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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 5 UF 224/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1666
Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern setzt eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Kindeswohles voraus. An den Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Kindeswohls sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der drohende Schaden ist.

Besteht dieser Schaden in einer Beschneidung bzw. genitalen Verstümmelung, bedarf es deshalb nur geringer Anzeichen für eine entsprechende Gefahr, um einen Eingriff nach § 1666 BGB zu rechtfertigen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass auf das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gänzlich verzichtet werden kann und bereits eine abstrakte Gefährdung ausreicht, um ein Eingreifen zu rechtfertigen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 5. Familiensenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 5 UF 224/08

25. Mai 2009

hat der 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. J. Richterin am Oberlandesgericht G-N. Richter am Oberlandesgericht S.

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 20.11.2008 (6 F 202/08) aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte Ziff. 1 und der Beteiligte Ziff. 2 sind die seit dem (xxxx) miteinander verheirateten Eltern des Kindes D.

Die Kindeseltern sind äthiopischer Herkunft. Die Beteiligte Ziff. 1, die eine äthiopische Mutter und einen italienischen Vater hat, ist italienische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1986 in Deutschland. Ihr Vater ist verstorben. Ihre Mutter lebt in Äthiopien, ihre vier Geschwister in Frankreich bzw. Italien. Sie hat in Äthiopien eine höhere Schule besucht und war hier zuletzt als (.....) tätig.

Der Kindesvater (Beteiligter Ziff. 2) hat nach seinem in Äthiopien absolvierten Abitur ein Studium in O. aufgenommen, das er nach zwei Jahren abgebrochen hat. Er lebt seit 1990 in Deutschland und ist als (.......) tätig. Seit 2003 hat er die deutsche Staatsangehörigkeit.

Aus der Verbindung der Kindeseltern ist neben der Tochter D. ferner der gemeinsame Sohn X., geboren am (...) hervorgegangen. Beide in L. geborene Kinder sind italienische Staatsangehörige.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 hat die Organisation TaskForce beim Familiengericht Bad Säckingen beantragt, der Beteiligten Ziff. 1 die elterliche Sorge für ihre Tochter D. hinsichtlich der Ausreise des Mädchen nach Äthiopien sowie der Gesundheitsfürsorge für das Mädchen durch einstweilige Anordnung wegen drohender Gefährdung von Genitalverstümmelung zu entziehen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Kindeseltern hätten eine mehrwöchige Reise D. und ihres Bruders nach Äthiopien zu den Großeltern geplant, wobei die beiden Kinder voraussichtlich nur von der Schwester der Kindesmutter begleitet werden sollten.

Das Familiengericht leitete daraufhin ein Verfahren gemäß § 1666 BGB ein.

Das Kreisjugendamt teilte mit Bericht vom 25.07.2008 mit, dass mit den Eltern und den beiden Kindern ein Gespräch geführt worden sei, das keine Hinweise auf eine Kindesgefährdung im Falle eines Besuches der beiden Kinder bei den Großeltern in Äthiopien ergeben habe.

Mit Beschluss vom 01.08.2008 - 6 F 183/08 - hat es das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und des Jugendamts in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Jugendamts abgelehnt, eine Anordnung nach § 1666 BGB zu erlassen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen

Mit Schreiben vom 19.08.2008 teilte das Jugendamt dem Familiengericht mit, dass sich die Auffassung des Jugendamtes zur Frage der Gefährdung einer Genitalverstümmelung im Falle einer Reise des Kindes D. nach Äthiopien auf Grund verschiedener Informationen geändert habe. Äthiopien gehöre zu einem Hochrisikoland hinsichtlich der Genitalverstümmelung von Mädchen. Eine Gefährdungslage sehe es, das Jugendamt, insbesondere darin, dass die Eltern ihre Kinder allein, wenn auch mit Flugbegleitung, nach Äthiopien reisen lassen wollten und vor Ort eine Begleitung der Kinder nicht sicherstellen könnten. Die vom Jugendamt vorgesehene Einverständniserklärung, wonach sich die Kindeseltern verpflichten sollten, von einer Ferienreise der Tochter nach Äthiopien abzusehen und eine jährliche ärztliche Bescheinigung über die körperliche Unversehrtheit der Tochter bis zu deren Volljährigkeit vorzulegen, sei von den Eltern nicht unterzeichnet worden. Mangels Mitwirkung der Eltern könne daher eine Gefährdung des Wohles des Kindes im Falle der Ausreise zu den Großeltern nach Addis Abeba nicht ausgeschlossen werden. Der internationale Sozialdienst habe mitgeteilt, dass seitens ihrer Organisation keine Kooperationsmöglichkeiten zur Überwachung des Aufenthaltes des Kindes in Addis Abeba bestehe.

