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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 6 U 52/01
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 543 Abs. 1
Die Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung stellt als Gesetzesänderung für den Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens durch die Bewerbung eines Geburtstagsgutscheins ein erledigendes Ereignis dar.
Oberlandesgericht Karlsruhe - 6. Zivilsenat -

Urteil vom 14.11.2001

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Interessen i. S. v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte ist ein Großversandhaus, welches bundesweit einen Versandhandel mit Modebekleidung, Schmuck, Uhren, Einrichtungsgegenständen und weiteren Gegenständen des persönlichen Bedarfs betreibt. Die Beklage hat gegenüber Kunden Geburtstags-Geschenk-Gutscheine im Wert von 10 DM mit folgenden Ankündigungen ausgelobt: "Nutzen Sie Ihren Geburtstags-Geschenk-Gutschein und sparen Sie voll 10,-- DM und K.- Geburtstags-Geschenk-Gutschein. Wichtig! Nur gültig bis 30 Tage nach Erhalt! Hiermit wird Ihnen versichert, dass Sie bei Rücksendung dieses ausgefüllten Geschenk-Gutscheins garantiert 10,-- DM - innerhalb 30 Tagen - von Ihrem Einkaufswert abgezogen erhalten. Oder 10,-- DM Ihrem Einkaufskonto, über das Sie jederzeit verfügen können, gutgeschrieben werden."

Die Klägerin hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagte die beanstandete Werbung verboten worden ist. Mit vorliegen der Klage hat die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch in der Hauptsache weiter verfolgt. Sie war der Auffassung, die Werbung mit einem Preisnachlass sowie einem Sonderpreis für einen bestimmten Verbraucherkreis verstoße gegen das Rabattgesetz. Zudem sei die Gutscheinaktion der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbswidrig.

Die Klägerin hat die Beklagte unter Wiedergabe der oben angeführten konkreten Ankündigungen in dem Antrag auf Unterlassung der Werbung und Durchführung der angekündigten Aktion in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, da ein verständiger und aufgeklärter Kunde, von dem nach dem vom EuGH entwickelten Verbraucherleitbild auszugehen sei, sich durch einen Betrag von 10,-- nicht unsachlich beeinflussen lasse.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Wertgutschein-Werbung aus dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig i. S. v. § 1 UWG sei.

Hiergegen richtet sich unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags die Berufung der Beklagten. Die Klägerin erklärte nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nicht an, sondern beantragte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Auf den im Berufungsverfahrens geänderten Antrag der Klägerin war festzustellen, dass sich der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Werbung erledigt hat.

1. Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. Jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht war die Beklagte gegenüber der Klägerin (noch) zur Unterlassung verpflichtet, da die Beklagte durch die Bewerbung des Geburtstagsgutscheins Kunden übertrieben angelockt hat und damit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vorgenommen, die gegen die guten Sitten verstoßen haben, § 1 UWG . Das Landgericht hat dies mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und verweist auf sie, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung: Auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, dem zum Geburtstag ein solcher Gutschein übersandt wird, wird nach Überzeugung des Senats vielfach geneigt sein, die von der Beklagten angebotene Gutschrift von DM 10 allein zum Anlass zu nehmen, bei der Beklagten Waren zu bestellen, ohne die Angebote der Wettbewerber überhaupt in Betracht zu ziehen oder gar zu prüfen. Die Summe von DM 10, die bei einer Bestellung zum von der Beklagten vorgeschlagenen Mindestbestellwert immerhin eine Herabsetzung des Preises um 12,5 % bewirken würde, ist nach Überzeugung des Senats für einen erheblichen Teil der Werbeadressaten der Beklagten durchaus sehr verlockend. Insbesondere für das durchschnittliche und repräsentative Publikum, an das sich die Beklagte nach eigenem Vortrag wendet, ist das Geschenk von DM 10 derart anziehend, dass es bei der Wahl der Bezugsquelle für nicht hochpreisige Waren des täglichen Bedarfs häufig ohne weiteres den Ausschlag geben wird. Mögen auch Käufer von Exclusiv-Weinen und Exclusiv-Sekt (vgl. OLG Koblenz MD 2001, 50, 51) DM 20 nur als unbedeutende Aufmerksamkeit ansehen, so bedeutet für die Kunden der Beklagten nach Überzeugung des Senats ein Geschenk von DM 10 einen überstarken Kaufanreiz, wenn der Mindestbestellwert nur DM 80 beträgt. Dem wirken auch keine Besonderheiten des Versandhandels entgegen. Auch wenn der angesprochene Werbeadressat seine Kaufentscheidung in der eigenen Wohnung treffen kann, wird er durch die konkrete Ausgestaltung des Gutscheins mit dem anhängenden Bestellteil dazu verleitet, seine Kaufentscheidung zu treffen, ohne die Angebote der Konkurrenten der Beklagten zu prüfen. Schließlich steht auch der von der Beklagten geforderte Mindestbestellwert diesen Auswirkungen der Werbung auf die Verbraucher nicht entgegen, weil auch gegenüber DM 80 Kaufpreis eine Ersparnis von DM 10 keineswegs völlig geringfügig ist, sondern einen Preisnachlass bedeutet, der in Form eines Rabatts oder einer Zugabe damals (noch) verboten gewesen ist.

