Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 6 U 104/99
Rechtsgebiete: WZG, MarkenG, BGB, UrhG, GeschmMG, PatG 1981


Vorschriften:

WZG § 24 Abs. 2
WZG § 24 Abs. 1
MarkenG § 14 Abs. 4
MarkenG § 14 Abs. 2
MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 5
MarkenG § 153 Abs. 1
MarkenG § 14 Abs. 4 Nr. 1
MarkenG § 14 Abs. 6
BGB § 840
UrhG § 97 Abs. 1
GeschmMG § 14 a
PatG 1981 § 10
Der mittelbare Verletzer eines Markenrechts, der nicht als (Mit-)Täter oder Teilnehmer (etwa in Systemverletzungsfällen) an der unmittelbaren Rechtsverletzung mitwirkt, haftet dem Markeninhaber nicht als Gesamtschuldner neben dem unmittelbaren Rechtsverletzer auf Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns. Vom mittelbaren Verletzer kann allenfalls die Herausgabe seines eigenen Verletzergewinns verlangt werden.
Oberlandesgericht Karlsruhe

TATBESTAND:

Die Klägerinnen sind Konzerngesellschaften der Cartier-Gruppe. Die Klägerin 1 ist als Vertriebsgesellschaft tätig und Inhaberin der deutschen Marke Nr. 1164141 "must de Cartier", die u.a. für Schmuck eingetragen ist (Anl. K 1). Die weltbekannte Klägerin 2 ist Inhaberin verschiedener inländischer Marken "Cartier" für Schmuckwaren (Anl. K 2). Die Klägerin 1 liefert sogenannte Trinityringe, die aus je einem weiß-, gelb- und rotgoldenen Ring bestehen und mit den Klagemarken gekennzeichnet sind, u.a. auch in das Inland.

Die Beklagte 1 stellt her und vertreibt Uhren und teilweise auch Schmuckgegenstände. In den Jahren 1992 bis 1996 lieferte sie ca. 15.000 bis 16.000 goldene, jedoch total gefälschte Trinityringe mit dem eingravierten Schriftzug "must de Cartier" in gefälschten Verpackungen und mit gefälschten Garantiekarten von Pforzheim an zwei Großabnehmer in Singapur. Die Beklagte 2 lieferte die unechten Garantiekarten, die sie nach einer von ihr zuvor selbst angefertigten Kopie (Fotosatz) einer Originalgarantiekarte bei einem Drittunternehmen anfertigen ließ.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in erster Linie auf der Grundlage der Gewinnherausgabe in Höhe von DM 4,5 Mio., in zweiter Linie nach der Lizenzanalogie in Anspruch.

Die Beklagte 2 hat sich gegen ihre Inanspruchnahme insgesamt damit verteidigt, ihr sei eine Zeichenverletzung nicht vorzuwerfen. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, welchem Zweck die von ihr gelieferten Garantiekarten letztlich dienen sollten. Die bloße Ausfertigung der Karten stelle keine rechtswidrige Benutzung fremder Zeichen dar. Beim Druckauftrag durch die Beklagte 1 habe sie keinen Verdacht geschöpft und zu einem Verdacht auch keinen Anlass gehabt. Mangels Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens unter der Geltung des Warenzeichengesetzes komme eine Haftung nach dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen Markengesetz nicht in Betracht. Jedenfalls hafte sie nicht als Gesamtschuldnerin in voller Höhe auf den Verletzergewinn.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Beklagten 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt DM 4,5 Mio. unter dem Gesichtspunkt der Gewinnherausgabe verurteilt. Die Beklagte 2 sei Gehilfin der Beklagten 1, sie habe in Kenntnis der Zeichenverletzung gehandelt, sich jedenfalls dieser Erkenntnis bewusst verschlossen. Ihr Vorsatz ergebe sich aus indiziellen Umständen des vorliegenden Falles. Den titulierten Zahlungsbetrag hat das Landgericht durch Schätzung auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerinnen ermittelt. Der gesamte Gewinn der Beklagten 1 sei der Rechtsverletzung zuzuordnen und deshalb von ihr und der gesamtschuldnerisch verbundenen Beklagten 2 herauszugeben.

Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagten 2 mit der Berufung. Sie greift die landgerichtliche Verurteilung hinsichtlich Grund und Höhe an. Die Abwicklung des Druckauftrages könne nicht als rechtswidrige Zeichenverletzung qualifiziert werden. Solche Aufträge seien in ihrem Unternehmen nichts Ungewöhnliches, so dass sie auch unter den Umständen des Streitfalles keinen Verdacht habe schöpfen müssen. Auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf könne ihr nicht gemacht werden. Selbst bei Annahme einer fahrlässigen Nebentäterschaft sei eine gesamtschuldnerische Haftung auf den gesamten Verletzergewinn ausgeschlossen.

Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Die Beklagte 2 leugne zu Unrecht den begangenen Markenverstoß. Mit der Lieferung der gefälschten Garantiekarten habe sie einen unverzichtbaren Tatbeitrag zum deliktischen Gesamterfolg geleistet. Dabei habe sie, wie sich aus vielen Indiztatsachen ergebe, vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig gehandelt. Damit hafte sie gesamtschuldnerisch neben der Beklagten 1. Dass nur diese den herausverlangten Gewinn erzielt habe, stehe der Haftung der Beklagten 2 nicht entgegen. Denn es spiele keine Rolle, wie der Verletzergewinn im Innenverhältnis den mehreren Verletzern zugeordnet sei.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Berufung der Beklagten 2 ist gerechtfertigt.

Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts trifft die Beklagte 2 keine Einstandspflicht für die Herausgabe des Verletzergewinns der Beklagten 1. Die Zahlungsklage ist insoweit unbegründet, auch ein Ersatzanspruch im Wege der hilfsweise verfolgten Lizenzanalogie ist nicht gegeben.

1. Haftungsgrund

Eine schuldhafte Verletzung fremder Kennzeichenrechte, wie sie eine Verurteilung der Beklagten 2 als Gesamtschuldnerin voraussetzt, besteht bei dem vorliegenden Lebenssachverhalt nicht.

a) Kartenlieferungen vor dem 01.01.1995

In diesem Zeitraum, in dem die Beklagte 2 insgesamt 9.600 Druckaufträge der Beklagten 1 erledigt hat, greift ein zeichenrechtlicher Haftungstatbestand nicht ein.

aa) Eine eigenständige tatsächliche Verletzung der zugunsten der Klägerinnen eingetragenen Warenzeichen durch die Beklagte 2 gem. § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WZG liegt nicht vor.

Hiernach war es verboten, im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre Verpackungen oder Umhüllungen oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einem geschützten Warenzeichen widerrechtlich zu versehen. An einer solchen Benutzungshandlung der Beklagten 2 fehlt es jedoch. Die Beklagte 2 handelte lediglich zur Abwicklung der Druckaufträge; das Herstellen der Garantiekarten unter Hinzufügung der geschützten Warenzeichen stellt jedoch keinen zeichenmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr dar. Die Karten wurden von der Beklagten 2 nicht in den Handelsverkehr gegeben, sondern lediglich der Auftraggeberin in Erfüllung werkvertraglicher Verpflichtungen ausgehändigt. Das Zeichen dient hier nicht als Bezeichnung für ein dem Zeichenverwender irgendwie zurechenbares eigenes Produktangebot. Das Verhalten der Beklagten 2 zielt nicht darauf, eine Fehlvorstellung über die betriebliche Herkunft der Garantiekarten beim Publikum hervorzurufen. Erst die Verbindung der mit dem Kennzeichen versehenen Garantieunterlagen mit der entsprechenden Ware ruft bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung eines Herkunftshinweises für das so gekennzeichnete Produkt hervor. Der Hersteller und Lieferant einer Warenempfehlung, Umhüllung, eines Etiketts oder dergleichen, welche zur Herkunftsbezeichnung des Produkts dienen, kann nicht als Deliktstäter, sondern allenfalls als Gehilfe haftbar gemacht werden (vgl. RGZ 104, 376, 379 - Ballet; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 15 Rn. 8 unter Hinweis auf RGZ 155, 374, 381 - Kaffeemühle).

bb) Der Tatbeitrag der Beklagten 2 stellt aber auch nicht eine die Schadensersatzhaftung begründende Teilnahmehandlung dar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 16-18) kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte 2 der Beklagten 1 vorsätzlich zu den Warenzeichenverletzungen Beihilfe geleistet hat.

