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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 4 U 54/01
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 890 Abs. 2
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1
1. Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens für den Verkauf eines Pkws, einer Reise und mehrerer anderer technischer Geräte zu einem Komplettpreis von 24.500,00 DM verstößt nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb.

2. Ein unzulässiges verdecktes Kopplungsgeschäft liegt weder unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Preistransparenz noch unter demjenigen des fehlenden Gebrauchszusammenhangs der jeweiligen Verkaufspakete vor.

3. Eine Irreführung des Verbrauchers (§ 3 UWG) ist anzunehmen, wenn in der Werbung für das Verkaufspaket nicht klargestellt wird, dass der Verkauf des Kraftfahrzeugs durch einen Dritten erfolgt.

4. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Werbung für Auslaufmodelle ist auch auf ein verdecktes Kopplungsgeschäft anzuwenden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 4. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

4 U 54/01

Verkündet am: 14.08.2001

In Sachen

wegen einstweiliger Verfügung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird die Ziff. 3 des Urteils der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 28.05.2001 (5 O 47/01 KfH) wie folgt geändert:

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von zwei Paketangeboten

Top-Angebot 1:

1 Fiat Punto, 1,2 8V SX 60 PS, 1 MZ Motorroller, 1 LEXMARK Color-Drucker Z 52, 1 MINOLTA Spiegelreflex-Kamera, 1 NOKIA Handy 7110

und/oder

Top-Angebot 2:

1 Fiat-Punto 1,2 8V SX 60 PS, 1 FUJITSU Siemens Notebook Amilo (Produktneuheit), 1 NOKIA Card Phone, 1 KODAK-Digitalkamera

zu werben wie folgt:

soweit

a) die Verfügungsbeklagte nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass für den Erwerb des Fahrzeugs Fiat Punto der gesonderte Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Dritten erforderlich ist

und

b) die Verfügungsbeklagte nicht darauf hinweist, dass es sich bei dem im Top-Angebot 1 enthaltenen "LEXMARK Color-Drucker Z 52" um ein Auslaufmodell handelt.

Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziff. 1 wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an ihren Geschäftsführern - angedroht.

3.Die weitergehende Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Verfügungsklägerin zu 3/4, diejenigen des Berufungsverfahrens zu 4/5 auferlegt. Die übrigen Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Abgekürztes Urteil gem. § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) ist die deutsche Importgesellschaft des italienischen Automobilherstellers Fiat. Sie vertreibt die Fahrzeuge der Marke Fiat über selbständige Vertragseigenhändler, mit denen jeweils zum autorisierten Vertrieb der Fiatfahrzeuge Vertragshändlerverträge abgeschlossen sind.

Die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) hat im Internet und in der Prospektwerbung unter der Überschrift "Jetzt schlägtŽs PUNTO!" zwei verschiedene Verkaufspakete zu einem Gesamtpreis von jeweils 24.500,00 DM angeboten, die neben einer Reise und mehreren technischen Geräten jeweils einen Pkw Fiat Punto enthielten. In der Werbung war der Hinweis enthalten, dass es sich um einen gemeinsamen Marketing-Auftritt u.a. der Beklagten und der Fiat AG handele. Unter dem 08.05.2001 (Anlage A 12, I 51) hat die Beklagte sich unter Zusage einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) zu behaupten, die Koppelungsangebote "Top-Paket 1 und 2" unter Einbeziehung eines Fiat Punto beruhten auf einem gemeinsamen Marketing-Auftritt eines Konglomerats u.a. der Unternehmen Edeka und Fiat AG;

b) einen Fiat Punto im Rahmen eines Koppelungsangebotes anzubieten, ohne dessen vom Hersteller empfohlenen Preis in dem betreffenden Werbemittel anzuführen.

Im vorliegenden Rechtsstreit will die Klägerin der Verfügungsbeklagten die Werbung für den Verkauf der beiden Verkaufspakete untersagen lassen, wobei sie im erstinstanzlichen Verfahren nur auf die Internetwerbung der Beklagten abgestellt hat. Ferner soll der Beklagten untersagt werden, das Fahrzeug Fiat-Punto, für dessen Erwerb der gesonderte Abschluß eines Kaufvertrags mit einem Dritten erforderlich ist, im Rahmen der beiden Verkaufspakete anzubieten, sowie schließlich für das Fahrzeug Fiat-Punto im Rahmen der Verkaufspakete zu erklären:

"Nach Eingang Ihrer Bestellung erhalten Sie für den Fiat-Punto unverzüglich eine schriftliche Auftragsbestätigung der Fiat AG/Niederlassung".

