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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 4 U 8/00
Rechtsgebiete: SGB VII


Vorschriften:

SGB VII § 106 Abs. 3
SGB VII § 104
SGB VII § 105
Leitsatz

1. Zum Bestehen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinn von § 106 Abs. 3 SGB VII bei Waldarbeiten.

2. Die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VII gilt auch zugunsten des die Schädigung herbeiführenden Unternehmers.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 4. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

4 U 8/00 4 O 139/99

Verkündet am: 30.11.00

Gall, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Schmerzensgeldforderung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.00 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.12.1999 - 4 O 139/99 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Beschwer des Klägers übersteigt den Betrag von 60.000,00 DM.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 130.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten zu 1 und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 2, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 120.000,00 DM, nachdem er vom Beklagten zu 1 mit dessen MB-Truck angefahren und schwer verletzt worden ist. Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung, die Beklagten seien zum Ersatz weiteren zukünftigen immateriellen Schadens verpflichtet.

Der Kläger war als Forstwirt beim Forstamt T angestellt. Zu seinen Aufgaben zählte: Bäume zu fällen, zu entasten, abzuzopfen und zu vermessen. Der Beklagte zu 1 ist selbständiger Unternehmer; er übernimmt im Auftrag von Ämtern, Gemeinden und privaten Haushalten Holzrückearbeiten im Wald, Schneeräumarbeiten und ähnliche Dienste. Das Arbeitsfahrzeug des Beklagten zu 1, ein MB-Truck, amtl. Kennzeichen, war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert.

Am Morgen des 23.09.1998, einem Mittwoch, kamen der Kläger und sein Kollege Uwe D sowie der Beklagte zu 1 und der von ihm zur Unterstützung hinzugezogene Albert F der seinerseits über ein weiteres Arbeitsfahrzeug, einen DB-Unimog, verfügte, zu einem Hieb im Staatswald T auf der Gemarkung von G -S zusammen. Sie hatten die Aufgabe, bereits gefällte Stämme fertig zu entasten, sie danach aus dem Wald zu ziehen, weiterzubearbeiten und das Holz auf den Polterplätzen entlang des Waldweges zu lagern. Dem Beklagten zu 1 war bereits geraume Zeit zuvor vom zuständigen Revierförster W der Auftrag zur Mitarbeit als Rücker erteilt worden. Dessen Einverständnis damit, sich durch als weiteren Rücker unterstützen zu lassen, hatte der Beklagte zu 1 noch am Vortrag eingeholt, nachdem von Seiten des Revierförsters bestimmt worden war, daß die Arbeiten bis zum Donnerstag mittag abgeschlossen zu sein hätten.

Zunächst begaben sich der Kläger und F einerseits sowie D und der Beklagte zu 1 andererseits zu etwa 150 bis 300 m voneinander entfernten Waldstücken desselben Hiebs. Dort hatten der Kläger und sein Kollege D jeder für sich, bereits an den Vortagen sehr starke und schwere Holzstämme gefällt. Nun wurden diese Stämme an den auseinanderliegenden Orten von den beiden Forstwirten rundherum entastet, wobei der Kläger durch F D durch den Beklagten zu 1 in der Weise unterstützt wurde, daß mit Hilfe der Seilwinden ihrer Unigmogs die schweren Stämme gedreht wurden. Anschließend wurden die Baumstämme von bzw. vom Beklagten zu 1 mit den Rückemaschinen aus dem Wald auf den Weg gezogen, wo sie vom Kläger bzw. von D vermessen, markiert, mit der Säge in Abschnitte zerlegt und angeschrieben wurden. Sodann polterten F bzw. der Beklagte zu 1 die zuvor vom Kläger bzw. von D entsprechend vorbereiteten Abschnitte und teilweise auch nicht zerlegten Stämme, d. h. sie lagerten das Holz der Güte nach verteilt ladegerecht an verschiedenen Punkten des Weges. Diese Arbeitsschritte wiederholten sich Stamm für Stamm, es sei denn, zwei weniger schwere Stämme wurden zusammen auf den Weg gezogen und dort weiterbearbeitet. So kümmerte sich der Kläger um die von ihm zuvor gefällten Stämme, die F herauszog und polterte, während der Beklagte zu 1 das von D gefällte und vorbereitete Holz rückte und polterte. Man traf einander gelegentlich auf dem Weg, auf dem die fertig entasteten Stämme von den Forstwirten aufgeteilt wurden und auf dem das Holz vom Beklagten zu 1 und von F mit den Rückemaschinen zu den verschiedenen Polterplätzen gebracht wurde, die über die Wegstrecke verteilt auch weiter ober- und unterhalb der beiden Waldstücke lagen, aus denen die bereits früher gefällten Stämme hervorgeholt wurden. Die Polterplätze wurden von beiden Zweiergruppen benutzt, wobei die Stämme zum Teil erst am Polterplatz vom Kläger und von D zersägt wurden.

