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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 195/02
Rechtsgebiete: StrUBG BW, BtMG


Vorschriften:

StrUBG BW § 1 Abs. 1
BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 2
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3
1. Eine nachträgliche Unterbringung eines rückfallgefährdeten Drogenhändlers nach dem StrUBG kommt grundsätzlich nicht, vielmehr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

2. Zweck des StrUBG ist der Schutz der in dessen § 1 Abs. 1 abschließend aufgezählten höchstpersönlichen Rechtsgüter anderer. Das Allgemeingut "Volksgesundheit" fällt hierunter nicht.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

3 Ws 195/02 StVK 129/02-Gr-

vom 28. Oktober 2002

Unterbringungssache gegen M.

hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt nach dem StrUBG

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Justizvollzugsanstalt M. gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- M. vom 26. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Mit am 26.02.2002 beim Landgericht -Strafvollstreckungskammer- M. eingekommener Schrift vom 30.01.2002 beantragte die Justizvollzugsanstalt M., gegen M., der dort zeitige Freiheitsstrafe verbüßt, das Verfahren nach dem Straftäter- Unterbringungsgesetz -StrUBG- durchzuführen, dem Verurteilten einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, zur Gefährlichkeit des Verurteilten die Gutachten von zwei Sachverständigen einzuholen und zu gegebener Zeit Termin zur öffentlichen Verhandlung zu bestimmen. Der Antrag wurde dem Verurteilten - nach Übersetzung in dessen Sprache - am 21.03.2002 eröffnet. Am 08.04.2002 zeigten von dem Verurteilten bevollmächtigte Rechtsanwälte die Vertretung des Verurteilten an. Auf Hinweis der Strafvollstreckungskammer vom 05.04.2002 ergänzte die Justizvollzugsanstalt mit Schrift vom 24.04.2002 ihren Vortrag. Mit Schriftsatz vom 13.05.2002 beantragten die Bevollmächtigten des Verurteilten, den Antrag der Justizvollzugsanstalt bereits aus formellen Gründen abzulehnen. Die Justizvollzugsanstalt hielt mit Schrift vom 18.06.2002 ihren Antrag auf Anordnung der Unterbringung des Verurteilten aufrecht.

Mit Beschluss vom 26.07.2002 hat die Strafvollstreckungskammer die Eröffnung des Verfahrens auf Unterbringung des Verurteilten nach dem StrUBG abgelehnt. Gegen diese ihr aufgrund richterlicher Anordnung vom 26.07.2002 nach §§ 3 Abs. 2 StrUBG, 41 StPO am 01.08.2002 zugestellte Entscheidung hat die Justizvollzugsanstalt mit am 08.08.2002 eingegangener Schrift vom 06.08.2002 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Die Bevollmächtigten des Verurteilten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Justizvollzugsanstalt bleibt ohne Erfolg.

Unabhängig von den auch in der Literatur zum StrUBG grundsätzlich diskutierten verfassungsrechtlichen Fragen und dessen Vereinbarkeit mit der EMRK (vgl. hierzu die Fundstellenhinweise im Senatsbeschluss v. 12.06.2002 -3 Ws 127/02- NStZ 2002, 503 = StV 2002, 494), die hier keiner Entscheidung bedürfen, kommt schon bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des StrUBG auf den vorliegenden Fall die Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten im Ergebnis aus mehreren Gründen nicht in Betracht.

Die Anordnung der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 StrUBG setzt voraus, dass aufgrund von Tatsachen, die nach der Verurteilung eingetreten sind, davon auszugehen ist, dass von dem Betroffenen eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die in der Bestimmung genannten Rechtsgüter ausgeht. Eine solche nach § 1 Abs. 1 StrUBG beachtliche Gefahr (vgl. zur Auslegung des fraglichen unbestimmten Rechtsbegriffs Senat a.a.O.) für die in § 1 Abs. 1 StrUBG enumerativ bezeichneten Rechtsgüter zeigt weder die Antragsschrift der Justizvollzugsanstalt noch deren Beschwerdebegründung auf.

Der Verurteilte ist, soweit vorliegend vor allem in formeller Hinsicht von Bedeutung, wegen folgender Symptomtaten nach § 1 Abs. 1 StrUBG i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB vorbestraft durch

- Urteil des Amtsgerichts -Schöffengericht- U. vom 26.05.1992 ( Ls ) wegen Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln mit der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten; die Strafe hatte der Verurteilte am 04.08.1994 vollständig verbüßt;

- Urteil des Landgerichts U. vom 23.04.1997 ( KLs ) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen mit der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelfreiheitsstrafen: vier Jahre und sechs Monate / drei Jahre und sechs Monate); die Strafe verbüßt der in dieser Sache seit dem 19.11.1996 in Haft befindliche Verurteilte derzeit in der Justizvollzugsanstalt M.; Strafende ist für den 11.11.2002 notiert.