Ein solcher Vorwurf setzt die Kenntnis der Verwendungsabsicht des Auftraggebers, jedenfalls aber bedingten Vorsatz voraus. Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten 2 müssten bei Auftragsannahme bzw. Auftragserledigung erkannt oder zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen haben, dass die Garantiekarten die Fälschung der Ringe vertuschen und zur Täuschung der interessierten Verkehrskreise beitragen sollten. Die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerinnen haben sich ausschließlich auf einen Indizienbeweis bezogen. Dieser reicht jedoch im vorliegenden Fall für die Überzeugungsbildung nicht hin.

Das Landgericht hat hierbei den Gesichtspunkt in den Vordergrund gerückt, dass die Druckvorlagen für die Garantiekarten von der Beklagten 2 selbst aufgrund einer ihr von der Beklagten 1 vorgelegten Original-Garantiekarte geschaffen worden sind. Daraus kann jedoch nicht, wie die Klägerinnen meinen, geschlossen werden, der Auftrag habe auf "Fälschung der Garantiekarten" gelautet und sei von der Beklagten 2 auch so angenommen worden. Die Bösgläubigkeit der (Mitarbeiter der) Beklagten 2 folgt nicht schon aus der notorischen Bekanntheit der Kennzeichen, mit denen die Garantiekarten versehen werden sollten. Alle diese Umstände hätten der Beklagten 2 allenfalls Anlass zu einer Nachfrage über die Berechtigung des Auftraggebers gegeben. Sie legen für sich keine vorsätzliche Mitwirkung der Beklagten 2 an der Markenpiraterie der Beklagten 1 nahe. Gegen eine deliktische Förderung der Haupttat der Beklagten 1 spricht schon der Umstand, dass die Beklagte 2 den Druckauftrag nicht konspirativ behandelte, sondern "offen" abwickelte. Das belegen die im Anlagenband gesammelten Rechnungen der Beklagten 2 an die Beklagte 1, die ohne Ausnahme den Gegenstand des Vertrages mit "Garantiekarten-Cartier" benennen. Demgegenüber weisen etwa die Rechnungen (eines weiteren Beteiligten) die zu vergütende Leistung als Anfertigung von "Sondermodellen" aus. Außerdem hat die Beklagte 2 wegen der Weitergabe des Druckauftrags an ein Drittunternehmen selbst nur eine geringfügige Vergütung erlangt. Damit ist ein wirtschaftlicher Grund für eine Beteiligung der Beklagten 2 an einer schwerwiegenden Kennzeichenverletzung nicht ersichtlich. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass der Inhaber der Beklagten 1 als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren die Beklagte 2 von jeder Tatbeteiligung ausgenommen hat.

Nach alledem muss die Beklagte 2 als undolose Lieferantin der Beklagten 1 angesehen werden. Eine Kenntnis der Beklagten 2 von der illegalen Verwendungsabsicht der Beklagten 1 hinsichtlich der Garantiekarten kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann angenommen werden, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten 2 einer solchen Kenntnis bewusst und gewollt verschlossen haben.

b) Kartenlieferung nach dem 01.01.1995

In diesem Zeitraum lieferte die Beklagte 2 an die Beklagte 1 insgesamt weitere 10.200 Stück Garantiekarten. Dieses Verhalten stellt lediglich eine mittelbare Schutzrechtsverletzung nach § 14 Abs. 4 MarkenG dar.

aa) Eine unmittelbare Zeichenverletzung scheidet unter der Geltung des Markengesetzes ebenfalls aus. Es fehlt auch insoweit an einem rechtsverletzenden Gebrauch der Klagemarke i.S. von § 14 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 MarkenG durch die Beklagte 2. Denn die Beklagte 2 benutzte das Zeichen nicht, um eigene Ware oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu kennzeichnen. Nur gegen eine solche Verwendungsform ist die Marke jedoch unter Schutz gestellt.

