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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: 5 UF 232/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 515 Abs. 3
FGG § 13 a
Bei einer Beschwerderücknahme in einer FGG-Folgesache (hier: VA) findet § 515 Abs. 3 ZPO bei einer prozessualen Gegnerschaft der Beteiligten (Parteien) Anwendung, nicht § 97 Abs. 3 ZPO. Diese letzte Vorschrift gilt nur bei einer echten Entscheidung über ein Rechtsmittel, nicht aber bei der Rücknahme einer (somit ohne Erfolg) eingelegten Beschwerde.
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -

Geschäftsnummer 5 UF 232/00

Beschluss vom 17.09.2001

In der Familiensache

wegen Ehescheidung hier: Versorgungsausgleich

Gründe:

Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und diese anschließend wieder zurückgenommen.

Ihr waren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 621 e ZPO die Beschwerdekosten nach § 515 Abs. 3 ZPO analog aufzuerlegen. Insoweit schließt sich der 5. Familiensenat der Rechtsprechung der übrigen Senate in Karlsruhe an (OLG Karlsruhe, JurBüro 1984, 454; Beschluß vom 10.08.1994 -2 UF 150/92; FamRZ 1997, 1546 = NJW-RR 1998,71 = OLG-Report 1998, 56 Ls.).

Nach dieser Rechtsprechung findet bei einer Beschwerderücknahme in einer FGG-Folgesache (hier: VA) § 515 Abs. 3 ZPO immer dann analoge Anwendung, wenn sich die Beschwerdeparteien kontradiktorisch, sozusagen in einem Verhältnis der prozessualen Gegnerschaft, gegenüberstehen.

§ 13 a Abs. 1 FGG findet vorliegend keine Anwendung, da es sich um kein isoliertes FGG-Verfahren, sondern um eine Folgesache zur Scheidung handelt (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.06.1998 -2 UF 134/97-).

§ 97 Abs. 3, Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar, da es sich vorliegend um eine Rechtsmittelrücknahme und nicht um eine Entscheidung über ein Rechtsmittel in einer FGG-Sache handelt. Zwar soll nach vereinzelter Ansicht (OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 587; BLAH-Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 97, Rn. 62) unter ohne Erfolg i.S.d. § 97 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsmittel fallen, welches wirksam zurückgenommen wurde und damit letztlich ohne Erfolg eingelegt war. Die Vorschrift des § 97 ZPO umfaßt aber die Kostenregelung bei einem durchgeführten und verlorenen Rechtsmittel, während die spezielle prozessuale Rücknahmeerklärung in Zivilprozessen kostenmäßig von § 515 Abs. 3 ZPO erfasst ist. Da für Folgesachen im Scheidungsverbund in der Regel die Kostenentscheidung nach ZPO-Grundsätzen, nicht nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt, ist die analoge Anwendung von § 515 Abs. 3 ZPO im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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