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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 4 U 147/00
Rechtsgebiete: UWG, MarkenG, GKG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG § 140 Abs. 1
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 321 Abs. 2
Leitsatz

1. Bei elektrischem Strom kommt eine Irreführung über die Beschaffenheit und die Herkunft im Sinne von § 3 UWG in Betracht.

2. Die Werbung für Strom mit der Bezeichnung "HochrheinStrom" ist wettbewerbswidrig, soweit dieser Strom nicht überwiegend mit der Wasserkraft des Hochrheins erzeugt wird.

Oberlandesgericht Karlsruhe - Urteil vom 15. März 2001 - 4 U 147/00 -.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 4. Zivilsenat in Freiburg

4 U 147/00 12 O 128/00 LG Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 15.03.2001

Gall, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Unterlassung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jaeckle

Richter am Oberlandesgericht Dr. Kummle

Richter am Oberlandesgericht Büchler

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg (Kammer für Handelssachen) vom 13.11.2000 (Az.: 12 O 128/00) wie folgt geändert:

1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr für Strom mit der Bezeichnung "HochrheinStrom" zu werben, soweit dieser nicht überwiegend mit der Wasserkraft des Hochrheins erzeugt wird.

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - zu tragen.

Abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) will der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen, "zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr mit der Bezeichnung "HochrheinStrom" zu werben, soweit dieser Strom nicht überwiegend mit der Wasserkraft des Hochrheins erzeugt wird". Die Klägerin ist der Ansicht, die Bezeichnung "HochrheinStrom" lasse die Kunden erwarten, der Strom stamme aus der Wasserkraft des Hochrheins.

Unstreitig wird der von der Beklagten vertriebene Strom zu einem weit überwiegenden Anteil weder mit der Wasserkraft des Hochrheins noch überhaupt am Hochrhein erzeugt.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten, weil die Bezeichnung "HochrheinStrom" auf die Region hindeute, in der die Beklagte ansässig sei und in dem sie Strom anbiete und vertreibe.

Das Landgericht hat eine Irreführung des Verbrauchers verneint und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch das angefochtene Urteil vom 13.11.2000 zurückgewiesen.

Soweit die Klägerin mit einem Hilfsantrag der Beklagten untersagen lassen wollte, zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr für Strom mit der Bezeichnung "HochrheinStrom" zu werben, soweit dieser nicht überwiegend am Hochrhein hergestellt wird, hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Landgericht Mannheim verwiesen, weil insoweit eine Kennzeichenstreitsache nach § 140 Abs. 1 MarkenG vorliege, für die ausschließlich das Landgericht Mannheim zuständig sei.

Vor dem Landgericht Mannheim hat die Klägerin am 24.01.2001 ein obsiegendes Urteil erstritten (21 O 50/00). Durch dieses Urteil wurde der Beklagten untersagt, zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr für Strom mit der Bezeichnung "HochrheinStrom" zu werben, soweit dieser nicht überwiegend am Hochrhein hergestellt wird.

Gegen dieses Urteil wurde ebenfalls Berufung eingelegt, für die der 6. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Karlsruhe zuständig ist.

Mit der hier zu behandelnden Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

1. Die Vermutung der Dringlichkeit für den Unterlassungsantrag (§ 25 UWG) ist nicht etwa dadurch weggefallen, daß die Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim bereits ein obsiegendes Verfügungsurteil erstritten hat (21 O 50/00, Kopie des Urteils II, 83). Der Gegenstand jenes Verfahrens ist nicht mit demjenigen des vorliegenden Verfahrens identisch, da es in jenem Verfahren um die Bezeichnung des Stroms mit dem Begriff "HochrheinStrom" geht, soweit dieser "nicht überwiegend am Hochrhein erzeugt wird".

Dadurch wird klargestellt, daß es in jenem Verfahren um die Frage des Herstellunsgsorts des Stroms geht, während hier auf die Art der Herstellung abgehoben wird. Es kommt daher für den Ausgang dieses Rechtsstreits weder darauf an, daß der früher als Hilfsantrag formulierte Antrag nach der insoweit erfolgten Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mannheim nunmehr dort als weiterer Hauptantrag verfolgt wird noch darauf, welchen weiteren Fortgang jenes Verfahren nimmt.

2. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem gleichen Markt, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG liegen ersichtlich vor. Sie werden auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nach § 3 UWG zu, da die Verbraucher durch die Verwendung des Begriffes "HochrheinStrom" in der Werbung der Beklagten über die Beschaffenheit und die Herkunft des von der Beklagten vertriebenen Stroms irregeführt werden.

a) Der Senat folgt dem Landgericht Freiburg dahin, daß auch hinsichtlich des Bezugs von elektrischem Strom eine Irreführung über die Beschaffenheit und Herkunft im Sinne von § 3 UWG in Betracht kommt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verbraucher nicht darüber entscheiden kann, auf welche Art die konkret von ihm in Anspruch genommene elektrische Energie erzeugt wird, trifft er mit der Wahl eines bestimmten Anbieters oder eines bestimmten Tarifs zugleich eine Entscheidung darüber, aus welchen Quellen der Anbieter Strom in das Stromnetz einspeist. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Gesichtspunkt der Art und Weise der Stromerzeugung im Wettbewerb jedenfalls heutzutage eine erhebliche Rolle spielt und die Entscheidung der Verbraucher, mit welchem Anbieter sie vertragliche Beziehungen eingehen, von der Frage beeinflußt ist, mit welcher Produktionsmethode der bezogene Strom erzeugt wurde.

Wer einen höheren Preis für "Umwelt-Energie" (nach dem Faltprospekt der Beklagten kostet bei ihr etwa "HochrheinStrom plus" 8 Pfennig netto pro Kwh mehr, wovon 6 Pfennig in die Förderung der Umweltenergie gehen) zu zahlen bereit ist, erwartet Strom aus anderen Quellen als derjenige, der ohne Rücksicht auf die Stromerzeugungsart seinen Strombezug ausschließlich am günstigsten Angebot ausrichtet.

Strom aus Solaranlagen unterscheidet sich als Endprodukt nicht von Strom aus Atomkraftwerken, dennoch bestehen aus der Sicht des Verbrauchers erhebliche Unterschiede, auf die er durch seine Tarif- oder Lieferantenwahl Einfluß zu nehmen sucht.

Damit kommt einer Angabe über die Art der Erzeugung des Stroms zugleich die Eignung zur Beeinflussung des Kaufentschlusses zu. Eine Werbeaussage ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn es nach der Lebenserfahrung nahe liegt, daß eine erzeugte Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen Teils des Verkehrs von Bedeutung ist. Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nämlich nicht, den Verbraucher vor jeder Fehlvorstellung zu schützen. Das Verbot der irreführenden Werbung gemäß § 3 UWG dient vielmehr der Wahrung schützenswerter Interessen, sei es des Verbrauchers, sei es des Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 949 - D-Netz Handtelefon; BGH GRUR 2000, 92 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 2000, 1129 - Tageszulassung II; BGH WRP 2000, 1253 - Unternehmenskennzeichnung).

b) Nicht zu folgen vermag der Senat indessen der Annahme des Landgerichts, daß mit der Bezeichnung "HochrheinStrom" bei den Verbrauchern nicht der irreführende Eindruck erweckt wird, der so erworbene Strom stamme - jedenfalls zu erheblichen Anteilen - aus Wasserkraftwerken am Oberrhein. Dabei wird nicht verkannt, daß dem Begriff "Hochrhein" eine mehrfache Bedeutung zukommt. Einerseits bezeichnet er den Oberlauf des Rheins vom Bodensee bis Basel, andererseits die Region, die der Rhein dort durchfließt - jedenfalls im deutschen lokalen Sprachgebrauch. Als Sitzbezeichnung wird demgemäß der Wortbestandteil "Hochrhein" auch vielfach in der Region verwendet. Schon ein Blick in das für Waldshut-Tiengen allgemein gebräuchliche Telefonbuch zeigt, daß vom "Autohaus Hochrhein" über "Sparkasse Hochrhein", "Volksbank Hochrhein" auch etwa ein Reisebüro, eine Immobilienfirma, eine Krankenkasse sowie andere Firmen und Institutionen diesen Zusatz im Namen verwenden. Hierin kann grundsätzlich nicht mehr als eine - ohne weiteres zulässige - regionale Sitzbezeichnung gesehen werden. Kein vernünftiger Verbraucher käme etwa auf die Idee, anzunehmen, das "Autohaus Hochrhein" vertreibe am Hochrhein produzierte Autos oder das "Reisebüro Hochrhein" organisiere Reisen nur in der Region Hochrhein. Es fehlt insoweit bereits an einer möglichen Koppelung der Ortsbezeichnung mit der angebotenen Produkt- oder Leistungspalette.

Demgegenüber verwendet die Beklagte den Begriff "HochrheinStrom" nicht im Rahmen ihrer Firmenbezeichnung, sondern bezeichnet so den von ihr angebotenen Strom. Auch der Unterlassungsantrag der Klägerin bezieht sich nicht etwa auf die Firmierung der Beklagten, sondern auf den von der Beklagten vertriebenen Strom. Anders als bei den obenerwähnten Beispielen ("Autohaus Hochrhein", "Sparkasse Hochrhein" etc.) liegt bei der von der Beklagten verwendeten Produktbezeichnung "HochrheinStrom" eine Koppelung mit der Herstellungsart des Stroms nahe. Der Hochrhein kann nämlich nicht nur selbst als Strom bezeichnet werden, sondern die dort vorhandene Wasserkraft kann auch zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden.

Unstreitig befinden sich am Hochrhein etwa 1 Dutzend Wasserkraftwerke und hat die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft dort eine etwa 100-jährige Tradition. Schon diese Umstände legen für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher (hierzu BGH GRUR 2000, 528 - L-Carnitin; BGH WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht) nahe, an eine Verbindung zwischen dem Namen des Produkts "HochrheinStrom" und dem Prozeß seiner Erzeugung zu denken. Auch die Tatsache, daß der unterschiedlichsten Quellen entstammende und dennoch stets unterschiedslos im Netz vorhandene Strom überhaupt mit einem griffigen Zusatzbegriff versehen wird, legt nahe, hierin einen Hinweis auf ein marktrelevantes Element zu erblicken. Da es keine dem Strom selbst anhaftenden Unterscheidungsmerkmale gibt, weist dieser Umstand darauf hin, daß der Verbraucher angeregt werden soll, auch an die für die Abnahmeentschließung mitentscheidende Art der Herstellung zu denken.

aa)

Die Mitglieder des Senats gehören ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß die Beklagte Strom bundesweit anbietet, sondern folgt aus dem Umstand, daß die Beklagte - etwa im Internet - überregionale Werbung betreibt. Der Senat kann daher bereits aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen, daß ein nicht unwesentlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise annehmen wird, der unter der Bezeichnung "HochrheinStrom" am Markt angebotene Strom der Beklagten werde mit der Wasserkraft des Hochrheins erzeugt. Diese Annahme liegt schon aus den oben genannten Gründen nahe und wird weder durch die optische Gestaltung der Werbung der Beklagten noch durch den Inhalt der ausformulierten Werbetexte ausgeräumt.

aaa)

Nicht gegen sondern eher für die Annahme des Senats spricht die optische Gestaltung mehrerer Werbemittel, die zur Veranschaulichung der Werbung der Beklagten von beiden Parteien vorgelegt wurde.

Die Werbemappe der Beklagten zeigt auf einem auffaltbaren Karton-Umschlag - der überwiegend in leuchtendem Gelb mit rötlichen Feldern gehalten ist - ein großes "H", um das Linien gezogen sind, die an die Isobaren einer Wetterkarte erinnern.

Der Umschlag zeigt ferner eine kleine Sonne, die hinter einer Wolke hervorlugt und trägt die Worte "Das Energie-Hoch".

Schon hierdurch werden beim interessierten Leser Assoziationen zu Sonne und Natur hervorgerufen, die durch Werbeaussagen wie "Das kräftige Hoch aus der Stockdose" auf einem Faltprospekt noch verstärkt werden. Im Zusammenhang mit dem Produkt Strom, dem selbst keine Eigenschaften anhaften, die werblich herausgestellt werden, legt dies nahe, daß an den Umweltgedanken appelliert wird, mithin unterschwellig eine umweltgerechte Stromerzeugung angesprochen werden soll. Dabei liegt nicht nur auf der Hand, sondern ist zwischen den Parteien unstreitig, daß eine Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke vom Verbraucher als umweltgerechte Stromerzeugung angesehen wird.