Durch einstweilige Anordnung vom 04.09.2008 hat das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge für D. insoweit entzogen, als es um die Veranlassung oder Genehmigung von Reisen D.s in das Ausland geht. Für den Aufgabenkreis "Veranlassung oder Genehmigung von Reisen D.s in das Ausland" wurde eine Pflegschaft angeordnet und das Landratsamt L. insoweit als Pfleger bestellt.

Die Kindeseltern haben geltend gemacht, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die vom Familiengericht angeordneten Maßnahmen. Die Vorschrift des § 1666 BGB setze eine konkrete Gefährdung voraus, die vorliegend nicht gegeben sei. Allein der Umstand, dass es sich bei Äthiopien um ein Hochrisikoland hinsichtlich der Genitalverstümmelung von Mädchen handle, rechtfertige keine Maßnahme im Sinne des § 1666 BGB. Die Vorschrift konkretisiere das staatliche Wächteramt und erlaube keinen Eingriff in das Elternrecht auf Grund eines Generalverdachts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen und leiblichen Wohles des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse. Die erforderliche Einzelfallbetrachtung ergebe im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes im Falle der Reise zu den Großeltern nach Addis Abeba. Die Kindeseltern lebten seit vielen Jahren in Deutschland und seien hier integriert. Die Großeltern und auch die weitere Familie würden der christlich-orthodoxen Religion angehören und lehnten die Genitalverstümmelung von Mädchen entschieden ab. Beide Großeltern würden dem Bildungsbürgertum Äthiopiens mit europäischer Ausrichtung entstammen. Dem entspreche auch ihr Lebensstil und ihre Lebenshaltung. Sämtliche weibliche Familienangehörige der Großfamilie seien unbeschnitten. Es sei auch völlig auszuschließen, dass außenstehende kriminelle Einzelpersonen oder kriminelle Vereinigungen das Mädchen einer Zwangsbeschneidung zuführen würden. Denn die Beschneidung stelle eine zu verurteilende traditionell ethnische Handlung dar, die ausschließlich von den Familien einschließlich Großfamilie und Sippe veranlasst und getragen werde, was vorliegend ohnehin nicht der Fall sei.

Mit Beschluss vom 20.11.2008 hat das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge für D. insoweit entzogen, als es um die Veranlassung oder Genehmigung von Reisen D.s in das Ausland geht. Für den Aufgabenkreis "Veranlassung oder Genehmigung von Reisen in das Ausland" hat es eine Pflegschaft angeordnet und das Landratsamt für Jugend und Familien in L. als Pfleger bestellt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Frage, ob eine Gefahr im Sinne des § 1666 BGB vorliege, sei einerseits die Schwere eines möglicherweise eintretenden Verletzungserfolges und andererseits der Grad der Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, der für einen Eintritt dieses Erfolgs bestehe. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts seien daher umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und schwerer der möglicherweise eintretende Schaden wiege. Der hier drohende Schaden bestehe darin, dass ein 10 Jahre altes Mädchen im Falle seiner Ausreise nach Äthiopien der in diesem Land nicht unüblichen Zeremonie einer Beschneidung der Geschlechtsorgane unterzogen werden könnte. Eine Genitalverstümmelung stelle eine außerordentlich schwere, dauerhafte und nicht wieder rückgängig zu machende Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Kindes sowie einen ebenfalls nicht mehr rückgängig zu machenden schwerwiegenden Eingriff in seine menschliche Würde dar. Die Anforderungen, die im vorliegenden Fall an die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung gestellt werden müssten, seien daher relativ gering. Eine entsprechende Wahrscheinlichkeit liege auch vor. Äthiopien zähle zu denjenigen Ländern Afrikas, in denen die Beschneidung weiblicher Genitalien besonders weit verbreitet sei. Nach Darstellung des Internet-Lexikons Wikipedia betrage der Anteil beschnittener Frauen an der Gesamtpopulation Äthiopiens in einigen Gebieten zwischen 95 und 100 %, in anderen Landesteilen liege er zwischen 75 - 95 %. Wenn Eltern ein 10-jähriges Kind ohne elterliche Begleitung in ein solches Hochrisikoland reisen ließen, bestehe eine ernst zu nehmende Gefahr, dass sich das dort allgemein vorhandene Risiko zu Lasten dieses Kindes konkret verwirklichen könnte. Die Lebensverhältnisse der Großeltern in Addis Abeba und deren Einstellung zu einer Beschneidung von Mädchen könnten nicht zuverlässig beurteilt werden. Es gäbe auch keinen vor Ort tätigen Sozialdienst, bei dem der Fachbereich Jugend und Familie die entsprechende Auskünfte einholen könnte. Die Eltern seien auch nicht bereit, die Gefahrenmomente durch Unterzeichnung der vom Jugendamt vorbereiteten Erklärung über die Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes und die regelmäßige Durchführung ärztlicher Untersuchungen zu widerlegen. Es müsse daher von einem Fortbestand der Gefahr für das Kind im Sinne von § 1666 BGB ausgegangen werden.