Ausweislich der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 17.11.2000 (StVK 18-R- 521/00), mit der diese eine bedingte Entlassung des Verurteilten gem. § 57 Abs. 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus dem letztgenannten Urteil ablehnte, und der Gründe der nun angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 26.07.2002 ist die schon von den erkennenden Gerichten festgestellte Betäubungsmittelproblematik in der Person des Verurteilten, die allerdings nicht zu einer Einschränkung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit des Verurteilten geführt hatte, nach wie vor gegeben (vgl. zu der bereits daraus resultierenden beschränkten Anwendbarkeit des StrUBG: Senat a.a.O.). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, der Umstände seiner Taten, seiner Entwicklung im Vollzug - die Betäubungsmittelabhängigkeit wurde mangels Durchführung einer Therapie nicht aufgearbeitet - und seiner Lebensverhältnisse, insbesondere seiner wohl auch künftig beengten wirtschaftlichen Verhältnisse, erscheint die Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße des Verurteilten gegen das Betäubungsmittelgesetz größer als die künftig straffreier Führung. Die Sozial- und Kriminalprognose des Verurteilten ist ungünstig i.S.d. § 57 Abs. 1 StGB. Die Gefahr, dass er nach seiner Entlassung einschlägig rückfällig wird, besteht fort.

Auf diese Rückfallgefahr lässt sich - entgegen der Auffassung der Justizvollzugsanstalt - eine Unterbringung des Verurteilten nach dem StrUBG mangels einer nach § 1 Abs. 1 StrUBG rechtlich beachtlichen konkreten Gefahr für die in dieser Bestimmung abschließend aufgezählten (vgl. Goll/Wulf "Schutz vor besonders rückfallgefährdeten Straftätern: Das baden-württembergische Modell" ZRP 2001, 284, 285) Rechtsgüter, nämlich "für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer" nicht stützen. Nach Sachlage bestehen keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte im Falle eines Rückfalls mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz diese elementaren, individuellen d.h. höchtspersönlichen Rechtsgüter anderer, deren Schutz das StrUBG ausschließlich bezweckt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung LT-Drucks. 12/5911 Zielsetzung S. 1; Begründung Allgemeines S. 7; zu § 1 S. 10), in - wie aber vorausgesetzt - nach den Bestimmungen des StGB verfolgbarer Weise verletzen würde. Der Anwendungsbereich des StrUBG im Falle einer den darin bestimmten Rechtsgüter von dem Verurteilten drohenden qualifizierten Gefahr reicht nicht weiter als der Anwendungsbereich der dem Schutz dieser Rechtsgüter dienenden Normen, falls sich die Gefahr realisieren würde.

Schutzzweck der Vorschriften des Betäubungsmittelrechts bzw. Schutzgut der betäubungsmittelrechtlichen Strafnormen ist demgegenüber in erster Linie die "Volksgesundheit" (vgl. BGH St 31, 163, 168; NStZ 2000, 587). Wegen ihrer abstrakten Gefährlichkeit für dieses komplexe und universelle, nicht der Verfügung des Einzelnen unterliegende Rechtsgut sind die mannigfachen Formen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Soweit dabei das Leben und die Gesundheit des Einzelnen mitgeschützt werden, ist bei der Beurteilung der Tathandlung als gefährlich der Aspekt der denknotwendig eingeschlossenen Selbstgefährdung zu beachten; der zu verhindernde Konsum bedeutet nämlich in aller Regel eine Selbstgefährdung des Konsumenten. Dieser Gesichtspunkt der Selbstgefährdung führt zwar nicht zur Einschränkung der Normen des BtMG, insbesondere der Vorschriften des § 29 Abs. 3 Nr. 2 BtMG und des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (vgl. hierzu kritisch Körner BtMG 5. Aufl. § 30 Rdnr. 59 ff. m.w.N.), wohl aber zur Einschränkung der Anwendbarkeit der das Leben und die Gesundheit des Einzelnen schützenden Normen des StGB, wie etwa der §§ 211 ff, 222, 223 ff StGB. Daran ändert sich nichts, wenn sich die abstrakte Gefährlichkeit für das Schutzgut in Einzelfällen darin konkretisiert, dass Menschen infolge des Genusses zu Tode kommen oder an der Gesundheit beschädigt werden (BGH NJW 1991, 307, 309). Nach dieser gefestigten Rechtsprechung können die Grundsätze zur bewussten Selbstgefährdung (vgl. BGH St 32, 262; St 37, 179, 182 = BGH NJW 1991, 307, 309) nicht zum Ausschluss der Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen des BtMG herangezogen werden. Die Beteiligung an der eigenverantwortlich gewollten - erstrebten, als sicher vorausgesehenen oder in Kauf genommenen und vollzogenen - Selbstgefährdung eines anderen unterfällt aber nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts; wer lediglich -wie etwa der Drogenhändler- den Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, nimmt an einem Geschehen teil, das - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (BGH a.a.O.; vgl. auch BGH StV 1993, 128); unter diesen Umständen entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Individualschädigung. Demgegenüber soll - davon unberührt - mit den Strafnormen des BtMG Schäden vorgebeugt werden, die sich für die Allgemeinheit aus dem verbreiteten Konsum vor allem harter Drogen und den daraus herrührenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Einzelnen ergeben; für die abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit bleibt der Drogenhändler nach dem BtMG haftbar.