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.05.2001 dem Antrag hinsichtlich der zuletzt genannten Erklärung stattgegeben, im Übrigen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung jedoch abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, dass Koppelungsgeschäfte grundsätzlich erlaubt seien und der Verbraucher im Streitfall die Möglichkeit habe, einen Preisvergleich vorzunehmen, da sich in den "Warenkörben" des Angebots individuell bezeichnete Markenartikel mit ins Einzelne gehenden Beschreibungen befänden. Dem Verbraucher sei insoweit längeres Suchen zumutbar, wobei zu berücksichtigen sei, dass eine Investition in Höhe von 24.500,00 DM erst nach reiflicher Prüfung und Überlegung getätigt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre übrigen Verbotsanträge weiter, wobei sie nunmehr auch die Werbung der Beklagten außerhalb des Internet (Prospektwerbung) einbezieht.

Die Beklagte erkennt im Umfang ihrer erstinstanzlichen Verurteilung die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Im Übrigen beantragt sie die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, der Verfügungsantrag sei zu unbestimmt, die Berufung mithin unzulässig. Hierzu verweist sie darauf, dass nicht klar sei, ob die Klägerin lediglich an der angeblich fehlenden Preistransparenz Anstoß nehme oder wegen der beanstandeten fehlenden Gebrauchsnähe der Gegenstände in den Warenkörben eine Koppelung für schlechthin unzulässig halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat im Ergebnis sachlich aber nur einen geringen Erfolg.

1. Die Klägerin ist als unmittelbar verletzte Wettbewerberin der Beklagten klagebefugt. Ihre Sachbefugnis ergibt sich nicht erst aus dem Rückgriff auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern schon daraus, dass die Klägerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist bereits dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb der selben Endverbraucherkreise abzusetzen suchen, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun (BGH, GRUR 1983, 582 - Tonbandgerät; BGH GRUR 1988, 826 - Entfernung von Kontrollnummern II; BGH GRUR 1998, 500 - Skibindungsmontage; BGH GRUR 1999, 1122 - EG-Neuwagen I). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, obwohl die Beklagte für sich in Anspruch genommen hat, die Kunden ihrer "Top-Pakete" hinsichtlich des Pkw Fiat Punto nicht selbst zu beliefern, sondern insoweit nur einen Kaufvertrag mit einem der Vertragshändler der Klägerin zu vermitteln. Hierauf kommt es aber nicht an, da es für die Annahme einer Klageberechtigung ausreicht, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Verletzten und dem durch die streitige Handlung geförderten Dritten besteht (Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdnr. 14).

2. Mögliche Bedenken gegen die Fassung der gestellten Anträge hat die Klägerin durch die Neufassung in der Berufungsverhandlung vor dem Senat ausgeräumt. Mit dem Antrag Ziff. 1 a) nimmt die Klägerin nunmehr ausdrücklich Bezug auf die konkrete Verletzungsform und sieht von jeder Verallgemeinerung ab.

Zwar muß nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift u.a. einen "bestimmten Klageantrag" enthalten. Dies ist notwendig zur Feststellung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Für die hier beantragte Leistungsverfügung gilt das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO uneingeschränkt. Denn mit einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung wird eine vorläufige Befriedigung verlangt und damit eine Erfüllung des bestehenden Anspruchs. Dieses Begehren unterscheidet sich von der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs nur durch die Vorläufigkeit des nachgesuchten Rechtsschutzes. Daraus folgt, dass bei einer Verbotsverfügung die zu unterlassende Handlung genau bezeichnet sein muß (Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 938 Rdnr. 2; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 25 UWG Rdnr. 30, Stuttgart OLGR 1997, 9).

Diesem Bestimmtheitserfordernis genügt jedoch der nunmehr gestellte Antrag. Der Vorwurf der Beklagten, der Antrag lasse nicht erkennen, welches Ziel die Antragstellerin mit ihm verfolge und es werde aus dem Antrag auch nicht klar, ob die Klägerin das Verbot des in den Werbeanzeigen enthaltenen Bildmaterials, des Textes, eines Teiles des Textes oder einer Kombination von Text bzw. Textteilen und Bild erstrebe, trifft zwar zu. Insoweit reicht es aber nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, wenn sich - wie hier - die Wettbewerbswidrigkeit der konkreten Verletzungsform jedenfalls aus der Anspruchsbegründung ergibt (BGH WRP 1995,1026,1027 - Verbraucherservice; GRUR 1991,772,773 - Anzeigenrubrik I; WRP 1987,446,448 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 51 Rdnr. 10; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rdnr. 279). Im Streitfall macht der Senat - wie aus dem Tenor ersichtlich - im Übrigen von der Möglichkeit Gebrauch (§ 938 Abs. 1 ZPO), die Wettbewerbswidrigkeit in dem Unterlassungsgebot konkret zum Ausdruck zu bringen.

