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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 6 U 33/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
1. Nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Kreise werden den Zusatz "med" mit "medizinisch" gleichsetzen und damit die Vorstellung von gesundheitsfördernden oder medizinischen Eigenschaften oder Wirkungen verbinden.

2. Das Verfahren des Permanent-Make-Up dient der kosmetischen Behandlung zur Verschönerung des Erscheinungsbildes. Dabei geht es darum, durch Nachziehen von Lippenkonturen, Augenlidern u.ä. die Wirkungen von gewöhnlichen Schminkverfahren zeitlich zu verlängern. Diese Anwendung wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen dem Bereich der Kosmetik zugeordnet.


Gründe:

Die Parteien sind auf dem Gebiet des sogenannten Permanent Make-Up tätig. Gegenstand der vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit ist eine Werbeaussage der Beklagten 1 (künftig: Beklagte) in der bundesweit vertriebenen Zeitschrift "Kosmetik International", Ausgabe 2/2000, mit der die Beklagte für dauerhafte Schminkmethoden, für damit in Zusammenhang stehende Seminare und die hierfür erforderlichen Geräte warb. Die Klägerin beanstandet hieran als wettbewerbswidrig die Werbehinweise auf medizinische Wirkungen, namentlich den Hinweis "MED". Die Formulierung "Conture MED 2000" solle dem Verbraucher jedenfalls auch medizinische Wirkungen suggerieren. Der Verbraucher unterliege der Fehlvorstellung, bei der angebotenen Behandlung, der Pigmentierung mit bestimmten Farbstoffen, handele es sich gleichsam um eine ärztliche Heilmaßnahme. Tatsächlich erhalte der Interessierte lediglich eine kosmetische Behandlung. Von medizinischer Tätigkeit könne keine Rede sein. Die von der Beklagten angebotene Ausbildung zum "medizinischen Linergisten" stelle eine schwerwiegende Irreführung des Publikums dar. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auch darauf, dass ihre Geräte und Farben zur kosmetischen Behandlung dem Medizinproduktegesetz gemäß der Richtlinie 93/42 (EG) vom 14.06.1993 unterfielen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte sowie deren Geschäftsführerin, die Beklagte 2, auf Unterlassung, Feststellung und Auskunft in Anspruch.

Die Beklagten haben zur Begründung ihres auf Klageabweisung gerichteten Antrags in erster Linie sich auf den Standpunkt gestellt, bei den von der Beklagten angebotenen dauerhaften Schminkverfahren handele es sich um einen operativen ("chirurgisch-invasiven") Eingriff, bei dem Fremdkörper, nämlich die Farbpigmente, in den Körper eingebracht werden. Das Verfahren ist darauf gerichtet, die Pigmente in den oberen Hautschichten für mindestens 30 Tage einzulagern. Die Farbpigmente seien daher auch keine kosmetischen Produkte, die nur äußerlich auf die Haut aufgebracht würden (diese unterfielen der Richtlinie 76/768 EWG). Die beworbene Methode einschließlich der hierzu erforderlichen Hilfsmittel sei vielmehr Gegenstand der im Medizinproduktegesetz umgesetzten EG-Richtlinie 93/42. Die Beklagte verfüge über die dort vorgeschriebene Geräte-Zertifizierung einer zuständigen Stelle. Schon deshalb dürfe sie den Werbehinweis "MED" verwenden. Im übrigen sei der Hinweis auch deshalb gerechtfertigt, weil das Permanent Make-Up bei Narben nach Unfällen, Minenopfern, Verbrennungen, Operationen und anderen medizinischen Befunden Anwendung finde. Insoweit gehe es um gesundheitsrelevante Belange. Allgemein könne eine solche Leistung auf dem Gebiet der kosmetischen Behandlung zur Heilung und zur Verbesserung des körperlichen Wohlbefindens beitragen. Der Verkehr habe sich schließlich seit einiger Zeit an den (Zusatz-) Begriff "med" zur Kennzeichnung einer Vielzahl von Produkten auf dem Gebiet der Hygiene und der Körperpflege gewöhnt. Bei einem Gesundheitsbezug im weitesten Sinne könne daher der Begriff "med" nicht beanstandet werden.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Die dagegen gerichtete Berufung ist nicht gerechtfertigt. Entgegen den von der Berufung geltend gemachten Einwendungen ist an der Rechtsauffassung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils festzuhalten. Die von der Klägerin beanstandete Werbeaussage verstößt gegen § 3 UWG, so dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht begründet sind.

1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dahin, dass der angegriffene Zusatz "Med" eine Aussage über die Beschaffenheit der beworbenen Waren und Dienstleistungen enthält. Was den Inhalt dieser Vorstellung angeht, ist auf die potentiellen Interessenten für dauerhafte Schminkmethoden, die in den beanstandeten Werbetexten allgemein als Kunden, Seminarteilnehmer oder Mitarbeiter angesprochen werden, abzustellen. Die Werbeanzeige wendet sich damit an weiteste, Frauen und Männer, umfassende Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören.