Die Kindeseltern haben gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass der vom Familiengericht zu Grunde gelegte prozentuale Anteil der beschnittenen Frauen in Äthiopien nicht zutreffend sei. Nach dem Schreiben der Deutschen Botschaft in Addis Abeba vom 31.10.2008 habe eine UNICEF-Studie von 2005 ergeben, dass die Unterstützung von Genitalverstümmelung, bezogen auf ganz Äthiopien, im Vergleich zum Jahr 2000 abgenommen habe. Im Jahr 2000 hätten noch 52 % der Mütter von Mädchen mindestens eine Tochter beschneiden lassen, im Jahr 2005 seien es dagegen nur noch 38 % gewesen. Frauen mit höherem Bildungsgrad und aus einer städtischen Umgebung seien demnach auch eher bereit, die Praktik aufzugeben. Im vorliegenden Fall würden sich danach keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes im Falle seiner Reise zu den Großeltern in Addis Abeba ergeben. Denn die Großeltern würden dem äthiopischen Bildungsbürgertum angehören. Der Großvater sei pensionierter Oberst der Luftwaffe und habe in den USA studiert. Die Großmutter sei Inhaberin und Leiterin einer Schule in Addis Abeba. Soweit das Familiengericht ausgeführt habe, die Lebenssituation der Großeltern bzw. der Familie könne nicht zuverlässig beurteilt werden, hätte es entsprechende Auskünfte einholen müssen.

Der Senat hat durch verschiedene Anfragen versucht, das persönliche Umfeld der Großeltern in Addis Abeba zu ermitteln. Weder der Internationale Sozialdienst noch das Internationale Deutsche Rote Kreuz noch die Gesellschaft für technische Zusammenarbeit haben sich in der Lage gesehen, dabei Hilfe zu leisten. UNICEF-Äthiopien, das eine eigene Abteilung für diesen Bereich unterhält, hat auf eine entsprechende Anfrage des Senats nicht geantwortet. Nur die Deutsche Botschaft hat auf ein entsprechendes Ersuchen des Senats im Wege der Amtshilfe Ermittlungen durchgeführt und einen entsprechenden Bericht vom 13.03.2009 nebst Lichtbildern übersandt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Kindeseltern ist begründet und führt zu der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Voraussetzungen eines Eingriffs nach § 1666 BGB in die elterliche Sorge der Beschwerdeführer für ihr Kind liegen nicht vor.

1.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, folgt aus Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

Gemäß Art. 21 EGBGB richtet sich das anwendbare Recht nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, somit vorliegend nach deutschem Recht.

2.

§ 1666 Abs. 1 BGB gestattet und erfordert den Eingriff in die grundrechtlich geschützte (Art. 6 GG) elterliche Sorge, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch Versagen eines Dritten gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern setzt demnach eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Kindeswohles voraus. Die Gefahr muss in einem solchen Maße vorhanden sein, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 2005, 344 ff.; MünchKommBGB/Olzen, 5. Aufl., § 1666, Randnr. 50; Erman/Michalski, BGB, 12. Aufl., § 1666, Randnr. 4; Staudinger/Coester, BGB, 2004, § 1666, Randnr. 79 [hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts]; Soergel/Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1666, Randnr. 32; Bamberger/Roth/Veit, BGB, 2. Aufl., § 1666, Randnr. 5). Ein Eingriff in die elterliche Sorge ist deshalb nur zulässig, wenn Tatsachen festgestellt werden können, die den Schluss auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls rechtfertigen. Diese konkrete Gefährdung als Voraussetzung eines Eingriffs ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände festzustellen.

3.

Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an den tatsächlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Sorgerecht der Beschwerdeführer.