III.

1. Die Auffassung der Klägerin, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 1 UWG, weil ein unzulässiges verdecktes Koppelungsgeschäft vorliege, trifft weder unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Preistransparenz noch unter demjenigen des fehlenden Gebrauchszusammenhangs der jeweiligen Verkaufspakete zu.

a) Das Wettbewerbsrecht wird von dem gemäß den Artikeln 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der gewerblichen Handlungsfreiheit beherrscht (OLG Stuttgart NJW 1977, 682). Deshalb kann ein Kaufmann frei entscheiden, ob er seine Waren einzeln oder nur zusammen bzw. gekoppelt abgeben will. Dementsprechend sind selbst verdeckte Koppelungsgeschäfte, d.h. Angebote mehrerer Waren oder Leistungen zu einem Gesamtpreis ohne Angabe der Einzelpreise wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn im Allgemeinen kann es nicht als Verstoß gegen die Grundsätze des Leistungswettbewerbs angesehen werden, Qualität und Preiswürdigkeit eines Angebots durch die Attraktivität eines Kombinationsangebots herauszustellen (BGH WRP 1962, 200, 201 - Glockenpackung; BGH GRUR 1971, 582, 584 - Koppelung im Kaffeehandel; BGH WRP 1996, 286, 287 - Saustarke Angebote). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung können verdeckte Koppelungsgeschäfte jedoch dann wettbewerbswidrig sein, wenn die Einzelpreise nicht bekannt sind und der Käufer sie auch nicht in Erfahrung bringen kann, weil er keinerlei Anhaltspunkte für deren Berechnung hat und er daher die Preisgestaltung des Angebotes nicht mit Konkurrenzangeboten vergleichen kann (BGH a.a.O.). Allerdings ist Käufern, die einen Preisvergleich vorzunehmen wünschen, auch längeres Suchen nach Vergleichsobjekten zumutbar (BGH NJW-RR 1991, 1060 - Preisgarantie II; BGH WRP 1993, 749 - Geld-zurück-Garantie; BGH WRP 1996, 286 - Saustarke Angebote).

aa) Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Verbraucher im vorliegenden Fall die Möglichkeit hat, einen Preisvergleich anzustellen. Für den Fiat Punto wird in beiden Paketen nicht nur eine genaue Modellbezeichnung mit Beschreibung der Sonderausstattung, sondern auch die unverbindliche Preisempfehlung der Fiat AG (Stand 02.04.2001) für das Grundmodell ohne Sonderausstattung mit 21.690 DM angegeben. Die Sonderausstattung ist zwar preislich nicht benannt, aber als manuelle, FCKW-freie mit Pollen- und Aktivkohlefilter ausgestattete Klimaanlage sowie als RDS-Autoradio mit vier Lautsprechern so detailliert beschrieben, dass die Preise dieser Zusatzkomponenten - z.B. über eine in jeder Fiatvertretung erhältliche Fiatpreisliste der Sonderausstattungen - unschwer zu ermitteln sind. Dass die unverbindliche Preisempfehlung der Fiat AG für das angebotene Fahrzeug inkl. Sonderausstattung 24.130 DM beträgt, ist zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig.