Gegen Mittag ergab es sich, daß F einen vom Kläger an Ort und Stelle vorbereiteten besonders schweren Stamm zu poltern hatte und dafür den Beklagten zu 1 um Mithilfe bat. Sodann stellten die beiden Unternehmer ihre Rückemaschinen nebeneinander und hoben mit ihnen den Stamm gemeinsam auf einen Polter. Anschließend setzten F und der Beklagte zu 1 ihre Arbeitsmaschinen zurück und kamen mit den Fahrzeugen in gleicher Fahrtrichtung auf dem Weg zum Stehen. Der von F gesteuerte Unimog befand sich vor dem MB-Truck des Beklagten zu 1. Der Kläger, der bis dahin auf der erhöhten Böschung gestanden und dem Poltern mit zwei Rükkemaschinen zugesehen hatte, kam nun hinzu und stieg auf die Bergstütze an der Rückseite des Unimogs von F um das Arbeitsgeschirr, namentlich die Motorsäge, den Fallhebel, den Kanister und Anderes, auf der Pritsche des Unimogs abzulegen. In diesem Moment, in dem auch F kurz angefahren war, fuhr zugleich der Beklagte zu 1 mit seiner Maschine an, wobei er für einen Augenblick zur Seite hin mit D sprach und nicht nach vorne sah. So kam es, daß der Beklagte zu 1 nicht bemerkte, daß das vor ihm befindliche Fahrzeug unvermittelt zum Stehen gekommen war, da einen zu großen Gang eingelegt gehabt hatte und zurückschalten mußte, und der Kläger von der Böschung herabgekommen und auf die Tragstütze gestiegen war. Der Beklagte zu 1 fuhr auf den Unimog vor ihm auf, wobei er mit dem Frontpolterschild an seinem MB-Truck den Kläger am rechten Oberschenkel verletzte.

Die Verletzung fiel so schwer aus, daß beim Kläger, der in der Universitätsklinik F ärztlich versorgt wurde, das rechte Bein etwa 10 bis 15 cm oberhalb der Kniescheibe amputiert werden mußte. Der Kläger befand sich für die Dauer einer Woche auf der Intensivstation, danach für weitere 2 1/2 Wochen auf der Normalstation. Gleich darauf wurde er in die Orthopädische Schwarzwaldklinik B K überwiesen, in der er zwei Monate lang blieb. Bis zum 01.09.1999 war der Kläger krankgeschrieben. Er stellte sich regelmäßig bei seinem Hausarzt vor und mußte ebenso regelmäßig zur Anpassung seiner Prothese zu einer orthopädie-mechanischen Werkstatt. Im Stumpf des rechten Beines verspürt er ständiges Kribbeln und eine ständige Spannung. In unterschiedlichen Abständen stellen sich Phantomschmerzen ein. Seit Anfang September dieses Jahres nimmt der Kläger zur Umschulung an der Ausbildung zum Industriekaufmann teil. Infolge des Unfalls kann der Kläger von ihm früher bevorzugte Sportarten wie Radfahren, Skifahren, Tanzen mitsamt Tanzunterricht und das Bergwandern nicht mehr ausüben. Seine Belastbarkeit ist ebenso stark eingeschränkt wie die Fähigkeit, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen. Die Mitarbeit im nebenerwerbslandwirtschaftlichen Betrieb der Schwiegereltern ist dadurch für ihn sehr mühsam geworden, zum Teil ausgeschlossen. Die Behinderung macht sich auch beim Spielen mit den beiden Söhnen bemerkbar, die der inzwischen 30 Jahre alte Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau hat.

