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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 66/07
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
Von der Spielkonsole "Nintendo Game Cube" geht eine generell-abstrakte Gefährlichkeit für die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt aus, der mit zumutbaren Vorkehrungen und Kontrollen nicht begegnet werden kann, so dass die Anstalt ihren Besitz untersagen darf.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat

3 Ws 66/07

Strafvollzugssache des M. S.

in der Justizvollzugsanstalt M.

hier: Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG

Beschluss vom 21. März 2007

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 07. Februar 2007 wird kostenpflichtig ( § 121 Abs. 2 StVollzG ) als unbegründet verworfen

Der Gegenstandswert wird auf € 100,-- festgesetzt (§§ 52, 60, 65 GKG).

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt M.. Am 01.02.2005 beantragte er die Aushändigung einer Spielkonsole Nintendo "Game Cube", die mit Verfügung des Anstaltsleiters vom 10.06.2005 abgelehnt wurde. Gegen diese Verfügung stellte der Gefangene mit am 22.06.2005 bei der Strafvollstreckungskammer eingekommenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. wies mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Strafgefangenen als unbegründet zurück.

II.

Die rechtzeitig erhobene und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG schränkt das Recht des Gefangenen, in angemessenem Umfang Gegenstände zur Freizeitgestaltung zu besitzen (§ 70 Abs. 1 StVollzG), u. a. dann ein, wenn die Benutzung des Gegenstandes die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde. Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56; Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; KG ZfStrVo 2005, 306) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 1994, 453; NStZ 2003, 621) bereits die dem Gegenstand innewohnende allgemeine Gefährlichkeit dessen Besitz ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen müssen. Zwar folgt aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, dass diese generell-abstrakte Gefährdungseignung in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht auch angewendeten Kontrollmittel gesetzt werden muss und damit mildere Mittel wie eine Verplombung oder regelmäßige Kontrolle die Versagung einer Besitzerlaubnis verbieten können. Doch gilt dies nicht, wenn möglichen sicherheitsgefährdenden Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichen Kontrollaufwand begegnet werden kann (BVerfG NStZ 2003, 621; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 453).

Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Spielkonsole Nintendo "Game Cube" ist nach deren Beschaffenheit eine generell-abstrakte Gefährlichkeit zu bejahen In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist, was die Spielkonsole "Sony Playstation 2" betrifft, allgemein anerkannt (OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 244; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2005, 122; KG ZfStrVo 2005, 306 ; OLG Rostock OLGSt StVollzG § 70 Nr. 11; OLG Karlsruhe B. v. 26.10.2006 - 2 Ws 241/05 -), dass ihr eine solche abstrakte Gefährlichkeit innewohnt, da das Gerät mittels eines Mobiltelefons und eines Modems Zugang zum Internet verschaffen kann und es dem Gefangenen ermöglicht, mit Hilfe einer Speicherkarte ("Memory Card") große Mengen schwer kontrollierbarer Daten mit sicherheits- oder vollzugszielgefährdendem Inhalt zu speichern und mit anderen Gefangenen oder gar der Außenwelt auszutauschen. Diese Gesichtspunkte gelten weithin auch für das Gerät Nintendo "Game Cube". Soweit ersichtlich, ist diese Frage bisher nur vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (B. v. 26.01.2007 - 2 VAs 7/06 - bei juris) entschieden worden. Dabei kann es dahinstehen, ob auch dieses Gerät das Abspielen von DVD-Medien ermöglicht. Jedenfalls verfügt es über eine Speicherfunktion auf externen austauschbaren "Memory-Cards" mit winzigen Abmessungen, die es gestattet, darauf gespeicherte Daten mit anderen Gefangenen bzw. beim Ein- oder Herausschmuggeln mit Personen außerhalb der Anstalt auszutauschen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Spielkonsole dazu benutzt wird, Medien mit strafrechtlich relevantem gewaltverherrlichendem oder pornografischem Inhalt abzuspielen (vgl. OLG Koblenz OLGSt StVollzG § 70 Nr. 10).

Die von der Rechtsbeschwerde zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogenen Entscheidungen (OLG Celle NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222, OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191) betreffen andere Spielkonsolen älterer Bauart, die in ihrer technischen Nutzbarkeit dem Gerät Nintendo "Game Cube" nicht vergleichbar sind.

Auf Grund der genannten missbräuchlichen Verwendungsmöglichkeiten der hier maßgeblichen Spielkonsole besteht eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt.

Soweit im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung darüber hinaus erwogen werden muss, ob den von der Spielkonsole ausgehenden Gefahren mit zumutbaren Kontrollmitteln durch die Anstalt begegnet werden kann, hält der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der inzwischen auch der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (B. v. 18.01.2007 - 1 Ws 203/05 -) gefolgt ist, die Versiegelung und Verplombung der Hohlräume und Schnittstellen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung nicht für ausreichend. Eine solche Versiegelung kann nämlich nicht verhindern, dass durch Manipulationen an der Hardware der Spielkonsole oder die Veränderung geeigneter Software andere, nicht zu verplombende Schnittstellen umfunktioniert werden (Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115 ; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248 ; NStZ-RR 2006, 125 ; KG ZfStrVo 2005, 306 ; OLG Rostock OLGSt StVollzG § 70 Nr. 11). Außerdem können mit der sog. "Memory-Card" eine große Menge von Daten gespeichert werden, deren Kontrolle nur durch umfassende Sichtung und damit mit erheblichen Zeitaufwand möglich ist (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Frankfurt ZfStrVo 2004, 248).

Nachdem vom Antragsteller auch keine in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden ernsthaften und nachhaltigen Belange für die Verwendung einer Spielkonsole (BVerfG NStZ 1994, 453; OLG Jena NStZ-RR 2003, 221; OLG Hamm ZfStrVo 2005, 119; 306; Brandenburg. OLG ZfStrVo 2004, 115; KG ZfStrVo 2005, 306; OLG Rostock OLGSt StVollzG § 70 Nr. 11) vorgetragen werden, begegnet die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, dem Gefangenen die Herausgabe des Geräts zu versagen, im Hinblick auf die genannte allgemeine und mit zumutbaren Kontrollen nicht abwendbare Gefährdung von Sicherheit und Ordnung keiner Beanstandung.

Ende der Entscheidung

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