Gegen die Möglichkeit des Preisvergleichs spricht insbesondere nicht, dass die Kraftfahrzeughändler üblicherweise von den unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller abweichende "Hauspreise" bieten. Diese Tatsache ist ebenso allgemein bekannt wie unerheblich. Die Möglichkeit des Preisvergleichs für den Kaufinteressenten setzt nämlich nicht die Möglichkeit voraus, unschwer den überhaupt günstigsten Endpreis zu ermitteln. Bei hochwertigen Gütern - wie z.B. Kraftfahrzeugen - entspricht es der Natur des freien Wettbewerbs, dass es nicht einen einzigen festliegenden Preis einer Sache gibt, sondern eine gewisse Preisspanne, innerhalb der es von der Marktlage vor Ort, von der Konkurrenzsituation und nicht zuletzt vom Verhandlungsgeschick des Kunden abhängt, welchen Preis er schließlich zu erzielen vermag. Auch schon vor dem Wegfall des Rabattgesetzes war es ohne weiteres möglich, im Neuwagenhandel teilweise erhebliche Nachlässe zu erzielen, die teils als Hauspreise deklariert wurden, teils versteckt durch überhöhte Bewertung in Zahlung genommener gebrauchter Pkws gewährt wurden. Für den Preisvergleich vorliegend ist die Möglichkeit des Kunden ausreichend, einen ungefähren Marktüberblick zu erhalten, um das von der Beklagten unterbreitete Angebot sachgerecht im Spektrum der bei anderen Händlern erzielbaren Preisspannen einordnen zu können.

bb) Die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente genügen auch nicht, um die Unmöglichkeit eines Preisvergleichs hinsichtlich der übrigen angebotenen Waren zu belegen. Für den Motorroller gilt sinngemäß das gleiche wie für den PKW Fiat Punto. Die Ermittlung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist ebenso möglich wie die Erkundigung bei einem Händler, in welchem Umfang gegebenenfalls eine Preisreduktion zu erzielen ist.

Hinsichtlich des Druckers LEXMARK Z 52 hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass einer möglichen Preisermittlung nicht im Wege steht, dass es sich um ein Auslaufmodell gehandelt hat. Auch für solche Vorgängermodelle können - nachdem das Nachfolgemodell bereits am Markt erhältlich ist - regelmäßig noch Preise in Erfahrung gebracht werden. Ferner kann die Preissituation auch durch einen Vergleich mit dem Preis des Nachfolgemodells Z 53 geschätzt werden. Darüber hinaus schließt sich der Senat der Überlegung des Landgerichts an, dass der Erwerb eines bewährten Vorgängermodells im Vergleich zum Erhalt einer Neuheit ohne ausreichende Praxiserprobung jedenfalls nicht wesentlich ungünstiger sein muss.

Auch für das als "Produktneuheit" angebotene FUJITSU Notebook lässt sich - wenn auch vielleicht mit einigem Aufwand - durch einen Abgleich mit leistungsähnlichen Produkten des selben oder eines anderen Herstellers eine preisliche Einordnung vornehmen, die den Anforderungen für einen Preisvergleich genügt.

Das Angebot eines Handy mit Vertragsbindung hat sich mittlerweile am Markt derart durchgesetzt, dass der Verbraucher sich ohne weiteres darüber im klaren ist, dass die letztendlich aufzuwendenden Beträge für Gerät einschließlich Nutzung nicht nur von der Tarifwahl, sondern insbesondere vom Umfang des Einsatzes dieses Telefons abhängen. Ein Argument für mangelnde Preistransparenz lässt sich hieraus nicht herleiten.

Auch der Preis einer von der Beklagten angebotenen Minolta-Kamera kann - jedenfalls nach der Größenordnung - vom interessierten Verbraucher ermittelt werden. Etwas wesentlich anderes gilt auch nicht für das in einem der "Top-Pakete" enthaltene NOKIA Card Phone. Die Tatsache, dass der Preis des Geräts weitgehend von der Vertragsgestaltung mit einem Telekommunikationsunternehmen abhängt, ist eine Alltagserfahrung und jedem mündigen Verbraucher geläufig. Der Käufer des Warenangebots der Beklagten wird vor keine anderen Hindernisse gestellt als derjenige, der sich ohne die Kopplung mit anderen Gegenständen mit einer derartigen Investitionsüberlegung befasst.

Das Landgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass eine Investition in Höhe von 24.500 DM nicht blindlings, sondern regelmäßig erst nach reiflicher Überlegung und Prüfung getätigt wird. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher vermag mit den in den Werbeaussagen der Beklagten enthaltenen Informationen sachgerecht umzugehen und auch einen aussagekräftigen Preisvergleich zwischen den beiden Top-Paketen der Beklagten einerseits und den Preisen der darin enthaltenen einzelnen Artikel andererseits anzustellen.

