Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 3A W 48/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25
ZPO § 577 II 1
ZPO § 569
Auch bei der sofortigen Beschwerde wird das Beschwerdegericht mit der Festsetzung des Streitwerts erst befasst, wenn das Ausgangsgericht die Beschwerde vorgelegt hat.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Karlsruhe, 12. Juli 2001

In Sachen

Beschluß

Tenor:

Die Akten werden dem Landgericht Mannheim zurückgereicht.

Das Landgericht ist für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren zuständig.

Gründe:

Die dem Rechtsstreit beigetretenen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft haben gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mannheim vom 20.04.2001 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.06.2001 wieder zurückgenommen, bevor das Landgericht die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt hat. Die Klägerin beantragt, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

Zuständig für die endgültige Festsetzung des Streit- bzw. Beschwerdewertes im Sinne von § 25 GKG ist das Prozessgericht, vor dem die Instanz abgeschlossen wurde, wenn und soweit der Gegenstand bei ihm anhängig war (Markl/Meyer, Kommentar zum GKG, 4. Aufl., § 25, Rdn. 14). Ist hingegen die Beschwerde nicht zur sachlichen Entscheidung zum Beschwerdegericht gelangt, so bleibt das Ausgangsgericht für die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung zuständig (BGH MDR 1970, 138). Das Rechtsmittel wird nämlich gem. § 577 II 1 in Verbindung mit § 569 ZPO beim Ausgangsgericht eingelegt; dieses legt die sofortige Beschwerde vor. Mit Eingang der Beschwerdeschrift beim Rechtsmittelgericht beginnt die 2. Instanz. Die Zeit zwischen den Instanzen gehört zur unteren Instanz (BGH NJW 1957, 713).

Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdeverfahren nicht beim Oberlandesgericht anhängig geworden. Dem Senat fehlt daher jede Grundlage, den Streitwert für den Rechtsmittelzug festzusetzen.



Ende der Entscheidung

Zurück