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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 6 U 189/02
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB §§ 185 ff.
StGB §§ 211 ff.
StGB §§ 218 ff.
StGB § 218 a
1. Die Einstufung der in Deutschland vorgenommenen Abtreibungen als "Mord an unseren Kindern" und als "neuer Holocaust" wird vom Grundrecht der Meinungsfreiheit getragen, auch wenn sie in Bezug auf die Person und die ärztliche Tätigkeit eines namentlich genannten Frauenarztes erfolgt. Ein solcher Beitrag zur politischen Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden fundamentalen Streitfrage muss wegen der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für den demokratischen Willensbildungsprozess selbst dann hingenommen werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint.

2. Die Qualifizierung der Abtreibungen als "rechtswidrig" in dem vom Kläger bekämpften Flugblatt knüpft erkennbar an der gegenwärtigen Rechtslage an, wie sie durch die spezielle Rechtskonstruktion des Bundesverfassungsgerichts geprägt ist, wonach Abbrüche nach Beratung ohne ärztliche Indikation "rechtswidrig, aber nicht strafbar" sind. Damit handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine (dem Beweis zugängliche) Tatsachenbehauptung und nicht um eine eigene strafrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers. Die Auslegung dieser Aussage dahin, der Kläger nähme gesetzwidrige, also vom Gesetz nicht zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vor, lässt die gebotene Gesamtbetrachtung bei der Deutung der konkret beanstandeten Äußerung außer Acht und stellt schon deshalb einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit dar.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

6 U 189/02

Verkündet am: 23.04.2003

In Sachen

wegen Unterlassung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. April 2003 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Lippok

Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder

Richter am Landgericht Dr. Kircher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Oktober 2002 - 3 O 366/01 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 ? abwenden, wenn nicht dieser vor Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der in N. als Frauenarzt praktiziert und dabei auch Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, verlangt in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren von dem Beklagten die Unterlassung von kritischen Äußerungen über seine berufliche Tätigkeit.

Der Beklagte protestierte wiederholt auf der Straße vor seiner Praxis gegen Abtreibungen. Dabei trug der Beklagte ein Schild mit der Aufforderung: "Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis des (Klägers), N." und verteilte Flugblätter mit folgenden Fragen: "In N.: Rechtswidrige Abtreibungen ... Und sie schweigen zum Mord an unseren Kindern? ... Wussten Sie schon, dass in N. rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt werden?" In den Flugblättern werden die in Deutschland vorgenommenen Abtreibungen als "neuer Holocaust" qualifiziert.

Das Landgericht hat dem Beklagten verboten, "in der Öffentlichkeit, insbesondere im Rahmen von Publikationen und Flugblattaktionen mündlich oder schriftlich den Namen oder die Person des Klägers im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüche zu nennen, wenn er gleichzeitig Schwangerschaftsabbrüche mit den Begriffen ŽMordŽ und Žneuer HolocaustŽ in Verbindung bringt". Die weitergehende Klage, mit der dem Beklagten auch untersagt werden sollte, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers Schwangerschaftsabbrüche als "rechtswidrige Abtreibungen" zu bezeichnen und dazu aufzufordern, "rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis des Klägers zu stoppen", hat das Landgericht abgewiesen.

Gegen das Urteil des Landgerichts wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Beklagte strebt vollständige Äußerungsfreiheit und der Kläger umfassenden Schutz seiner beruflichen Ehre entsprechend seinem erstinstanzlichen Unterlassungsbegehren an.

II.

Die zulässigen Berufungen der Parteien haben unterschiedlichen Erfolg; während das Rechtsmittel des Beklagten durchgreift, ist die Berufung des Klägers unbegründet.

1. Berufung des Beklagten

Die von dem Beklagten verwendeten und in Beziehung zu der Abtreibungstätigkeit des Klägers gebrachten Begriffe " Mord" und "neuer Holocaust" unterliegen mangels Rechtswidrigkeit nicht dem Verbietungsrecht gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB.

Zutreffend hat das Landgericht die angegriffenen Aussagen in dem Flugblatt als Meinungsäußerungen eingestuft, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (und außerdem des Art. 5 Abs. 2 GG) unterfallen. Die Abgrenzung mit dem gleichfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Klägers führt zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen gerechtfertigt sind.

a) Zwar sind die beanstandeten Äußerungen geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen und seine persönliche Ehre erheblich zu beeinträchtigen. Jedoch können auch herabsetzende Äußerungen über einen Dritten vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein. Das gilt namentlich bei Auseinandersetzungen über Fragen, die wesentliche oder sogar fundamentale Öffentlichkeitsbelange berühren. Die Meinungsfreiheit muss erst dann zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder wenn sie lediglich eine formale Beleidigung oder Schmähkritik darstellt (BVerfGE 93, 266, 293 f = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BGH NJW 2000,3421, 3422 - Holocaust/Babycaust).

Von Verfassungs wegen macht selbst eine überzogene, unmäßige oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich noch nicht zur unzulässigen Schmähung. Vielmehr ist der Begriff der Schmähkritik wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen. Eine unzulässige Schmähung liegt erst dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, wenn sich also die Äußerung jenseits polemischer oder überspitzer Kritik in der Herabsetzung der angegriffenen Person erschöpft (BVerfGE 82, 272, 283 f = NJW 1991,95, 96 - Zwangsdemokrat; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1999, 204, 205; BGH NJW 1974, 1762, 1763; NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust und zuletzt BGH NJW 2002, 1192, 1193 = WM 2002, 937). Schmähkritik wird daher bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die so genannte Privatfehde beschränkt bleiben (BVerfGE 82, 272, 283 = NJW 1991, 95 - Zwangsdemokrat; BGH NJW 1974, 1672, 1763).

Die in dem vom Beklagten verbreiteten Flugblatt enthaltenen Äußerungen fallen nicht unter den äußerungsrechtlichen Begriff der Schmähkritik. Auch wenn die begriffliche Verbindung des Schwangerschaftsabbruchs mit den Bezeichnungen "Mord" und "neuer Holocaust" geeignet ist, die Ehre des Klägers in besonderem Maße zu beeinträchtigen, so steht hier doch außer Zweifel, dass der damit verbundene Vorwurf in der Sache ersichtlich in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit dem tatsächlichen, für jedermann erkennbaren Anliegen des Beklagten steht, sich mit der herrschenden Abtreibungspraxis auf Grund der geltenden Gesetze auseinander zu setzen.

b) Da sich mithin die Herabsetzung des Klägers in dem Flugblatt des Beklagten nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik als unzulässig erweist, bedarf es einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Parteien (vgl. BVerfGE 85, 1,16 = NJW 1992, 1439 - Bayer-Aktionäre; BGH NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust). Die verfassungsgeleitete Abwägung der respektiven Grundrechtspositionen der Beteiligten führt entgegen der Auffassung des Landgerichts zur Rechtfertigung der angegriffenen Aussage.

Bei der erforderlichen Gewichtung der Umstände des Streitfalles kommt es auf die Schwere der Beeinträchtigung der in Rede stehenden Rechtsgüter an, wobei es aber grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die Kritik berechtigt, unangebracht erwünscht oder lästig bzw. das Werturteil richtig oder falsch bzw. emotional oder rational ist und ob es für wertvoll oder wertlos, nützlich oder schädlich gehalten wird (BVerfGE 61, 1, 7 = NJW 1983, 1415 - NPD von Europa; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303 - Soldaten sind Mörder). Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch stark überzeichnende oder ausfällige Formulierungen grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die unnötig scharfe und abwertende, auch ganz unhaltbare Kritik enthalten. Im Hinblick auf den Demokratiebezug der Meinungsäußerungsfreiheit (BVerfGE 7, 198, 212 = NJW 1958, 257 - Lüth) muss der Kritiker seine Meinung frei äußern dürfen, auch wenn sie (viele) andere für falsch oder unvertretbar halten. Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient - wie hier - sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit bewegenden, fundamentalen Frage, dann spricht bereits im Hinblick auf den Sachgegenstand der Äußerung die Vermutung für die Zulässigkeit der geäußerten Meinung.

Nach diesen höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen stellen die Bezeichnungen der in Deutschland vorgenommenen Abtreibungen als "Mord an unseren Kindern" und als "neuer Holocaust" zwar drastische und überzeichnende Formulierungen dar, die aber auch in ihrem konkreten Bezug zur Person und zur ärztlichen Tätigkeit des Klägers noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit getragen werden.

aa) Die rechtliche Würdigung der angegriffenen Äußerungen setzt die Erfassung ihres Sinnes voraus. Dabei kommt es weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf die subjektive Wahrnehmung des von der Äußerung Betroffenen an. Maßgeblich ist vielmehr der Sinn, den eine Aussage unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs nach dem Verständnis eines unvoreingenommen und verständigen Publikums objektiv hat. Bei der Sinnermittlung muss insbesondere auch der sprachliche wie der situative Kontext berücksichtigt werden, in dem die umstrittenen Äußerungen stehen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BGHZ 139, 95, 102 = NJW 1998, 3047 - Stolpe; BGH NJW 2000, 3421, 3423 - Holocaust/Babycaust). Das Gericht greift in die Meinungsfreiheit ein, wenn es einen umstrittenen Äußerungsteil isoliert und ohne Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Aussage würdigt (BVerfG NJW 1994, 2943 - Soldaten sind Mörder).

Hiernach darf die verfassungsgeleitete Interpretation der angegriffenen Aussagen nicht isoliert erfolgen, sie ist vielmehr in den Zusammenhang mit den sonstigen Äußerungen des Beklagten in dem Flugblatt zu stellen. Darin macht der Beklagte zunächst auf sein Anliegen aufmerksam, indem er dem Publikum den konkreten Fall einer "Abtreibungspraxis" vorstellt, die dort ausgeübte Tätigkeit als "rechtswidrige Abtreibung" bezeichnet und sodann die "Gesamtproblematik" der in Deutschland herrschenden Abtreibungspraxis als "Mord" an unseren Kindern und als "neuen Holocaust" bezeichnet und angeprangert. Die vom Beklagten gewählte induktive Methode seiner Fundamentalkritik an der herrschenden Abtreibungspraxis setzt erkennbar an der vom Beklagten kritisierten allgemeinen Gleichgültigkeit an, mit der im Alltag Abtreibungen hingenommen werden, obwohl diese "rechtswidrig" seien und massenhaft erfolgen würden. Der Beklagte konfrontiert die Passanten mit dem Problem, indem er sie auf einen Ort ihrer nächsten Umgebung hinweist, wo die von ihm gebrandmarkten Vorgänge geschehen. Dadurch will er die Angesprochenen zum Nachdenken über die derzeitige Rechtslage zum Schutz ungeborenen Lebens in Deutschland provozieren. Den Einzelvorgang einer Abtreibung bezeichnet der Beklagte dabei als "Mord" und die Abtreibungspraxis auf Grund der in Deutschland bestehenden Legalordnung als "neuen Holocaust".

Der interessierte durchschnittliche Leser des Flugblattes erkennt in diesen Bemerkungen den Protest eines entschiedenen Abtreibungsgegners, der mit plakativen und drastischen Formulierungen provozieren und Aufmerksamkeit erregen will. Es geht dem Beklagten um die Vermittlung der Meinung, die auf Grund der gegenwärtigen Gesetzeslage herrschende Abtreibungspraxis in Deutschland stelle eine verwerfliche Massentötung (werdenden) menschlichen Lebens dar. Eine Gleichsetzung mit dem Holocaust in seinem geschichtlichen Sinne ist dem Kontext des Flugblattes nicht zu entnehmen. Das folgt schon daraus, dass der Beklagte auf der Rückseite des Flugblattes seinen Standpunkt näher begründet und argumentativ unterlegt.

bb) Für die Interessenabwägung ist weiter von Bedeutung, dass der Kläger in dem Flugblatt weder als "Mörder" bezeichnet noch gar entsprechend beschimpft wird. Ein verständiger und unvoreingenommener Leser erkennt, den hypostasierenden Charakter der Bezeichnung, mit dem der Vorgang überzeichnet werden soll. Das zielt nicht auf die Person des Täters, sondern, wie die Rückseite des Flugblatts den Leser näher informiert, auf das Geschehen bei einer Abtreibung selbst. Der interessierte Leser erkennt darin eine radikale Stellungnahme eines Abtreibungsgegners, für den das (werdende) Leben schlechthin unverfügbar ist. Er weiß diese Äußerung in das pluralistische Meinungsspektrum, das zu dieser Frage in der Gesellschaft herrscht, einzuordnen. Die Kennzeichnung eines Geschehens als "Mord" in einem solchen situativen Kontext ist dabei auch nicht unbedingt mit einer schwer kriminellen Handlung i. S. des §§ 211 ff. StGB in eins zu setzen (vgl. BVerfGE 93, 266, 298 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder). Der Kern der Aussage liegt vielmehr in dem öffentlichen Aufruf und der Mahnung, die Tötung (werdenden) menschlichen Lebens sei kein Vorgang, dem der Einzelne unberührt und gleichgültig gegenüberstehen könne. Die angegriffenen Äußerungen stehen für den Durchschnittsleser erkennbar in einem laienhaften, umgangssprachlichen Zusammenhang. Der Aussage kann daher eine wertende Gleichstellung des die Abtreibung vornehmenden Arztes mit einem Mörder i. S. von § 211 StGB nicht entnommen werden, ohne einen verfassungsrechtlich erheblichen Fehler zu begehen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295, 298 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder).