Die Beklagte 2 kann auch nicht wegen Teilnahme an der Markenverletzung durch die Beklagte 1 (§ 14 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG) belangt werden, weil es hierfür an der subjektiven Tatseite fehlt (vgl. hierzu oben 1 a bb).

bb) Die Beklagte 2 haftet jedoch wegen mittelbarer Markenverletzung nach § 14 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 MarkenG. Die Vorschrift des § 153 Abs. 1 MarkenG steht einer Schadensersatzhaftung der Beklagten 2 nicht im Wege, weil hiernach lediglich Verletzungsansprüche aus Altrecht gegen die Weiterbenutzung solcher Zeichen ausgeschlossen sind, deren Benutzung unter dem bis zum 01.01.1995 geltenden Recht keine Verletzung darstellte (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 153 Rn. 1). Es fehlt im Streitfall jedoch, wie dargelegt, nur an einer Zeichenbenutzung durch die Beklagte 2, was diese übrigens im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Rechtsverletzung selbst ins Feld führt.

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach Abs. 2 und Abs. 3 untersagt wäre. Gegen diesen Verletzungstatbestand hat die Beklagte 2 im Streitfall schuldhaft verstoßen.

Die Garantiekarten sind Kennzeichnungsmittel i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, weil sie in besonderer Weise die damit beschriebene Ware kennzeichnen sollen. Die Verletzungshandlung der Beklagten 2 erfolgte im geschäftlichen Verkehr. Es bestand objektiv die Gefahr, dass die Kennzeichnungsmittel mit den entsprechenden Waren zum Zwecke des Vertriebs durch die Beklagte 1 verbunden werden. Darauf weist schon der Textinhalt der Garantiekarte hin. Dass die Beklagte 2 von der Verwendungsabsicht der Beklagten 1 keine Kenntnis hatte, ändert nichts an der (mittelbaren) Rechtsverletzung. Bei Handeln im Auftrag eines Dritten genügen entsprechende Absichten zur Verwendung des Kennzeichnungsmittels beim Auftraggeber (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 135). Da Verwendung der Karten im Inland drohte, lag eine Markenverletzung nach deutschem Recht vor.

Die Beklagte 2 trifft wegen der Herstellung der Garantiekarten der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es liegen nämlich hinreichend verdachtsbegründende Umstände vor, die die Mitarbeiter der Beklagten 2 zur Nachfrage der Berechtigung der Markenbenutzung hätten veranlassen müssen.

Ungewöhnlich waren bereits die Begleitumstände im Zusammenhang mit der Auftragserteilung an den Außendienstmitarbeiter der Beklagten 2. Diesem legte der Inhaber der Beklagten 1 eine Original-Garantie der Klägerin 1 vor mit der Bitte, hiervon Kopien nach einem von der Beklagten 2 erst noch zu erstellenden Fotosatz zu fertigen. Das Fehlen von jeglichen Druckunterlagen (Layouts) hätte den Außendienstmitarbeiter ebenso wie die später mit dem Vorgang betraute Mitarbeiterin im Hause der Beklagten 2 stutzig machen müssen. Die Zweifel an der Lauterkeit des Auftrags werden noch vertieft durch die Tatsache, dass es sich bei dem Druckauftrag um Kennzeichnungsmittel eines weltbekannten Unternehmens handelte. Ungeachtet der sonst im Hause der Beklagten 2 gepflegten Übungen mussten die Mitarbeiter der Beklagten 2 nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab diese Verdachtsmomente zum Anlass einer Nachfrage über die Berechtigung der Beklagten 1 nehmen. Hierbei hätte bereits die Aufforderung an die Beklagte 1 genügt, eine entsprechende Zustimmung des Markeninhabers vorzulegen und ihre Berechtigung damit nachzuweisen. Eine etwa von der Beklagten 1 vorgelegte Bestätigung hätte die Beklagte 2 bei fortbestehenden Zweifeln dann ohne weiteres direkt etwa durch einen Anruf bei dem Erklärenden überprüfen können.