Zwar erstrebt das StrUBG auch den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern; indes muss sich die Gefahr in der Gefährdung bzw. Verletzung der in § 1 Abs. 1 StrUBG genannten elementaren, individuellen, höchstrangigen Rechtsgüter anderer und zwar in einer dem Tatbestand der dem Schutz dieser Rechtsgüter dienenden Strafvorschriften unterfallenden Weise konkretisieren. Bereits der von Verfassungs wegen eng auszulegende Wortlaut des § 1 Abs. 1 StrUBG hindert es, unter die dort genannten Rechtsgüter "Leben", "körperliche Unversehrtheit" und "persönliche Freiheit" das Allgemeingut "Volksgesundheit" zu subsumieren. Das StrUBG begreift sich als Instrument zur Abwehr von - von Rückfalltätern ausgehenden - erheblichen gegenwärtigen Gefahren für höchstpersönliche Rechtsgüter; für Drogentäter sieht das StrUBG daher eine Antragstellung nicht vor (vgl. auch Stellungnahme des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 14.11.2001 LT-Drucks. 13/448 S. 2 und S. 4 a.E.; vgl. hierzu kritisch Ullenbruch NStZ 2002, 466, 467,469, 470). Dass die Begründung des Gesetzentwurfes auch Fälle anspricht, in denen sich bei einem bereits verurteilten Straftäter während des Strafvollzugs seine besondere Gefährlichkeit für den Einzelnen "oder die Allgemeinheit" herausstellt (Begründung S. 8 Abs. 3), bzw. solche, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit die erhebliche Verletzung höchstrangiger Rechtsgüter droht, "insbesondere" für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer" (Begründung S. 9 Abs. 1), rechtfertigt eine erweiternde Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 StrUBG nicht, zumal diese in § 1 Abs. 1 StrUBG selbst ausdrücklich bezeichneten Rechtsgüter abschließend aufgezählt sind (Goll/Wulf a.a.O.).

Insoweit gilt es auch zu bedenken:

Schutzgut des StrUBG sind die in § 1 Abs. 1 StrUBG im Einzelnen Genannten schutzbedürftigen Grundrechtspositionen Dritter. Nur diese kollidierenden Grundrechte Dritter können den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten rechtfertigen. Es ist missverständlich, wenn formuliert wird, durch die nachträgliche Unterbringung werde dem öffentlichen Interesse an innerer Sicherheit Genüge getan und die Allgemeinheit geschützt. Wenn, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs, u.a. der Schutz der Allgemeinheit als Zielsetzung und das Interesse an der Sicherheit der Bevölkerung angesprochen werden, soll hiermit ersichtlich rechtsdogmatisch das Interesse jedes einzelnen Bürgers umschrieben werden, durch die von der Unterbringung betroffene Person nicht an Leben und Gesundheit verletzt zu werden (vgl. Würtenberger/Sydow "Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung" NVwZ 2001, 1201, 1204). Das StrUBG will damit den der staatlich verfassten Gemeinschaft obliegenden Schutzpflichten gegenüber dem Einzelnen genügen.