Im Ergebnis kommt es auch nicht darauf an, wieviel DM oder wieviel Prozent tatsächliche Preisersparnis mit dem Erwerb eines der Pakete letztlich zu erzielen ist. Dass diese Bewertung auch bei einigem kritischen Bemühen durchaus auseinanderfallen kann, beweist der Vergleich der von der Klägerin vorgelegten Anlage A 16 mit dem Ergebnis der Wirtschaftssendung "Trend" im 3. Fernsehprogramm des Hessischen Rundfunks. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 11.05.2001 hat das Wirtschaftsmagazin "Trend" beim Erwerb des Pakets 1 der Beklagten immerhin eine Preisersparnis von 5.730 DM errechnet. Demgegenüber ergibt sich aus dem Internetausdruck Anlage A 16, dass Tester den "Punto" mit gleicher oder besserer Ausstattung für rund 20.000 DM gefunden hätten, die Extras aber nur 4.200 DM wert seien, so dass der Gesamtwert des Pakets nur 24.200 DM betrage und der Käufer letztlich mehr bezahle als erforderlich.

Beide Bewertungen zeigen nicht nur, dass die Ermittlung von Vergleichspreisen möglich ist, sondern belegen zugleich, dass Preistransparenz nicht die Ermittlung eines feststehenden Alternativpreises bedeutet, sondern die Ermittlung einer möglichen Preisspanne.

cc) Die Klägerin verkennt die Bedeutung, die die Rechtsprechung der Möglichkeit des Preisvergleichs "am Ort der Werbung" zugemessen hat. Zwar hat der BGH in der Entscheidung "Saustarke Angebote" (BGH WRP 96, 287) ausgeführt, "dass die an einem Preisvergleich interessierten potentiellen oder tatsächlichen Käufer die Preise für die Gefriertruhe und die Schweinehälfte am Ort der Werbung (Bielefeld) ohne Schwierigkeiten hätten in Erfahrung bringen können". Hieraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluß ziehen, dass jeder potentielle Kunde an seinem jeweiligen Wohnort einen Preisvergleich bei Konkurrenzanbietern durchzuführen imstande sein müsse. Zum einen wäre hierin ein Widerspruch zu dem vom Bundesgerichtshof für zumutbar angesehenen Umstand des längeren Suchens nach Vergleichsobjekten zu sehen, zum anderen ergibt sich schon aus der Zusammenstellung des von der Beklagten angebotenen Warenkorbes, dass nicht jeder mögliche Interessent an seinem Wohnort einen derartigen Vergleich vorzunehmen imstande sein kann. Dagegen spricht bereits, dass nicht an jedem Ort sich mehrere Autohändler befinden und darüber hinaus es im Verkehr üblich ist, beim Erwerb etwa eines Kraftfahrzeugs über den Wohnort hinaus in der näheren oder weiteren Umgebung Erkundigungen einzuziehen. Sieht man den "Ort der Werbung" nicht als auf den Wohnort des Werbungsempfängers bezogen an, sondern auf den geografischen Bereich, in dem er sich üblicherweise vor bedeutsamen Kaufentschlüssen informiert, besteht selbst bei einengender Betrachtungsweise der o.g. BGH-Entscheidung kein Widerspruch zu ihr. Darüber hinaus steht - worauf auch das Landgericht hingewiesen hat - heutzutage dem aufgeschlossenen und interessierten Verbraucher für den Preisvergleich neben dem Telefon auch das Internet zur Verfügung.

dd) Gegen die Möglichkeit des Preisvergleichs spricht auch nicht, dass die von der Beklagten angebotenen Warenkörbe sich dadurch auszeichnen, dass sie nicht, wie - soweit ersichtlich - bislang in der Rechtsprechung entschieden, lediglich zwei oder allenfalls drei (OLG Köln WRP 1981, 227) verschiedene Waren, sondern insgesamt fünf bzw. vier unterschiedliche technische Geräte und eine anderweitige Leistung - eine Reise nach Berlin mit Übernachtung u.a. - umfassen. Denn nicht nur, dass der Fiat Punto unzweifelhaft die Hauptware beider Angebote bildet und der Motorroller und das Notebook aber durchaus ebenfalls von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, stellt die vom bislang Üblichen abweichende Zusammenstellung der Waren in den "Top-Angeboten" gerade die werbliche Innovation dar. Dem werblich Neuen haftet jedoch grundsätzlich nicht das Stigma der Wettbewerbswidrigkeit an (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. § 1 UWG Rdn. 127).