2. Haftungsumfang

Obwohl damit ein Haftungsgrund gelegt ist, kommt eine Ersatzverpflichtung der Beklagten 2 nach Maßgabe der von den Klägerinnen (hilfsweise) verfolgten beiden Schadensberechnungsarten nicht in Betracht.

a) Gewinnherausgabe

Die Beklagte 2 haftet den Klägerinnen nicht gem. § 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. § 840 BGB als Gesamtschuldnerin auf Herausgabe des von der Beklagten 1 erzielten Verletzergewinns in Höhe von DM 4,5 Mio.

Der Streitfall wirft die grundsätzliche Frage einer solidarischen Haftung von unmittelbarem und mittelbarem Schutzrechtsverletzer auf, die - soweit ersichtlich - bisher für den hier vorliegenden Fall einer bloßen Nebentäterschaft (der sich vom gemeinschaftlich deliktischen Handeln der [Urheber-] Rechtsverletzer in BGH GRUR 1959, 379 - Gasparone von vornherein unterscheidet) noch nicht entschieden worden ist.

Gesamtschuldnerische Haftung von Nebentätern setzt voraus, dass die Schadensschuldner aufgrund ein und desselben Schädigungsvorgangs (§ 840 BGB erfordert eine von mehreren Personen begangene "unerlaubte Handlung", also ein und dieselbe Einwirkung, so z.B. BGH NJW 1983, 872, 875 für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch) denselben Schaden verursacht haben. An einer solchen Identität des Schadens und damit der jeweiligen Ersatzleistung fehlt es, wenn man den Anspruch auf Erlösherausgabe nicht (mehr) als bloße Schadensberechnungsform qualifiziert, sondern allein den Regeln über die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (Geschäftsanmaßung) unterstellt und auch fahrlässige Rechtseingriffe in fremde Markenrechte nicht im Wege der Analogie zu §§ 97 Abs. 1 UrhG, 14 a GeschmMG erfasst (so Beuthien/Wasmann, a.a.O., S. 259 ff; Bedenken dagegen bei von der Osten, a.a.O. S. 285). Dann entfiele eine Haftung des fahrlässigen Nebentäters auf Herausgabe des Verletzergewinns.

Selbst wenn man aber dem nicht folgt und an der schadensrechtlichen Bewertung der Liquidation des Verletzergewinns festhält, muss im Streitfall eine gesamtschuldnerische Haftung des undolosen mittelbaren Verletzers in Höhe des Gewinns des unmittelbaren Verletzers ausscheiden.