cc)Die drastischen Vergleiche enthalten trotz alledem noch erhebliche Vorwürfe und eine spürbare Kränkung des Klägers. Dieser Befund wiegt aber nicht so schwer, dass dem auf Anonymität gerichteten Ehrschutzinteresse des Klägers der Vorgang gebühren und die Meinungsfreiheit des Beklagten zurücktreten müsste.

Der Kläger wird zwar vom Beklagten als "Einzeltäter" und Teil des angeprangerten Abtreibungssystems "herausgegriffen". Dabei steht seine Tätigkeit unzweifelhaft auf der Grundlage des geltenden Rechts und hält sich an den Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht von Rechts wegen gebilligten Strafrechtsordnung zum Schutz des ungeborenen Lebens (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751). Das will der Beklagte mit seiner Kritik erkennbar auch nicht in Zweifel ziehen. Sein öffentlicher Protest richtet sich vielmehr gegen den nach seiner Auffassung grob defizitären staatlichen Schutz des Lebensrechts Ungeborener. Er streitet für eine (Wieder-) Einführung einer weitgehenden Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen durch den Gesetzgeber. Ein solcher Beitrag zur politischen Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden fundamentalen Streitfrage muss wegen der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für den demokratischen Willensbildungsprozess selbst dann hingenommen werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (BGH NJW 2000, 3421, 3423 - Holocaust/Babycaust). Diesen Rechtssatz hat der Bundesgerichtshof in einem Fall aufgestellt, in dem sich die Vorwürfe (des selben Beklagten wie im vorliegenden Verfahren) gegen den als Anstalt des öffentlichen Rechts verfassten Träger eines Klinikums richteten. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt jedoch nichts anderes.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Name aus der von dem Beklagten geübten Fundamentalkritik herausgehalten wird. Denn auch der vom Beklagten gewählte argumentative Zugang zu der Abtreibungsdiskussion in Form eines konkreten Denkanstoßes, der an der Arztpraxis des Klägers und an dessen Person ansetzt, gehört zum Schutzbereich der Meinungsfreiheit i.S. von Art. 5 Abs. 1 GG. Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Beklagte keinen ausdrücklichen persönlichen Schuldvorwurf i. S. von § 211 StGB gegen den Kläger erhebt. Ohne Bedeutung für die gebotene Interessenabwägung ist allerdings, dass der Kläger zu der Abtreibungsfrage in der Öffentlichkeit keine Stellung bezogen hat. Die Stellung der angegriffenen Personen in der Öffentlichkeit wird meist für die Prüfung herangezogen, ob je nach dem öffentlichen Auftreten des Angegriffenen das Gewicht des Ehrschutzes im Einzelfall geringer sei. Darauf kommt es hier nach dem Gesagten jedoch nicht an.

Im Übrigen macht der Beklagte in dem von ihm verbreiteten Flugblatt und durch seine Aktion hinreichend deutlich, dass der Kläger an Abtreibungsvorgängen nach Maßgabe und auf der Grundlage der gegenwärtig gültigen Gesetze beteiligt ist. Auf diesen Punkt hebt seine Argumentation wesentlich ab. Letztlich bleibt es daher dem Leser des Flugblatts überlassen, selbst darüber zu entscheiden, ob er die subjektive Einschätzung des Verfassers über das Unwerturteil bezüglich der Tätigkeit des Klägers teilt und den Appell zur Änderung der bestehenden Rechtslage unterstützen will. Dass es dabei zu einer Polarisierung der Meinungen kommen kann, ist der Meinungsäußerungsfreiheit immanent und führt nicht dazu, dem Ehrschutz des Klägers ein größeres Gewicht als der Meinungsfreiheit des Beklagten einzuräumen. Im Hinblick auf die in der Öffentlichkeit weiter diskutierte Frage von zentraler Bedeutung für den Rechtsgüterschutz Ungeborener muss auch eine Stellungnahme in der vorliegenden Form nach Art. 5 Abs. 1 GG hingenommen werden.