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagten seien uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet: Die haftungsausschließenden Tatbestände des Unfallversicherungsrechts seien hier nicht erfüllt. Die Bestimmung des § 106 Abs. 3 SGB VII komme schon deshalb nicht zur Anwendung, da diese Regelung den Fall betreffe, daß Versicherte mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig seien. Der Beklagte zu 1 als selbständiger Unternehmer sei gerade kein Versicherter eines Unternehmens. Ebensowenig könne hier § 104 SGB VII zur Anwendung kommen, nachdem der Kläger in keiner Weise für den Beklagten zu 1 tätig geworden sei. Schließlich fehle es auch an den Voraussetzungen der Regelung in § 105 SGB VII. Die schädigende Tätigkeit des Beklagten zu 1 stehe nicht im inneren Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Staatlichen Forstamts T. Dessen Handlungstendenz sei nicht auf Belange des Forstamtes T gerichtet gewesen; vielmehr habe er seine eigenen Interessen als Unternehmer verfolgt. Im Ergebnis sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 120.000,00 DM angemessen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 120.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, einen etwaigen zukünftig eintretenden weiteren immateriellen Schaden des Klägers aus dem Unfall im Staatswald T, Revier 3, Distrikt IV, Abt. 4 (Gemarkung G - S, am 23.09.1998 gesamtschuldnerisch zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Haftung der Beklagten sei ausgeschlossen, da dem Beklagten zu 1 das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 i. V. m. § 105 SGB VII zugute komme. Die Tätigkeiten des Klägers, des Beklagten zu 1, von F und von D hätten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne der gesetzlichen Regelung stattgefunden. Ihre Tätigkeiten seien sowohl räumlich als auch zeitlich eng miteinander verbunden gewesen. Die Tätigkeitsbereiche des Klägers und des Beklagten zu 1 hätten sich sowohl zeitlich als auch räumlich während der gesamten Dauer der Arbeiten überlappt. Solche lose Verbindung der einzelnen Arbeiten reiche aus, um zum Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII zu kommen.

2. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat ausführt, daß zwar das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII nicht zu Gunsten der Beklagten eingreife, da der Kläger nicht in den Betrieb des Beklagten Ziff. 1 eingegliedert gewesen sei. Jedoch komme dem Beklagten Ziff. 1 - ebenso wie der Beklagten Ziff. 2 als Kfz-Haftpflichtversicherer - das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII zugute. Das Gericht hat unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur ausgeführt, daß die Bestimmung des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII auch für die Haftung der Unternehmer gelte. Auch seien die weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt, weil der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII tätig geworden seien.

3. Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang an.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII die Haftung nur für die Konstellation regele, daß Mitarbeiter verschiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig seien, nicht dagegen für die Konstellation, daß ein Unternehmer einen Mitarbeiter eines anderen Unternehmens schädige (II 13). Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung verstoße damit gegen den Wortlaut der gesetzlichen Regelung (II 13).

Hinsichtlich der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe, 7. Zivilsenat, Aktenzeichen 7 U 30/99 (OLGR 2000, 6 = NJW 2000, 2295), meint der Kläger, daß in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Schädigung eines Versicherten nicht durch einen Unternehmer erfolgt sei und sich dadurch die Fallkonstellationen unterschieden (II 17).

Im Übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, daß die Parteien - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden seien (II 19-21).

Der Kläger beantragt, auf die Berufung das angefochtene Urteil wie folgt zu ändern:

1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 120.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, einen etwaigen zukünftig eintretenden weiteren immateriellen Schaden des Klägers aus dem Unfall im Staatswald T Revier 3, Distrikt IV, Abt. 4 (Gemarkung G - S), am 23.09.1998 gesamtschuldnerisch zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen (1125),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meinen, daß der Haftungsausschluß des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII auch für den Beklagten Ziff. 1 als Unternehmer eingreife.

Auch seien die Parteien auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII tätig gewesen. Der Unfall habe sich vor Abschluß der Arbeiten auf der gemeinsamen Betriebsstätte ereignet (II 65).

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21.10.1999 (I 139 - 155) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 02.11.2000 ( II 125 - 127) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Zahlungs- und Feststellungsanspruch hinsichtlich erlittenen immateriellen Schadens nicht zu. Zu Gunsten der Beklagten greift nämlich die eine Zuerkennung von Schmerzensgeld ausschließende Bestimmung des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII ein.

Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis und in der Begründung zutreffend, so daß gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf dieses Bezug genommen wird. Ergänzend ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:

1. Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch die Regelung des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII auch die Haftung eines Unternehmers, der einen Versicherten eines anderen Unternehmens schädigt, beschränkt.