Bei der Beschneidung bzw. der genitalen Verstümmelung eines Mädchens handelt es sich allerdings um einen schweren, irreparablen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, der bleibende physische und psychische Schäden zur Folge hat, und deshalb um eine das Kindeswohl in hohem Maße beeinträchtigende Behandlung.

Der Senat stimmt auch mit dem Familiengericht darin überein, dass an den Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Kindeswohls umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und gewichtiger der drohende Schaden ist. Besteht dieser Schaden in einer Beschneidung bzw. genitalen Verstümmelung, bedarf es deshalb nur geringer Anzeichen für eine entsprechende Gefahr, um einen Eingriff nach § 1666 BGB zu rechtfertigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass auf das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gänzlich verzichtet werden kann und bereits eine abstrakte Gefährdung ausreicht, um ein Eingreifen zu rechtfertigen.

Zwar handelt es sich bei Äthiopien um ein Hochrisikoland hinsichtlich der weiblichen Genitalverstümmelung. Nach einer Studie des ORC Macro (einem amerikanischen Forschungsinstitut) zu Äthiopien (Democratic and Health Survey) von 2005, auf die sich auch UNICEF und die deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit beruft, sind in Äthiopien 74 % der weiblichen Bevölkerung von Genitalverstümmelung betroffen, wobei die Raten in den einzelnen Regionen unterschiedlich sind. Im Vergleich zum Jahr 2000 hat die Unterstützung der Genitalverstümmelung danach abgenommen: 38 % der Mütter von Mädchen haben mindestens eine Tochter beschneiden lassen, im Jahr 2000 noch 52 %. Frauen mit höherem Bildungsgrad und auch einer städtischen Umgebung seien eher bereit, die Praktik aufzugeben (vgl. www.unicef.org/EThiopia/ET_fgm.pdf).

Bereits hieraus ergibt sich aber, dass die bloße Herkunft der Eltern eines Kindes aus Äthiopien allein nicht indiziert, dass gerade diese Eltern ihre Töchter in ihrem Heimatland beschneiden lassen wollen bzw. nicht in der Lage sind, das Kind hiervor zu schützen.

Unicef (www.unicef.de) weist daraufhin, dass nahezu 80 Prozent der Mädchen in Äthiopien an ihren Genitalien beschnitten würden. Jedes zweite Mädchen werde verheiratet, bevor es das 14. Lebensjahr erreicht habe. Bei zwei von drei Mädchen beginne die Ehe mit einer Entführung und vielfach auch mit einer Vergewaltigung. Ihre Eltern müssten den Täter als Schwiegersohn akzeptieren, wollten sie die Ehre ihrer Tochter retten.

Diese Darstellung deutet daraufhin, dass eine Gefährdung in erster Linie in archaischen Lebensverhältnissen droht.

Die Feststellung allein, dass es sich bei Äthiopien um ein Hochrisikoland hinsichtlich der weiblichen Genitalverstümmelung handelt, reicht deshalb nicht aus, um in jedem Fall, in dem ein weibliches Kind äthiopischer Herkunft nach Äthiopien reisen soll, unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen der elterlichen Familie, eine Maßnahme nach § 1666 BGB zu rechtfertigen.

Die Entziehung des Sorgerechts hinsichtlich der Reise eines Kindes ins Ausland, wie vorliegend, greift in das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Recht der Eltern zur eigenverantwortlichen Bestimmung von Pflege und Erziehung ihres Kindes ein. Ein solcher Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindeswohls vorliegen. Eine andere Betrachtungsweise würde Eltern, die aus einem Hochrisikoland hinsichtlich der Beschneidungsgefahr stammen, unter einen Generalverdacht stellen und u.a. gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen (vgl. die Stellungnahme der Bundesministerien vom Januar 2008 - http://www.taskforcefgm.de/img/Stellungnahme% 20der%20Bundesministerien.pdf -).

4.

Vorliegend sind nach den Erkenntnissen des Senats keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass D. im Falle eines Besuchs der Großeltern in Addis Abeba einer Beschneidung unterzogen werden könnte. Vielmehr haben die Ermittlungen des Senats zu den Lebensverhältnissen der Eltern und der Großeltern, die das Kind besuchen sollte, ausreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, die gegen eine derartige Gefährdung sprechen.

a) Die Kindeseltern leben seit Jahren in Deutschland und sind hier integriert. Sie haben bei ihrer Anhörung durch den Senat glaubhaft versichert, dass sie eine Beschneidung von Mädchen ablehnen. (.......).

b) Auch der vom Senat im Wege der Amtshilfe eingeholte Bericht der Deutschen Botschaft in Addis Abeba über die Lebensumstände der Großeltern, deren Umfeld, Bildungsstatus und Einstellung zur Genitalverstümmelung lassen Verdachtsmomente für eine Gefährdung D.s bei einem Aufenthalt bei den Großeltern in Addis Abeba nicht zu.

