff der Leitung einer Rechtssache unterfällt. Eine Strafbarkeit wegen pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens kommt daher - entgegen der von der Staatsanwaltschaft in der Anklage und der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung - nur in Betracht, sofern das Unterlassen den Tatbestand der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB erfüllt.

c) Die Frage, inwieweit eine zögerliche Verfahrenserledigung durch einen Richter zum Gegenstand dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 DRiG gemacht werden kann (vgl. hierzu BGHZ 93, 238, 243 f; 90, 41, 43 ff; BGH NJW-RR 2002, 574, 575), ist für die Reichweite der Sperrwirkung des § 339 StGB ohne Bedeutung. Für die Geltung der Sperrwirkung ist ebenso wenig wie für die Anwendung des Rechtsbeugungstatbestandes überhaupt die tatsächliche Unabhängigkeit des mit der Rechtssache befassten Amtsträgers erforderlich (vgl. BGHSt 24, 326, 328; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 339 Rdnr. 5 m. w. N.). Wie dargelegt trägt die Sperrwirkung der sich aus der speziellen Regelung des § 339 StGB ergebenden Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortung von mit der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen befassten Amtsträgern Rechnung, welche ihre sachliche Rechtfertigung nicht ausschließlich in der Sicherung richterlicher Unabhängigkeit, sondern darüber hinaus in weitergehenden Erwägungen findet. Die Anwendung der Sperrwirkung, die vornehmlich als Folge der Spezialregelung des § 339 StGB geboten ist (vgl. BGHSt 41, 247, 255; Küpper aaO; Schroeder aaO, 394 f), ist daher unabhängig davon, ob der betreffende Amtsträger eine unabhängige Stellung innehat oder ob das Verhalten eines Richters dem unantastbaren Kernbereich seiner richterlichen Unabhängigkeit zuzuordnen ist. Dementsprechend hat die Rechtsprechung die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes ohne Abstriche auch auf solche Amtsträger, denen - wie etwa Staatsanwälten - weder eine persönliche noch sachliche Unabhängigkeit zukommt, sowie auf die im Justizsystem der ehemaligen DDR tätig gewesenen abhängigen Staatsanwälte und Richter angewandt.

2. Das dem Angeschuldigten in der Anklage der Staatsanwaltschaft B. vom 17.12.2001 zur Last gelegte Verhalten erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsbeugung, so dass infolge der Sperrwirkung des § 339 StGB auch eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt nach §§ 258 a, 258 StGB ausscheidet.

Zu den Normen des Verfahrensrechts, durch deren Verletzung Rechtsbeugung begangen werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 243 m. w. N.), gehört auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, in Art. 6 Abs. 1 MRK allgemein normierte Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen. Bei der Entscheidung der Frage, ob in der verzögerten Bearbeitung einer Rechtssache ein Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB liegt, ist davon auszugehen, dass es grundsätzlich dem Richter überlassen bleibt, welchen der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienstgeschäften er den Vorrang vor anderen einräumt. Dieser dem Richter im Grundsatz zuzubilligende großzügige Ermessensspielraum bei der Einteilung seiner Dienstgeschäfte schließt strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot indes nicht in jedem Falle aus (BGH NStZ 2001, 651, 652). Solche werden insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Richter gegen zwingende Vorschriften verstößt, in denen der Gesetzgeber das allgemeine Beschleunigungsgebot konkretisiert hat, oder wenn der Richter untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten (BGH aaO). Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Einen bewussten schwerwiegenden Verstoß gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot im Sinne eines den Vorwurf der Rechtsbeugung begründenden Rechtsbruchs vermag der Senat dem im Anklagesatz geschilderten Verhalten des Angeschuldigten nicht zu entnehmen.

Die 21 der Anklage zu Grunde liegenden Strafverfahren, deren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht ausreichende Förderung allerdings auf der Hand liegt, gingen bei der Jugendschöffengerichtsabteilung des Angeschuldigten verteilt über die Geschäftsjahre in der Zeit von 1995 bis 1999 ein. Im gleichen Zeitraum war die Abteilung einerseits stark - zum Teil überdurchschnittlich - mit Neueingängen belastet. Andererseits erledigte der Angeschuldigte eine Vielzahl von Verfahren. In den Jahren 1995 bis 2000 standen insgesamt 1157 Neueingängen 1156 Erledigungen gegenüber, wobei mehr als die Hälfte der in den jeweiligen Geschäftsjahren abgeschlossenen Verfahren nicht länger als drei Monate anhängig waren. Dem Angeschuldigten liegt daher keine schlichte Untätigkeit, sondern ein nicht sachgerechter, weil die Förderung auch älterer Verfahren in Nichthaftsachen nicht genügend beachtender Einsatz seiner Arbeitskraft zur Last. Hierin liegt kein Rechtsbruch im Sinne des Rechtsbeugungstatbestandes.

Darüber hinaus ergeben sich für den Anklagevorwurf, der Angeschuldigte habe jeweils spätestens im Zeitpunkt seiner letzten verfahrensfördernden Maßnahme einen den gesamten nachfolgenden Zeitraum des Verfahrensstillstands umfassenden Entschluss gefasst, die betreffende Sache nicht zu bearbeiten, weder aus der Anklage, noch aus den Verfahrensakten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte. Insbesondere ist der Stellungnahme des Verteidigers des Angeschuldigten im Schriftsatz vom 28.03.2001, wonach die Geschäftsbelastung der Abteilung dazu geführt habe, dass das eine oder andere Verfahren liegen geblieben sei, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen, dass der Angeschuldigte von vorn herein vor hatte, die verfahrensgegenständlichen Strafsachen über längere Zeit nicht zu bearbeiten. Bei der hier gegebenen Sachlage kann aus der jeweiligen Zeitspanne des Verfahrensstillstands ungeachtet deren teils erheblichen Dauer nicht auf einen von vornherein bestehenden Willen des Angeschuldigten zu Untätigkeit geschlossen werden (vgl. hierzu auch BGHSt 19, 79, 80; BGH DRiZ 1977, 87, 88). Vielmehr liegt es nahe, dass der Angeschuldigte durchaus entschlossen war, die dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Strafsachen ebenso wie die zahlreichen von ihm erledigten Verfahren zu bearbeiten, die Verwirklichung dieses Vorhaben indessen wegen des anderweitigen Geschäftsanfalls mit der sich daraus ergebenden Bearbeitungskonkurrenz sukzessive aufgeschoben wurde.

Für die Annahme, der Angeschuldigte habe bei der zeitweilig unterbliebenen Förderung der im Anklagesatz aufgeführten Verfahren aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei gehandelt (BGH NStZ 2001, 651, 652), geben - wovon auch die Staatsanwaltschaft in der Anklage ausgeht - die Ergebnisse der Ermittlungen keinen Anhalt.

III.

Die Kosten - und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück