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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 6 U 223/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, BImSchG


Vorschriften:

BGB § 906
BGB § 1004
BGB § 906 Abs. 1
BGB § 906 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 253 Abs. 2 Satz 2
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 22 Abs. 1
BImSchG § 48
BImSchG § 22
1. Die grundsätzliche Regelung des § 906 BGB, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer Immissionen vom Nachargrundstück aus dulden muss, wird ergänzt und teilweise überlagert durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zum nachbarrechtlichen Interessenausgleich.

2. In Ermangelung einheitlicher bundesrechtlicher Vorschriften für die Beurteilung von Geruchsimmissionen kann auf die - auf der Grundlage der vom Länderausschuss für Immissionsschutz ( LAI ) vorgelegten - Geruchsimmissions-Richtlinie vom 123. 01. 1993 ( GIRL ) abgestellt werden.

3. Die öffentlich-rechtliche Interessenbewertung kann freilich hier lediglich als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen. Liegt daher die ermittelte Jahresbelastung unter dem Grenzwert der Richtlinie, so ergibt ich die Wesentlichkeit einer Geruchsbelästigung insbesondere aus ihrer ekelerregenden Wirkung.


Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Gründstücke mit Grenzbebauung in der Altstadt von Heidelberg. Die Klägerin betreibt auf ihrem Grundstück ein Hotel, der Beklagte unterhält auf seinem Grundstück einen Bäckereibetrieb mit Backstube. Nach dem Umbau der Backstube im Jahre 1997 rückte der Beklagte mit der Abluftanlage, die im Deckenbereich der Backstube die Raumluft absaugt und nach außen befördert, näher an das Hotelgebäude der Klägerin heran. Ursprünglich hielten die beiden zur Abluftbeförderung installierten Edelstahlrohre nur einen Abstand von 0,55 m zum Balkon im dritten Obergeschoss des Hotels ein. Im Verlaufe des Rechtsstreits, vor Ende Juni 1998, ließ der Beklagte die Entlüftungsrohre etwa 1,3 m weiter vom Balkon des Hotels wegsetzen und in der Höhe um 2,30 m über den Dachfirst hinaus nach oben verlängern.

Die Klägerin hält die aus der Entlüftungsanlage entströmenden Backstubengerüche für eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Hotelbetriebes, weil die Abluft direkt auf ihr Gebäude geleitet werde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, über die Abluftrohre Gase, Dämpfe und Gerüche aus der von ihm betriebenen Backstube ihrem Anwesen zuzuführen.

Der Beklagte ist der Auffassung, eine unzulässige Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks jedenfalls in der nunmehrigen Ausführung der Entlüftungsanlage liege nicht vor.

Das Landgericht hat den Beklagten auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens verurteilt, weil ihm nicht völlig untersagt werden könne, jegliche Gerüche gleich welcher Konzentration dem Grundstück der Klägerin zuzuführen. Die mitgeteilten Dünste seien aber wesentlich und nicht ortsüblich. Da sie durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden könnten, seien sie auch zu verbieten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

1. Der von der Klägerin im Berufungsrechtszug neu eingeführte Unterlassungsantrag erfüllt die Bestimmtheitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO, so dass die Klage Zulässigkeitsbedenken nicht begegnet. Denn es muss dem Störer überlassen bleiben, auf welchem Wege er die Eigentumsstörung abstellt. Deshalb sind Anträge mit dem Gebot, allgemeine Störungen bestimmter Art zu unterlassen, grundsätzlich zulässig. Das muss insbesondere für den hier vorliegenden Fall einer Geruchsbelästigung gelten, weil diese sich einer objektiven Quantifizierung und damit einer Messbarkeit entzieht. Objektive Grenz- oder Richtwerte lassen sich hier nicht aufstellen. Unter diesen Umständen können sich bei Geruchsbelästigungen sowohl der Klageantrag als auch die Verurteilung auf ein allgemeines, an dem Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken, ungeachtet der damit im Vollstreckungsverfahren zu erwartenden Probleme (vgl. BGHZ 140, 1).

2. Für dieses Begehren fehlte es jedoch an einem Anspruchsgrund, insbesondere stand der Klägerin ein Abwehranspruch aus § 1004 i.V.m. § 906 BGB nicht zu.

Ein negatorischer Anspruch gegen die Geruchsimmissionen aus der Abluftanlage des Bäckereibetriebes scheidet aus, weil hiervon ausgehende Geruchsbelästigungen die Benutzung des klägerischen Hotelgrundstücks nicht wesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB beeinträchtigen. Wesentliche Beeinträchtigungen sind nach dem Vortrag der Klägerin für die Vergangenheit nicht zu erkennen und für die Zukunft nicht zu erwarten.

a) Von einer unzulässigen Zuleitung der Abluft, wie sie ursprünglich nach Beendigung der Umbaumaßnahmen des Beklagten darin bestand, dass der Abluftkamin 55 cm vor einem Balkon des Hotelgebäudes der Klägerin endete, kann inzwischen nach der Versetzung und Verlängerung des Kaminrohres keine Rede mehr sein. Die nachbarrechtliche Zulässigkeit des baulichen Zustandes (vor der im Oktober 2000 - im Hinblick auf einen möglichen Vergleichsabschluss - erfolgten weiteren Erhöhung des Kamins) beurteilt sich allein auf der Grundlage des § 906 Abs. 1 BGB nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei legt § 906 BGB grundsätzlich fest, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer Immissionen aus der Nachbarschaft dulden muss. Die Regelung wird freilich ergänzt und teilweise überlagert durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zum nachbarlichen Interessenausgleich. In diesem Zusammenhang unterliegen nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wesentliche Immissionen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB keinen anderen Beurteilungsmaßstäben als die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzbestimmungen, weil der Begriff der wesentlichen Geräuschimmission als identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG angesehen wird (seit BGHZ 111, 63; vgl. auch BGHZ 121, 248; BGH NJW 1995, 132). Für Geruchsimmissionen kann nichts anderes gelten.

Freilich fehlt es im Streitfall, bei dem es um Geruchsbelästigungen geht, an einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift i.S.v. § 48 BImSchG, die für die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze gem. § 906 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden könnte. Bei der beanstandeten Anlage handelt es sich vielmehr um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 22 BImSchG. Die Vorschrift schreibt für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vor, dass schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen. In Ermangelung einheitlicher bundesrechtlicher Vorschriften für die Beurteilung von Geruchsimmissionen soll auf die - auf der Grundlage der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) vorgelegten - Geruchsimmissions-Richtlinie vom 12.01.1993 (GIRL) abgestellt werden, die Baden-Württemberg als Verwaltungsvorschrift seit 25.11.1994 umgesetzt hat.

Wegen der Schwierigkeiten der Bewertung von Gerüchen (objektives Messverfahren, subjektive Wahrnehmung) schlägt die Richtlinie vor, die Frage, ob Geruchsbelästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsart, der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, und anderen Kriterien zu beantworten (Nr. 5 der Richtlinie).

Diese öffentlich-rechtliche Interessenbewertung kann freilich hier lediglich als Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Gesamtwürdigung dienen. Es kommt selbst nach den Vorgaben der Richtlinie auf die konkrete Beurteilung im Einzelfall an. Die Erheblichkeit und damit die Unzumutbarkeit (Wesentlichkeit) von Geruchsimmissionen wird in erster Linie von wertenden Elementen geprägt.

b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts eine wesentliche Geruchsbelästigung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. nicht anzunehmen.

Das Landgericht hat der vom Gutachter ermittelten Intensität der Geruchsbelastung ein zu starkes Gewicht bei der Bestimmung der Schädlichkeits- bzw. Wesentlichkeitsschwelle beigemessen. Dem angefochtenen Urteil liegt eine normative Überbewertung und schematische Anwendung der Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie zugrunde. Die Bewertung der vom Sachverständigen aufgrund von Messungen mittels der "Olfaktometrischen Geruchsschwellenbestimmung" gewonnenen Ergebnisse muss deren beschränkte Aussagekraft aufgrund der nur subjektiven Wertungsmöglichkeiten berücksichtigen. Der Richter ist aber nach dem oben Gesagten bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen freier gestellt, als das Landgericht das annimmt. Selbst nach dem Sachverständigengutachten ist festzuhalten, dass die ermittelte Jahresbelastung unter dem Grenzwert der Richtlinie liegt, der bei einer Belastung von 867 Stunden angesiedelt ist. Unterhalb dieses Richtwerts (850 Jahresstunden) ergibt sich die Wesentlichkeit einer Geruchsbelästigung insbesondere aus ihrer ekelerregenden Wirkung auf den Menschen. Einen solchen Effekt hat die Rechtsprechung insbesondere bei tierischen Ausdünstungen bzw. Geruchseinwirkungen durch tierische Exkremente und bei Gerüchen aus chemischen Anlagen bei höheren Konzentrationsgraden angenommen (Geruchsbelästigung durch Schweinemästerei, BGHZ 140, 1; Staudinger/Roth, § 906 Rdnr. 74 m.N.). Solche erheblich belästigenden und daher nicht zumutbaren Geruchsimmissionen stehen im Streitfall jedoch nicht in Rede. Von einem Ekelgefühl kann im Zusammenhang mit den Gerüchen aus einer Backstube ganz allgemein nicht gesprochen werden. Solche Gerüche stoßen seit altershehr auf allgemeine Akzeptanz. Die soziale Adäquanz solcher Geruchsbeeinträchtigungen steht gerade im Altstadtbereich der Stadt Heidelberg mit seinen verdichteten Wohnverhältnissen außer Zweifel. Hier sind schon immer Bäckereibetriebe tätig, so dass der Geruch von frisch gebackenem Brot herkömmlich ist. Das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dass der Beklagte das Abluftrohr seines Backbetriebes wie vor der Baumaßnahme an einem ihrem Hotelgebäude abgewandten Teil seines Grundstücks installieren sollte, so dass sie den Gerüchen weniger ausgesetzt sei. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. Sie kann dem Beklagten nicht die Nutzung seines Grundstücks in dieser Weise vorschreiben.

Ende der Entscheidung

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