Der Mitarbeiter der Deutschen Botschaft hat die Großeltern aufgesucht, die Lebensumstände überprüft und hat in seinem Bericht Folgendes ausgeführt:

Die Großeltern entstammten dem gutbürgerlichen äthiopischen Bildungsbürgertum. Der Großvater sei pensionierter Oberst der Luftwaffe und habe zur Fortbildung ein Jahr in Schweden gelebt. Die Großmutter sei früher Geschäftsfrau gewesen. Bei der Unterhaltung mit den Großeltern erschließe sich einem alsbald, dass es sich bei ihnen um moderne, kultivierte und sympathische Menschen handle. Beide seien auch oft als Touristen in Europa, in den USA und in Kanada gewesen. Vor ca. 20 Jahren hätten sie mit eigenen Mitteln eine Grundschule mit Kindergarten gegründet. Die Privatschule habe mittlerweile 500 Schüler. Die Gebühren seien für eine Privatschule niedrig und nicht kostendeckend, sodass die Großeltern für die entsprechenden Defizite aufkommen würden. Das große und gepflegte Wohnhaus der Familie grenze an das Schulgelände an und verfüge über Anbauten für Hauspersonal. Die Einrichtung des Hauses weise auf einen weit oberhalb des äthiopischen Durchschnitts liegenden Wohlstand auf.

Bei seinem Besuch der Großeltern seien vier Töchter, alle über 20 Jahre alt, anwesend gewesen. Die nicht verheirateten Töchter x., xx. und xxx. würden entsprechend den äthiopischen Lebensverhältnissen noch bei ihren Eltern leben. Die ältere Tochter sei vor zwei Jahren mit ihrem schweizerischen Ehemann, (xxxxxxx), nach Äthiopien zurückgekehrt. Sie leite eine Schule für Gehörlose in Addis Abeba, die nach Ansicht von Entwicklungsexperten einen guten Ruf genieße. Ihre Tochter besuche die gute und teure x. x. School. x sei Fotojournalistin und aktives Mitglied der (xxxxxxxxxx), einer unabhängigen Nichtregierungsorganisation, die sich für eine freie Presse engagiere. xx sei Musikerin und arbeite als angestellte Pianistin im x Hotel in Addis Abeba. Die jüngste Tochter xxx studiere Architektur. Eine weitere Tochter lebe in Kanada. Die anwesenden Töchter würden ein fließendes und akzentfreies Englisch sprechen. Sie hätten eine kirchliche Schule besucht, die einen guten Ruf genieße. Noch mehr als ihre Mutter seien die Töchter Prototypen moderner, selbstbewusster Äthiopierinnen. Sie trügen Jeans, dezentes Make-up und würden problemlos in jeder westlichen Großstadt zurecht kommen.

Alle der anwesenden Familienangehörigen hätten sich deutlich von der in Äthiopien praktizierten Genitalverstümmelung distanziert. Diese Praxis sei mit ihrem Lebensstil nicht vereinbar. Genauso würden alle in ihrem Bekanntenkreis und alle gebildeten Äthiopier denken. Im Übrigen sei es in Äthiopien auch verboten, Genitalverstümmelungen vorzunehmen. Es sei ihnen jedoch bekannt, dass weiterhin in Afar und anderen Regionen in Äthiopien Genitalverstümmelungen vorgenommen werden würden, was sie sehr schlimm fänden.

Der Bericht schließt ab mit der Einschätzung des Verfassers, dass D. in keiner Weise bei einem Aufenthalt bei ihren Großeltern in Addis Abeba gefährdet wäre.