Hinzu kommt:

Das Verhalten des Verurteilten im Vollzug lässt konkrete Anhaltspunkte von Gewicht dahin, dass er nach seiner Entlassung mit schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten oder gar Tötungsdelikten, insbesondere im Zusammenhang mit seinen Vortaten vergleichbaren Verstößen gegen das BtMG, straffällig werde, nicht erkennen. Vor allem eine dahingehende qualifizierte konkrete Gefahr, wie sie § 1 Abs. 1 StrUBG voraussetzt (vgl. zu den Kriterien Senat a.a.O.), zeigt das Vollzugsverhalten des Verurteilten nicht auf. Befürchtungen, Vermutungen oder ein bloßer Verdacht würden nicht genügen. Die allgemeine und abstrakte Gefährlichkeit von Delikten - hier einer möglicherweise künftigen Abgabe von Betäubungsmitteln und Handel mit Betäubungsmitteln - kann im Bereich des StrUBG, anders als aber im Bereich des § 66 StGB (vgl. BGH NStZ 2000, 587), nicht Grundlage der nachträglichen Unterbringung eines Verurteilten sein. Auch ist es hier erforderlich, dass gerade durch konkret zu erwartende Taten auch der Eintritt der schweren Folgen für die in § 1 Abs. 1 StrUBG geschützten Rechtsgüter konkret droht. Bei Abgabe von/Handel mit Betäubungsmitteln können aber vielfach weder in jedem einzelnen Fall der Empfänger noch die Auswirkungen, die gerade eine bestimmte Abgabe auf den Konsumenten hat, festgestellt werden. Dies hat Rückwirkungen auf die nach § 1 Abs. 1 StrUBG zu treffende Prognoseentscheidung, bzw. stellt die erforderliche Sicherheit der Prognose von vornherein grundsätzlich in Frage. Auch hieraus erhellt, dass auf "Drogentäter" das StrUBG, wenn überhaupt, nur unter ganz besonderen Umständen d.h. in eng begrenzten Ausnahmefällen, zu denen der vorliegende nicht zählt, greifen könnte.

Abgesehen davon, hat sich der mit der Antragsschrift der Justizvollzugsanstalt erhobene Vorwurf, der Verurteilte habe im Vollzug der Freiheitsstrafe beharrlich die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) verweigert (§ 1 Abs. 1 StrUBG), als unbegründet erwiesen. Zunächst waren im Vollzugsplan des Verurteilten Behandlungsmaßnahmen nicht festgesetzt. Die Durchführung der in Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 15.12.2000 und vom 18.10.2001 als Behandlungsmaßnahme vorgesehenen stationären Drogentherapie war dem Verurteilten im Vollzug, wie die Verteidigung einwendet und auch die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme hierzu feststellt, aufgrund seiner ausländerrechtlichen Situation nicht möglich. Darauf, dass eine deutliche Therapiemotivation des Verurteilten erstmals im Dezember 2000 festzustellen gewesen sei, kann die Beschwerdeführerin mithin ebenso wenig mit Erfolg abstellen, wie darauf, dass der Verurteilte zu Beginn seiner Haft die Durchführung eines Deutschkurses abgelehnt habe, zumal der Verurteilte - nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin - die deutsche Sprache zwischenzeitlich zumindest insoweit beherrscht, dass er sich durchaus verständlich machen kann und eine sprachliche Barriere mit Sicherheit nicht mehr besteht. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin mitgeteilten tätlichen Auseinandersetzungen des Verurteilten mit Mitgefangenen am 11.04.1997 und 27.08.1997, durch die der Verurteilte ebenso wie durch die Beleidigung eines Bediensteten am 27.08.1999 aggressive Tendenzen unter Beweis gestellt habe, zumal, soweit staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren hierwegen eingeleitet wurden, diese jeweils einer Einstellung zugeführt worden sind. Tragfähige Schlüsse dahin, dass der Verurteilte unmittelbar nach seiner Entlassung oder in nächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Straftaten gegen die in § 1 Abs. 1 StrUBG bezeichneten Rechtsgüter, insbesondere die körperliche Integrität anderer, verüben werde, lassen sich hieraus bei einer Gesamtwürdigung des seitdem - abgesehen von den positiven Urinproben vom 03.09.1999 und 29.11.2001 - beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens des Verurteilten und des seitherigen Zeitablaufs nicht ziehen (vgl. zu diesem Maßstab Senat a.a.O.). Ersichtlich kam es schließlich zu keinen Drohungen seitens des Verurteilten, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine bestimmte Belastungszeugin des Verfahren LG U. zur Verantwortung zu ziehen, wie von dieser damals befürchtet worden war (vgl. Urteil des LG U. vom 23.04.1997 UAS 11). Anordnungsgrund nach § 1 Abs. 1 StrUBG könnte aber nur die aktuelle - sich aus dem Vollzugsverhalten ergebende - Gefährlichkeit des vor seiner Entlassung stehenden Gefangenen sein (Goll/Wulf a.a.O. 284; Senat a.a.O.).

III.

Das Rechtsmittel der Justizvollzugsanstalt war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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