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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 6 U 191/00
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 1
1. Die Werbeaussage über die angeblich verbreitete Auflage eines kostenlos abgegebenen privaten Mitteilungsblatts ist dann nicht irreführend, auch wenn die Anzahl der tatsächlich benötigten Exemplare niedriger ist, wenn die potentiellen Anzeigenkunden der Zeitschrift mit ihrer Werbung alle Einwohner eines bestimmten Einzugsbereichs erreichen wollen und das Mitteilungsblatt tatsächlich auch an alle diese Einwohner verteilt wird.

2. Die Werbeaussage "einfach mehr Werbung für Ihr Geld" erfüllt als solche nicht die Kriterien einer pauschal herabsetzenden vergleichenden Werbung.


Tatbestand:

Die Klägerin verlegt und vertreibt u. a. das Monatsblatt der Stadt W. gegen Entgelt. Sie steht hinsichtlich des örtlichen Anzeigenmarktes im Wettbewerb mit der Beklagten, die ein privates Mitteilungsblatt "W. Rundschau" herausgibt, das sich ausschließlich durch Anzeigen finanziert und kostenlos an alle Haushaltungen abgegeben wird.

Die Klägerin erblickt in den Werbeaussagen der Beklagten "Auflage ca. 9.000 Stück" sowie "einfach mehr Werbung für Ihr Geld" einen Wettbewerbsverstoß und begehrt Unterlassung.

Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie führt zur Begründung u. a. aus, die Auflagenangabe sei irreführend, weil die Beklagte mit Rücksicht auf die tatsächlich bestehenden Haushalte im Einzugsgebiet der Zeitschrift allenfalls 8.100 Exemplare benötige und nicht davon auszugehen sei, dass sie Überdrucke herstellen lasse. Jedenfalls sei die Werbung mit der beanstandeten Auflagenstärke irreführend. Da in W. eine ausschließlich auf die Parteien beschränkte Wettbewerbslage herrsche, stelle die zweite angegriffene Werbeaussage eine unzulässige vergleichende Werbung dar und sei ebenfalls zu verbieten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat zutreffend das Unterlassungsbegehren für unbegründet gehalten. Der hiergegen gerichtete Berufungsangriff führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die angegriffene Werbung der Beklagten ist nicht irreführend i.S.v. § 3 UWG, sie verstößt auch nicht gegen § 1 UWG.

1. Auflagenzahl

a) Die genaue Höhe der Auflage des von der Beklagten herausgegebenen Mitteilungsblatts, mit deren Nachweis grundsätzlich die Klägerin belastet ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 3 Rdnr. 119), kann hier offen bleiben. Selbst wenn man mit der Klägerin annimmt, dass die Beklagte, anstatt wie angegeben 9.000, nur 8.100 Exemplare herstellen ließe, bestünde ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht. Für einen entsprechenden Irrtum eines nicht unbeachtlichen Teils der als Werbekunden in Betracht kommenden Leser besteht nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles kein Anhalt. Dafür ist erforderlich, dass die Werbeangabe gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des angesprochenen Publikums zu beeinflussen. Das ist aber hier nicht der Fall.

Die angegriffene Werbeaussage führt allenfalls zu einer unrichtigen Vorstellung über die Zahl der im Stadtgebiet von W. vorhandenen Haushaltungen, an die, wie der angesprochene Verkehr weiß, die Zeitungen der Beklagten kostenlos abgegeben werden. Die hier streitige absolute Zahl der Empfänger der Zeitung der Beklagten ist aber nicht geeignet, bei den Angesprochenen unrichtige Vorstellungen über das Verbreitungsgebiet und die Werbewirksamkeit der Zeitung der Beklagten zu erwecken. Nur wenn dies der Fall wäre, könnten potentielle Anzeigenkunden bei ihrer Entscheidung, bei der Beklagten eine Werbeanzeige in Auftrag zu geben, irregeführt werden. Tatsächlich ist für die "Werbepartner" der Beklagten in erster Linie der Abnehmerkreis der Werbeträger in einem bestimmten Verbreitungsgebiet wesentlich. Der örtlich oder regional Gewerbetreibende will mit seiner Werbung nicht eine bestimmte Anzahl von Interessenten, sondern eben die Einwohner in W. erreichen. Über den von der Zeitung der Beklagten erfassten Leserkreis kann indes bei den angesprochenen Gewerbetreibenden ein Irrtum nicht bestehen. Denn es sind dies alle Haushaltungen in dem Stadtgebiet, mag es sich hierbei um 9000 oder nur um 8100 handeln. Allein das beeinflusst die wirtschaftliche Entscheidung des Publikums.

b) Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt nicht vor. Allerdings kann eine Werbung mit unrichtigen Angaben über geschäftliche Verhältnisse als falsche Selbstanpreisung unlauter sein, auch wenn die Gefahr einer wettbewerblich relevanten Irreführung nicht besteht. Auch ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Zwischen den Parteien ist allein im Streit die Differenz von 900 Exemplaren. Selbst wenn die Beklagte bei der Angabe der Auflage die Stückzahl in dieser Größenordnung nach oben aufgerundet haben sollte, liegt eine im Wettbewerb als anstößig zu qualifizierende Selbstanpreisung jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Auflagendifferenz nicht vor. Damit wird der Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit nicht schon in einem unlauteren Übermaß herausgestellt, weil jedenfalls das Verbreitungsgebiet des Mitteilungsblatts offen zu Tage liegt und deshalb eine Täuschung des Publikums über die Vorzüge der angebotenen (beworbenen) Dienstleistung nicht eintreten kann.

2. Auch die Werbeaussage "einfach mehr Werbung für Ihr Geld" kann nicht verboten werden.

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der pauschal herabsetzenden vergleichenden Werbung gegen die Beklagte nicht zu. Der beanstandete Werbetext enthält allerdings die über die bloße nichtssagende, werbemäßige Anpreisung hinausgehende Sachaussage, dass die Beklagte einen größeren Umfang an Dienstleistung (mehr Werbung) für die Gegenleistung anbiete. Die umworbenen Gewerbetreibenden, um deren Werbeaufträge es geht, verbinden mit der angegriffenen Werbebehauptung entgegen der Bewertung der Klägerin aber nicht die Vorstellung, die Beklagte wolle ihre besondere Vorzugswürdigkeit hinsichtlich des Preis-/Leistungsverhältnisses gerade gegenüber der Klägerin herausstellen. Das angesprochene potentielle Werbepublikum gewinnt vielmehr durch die beanstandete Aussage nur den Eindruck, es solle sich aufgrund der Herausstellung der allgemeinen Leistungsfähigkeit mit der Dienstleistung der Beklagten näher befassen. Eine vergleichende Bezugnahme auf die Leistungen der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers erkennen die angesprochenen Verkehrskreise dagegen nicht. Die Klägerin (bzw. ihr Rechtsvorgänger) wird in der beanstandeten Passage überhaupt nicht erwähnt.

Insgesamt liegt in der beanstandeten Werbeaussage lediglich eine abstrakte Abgrenzung des Leistungsangebots der Beklagten gegenüber demjenigen von Mitbewerbern, wie sie mit dem Leistungswettbewerb in Einklang steht. Der pointierte Hinweis der Beklagten auf die Vorzugswürdigkeit ihres Angebots stellt keine herabsetzende Bezugnahme oder pauschale Herabwürdigung des Angebots von - ungenannten - Mitbewerbern dar (vgl. Senat NJW-RR 1998, 49). Insbesondere nimmt die Aussage nicht auf konkrete Preise Bezug in der Absicht, den Eindruck zu erwecken, die Beklagte habe tatsächlich die günstigsten Dienstleistungsangebote, bei denen kein Mitbewerber, insbesondere nicht die Klägerin, mithalten könne. Eine solche, über die Berühmung der eigenen Leistung hinausgehende umfassende Inanspruchnahme einer Spitzenstellung, kann in dem angegriffenen Werbetext nicht erblickt werden. Ohne anpreisende Herausstellung des eigenen Dienstleistungsangebots des Werbenden ist die Werbung auch nicht denkbar. Zwangsläufig ist damit aber eine Abgrenzung des eigenen Leistungsangebots des Werbenden gegenüber dem der Mitbewerber verbunden, ein Umstand, den die Werbeadressaten bei Lektüre einer Werbebehauptung naturgemäß mitdenken (vgl. BGH WRP 1997, 182, 183 - Aussehen mit Brille). Diesen, vom Leistungswettbewerb vorgegebenen Rahmen verlässt die inkriminierte Werbeaussage hier nicht.



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