Zwar wird im Werbematerial der Beklagten auch ausgeführt: "HochrheinStrom ist Energie von den Stadtwerken Waldshut-Tiengen GmbH", doch ist hierin ein Hinweis auf die Art der Stromerzeugung nicht zu erblicken. Allenfalls spricht dieser Satz schon deshalb für und nicht gegen die Annahme einer Stromerzeugung durch Wasserkraft, weil Waldshut-Tiengen am Hochrhein und mithin in einer Region liegt, in der Stromerzeugung aus Wasserkraft Tradition und Bedeutung hat.

bbb)

Die Auffassung der Beklagten, die Bezeichnung "HochrheinStrom" spreche schon deshalb gegen eine umweltschonende Erzeugung, weil dem Kunden bei der Tarifwahl mit "HochrheinStrom plus" eine "perfekte Umwelt-Energie" (vgl. Anlage A 4, I, 43) angeboten werde, die teurer sei als "HochrheinStrom", vernachlässigt, daß ohne weiteres ein Unterschied bestehen kann zwischen Stromerzeugung aus Wasserkraft und "perfekter Umwelt-Energie". Die Beklagte selbst weist in ihrer Werbung für "HochrheinStrom plus" darauf hin, daß dieser Strom aus "Sonne, Wasser und anderen umweltgerechten Quellen" stammt. Besonders hervorgehoben wird dabei die Stromerzeugung in einem eigenen Blockheizkraftwerk der Beklagten sowie der Umstand, daß Waldshut-Tiengen von der Deutschen Umwelthilfe mit dem Titel "Solar-Kommune" ausgezeichnet werden soll. Angesichts dieser Hervorhebung der Solarenergie wird nicht deutlich, daß der preiswertere "HochrheinStrom" etwa nicht - jedenfalls nicht überwiegend - von den am Hochrhein vorhandenen Wasserkraftwerken erzeugt wird.

bb)

Angesichts dieser Umstände kommt es auf die Ergebnisse der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Umfragen (Anlagen A 19 vom Oktober 2000 und A 23 vom November 2000) nicht entscheidend an.

Die Umfrageergebnisse mögen aufgrund suggestiv gelenkter Befragung (hierzu Großkommentar, Jakobs, vor § 13, Abschnitt D, Rdn. 380 ff.) zugunsten der Auffassung der Klägerin - Irreführung der Verbraucher über die Herstellungsart des Stroms - ausgefallen sein.

Zweifel an der Aussagekraft der Umfragen ergeben sich insbesondere daraus, daß die Befragten nicht mit der konkreten Werbung der Beklagten konfrontiert wurden. Diese kann für das Verständnis des Verbrauchers vom Begriff "HochrheinStrom" schon deshalb nicht außer Acht gelassen werden, weil beide Parteien vorgetragen haben, daß der Begriff "HochrheinStrom" insbesondere in grafisch gestalteten Anzeigen und Unterlagen der Beklagten werbliche Verwendung findet. Gedruckte Anzeigen (Anlage A 1 a), Internetausdrucke (Anlage A 2), Postwurfsendungen (Anlage A 4) sowie die vorgelegte Werbemappe für Kunden enthalten neben der Bezeichnung "HochrheinStrom" Elemente grafischer Gestaltung, die bei der Frage, welche Bedeutung dem Begriff "HochrheinStrom" zukommt, zusätzliche Wirkungen entfalten.

Die Beklagte hat daher zu Recht die Frage aufgeworfen (Berufungserwiderung S. 6) ob den Befragten nicht die Werbung der Beklagten gelegentlich der Befragung vorgelegt werden müßte. Auch der Einwand, es müßte im Wege einer "gegabelten Befragung" unter Bildung von Kontrollgruppen vorgegangen werden, ist nicht von der Hand zu weisen.

Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch schon deshalb nicht, weil das Umfrageergebnis sich mit der Einschätzung des Senats deckt, der selbst überwiegend eine Verknüpfung der Bezeichnung "HochrheinStrom" mit der Erzeugung aus der Wasserkraft des Hochrheins für naheliegend erachtet.