Der Beklagte kann nicht durch eine Unterlassungsverurteilung gehindert werden, sich an der fortgeführten politischen Auseinandersetzung um die Abtreibung zu beteiligen. Die freie Meinungsäußerung ist ihm insbesondere nicht mit dem Hinweis zu verwehren, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache schon abschließend entschieden und die gesetzliche Regelung gebilligt habe (so aber Oberlandesgericht Stuttgart, Urteile vom 8.5.2002 - 4 U 5/02 - und vom 18.9.2002 - 4 U 54/02). Ebenso wenig ist es von Verfassungs wegen zulässig, den Beklagten auf eine andere, den Kläger weniger schwer beeinträchtigende Form der Meinungsäußerung zu verweisen, wie das Landgericht das im angegriffenen Urteil tut.

2. Berufung des Klägers

Soweit das Landgericht die Unterlassungsklage abschlägig beschieden hat, folgt der Senat der rechtlichen Bewertung in vollem Umfang. Der Angriff der Berufung führt zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung.

a) Aus den vorstehenden Darlegungen folgt bereits, dass der Sinn der vom Beklagten im Rahmen seiner Protestaktion in dem Infoblatt und dem Plakat geäußerten Meinung darin besteht, Passanten am Beispiel der Arztpraxis des Klägers zum Nachdenken und zur radikalen Stellungnahme gegen die in Deutschland auf Grund der bestehenden Gesetzeslage herrschende Abtreibungspraxis zu bewegen. Die Qualifizierung der vom Kläger vorgenommenen Abtreibungen als "rechtswidrig" dient dem Beklagten als gedanklicher Ausgangspunkt und Argumentationsbasis für sein Verdikt über die bestehende Rechtslage und ihre Umsetzung in der Praxis. Die Einstufung der Abtreibung als "rechtswidrig" liefert dem Beklagten dabei die erwünschte Angriffsfläche gegen Abtreibungsrecht und Abtreibungspraxis in Deutschland. Der Durchschnittsleser erkennt ohne weiteres, dass der Beklagte den nach seiner Meinung völlig unzureichenden Strafrechtsschutz nach §§ 218 ff StGB für das werdende menschliche Leben bekämpft. Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt danach, dass der Beklagte mit dem Vorwurf, der Kläger führe "rechtswidrige Abtreibungen" durch, erkennbar an der gegenwärtigen Rechtslage anknüpft, wie sie seit dem Diktum des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.1995 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751) besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1975 und 1993 zwar entschieden, dass der nicht medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbruch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft als Unrecht anzusehen ist und daher verboten sein müsse (BVerfG 39, 1, 44 = NJW 1975, 573; BVerfGE 88, 203, 255 = NJW 1993, 1751). Das Lebensrecht des Ungeborenen dürfe nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden. Gleichwohl hat das Gericht es aber zugelassen, dass in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft der Staat auf einen strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens verzichtet und den Schwerpunkt auf eine obligatorische Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen (BVerfG 88, 203, 270 ff = NJW 1993, 1751). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht die Mindestanforderungen und die dazu gehörenden Rahmenbedingungen sowie die hier hieraus folgende rechtliche Bindung der Schwangeren im Einzelnen festgelegt.