Die dem Bericht beigefügten Lichtbilder von den Angehörigen der Familie und deren Lebensverhältnissen unterstützen die Angaben des Berichts. Der Senat sieht keinen Anlass, Zweifel an der persönlichen Einschätzung des Mitarbeiters der Deutschen Botschaft, der mit der Lebenseinstellung der äthiopischen Bevölkerung vertraut ist, zu hegen. Insbesondere die Tatsache, dass es sich bei den Mitgliedern der Familie um weltläufige, sozial engagierte Personen handelt, die zahlreiche Verbindungen zu westlichen Lebensverhältnissen haben, sowie die Tatsache, dass sämtliche Töchter der Familie eine fundierte Ausbildung genossen haben, qualifizierte Tätigkeiten im sozialen, aber auch im gesellschaftlichen Bereich (Hotelpianistin; Journalistin) ausüben, zeigen Lebensverhältnisse, die sich deutlich von den in den Berichten dargestellten Gefahren und Vorstellungen (Entführung, Zwangsheirat, Vergewaltigung) unterscheiden. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in einem Staat wie Äthiopien unterschiedliche Lebensverhältnisse wiederfinden, die nach westlichen Vorstellungen von mittelalterlichen bis zu modernen Lebensverhältnissen reichen. Es geht deshalb nicht an, bestehende Unterschiede zu ignorieren und Angehörige dieser Staaten, die sich moderne Lebensverhältnisse erarbeitet haben und auch entsprechend leben, unter einen Generalverdacht zu stellen, der auf - wenn auch weit verbreiteten - archaischen Vorstellungen und Lebensverhältnissen beruht.

c) Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass die Reise D.s ohne die Eltern bzw. eines Elternteils nur in Begleitung ihres älteren Bruders geplant war, keine Verdachtsmomente dafür begründen, dass für D. bei einem Aufenthalt bei den Großeltern die Gefahr einer Genitalverstümmelung bestanden hätte. Die Eltern hatten für eine Begleitung durch eine erwachsene Person, nämlich eines Freundes der Familie, des Vaters des Patenkindes des Beschwerdeführers, gesorgt. Die Großeltern waren ohne weiteres in der Lage, ihre Enkelkinder vom Flughafen abzuholen, so dass insgesamt eine Situation bestanden hätte, die auch auf westlichen Flughäfen nicht ungewöhnlich ist.

Abgesehen davon haben die Kindeseltern sowohl für das Motiv der beabsichtigten Reise der beiden Kinder zu den Großeltern als auch dafür, dass eine elterliche Begleitung nicht erfolgen sollte, nachvollziehbare Gründe angegeben. Sie haben hierzu vorgetragen, der Vater habe während der sechswöchigen Sommerschulferien der Kinder keinen Urlaub erhalten, weil seine Tätigkeit insbesondere in den Werksferien von Unternehmen ausgeübt wird. Der Mutter sei bei ihrer Arbeitsstelle während der Sommerferien lediglich ein Urlaub von zwei Wochen ermöglicht worden. Damit die beiden Kinder während der sechswöchigen Ferienzeit nicht allein zu Hause bleiben, hätten sie beschlossen, dass D. und X. ihre Ferien bei den Großeltern in Addis Abeba und den dort lebenden übrigen Familienmitgliedern verbringen sollten.

d) Unter Berücksichtigung und Abwägung der ermittelten Umstände sieht der Senat auch bei einer niedrigen Eingriffsschwelle keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes bei einer Reise zu den Großeltern nach Addis Abeba. Die Voraussetzungen für Maßnahmen im Sinne des § 1666 BGB liegen nicht vor.

5.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 30 Abs. 2 KostO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a, 131 Abs. 3 FGG.

Entgegen der Auffassung der Kindeseltern können deren außergerichtlichen Kosten nicht dem Landratsamt L. auferlegt werden. Eine entsprechende Erstattungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn eine Behörde in Wahrnehmung der ihr anvertrauten Aufgaben von einem ihr gesetzlich zustehenden Antrags- oder Beschwerderecht Gebrauch macht und damit die Stellung eines formell am Verfahren Beteiligten erlangt hat (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13 a, Randnr. 11, 12; Jansen, FGG, 3. Aufl., Randnr. 5).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verfahren gem. § 1666 BGB ist kein Antragsverfahren, sondern ein Amtsverfahren, über dessen Einleitung das Gericht zu befinden hat. Das Schreiben des Jugendamts vom 19.8.2008 stellt daher nur eine Anregung an das Gericht dar, Maßnahmen i. S. d. § 1666 BGB zu ergreifen. Das Jugendamt hat auch keine Beschwerde eingelegt. Es hat im Verfahren lediglich die ihm allgemein obliegende öffentliche Aufgabe wahrgenommen und ist somit nicht Beteiligter i. S. d. § 13 a FGG (vgl Jansen aaO; Keidel/Kuntze/Winkler aaO) und daher nicht kostenpflichtig.

Ende der Entscheidung

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