Diese Auffassung wird überwiegend in der Rechtsprechung (OLG Stuttgart, OLGR 2000, 306, 308 f.; LG Tübingen, MDR 2000, 959; OLG Stuttgart, RuS 2000, 240; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 70; LG Kassel, VersR 1999, 1552; OLG Karlsruhe - 7. Zivilsenat -, OLGR 2000, 6 = NJW 2000, 295; OLG Saarbrücken, RuS 1999, 374 f.; die Frage offenlassend OLG Karlsruhe - 13. Zivilsenat -, OLGR 2000, 68, 69; a. A. OLG Karlsruhe - 14. Zivilsenat -, RuS 1999, 375) und Teilen der Literatur (Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozeß, Kapitel 31 Rnr. 84; Jahnke, VersR 2000, 155, 156; a. A. Kater/Leube, SGB VII, § 106 Rnr. 16; Zilch, LPK-SGB VII, § 106 Rnr. 10; Lemcke, RuS 1999, 376, 377) vertreten. Zwar bestimmt § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII den Anwendungsbereich für "Versicherte" von Unternehmen, was bei einem Vergleich der in §§ 104 und 105 SGB VII verwendeten Begriffe darauf hindeutet, daß - versicherte oder nichtversicherte - Unternehmer nicht in den Anwendungsbereich von § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII gehören sollen. Andererseits ist durch die Verweisung in § 106 Abs. 3 SGB VII auf § 104 SGB VII ersichtlich, daß auch die Haftung von Unternehmern geregelt werden sollte, weil es andernfalls dieser Verweisung nicht bedurft hätte.

Daß der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen in §§ 104 bis 106 SGB VII wenig geglückt ist, belegt die unterbliebene Regelung einer Haftungsbeschränkung, wenn versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Insoweit ist es jedoch - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung, daß wenn nach § 105 Abs. 2 SGB VII sogar die Haftung gegenüber einem nicht versicherten Unternehmer ausgeschlossen ist, dies erst recht für einen versicherten Unternehmer zu gelten hat (Rolfs, NJW 1996, 3177, 3179; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 410).

Schließlich würde die gegenteilige Auffassung, wonach § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII nur die Haftung von Versicherten im eigentlichen Sinne regelt, dazu führen, daß bei der Schädigung eines Unternehmers durch einen Versicherten eines anderen Unternehmens auf einer gemeinsamen Betriebsstätte keine Haftungsbeschränkung bestünde. Es entspricht daher mehr dem Sinn und Zweck der Auffangvorschrift des § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII, sie dahin zu verstehen, daß sie die Haftung für ein im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verursachten Schaden für alle Personen beschränkt.

2. Unbegründet sind die Angriffe des Klägers auch insoweit, als er geltend macht, daß die Parteien nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden seien.

Nach der Anhörung der Parteien durch das Landgericht steht zum Ablauf der Arbeiten fest, daß der Kläger und F einen vom Kläger gefällten und bearbeiteten Holzstamm auf einem Bauholzpolter ablegen wollten. Weil das Holz zu schwer war, wurden die Polterarbeiten von den beiden Rückemaschinen gemeinsam durchgeführt, d. h. zum einen mit dem von F geführten Unimog und zum anderen mit dem vom Beklagten Ziff. 1 geführten MB-Truck. Der Kläger selbst war an Ort und Stelle, weil er zuvor das Holz eingeteilt hatte. Nach Durchführung der Polterarbeiten war er auf die Rückemaschine des F gestiegen und hatte dort sein Geschirr (Motorsäge, Fallhebel, Kanister u. a.) auf der Pritsche abgelegt.

Unabhängig davon, welche Anforderungen an eine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne von §106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII zu stellen sind (vgl. Jahnke, VersR 2000, 155, 157 sowie derselbe NJW 2000, 265, 266), sind die Voraussetzungen vorliegend unzweifelhaft erfüllt. Der Kläger einerseits und der Beklagte und F andererseits haben dahingehend zusammengewirkt, daß sie das geschlagene Holz auf Polterplätzen entlang des Waldweges lagerten. Zu diesem Zweck haben sie zumindest bei den dem Unfall unmittelbar vorausgehenden Arbeiten, nämlich dem Poltern von schwerem Bauholz, arbeitsteilig zusammengewirkt.

II.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg ist, hat dieser gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Festsetzung der Beschwer erfolgt nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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