ee) Aus der Entscheidung des OLG München in WRP 2001, 319 ff. ergibt sich nichts Abweichendes. In jenem Verfahren ging es um ein "Komfort-Modell" eines Kraftfahrzeugherstellers, der nur einen geringen Marktanteil belegt. Der malaysische Automobilhersteller Proton verfügt in der Bundesrepublik Deutschland nicht über ein Händlernetz, das dem der Klägerin auch nur annähernd vergleichbar wäre. Nicht nur weil dadurch die Möglichkeit eines Preisvergleichs für den Verbraucher erschwert wird, sondern auch weil die Zusatzausstattung des Komfortmodells in der Werbung nicht beschrieben war, hat das OLG München die Möglichkeit eines Preisvergleiches in Abrede gestellt. Auch für den Wert der einwöchigen Flugreise nach Malaysia wurde darauf abgestellt, dass es sich um kein gängiges, standardisiertes Leistungsangebot handelte. Insoweit unterscheidet sich das Reiseangebot auch von der von der Beklagten angebotenen Reise nach Berlin, die zum einen dazu dient, das erworbene Kraftfahrzeug PKW Fiat Punto abzuholen, zum anderen jedoch mit Zugreise und Hotelübernachtung so beschrieben ist, dass es dem informierten Verbraucher möglich ist, einen Vergleichspreis zu ermitteln. Dass auch insoweit eine Preisspanne gilt, ergibt sich aus der Natur der Sache. Nicht nur hängt der Preis der Anreise für eine einfache Fahrt mit der Bundesbahn davon ab, von wo aus die Anreise angetreten wird, sondern auch davon, ob etwa Vergünstigungen (Bahncard) in Anspruch genommen werden können.

b) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Saustarke Angebote" (WRP 96, 286) lässt sich nicht herleiten, dass der Gesichtspunkt des Gebrauchszusammenhangs oder der Gebrauchsnähe der gekoppelten Leistungen für die Frage der Zulässigkeit des Kopplungsangebots von entscheidender Bedeutung ist. In jenem Verfahren konnte der BGH die Frage deshalb offen lassen, weil nach seiner Meinung für den Erwerber einer Schweinehälfte der Erwerb einer Gefriertruhe, wenn er über eine solche noch nicht verfügt, nahe liegt. Die Truhe diene nämlich der mit dem Kauf der Schweinehälfte beabsichtigten Vorratshaltung und ermögliche damit dem Käufer zugleich eine sinnvolle Verwendung. Schon die umgekehrte Überlegung, dass dem Erwerber einer Kühltruhe nicht unbedingt an dem Erwerb einer Schweinehälfte gelegen sein muss, belegt aber, dass der Gesichtspunkt der Gebrauchsnähe allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein kann.

Darüber hinaus kann auch im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden, dass bei einem Käufer, der sich zum Erwerb eines der beiden Verkaufspakete der Beklagten entschließt, ein gleichzeitiger Bedarf an einem Auto einerseits und einem Zweitfahrzeug (Roller) oder einem Fahrzeug und einem Notebook andererseits bestehen kann. Dass ferner etwa bei Familien neben dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges Interesse an Geräten wie einem Handy, einem Drucker oder einer Kamera gegeben sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Begründung.

2. Demgegenüber liegen jedoch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Verbraucher (§ 3 UWG) mehrere Verstöße der streitgegenständlichen Werbung vor, die zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung in dem oben erkannten Umfang führen.

a) Der Senat schließt sich der Auffassung der Klägerin an, dass der Kaufinteressent von der Beklagten über die Person seines Vertragspartners im Unklaren gelassen wird. An keiner Stelle der Werbung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufinteressent es nicht mit einem, sondern mit mindestens zwei Vertragspartnern zu tun hat. Der juristisch nicht vorgebildete Kaufinteressent wird aus der Gestaltung der Werbung den Eindruck gewinnen, alle Gegenstände der "Top-Pakete" erwerbe er von der Beklagten.