Der Gesetzgeber hat diese Vorgaben in § 218 a StGB i. d. F. des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 21.8.1995 (BGBl I, 1050) umgesetzt. Nach nunmehr geltendem Strafrechtlich ist der Tatbestand des § 218 BGB, also ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch, nicht verwirklicht, wenn die Schwangere sich hat beraten lassen, der Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird und innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgt. Der Gesetzgeber hat die Frage, ob ein unter Beachtung dieser Vorschriften erfolgter Abbruch rechtswidrig sei, nicht eindeutig beantwortet, sondern sich insoweit einer klaren Regelung durch die Formulierung entzogen, dass in diesem Fall kein strafbarer Abbruch der Schwangerschaft i. S. des § 218 StGB vorliege. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kann man allerdings solche Schwangerschaftsabbrüche nicht als rechtsmäßig bezeichnen (G. Müller, NJW 2003, 697, 701 m. w. N.). Das folgt letztlich auch aus der Systematik der strafgesetzlichen Regel des § 218 a StGB, der die in Abs. 2 und Abs. 3 indizierten Schwangerschaftsabbrüche als rechtmäßig eingestuft, während Abs. 4 die Schwangere im Übrigen (bei Abbruch so genannter "Konfliktschwangerschaften") von der Bestrafung nach § 218 StGB lediglich freistellt, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.

Diesen rechtlichen Ausgangspunkt greift der Beklagte bei seiner Protestaktion auf und weist auf die Folgen der (liberalen) Abtreibungsgesetzgebung hin. Seine Äußerungen sollen zum Ausdruck bringen, trotz der Einstufung der (nicht vom Gesetz indizierten) Schwangerschaftsabbrüche als Unrecht ("rechtswidrige Abtreibungen") hat ihre Zahl nicht abgenommen, sondern in erschreckender Weise ("neuer Holocaust") zugenommen. Die Kritik zielt demnach erkennbar darauf, dass die staatlichen Schutzregeln für das werdende menschliche Leben völlig versagen.

Der Beklagte will daher, wie für den Durchschnittsleser erkennbar ist, lediglich die tatsächliche Rechtslage wiedergeben und nicht die Abtreibungstätigkeit Klägers strafrechtlich einordnen. Mit der Bezeichnung der vom Kläger vorgenommenen Abtreibungen als "rechtswidrig" bleibt der Beklagte auf der Ebene der Sachinformation. Er stellt insoweit nur fest, dass die vom Beklagten durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als "rechtswidrig" einzustufen sind. Damit nimmt der Beklagte bewusst und für jeden Rezipienten auch erkennbar Bezug auf die spezielle Rechtskonstruktion des Bundesverfassungsgerichts, wonach Abbrüche nach Beratung ohne ärztliche Indikation "rechtswidrig, aber nicht strafbar" sind. Es geht dem Beklagten mit der angegriffenen Äußerung zunächst (noch) um die Wiedergabe der objektiven Rechtslage. Hierauf erst baut er seine Fundamentalkritik an der bestehenden Gesetzeslage auf. Damit handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine (dem Beweis zugängliche) Tatsachenbehauptung und nicht um eine eigene strafrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers (die regelmäßig als Rechtsmeinung und damit als Werturteil zu qualifizieren wäre). Obwohl der angegriffenen Aussage damit eine Tatsachenmitteilung zugrunde liegt, fällt sie als Meinungsäußerung unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, da der Beklagte damit eine Wertungsgrundlage herstellt, auf die er seinen Gesamtbeitrag zur Meinungsbildung stützt (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 = NJW 1983, 1415 - NPD von Europa; BGHZ 139, 95, 101 = NJW 1998, 3047 - Stolpe).

b) Mit diesem Aussagegehalt unterliegt der umstrittene Äußerungsteil, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht dem Verbietungsrecht des Klägers. Die angegriffene Aussage erweist sich vielmehr bei der gebotenen Abwägung mit der respektiven Grundrechtsposition des Klägers als gerechtfertigt.

Die Berufung macht unter Hinweis auf die zu Lasten des Beklagten ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8.5.2002 (4 U 5/02) und vom 18.09.2002 (4 U 54/02) ohne Erfolg geltend, die Äußerung des Beklagten werde von einem unvoreingenommenen und verständigen Leser des Flugblattes sowie des Plakats dahin verstanden, der Kläger nähme gesetzwidrige, also vom Gesetz nicht zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vor. Damit würde indessen die gebotene Gesamtbetrachtung bei der Deutung der konkret beanstandeten Äußerung außer Acht gelassen, was einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit bedeuten würde. Der Beklagte wirft dem Kläger gerade nicht vor, gesetzwidrige Abtreibungen vorzunehmen und sich damit "illegal" zu verhalten. Vielmehr ergibt der Kontext der beanstandeten Aussage, dass der Beklagte die auf gesetzlicher Grundlage erfolgenden Schwangerschaftsabbrüche anprangern und brandmarken will. Die Stoßrichtung seiner Kritik zielt auf das Gesetz, das zwar die Tötung Ungeborener als Unrecht einstufe, aber im Ergebnis doch der strafrechtlichen Sanktion entziehe und damit die Schutzbedürftigkeit des Embryos wieder preisgebe. Empörung und Kritik des Beklagten richten sich damit gegen das in seinen Augen insuffiziente und für den Schutz Ungeborener untaugliche Strafgesetz selbst. Für diese Wertung beruft er sich auf die überpositive Ordnung, wie sie in Gottes Geboten bestehe. Keinesfalls kann der beanstandeten Äußerung daher entnommen werden, der Beklagte werfe dem Kläger "kriminelle" Handlungen im Sinne des geltenden Strafrechts vor. Auf das - hiervon abweichende - subjektive Verständnis des von der Äußerung betroffenen Klägers kommt es rechtlich nicht an.