Die Erwartung des angesprochenen Publikums geht über bloße Vorstellungen bezüglich der Hygiene, wie das etwa bei Körperpflegemitteln häufig der Fall sein wird, hinaus. Nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Kreise werden den Zusatz "med" mit "medizinisch" gleichsetzen und damit die Vorstellung von gesundheitsfördernden oder medizinischen Eigenschaften oder Wirkungen verbinden. In dieser Gedankenverbindung erweckt die Silbe den Eindruck, dass die beworbene Schminkmethode und das hierfür erforderliche Gerät unter medizinischen Gesichtspunkten im Bereich der Heilkunde eingesetzt werden, auch wenn hinsichtlich der medizinischen Eignung der Ware bzw. Dienstleistung keine genauen Vorstellungen herrschen (vgl. BGH GRUR 1969, 546, 547 - "med").

2. Die von der Beklagten angebotenen Farben, Pigmentiergeräte und Schulungskurse erfüllen diese Verbrauchererwartung nicht. Die beworbene Ware/Dienstleistung ist weder geeignet noch bestimmt, die Gesundheit oder das körperliche Wohlbefinden in dem Sinne einer heilenden Wirkung zu fördern bzw. wieder herzustellen.

a) Die angebotenen Leistungen beziehen sich auf eine äußerliche, bloß kosmetische Behandlung zur Verschönerung des Erscheinungsbildes. Bei den Verfahren des Permanent-Make-Up geht es darum, durch Nachziehen von Lippenkonturen, Augenlidern und ähnlichem die Wirkung von gewöhnlichen Schminkverfahren zeitlich zu verlängern. Diese Anwendung wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen ungeachtet der Gesetzeslage dem Bereich der Kosmetik zugeordnet. Eine medizinische (Heil-)Wirkung verbinden die Angesprochenen damit nicht. Es geht nicht um die Verbesserung der Gesundheit oder des körperlichen Wohlbefindens der behandelten Personen. Dass mit dem Behandlungserfolg möglicherweise positive psychische Wirkungen einhergehen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Deswegen wird die angewendete Schminkmethode, was auf der Hand liegt und näherer Begründung nicht bedarf, nicht schon zu einer medizinischen Behandlung.

b) Für die von den Beklagten gewünschte Qualifizierung ergibt sich auch nichts aus dem Umstand, dass die Farbpigmente mit einer Nadel in die obersten Hautschichten eingebracht werden. Dieser Effekt ist bei den interessierten Kreisen bereits durch den Vorgang des Tätowierens bekannt, er ist nicht als ärztlicher, gar operativer Eingriff i.S. einer Implantation gleichzusetzen. Von einem chirurgisch-invasivem Eingriff kann also nicht die Rede sein. Wäre aber ein solcher in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten anzunehmen, so müsste eine Irreführung des Publikums schon deswegen angenommen werden, weil die Beklagten Leistungen versprechen, die sie (mangels ärztlicher Approbation) zu erbringen von Rechts wegen gar nicht in der Lage wären.

c) Der durch die beanstandete Werbung beim Publikum hervorgerufene Eindruck entspricht auch nicht mit Blick auf die Konformitätsbescheinigung nach dem Medizinproduktegesetz der Wirklichkeit. Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage, ob die von der Beklagten angebotenen Geräte diesem Gesetz unterfallen, kann der angegriffene Zusatz in der Werbung der Beklagten hiermit nicht gerechtfertigt werden. Durch ein möglicherweise in dem Medizinproduktegesetz in Bezug auf Hilfsmittel für dauerhafte Schminkmethoden angeordnetes Kontrollverfahren, wird die von der Werbung der Beklagten ausgehende Gefahr der Irreführung der Verkehrskreise nicht ausgeräumt. Denn der überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise kennt dieses Gesetz nicht. Dass die Beklagte das angebotene Gerät als Medizinprodukt präsentiert, verleiht ihr nicht die Befugnis zur Verwendung des beanstandeten Zusatzes.

d) Der Umstand, dass die angebotenen Waren/Dienstleistungen auch bei Unfallopfern oder nach einer Chemotherapie zur Beseitigung oder Milderung von Entstellungen Anwendung finden, beseitigt ebenfalls nicht die Irreführungsgefahr. Selbst wenn insoweit nach der Verkehrsanschauung von einer Wiederherstellung oder Förderung der Gesundheit bzw. des körperlichen Wohlbefindens in diesem Sinne gesprochen werden könnte, wie das der Verkehr mit dem Werbehinweis "med" verbindet, gilt dies nicht für die konkrete Verletzungshandlung, welche die Klägerin den Beklagten zur Last legt. Denn der angegriffene Werbehinweis vermittelt den Eindruck, dass die angebotenen Behandlungsmittel und -methoden allgemein und bei jedem Einsatz eine medizinische Wirkung in dem beschriebenen Sinn entfalten. Dieser Eindruck ist aber, wie dargestellt, schon deshalb unrichtig und daher irreführend, weil die so beworbenen Leistungen ganz überwiegend auf dem Gebiet der kosmetischen Behandlung erbracht werden.



Ende der Entscheidung

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