Der mittelbare Verletzer kann nicht gehalten sein, über Gesamtschuldregeln die nach der dritten Berechnungsart ermittelte Schadensfolge im ganzen Umfang neben dem unmittelbaren Verletzer auszuräumen. Zwar ist anerkannt, dass Nebentäter für den ganzen Schaden haften, wenn sie - wie hier die Beklagte 2 - eine selbständige Ursache für dessen Eintritt gesetzt haben. Die Vorverlagerung des Immaterialgüterschutzes, wie sie von § 10 PatG 1981 und § 14 Abs. 4 MarkenG vom Gesetzgeber zur Schließung von Schutzlücken angeordnet ist, eröffnet jedoch einen besonderen Haftungsbereich im Vorfeld des eigentlichen Rechtseingriffs. Damit errichten diese Verbotsnormen einen in sich abgestuften und auch abgrenzbaren Schutz der Immaterialgüter gegen einen bloß mittelbaren Eingriff. Den mittelbaren und den unmittelbaren Rechtsverletzer verbindet ein in der Reichweite unterschiedlicher Schutzzweck im Außenverhältnis zu dem schließlich geschädigten Rechtsinhaber. Dem entspricht es, dass eine Solidarverantwortlichkeit zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schutzrechtsverletzer auf Herausgabe des durch die unmittelbare Verletzung erzielten Gewinns nicht zu rechtfertigen ist. Der mittelbare Verletzer eines Markenrechts, der nicht als (Mit-)Täter oder Teilnehmer (etwa in Systemverletzungsfällen) an der unmittelbaren Rechtsverletzung mitwirkt, haftet dem Markeninhaber nicht als Gesamtschuldner nach Maßgabe der Schadensberechnung auf der Grundlage des Verletzergewinns neben dem unmittelbaren Rechtsverletzer. Das gilt insbesondere dann, wenn man die Gewinnherausgabe auf eine gewohnheitsrechtliche Billigkeitserwägung stützt. Der Grund für die von der Rechtsprechung vorgenommenen Schadensfiktion liegt in der Erwägung, dass der aus der Schutzrechtsverletzung erzielte Gewinn nicht dem Verletzer verbleiben, sondern dem Schutzrechtsinhaber zugute kommen soll. Diesem konstruktiven Ausgangspunkt entspricht es, die Herausgabe des durch die unmittelbare Verletzung erzielten Gewinns nur dem unmittelbaren Verletzer selbst aufzuerlegen, nicht aber dem mittelbaren Verletzer, der den Gewinn im eigentlichen Sinne auch nicht herausgeben, sondern allenfalls in Höhe des fraglichen Betrages haften könnte (so zutreffend Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 3 für den parallelen Verbotstatbestand des § 10 PatG, der indes hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen über § 14 Abs. 4 MarkenG hinausgeht). Vom mittelbaren Verletzer kann hiernach allenfalls die Herausgabe seines eigenen Verletzergewinns verlangt werden.

Das Ergebnis entspricht dem anerkannten Grundsatz, dass bei abgrenzbarem Verletzungserfolg eine gesamtschuldnerische Haftung der Deliktstäter ausscheidet, da es von vornherein an einer Haftungsidentität fehlt (MünchKomm/Stein, BGB, 3. Aufl., § 840 Rn. 4; vgl. auch Götz, GRUR 2001, 295, 299).

Die Klägerinnen können nach alledem nicht Herausgabe des Gewinns der Beklagten 1 von der Beklagten 2 fordern. Auf den (völlig zu vernachlässigenden) eigenen Gewinn der Beklagten 2 ist die Klage jedoch nicht gerichtet und soll nach dem erkennbaren Willen der Klägerinnen auch nicht gerichtet sein.

b) Lizenzanalogie

Die von den Klägerinnen hilfsweise erfolgte Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten 2 als mittelbare Verletzerin auf Zahlung einer von der unmittelbaren Verletzerin geschuldeten angemessenen Lizenzgebühr scheidet nach den Ausführungen unter a) ebenfalls aus. Eine schadensrechtliche Grundlage für die Zurechnung einer Einbuße, die der verletzte Inhaber durch die unmittelbare Markenverletzung erleidet, gegenüber dem mittelbaren Rechtsverletzer besteht im Hinblick auf die getrennten Verantwortungsbereiche der Deliktstäter nicht. Die Schadensersatzlizenz zielt auf eine objektiv angemessene Entschädigung bei unmittelbarer Benutzung der Schutzrechtsposition. Fehlt es daran, wie im Fall einer bloß mittelbaren Rechtsverletzung, kann der Verletzte von dem Verletzer eine angemessene Lizenzgebühr nur im Umfang der mittelbaren Rechtsverletzung verlangen.

Diese richtet sich nach dem Wert, den der Markt als Vergütung für die jeweilige Benutzungshandlung definiert. Da aber Lizenzen nicht für das Bedrucken von Garantiekarten oder dergleichen, sondern nur für die Befugnis zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen vergeben werden (§ 30 MarkenG), scheidet ein Ersatzanspruch der Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt einer Lizenzanalogie im Streitfall aus.

Nachdem die Klägerinnen ihren konkreten Schaden in Form des entgangenen Gewinns nicht geltend machen, muss die Ersatzklage gegen die Beklagte 2 insgesamt ohne Erfolg bleiben.

Ende der Entscheidung

Zurück