Der in der Prospektwerbung enthaltene Hinweis, der Kaufinteressent erhalte "nach Eingang ihrer Zahlung" - wobei der Kaufpreis an die Beklagte zu entrichten ist - eine Auftragsbestätigung "der Fiat AG/Niederlassung ..." genügt für eine derartige Klarstellung nicht. Der von der Beklagten im Zusammenhang mit der "Top-Paket Verkaufsaktion" entwickelte "Bestellschein" (Anlage A 26) enthält zwar unter "Lieferung" einen Hinweis darauf, dass der Kaufvertrag hinsichtlich des Fiat-Punto bei dem ins Auge gefassten Fiat-Händler unterzeichnet werden soll. Ob hierin eine ausreichende Klarstellung der Verkäuferstellung jenes Autohändlers zu entnehmen ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil dieser Bestellschein nicht ausdrücklich Bestandteil der Werbung der Beklagten war. Auch wenn der Fall der Wandlung oder Minderung bei einem fabrikneuen Fahrzeug von der Beklagten zu Recht als "unwahrscheinlich" eingestuft wird und er auch nach der gerichtlichen Erfahrung im Neuwagenhandel eine relativ seltene Ausnahme darstellt, kann doch nicht vernachlässigt werden, dass für diesen Fall der Käufer gezwungen wäre, sich an den Verkäufer des Fiat und nicht an die Beklagte zu halten. Der damit für den Kunden verbundene Mehraufwand ist beträchtlich und rechtfertigt den Vorwurf einer wettbewerbsrelevanten Kundentäuschung. Der Beklagten war daher zu untersagen, ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass für den Erwerb des Fahrzeugs Fiat Punto der gesonderte Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Dritten erforderlich ist, für die streitgegenständliche Verkaufsaktion zu werben.

b) Zu Recht hat die Klägerin auch daran Anstoß genommen, dass die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem im Top-Paket 1 enthaltenen Lexmark-Drucker Z 52 um ein Auslaufmodell handelt. Insoweit hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Auslaufmodells vorliegen, da bereits das Nachfolgemodell Z 53 am Markt erhältlich ist. In einem solchen Fall ist jedoch der Händler verpflichtet, auf diese nachteilige Eigenschaft der angebotenen Ware hinzuweisen (BGH WRP 1999, 839 - Auslaufmodelle; BGH GRUR 1999, 760 - Auslaufmodelle II; BGH GRUR 2000, 616 - Auslaufmodelle III). Zwar darf ein aus laufender Produktion erworbenes Gerät ohne den Hinweis auf die Eigenschaft eines Auslaufmodells beworben werden, bis das Nachfolgemodell im Handel ist oder die Ware im üblichen Warenumschlag abgesetzt ist. Insoweit ist es jedoch die Sache des Beklagten, die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme von der Hinweispflicht darzutun und ggf. zu beweisen. Hieran fehlt es, da die Beklagte entsprechende Ausnahmen nicht einmal behauptet hat.

Die zum Einzelverkauf ergangene Rechtsprechung zur Werbung für Auslaufmodelle ist auch auf das hier zu beurteilende verdeckte Kopplungsangebot anzuwenden, da der Verbraucher angesichts des beworbenen Gesamtpreises hinsichtlich der einzelnen Waren bzw. Leistungen in besonderem Maße aufklärungsbedürftig ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt war die streitgegenständliche Werbung der Beklagten mithin zu untersagen, soweit sie nicht darauf hinweist, dass es sich bei dem im Top-Angebot 1 enthaltenen Drucker um ein Auslaufmodell handelt.

c) Eine darüber hinausgehende Irreführung der Verbraucher vermag der Senat nicht festzustellen.

aa) Die Annahme der Klägerin, alle von der Beklagten im Paket angebotenen Waren bzw. Leistungen ließen sich bei genügendem Einsatz unter dem von der Beklagten beworbenen Gesamtpreis erhalten, geht von der Annahme aus, dass der Käufer das jeweils günstigste Angebot ermittelt und insbesondere im Bereich des Kraftfahrzeugerwerbs bereit ist, über die Höhe des Kaufpreises zu verhandeln. Diese Auffassung verkennt aber, dass es nicht jedermanns Sache ist, mit einem Kaufmann über dessen Preisgestaltung in Verhandlung zu treten, und lässt ferner den Wert der Berlin-Reise und die von der Klägerin als "Danaer-Geschenke" bezeichneten Gegenstände Handy und Card Phone außer Betracht.

bb) Der Umstand, dass die in Berlin für die Übernachtung eingeschaltete Hotelkette "Ibis" nur zwei Sterne-Übernachtungen anbietet, ist weder glaubhaft gemacht noch angesichts des Gesamtwerts des Paketes von relevanter Bedeutung.