Jede andere Auslegung lässt die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung der angegriffenen Aussage außer Betracht und verstößt damit bereits gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Bei der rechtlichen Beurteilung hat insbesondere außer Betracht zu bleiben, dass die Unterscheidung zwischen rechtswidriger und strafbarer Abtreibung dem Rechtsgefühl weiter Kreise der Bevölkerung nicht eingängig, ja noch nicht einmal zu vermitteln sei, wie der Berufungsführer unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart geltend macht. Es entspricht nämlich verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass dem Äußernden keine Umstände, wie etwa die mangelhafte oder fehlende Rezeption der Rechtskonstruktion des Bundesverfassungsgerichts in der Gesellschaft, zugeordnet werden dürfen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen und die er selbst nicht in Bezug genommen hat (BVerfGE 82, 43, 52 f = NJW 1990, 383). Der Mangel einer normativen Orientierung in dieser Frage (vgl. hierzu die rechtssoziologische Arbeit von Barbara Heitzmann, Rechtsbewusstsein in der Demokratie. Schwangerschaftsabbruch und Rechtsverständnis, 2002) kann nicht dazu führen, den Grundrechtschutz der Meinungsfreiheit zu verkürzen und den bestehenden Zustand gegen kritische Stimmen dadurch zu immunisieren, dass dem Kritiker eine Äußerung in den Mund gelegt wird, die er nicht getan und nicht beabsichtigt hat.

c) Der Kläger kann im Hinblick auf den allein verbleibenden Vorwurf der "rechtswidrigen Abtreibung" einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht geltend machen. Denn damit ist die Tätigkeit des Klägers nach bestehender Rechtslage zutreffend beschrieben. Die Bezugnahme hierauf kann dem Beklagten bei seinem Protestauftritt nicht mit Rücksicht auf den vom Kläger beanspruchten Ehrschutz versagt werden. Auch wenn das (verfassungs-)rechtliche Rechtswidrigkeitsurteil das Rechtsbewusstsein der Gesellschaft bisher kaum beeinflusst und auch eine verhaltenssteuernde Wirkung (noch) nicht erreicht hat, so ändert das nichts daran, dass der Antragsgegner mit der angegriffenen Äußerung insoweit lediglich auf diese durchaus komplexe Rechtslage aufmerksam macht. Eine solche Äußerung dient demgegenüber dazu, das Rechtsbewusstsein der Öffentlichkeit im Sinne der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (rechtswidrig, aber nicht strafbar) nachhaltig zu schärfen. Auch die persönliche Ehre des Antragsstellers steht im Kontext dieser grundsätzlichen Wertung innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzlinie. Er hat daher keinen Anspruch auf Freistellung seiner Tätigkeit von dem gesetzlichen Unwerturteil. Eine andere Entscheidung würde zu einem unauflösbaren Selbstwiderspruch der Rechtsordnung führen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.5.2000 - VI ZR 267/99 - betrifft lediglich entsprechende Äußerungen (desselben Beklagten) gegen den öffentlich-rechtlichen Träger einer Abtreibungsklinik, während im Streitfall sich der den Schwangerschaftsabbruch selbst vornehmende Arzt gegen Äußerungen des Beklagten zur Wehr setzt. Außerdem setzt sich der Senat mit seiner Entscheidung in Gegensatz zu den genannten Erkenntnissen des Oberlandesgerichts Stuttgart, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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