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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: 3 Ws 248/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 141
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1
StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
1. Die Bestellung als Pflichtverteidiger wirkt im Falle des Todes des Angeklagten bis zur Rechtskraft der das Verfahren förmlich abschließenden Einstellungsentscheidung fort. Der Pflichtverteidiger ist daher befugt, gegen die im Einstellungsbeschluss getroffene Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde einzulegen.

2. Eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt in Betracht, wenn nach dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht.


3 Ws 248/02

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Beschluss

vom 03. Februar 2003

aus

wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a.

hier: sofortige Beschwerde gegen Auslagenentscheidung

Tenor:

Die von der Pflichtverteidigerin des verstorbenen Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss des Landgerichts K. vom 05. September 2002 getroffene Auslagenentscheidung wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Gegen den zwischenzeitlich verstorbenen Angeklagten führte die Staatsanwaltschaft K. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des versuchten Totschlags u.a. zum Nachteil seiner Ehefrau. Am 30.10.2001 erließ das Amtsgericht V. gegen den Angeklagten Haftbefehl, den es gegen Auflagen außer Vollzug setzte. Mit Anklageschrift vom 03.04.2002 erhob die Staatsanwaltschaft K. Anklage zum Landgericht K., das am 04.07.2002 das Hauptverfahren eröffnete und die Anklage zur Hauptverhandlung zuließ. Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 14.08.2002 bestimmt. Nachdem bekannt geworden war, dass der Angeklagte seinen Wohnort mit unbekanntem Ziel verlassen hatte, setzte das Landgericht K. mit Beschluss vom 07.08.2002 den Haftbefehl vom 30.10.2001 in Vollzug. Am 14.08.2002 verstarb der Angeklagte infolge eines Suizids. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht das Verfahren wegen des Todes des Angeklagten gem. § 206 a StPO eingestellt. Während es die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt hat, hat es von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten abgesehen. Gegen die getroffene Auslagenentscheidung wendet sich die Verteidigerin, die dem Angeklagten durch Verfügung vom 05.07.2002 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden war, mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

Die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist zulässig. Ungeachtet des Todes des Angeklagten war die Verteidigerin als Pflichtverteidigerin des Angeklagten zur Einlegung des Rechtsmittels befugt.

Die Frage des Fortbestehens der Verteidigerstellung nach dem Tod des Beschuldigten ist in Rechtsprechung und Literatur bislang - soweit ersichtlich- nur mit Blick auf den Wahlverteidiger erörtert worden. Während wohl überwiegend ein Fortwirken des Wahlverteidigerverhältnisses über den Tod des Beschuldigten hinaus abgelehnt wird (vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1983, 132; Die Justiz 1977, 243; OLG Düsseldorf (1. Senat) MDR 1993, 162; OLG Koblenz GA 1979, 192; OLG Schleswig NJW 1978, 1016; OLG München NJW 1973, 1515; OLG Stuttgart AnwBl 1972, 330; OLG Celle NJW 1971, 2182; Pfeiffer StPO 4. Aufl. vor §§ 137 bis 149 Rdnr. 2), geht die Gegenmeinung meist unter Hinweis auf die Regelung § 672 Satz 1 BGB davon aus, dass die Beauftragung des Wahlverteidigers im Falle des Todes des Beschuldigten jedenfalls partiell weiterwirkt (vgl. OLG Frankfurt NStZ -RR 2002, 246; OLG Düsseldorf (2. Senat) MDR 1993, 162; HansOLG Hamburg NJW 1983, 464; NJW 1971, 2183; OLG Hamm NJW 1978, 177; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. vor § 137 Rdnr. 7 und § 464 Rdnr. 22; Julius in HD-StPO 3. Aufl. § 137 Rdnr. 8; Krehl in HD-StPO 3. Aufl. § 464 Rdnr. 20). Stellungnahmen zu Beendigung oder Fortbestand der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Falle des Todes des Beschuldigten finden sich demgegenüber nicht. Der Senat bejaht ein Fortwirken der Pflichtverteidigerbestellung für das Beschwerdeverfahren gegen die im Einstellungsbeschluss vom 05.09.2002 getroffene Auslagenentscheidung.

Der Fortbestand der Pflichtverteidigerbestellung ergibt sich aus der Notwendigkeit, in dem zu einer förmlichen Beendigung des Strafverfahrens führenden Verfahrensabschnitt den -wenn auch im Interesse mittelbar betroffener Dritter- über den Tod hinauswirkenden Belangen des Beschuldigten durch eine korrespondierende Verfahrensbeteiligung Rechnung zu tragen.