cc) Eine Irreführung der Verbraucher hinsichtlich der Lieferbarkeit der Fahrzeuge kommt zwar denkgesetzlich in Betracht, ist aber nicht glaubhaft gemacht. Das Landgericht hat schon darauf hingewiesen, dass es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich ist, dass die Beklagte als renommierte Handelskette eine großangelegte Werbeaktion durchführt, ohne die sichere Gewähr zu haben, dass vermittelte Fahrzeuge tatsächlich zur Verfügung stehen. Dabei wurde auf generell vorhandene Möglichkeiten anderweitiger Bedarfsdeckung (z.B. durch Importe aus dem Ausland) hingewiesen. Darüber hinaus ist der Tagespresse zu entnehmen gewesen und von der Klägerin nicht bestritten worden, dass die Beklagte an alle Besteller einen Fiat Punto ausgeliefert hat. Auch hieraus folgt, dass eine Täuschung über die Liefermöglichkeit nicht glaubhaft gemacht ist. Demnach fehlt es sowohl an der Erstbegehungsgefahr als auch an der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines diesbezüglichen Unterlassungsanspruchs.

3. Auch hinsichtlich der übrigen rechtlichen Argumente (Vorspannangebot, Rabattgesetz und Zulagenverordnung, Sonderveranstaltung, Verstoß gegen das Fernabsatzgesetz) schließt sich der Senat den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil an. Das Berufungsvorbringen erschöpft sich insoweit in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Vor diesem Hintergrund kann auf die Darstellung des Landgerichtes im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

4. Der Inhalt des - nicht nachgelassenen - Schriftsatzes vom 06.08.2001 gibt weder Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) noch zu einer abweichenden Beurteilung.

Die Frage, ob in der Preisgestaltung der Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung zu sehen ist (so das OLG Stuttgart in einem Verfahren zwischen einer Verbraucherschutzorganisation und der Beklagten, 2 W 49/2001, 5 O 53/01 KfH LG Hechingen, Beschluss v. 30.07.2001), kann hier dahingestellt bleiben. Insoweit fehlt es jedenfalls bereits an der Dringlichkeit (§ 25 UWG), da die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat an der Preisgestaltung der Beklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Anstoß genommen hat.

5. Hinsichtlich des Antrags 1 b) schließt sich der Senat im Ergebnis der Argumentation im angefochtenen Urteil insoweit an, als das Landgericht ausgeführt hat, dass die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaktion auch nicht aus der Erwägung einer Teilnahme an einem eventuellen Vertragsbruch folge. Selbst wenn der Lieferant im Verhältnis zur Klägerin gegen Bedingungen des Händlervertrages verstieße, wäre die bloße Ausnutzung eines solchen Vertragsbruchs im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht als wettbewerbswidrige Verhaltensweise zu bewerten (BGH WRP 2000, 734 - Außenseiteranspruch II; BGH WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II; vgl. auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Österreich, GRUR Int. 1986, 210 - Grundig-Vertriebsbindung und BGH NJW RR 1989, 1383 - Schweizer Außenseiter; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 703 ff., 765 ff. m.w.N.). Dass darüber hinaus die Voraussetzungen der Verleitung zum Vertragsbruch gegeben sind, hat die Antragstellerin weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Außerdem besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die Beklagte die Kaufverträge über den Fiat Punto nicht im eigenen Namen abschließt, sondern solche Verträge lediglich zwischen Interessenten und dritten Verkäufern vermittelt, so dass ohnehin eine Verletzung des selektiven Vertriebssystems der Klägerin durch die Beklagte nicht im Raum steht.

IV.

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO:

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Klägerin ist mit ihrem wesentlichen Unterlassungsbegehren unterlegen. Weder kann sie der Beklagten schlechthin untersagen, ein Fahrzeug Fiat "Punto" im Rahmen von Verkaufspaketen anzubieten (Antrag 1 b), noch vermochte der Senat sich der Auffassung der Klägerin anzuschließen, durch die Bewerbung verschiedener Waren zu einem Gesamtpreis habe die Beklagte eine unzulässige Warenkoppelung vorgenommen. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin in beiden Instanzen im Wesentlichen unterlegen.

Die Tatsache, dass die Beklagte den Antrag Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hat, stellte keine teilweise Rücknahme ihres Verfügungsbegehrens dar. Aus der Begründung des Antrags ergab sich nämlich von Anfang an, dass es der Beklagten nur um die konkrete streitgegenständliche Werbung, nicht um eine darüber hinausgehende Verallgemeinerung des erstrebten Verbots ging.

Die unterschiedliche Festsetzung des Maßes des Unterliegens der Klägerin resultiert daraus, dass ihr früherer Antrag Ziff. 3 - nachdem die Beklagte insoweit ihre Verurteilung hingenommen hat - nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

Ende der Entscheidung

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