Damit ist eine Irreführung der angesprochenen Verbraucherkreise schon aufgrund der eigenen Lebenserfahrung und Sachkunde des Senats glaubhaft gemacht, ohne daß es einer weiteren Überprüfung hierzu bedarf. Insbesondere kommt im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (Beweisangebot laut Berufungserwiderung S. 5) nicht in Betracht (§ 294 Abs. 2 ZPO).

Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, daß die Mitglieder der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim in dem dortigen Verfahren der Parteien (21 O 50/00) ebenfalls angenommen haben, die Angabe "Hochrhein" in der Produktbezeichnung der Beklagten beziehe sich auf den Ort der Stromerzeugung und nicht etwa auf den Ort des Vertriebs oder gar den Sitz des vertreibenden Unternehmens (Urteilsgründe S. 10, 2. Absatz). Wenn in jenem Verfahren auch nicht die Art der Stromerzeugung Gegenstand der Überprüfung war, so widerspricht dennoch diese Einschätzung der Annahme der Beklagten, der Produktname "HochrheinStrom" bezeichne das Gebiet, in dem die Beklagte Elektrizität anbiete und vertreibe (Schutzschrift vom 28.09.2000, S. 6).

C)

Der Anspruch der Klägerin wird nicht dadurch tangiert, daß die KWL ("eine Mutter der Klägerin") die Durchleitung solchen Stroms zur Belieferung der Beklagten aus der Schweiz verweigert, der von Wasserkraftwerken am Hochrhein erzeugt wird. Durch diese Weigerung macht die KWL - auch nach Darstellung der Beklagten - von einem Recht Gebrauch, das ihr nach Artikel 4 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24.04.1998 eingeräumt wird. Die Berufung auf die - bis zum 31.12.2006 befristete - Befugnis zur Verweigerung des Netzzugangs für aus dem Ausland gelieferte Elektrizität führt nicht dazu, daß die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin so gestellt werden müßte, als würde sie Strom von am Oberrhein gelegenen schweizerischen Wasserkraftwerken anbieten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Dabei hat der Senat nicht nur über die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (§ 308 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Landgerichts, eine Kostenentscheidung im ergangenen Urteil sei entbehrlich gewesen, trifft sachlich nicht zu.

1. Das Verfahren wurde durch Abweisung der Klage hinsichtlich des Hauptantrages und durch Verweisung hinsichtlich des früheren Hilfsantrages beim Landgericht Freiburg insgesamt abgeschlossen. Dementsprechend hätte auch über die Kosten des Rechtsstreits entschieden werden müssen. Die Annahme, die Kostenentscheidung könne "nur einheitlich getroffen werden", trifft aus mehreren Gründen nicht zu.

a) Wie der weitere Gang des Verfahrens gezeigt hat, wurde in Mannheim der früher als Hilfsantrag formulierte Antrag als weiterer Hauptantrag weiter verfolgt. Diese Möglichkeit hätte der Klägerin von Anfang an offengestanden mit der Folge, daß von vorneherein zwei unterschiedliche Gerichte hätten angerufen werden können. Eine Abhängigkeit der Entscheidung des einen Gerichts für die Kostenentscheidung des anderen Gerichts hätte nicht bestanden.

b) Für den Streitwert des Verfahrens beim Landgericht Freiburg spielt der frühere Hilfsantrag schon deshalb keine Rolle, weil über ihn nicht entschieden wurde (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG). Auch hieraus folgt, daß über die Kosten des Rechtsstreits bereits in erster Instanz zu entscheiden war.

2. Die Korrektur der Kostenentscheidung hat durch das Berufungsgericht, nicht etwa im Wege der Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 1 ZPO) zu erfolgen. Nicht nur steht der Urteilsergänzung entgegen, daß die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zwischenzeitlich verstrichen ist, sondern geht die Korrektur der Kostenentscheidung durch das Rechtsmittelgericht auch eine neuen Klage hinsichtlich der Kosten nach allgemeiner Auffassung vor (Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 321 Rdn. 8 m.w.N.).

3. Nur fürsorglich ist darauf hinzuweisen, daß die durch das Landgericht Mannheim getroffene Kostenentscheidung, die den Ausgang des in Freiburg anhängig gewesenen erstinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist.

Ende der Entscheidung

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