Ob der Tod des Beschuldigten ohne Weiteres die Beendigung des Strafverfahrens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 184; OLG Karlsruhe Die Justiz 1983, 132; OLG Düsseldorf MDR 1993, 162 -1. Senat -) oder das Verfahren durch eine Einstellungsentscheidung förmlich abzuschließen ist (BGHSt 45, 108; Meyer- Goßner a.a.O. § 206 a Rdnr. 8) war lange Zeit umstritten. Diese Kontroverse hat in der Rechtsprechung durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.06.1999 (BGHSt 45, 108) ihren Abschluss gefunden. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr - nach Durchführung des Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 GVG unter Aufgabe bisher entgegenstehender Rechtsprechung- entschieden, dass der Tod des Betroffenen oder Beschuldigten ein Verfahrenshindernis darstellt, bei dessen Eintreten ein förmlich eingeleitetes Bußgeld- oder Strafverfahren durch eine Verfahrenseinstellung formell abzuschließen ist. Dabei ist für das Erfordernis einer förmlichen, der Rechtskraft fähigen Einstellungsentscheidung (BGHSt 45, 108, 114) neben dem Bestreben, einen möglichen Dissens der Verfahrensbeteiligten über den Eintritt des Verfahrenshindernisses verfahrensmäßig zu erfassen, insbesondere auch die Überlegung bestimmend gewesen, dass eine formelle Verfahrenseinstellung sachgerechte Nebenentscheidungen gemäß §§ 464 ff StPO ermöglicht (BGHSt 45, 108, 115).

Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund erscheint es geboten, dem Verteidiger durch eine fortdauernde Verfahrensbeteiligung die Möglichkeit zu eröffnen, im Einstellungsverfahren auf den Erlass den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Nebenentscheidungen hinzuwirken und diese gegebenenfalls vom Beschwerdegericht überprüfen zu lassen. In diesem Umfang hat die Stellung des Pflichtverteidigers über den Tod des Beschuldigten hinaus Bestand. Anders als bei der Wahlverteidigung wirft der Fortbestand der Pflichtverteidigerstellung keine rechtlichen, mit den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen verbundenen Folgeprobleme auf, weil die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auf einem öffentlich - rechtlichen Bestellungsakt beruht (vgl. OLG Düsseldorf StV 2000, 430; BVerfGE 39, 238, 244; ausführlich mit abweichender Bewertung Lüdersen in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. vor § 137 Rdnr. 67 ff und § 141 Rdnr. 1 ff) und sich die Ausgestaltung des Pflichtverteidigerverhältnisses maßgeblich nach strafprozessualen Erfordernissen richtet. Das Fortwirken der Pflichtverteidigung entspricht schließlich dem im Kern allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das gesamten Verfahren bis zu dessen rechtkräftigem Abschluss wirkt (vgl. Laufhütte KK-StPO 4. Aufl. § 141 Rdnr. 9 m.w.N.). Im Falle des Todes des Beschuldigten endet das Strafverfahren aber erst mit Rechtskraft der das Verfahren förmlich einstellenden Entscheidung.

III.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Das Landgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann abweichend vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeschuldigte oder Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ -RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Senat JR 1981, 38; Meyer-Goßner a.a.O. § 467 Rdnr. 16). Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 406; OLG Düsseldorf NStZ -RR 1997, 288; OLG Hamm NStZ -RR 1997, 127; KG NJW 1994, 600; OLG München NStZ 1989, 134; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134), vermag der Senat nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm VRS 100, 52, 54). Bei Einstellungen vor vollständiger Durchführung der Hauptverhandlung wäre demnach ein Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse von vornherein ausgeschlossen. Für die praktische Anwendung der Norm bliebe, ohne dass dies dem Wortlaut des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu entnehmen wäre, nur ein äußerst begrenzter Raum. Für ein Anknüpfen bei der Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO an die bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebene Verdachtslage spricht zudem der Umstand, dass auch im Rahmen der bei Ermessenseinstellungen nach § 467 Abs. 4 StPO zu treffenden Auslagenentscheidungen maßgeblich auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt wird (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 467 Rdnr. 19 m.w.N.).

Die Unschuldsvermutung schließt nicht aus, in einer das Strafverfahren beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können darum auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden. Allerdings muss dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder - zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 2000, 330, 331).

Die angefochtene Auslagenentscheidung des Landgerichts K. ist demnach nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt seines Todes - wie in dem von der Schwurgerichtskammer am 07.08.2002 in Vollzug gesetzten Haftbefehl vom 30.10.2001 zutreffend dargelegt ist- dringend verdächtig, versucht zu haben, seine Ehefrau zu erwürgen. Der dringende Tatverdacht ergab sich aus den glaubhaften Angaben der Geschädigten in ihrer polizeilichen Vernehmung am 29.10.2001 und gegenüber dem Ermittlungsrichter am 31.10.2001 sowie aus den im Vermerk vom 29.10.2001 von PM H. festgehaltenen äußeren Umständen des Erscheinens der Geschädigten beim Polizeirevier V.. Im Rahmen der nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. OLG Köln a.a.O.; Hilger in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 467 Rdnr. 56 ff) hat der Senat berücksichtigt, dass das durch die Selbsttötung des Angeklagten am Tag der vorgesehenen Hauptverhandlung eingetretene Verfahrenshindernis nicht dem Verantwortungsbereichs der staatlich verfassten Gemeinschaft zuzuordnen war. Das Landgericht hat daher im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

IV.

Mit Blick auf die Vorschrift des § 465 Abs. 3 StPO war eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren gem. § 473 Abs. 1 StPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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