2. Die Klage auf Unterlassung wäre heute nicht mehr begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht mehr verlangen, dass sie in Zukunft gegenüber dem letzten Verbraucher den beanstandeten Geburtstagsgutschein ankündigt und nach ihm verfährt. Nach der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung hält der Senat nicht an seiner in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung fest, dass die Werbung mit einem Gutschein über DM 10,00 bei Warenbestellungen in bestimmter Größenordnung unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens (noch) als unlauter zu bewerten ist, weil dieses zwar tatsächlich weiterhin gegebene starke Anlocken der Verbraucher durch die Beklagte aufgrund der geänderten Vorgaben des Gesetzgebers heute nicht mehr als "übertrieben" und damit wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG bewertet werden kann. Durch die Abschaffung der genannten Gesetze ist der Freiraum, in dem Anbieter von Waren und Dienstleistungen mit Preisnachlässen und zusätzlichen Zuwendungen werben und solche Vorteile auch gewähren dürfen, erheblich erweitert worden. Ein Rabatt in Höhe von DM 10,00 wäre heute nach der durch die Gesetzesänderung geschaffenen neuen Rechtslage bei einer Bestellung durchschnittlichen Umfangs bei der Beklagten ebenso unbedenklich zulässig wie die Gewährung einer Zugabe von entsprechendem Wert. Dieser vom Gesetzgeber neu geschaffene Freiraum darf von den Gerichten nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Beschränkungen und Verbote, die in den abgeschafften Gesetzen enthalten waren, auf der Grundlage des rechtlichen Gesichtspunkts des übertriebenen Anlockens aufrechterhalten werden oder in ihrem Wesen einem Rabatt oder einer Zugabe ähnliche, durch Geschenke geschaffene Kaufanreize weiterhin dem Verdikt des § 1 UWG unterworfen werden. Der rechtliche Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens als Fall des sittenwidrigen Verhaltens im Wettbewerb ist vielmehr nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung nur noch dann anwendbar, wenn dem Verbraucher so erhebliche Preisnachlässe oder ersichtlich so besonders werthaltige zusätzliche Zuwendungen angeboten werden, die eine unsachliche Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise in ganz besonderem Maße befürchten lassen. Dies wird insbesondere dann gelten, wenn das Geschenk aus der Sicht des Verbrauchers den Wert der zu bestellenden Waren erreicht, und für ihn damit der Eindruck entsteht, keinen oder nur einen symbolischen Kaufpreis zahlen zu müssen. Eine Gutschrift von DM 10,00 aus Anlass des Geburtstags eines Kunden, die mit der nächsten Bestellung verrechnet oder auf dem Einkaufskonto gutgeschrieben werden kann, ist keine derart erhebliche Sonderleistung. Hieran ändert nichts, dass die Kaufentscheidung der durchschnittlichen Adressaten von dem beanstandeten Angebot beeinflusst werden wird. Der Geburtstagsgutschein wird Kunden in starkem Ausmaß zu einer Bestellung bei der Beklagten verlocken. Als "übertrieben" kann dieses Anlocken angesichts der in der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung aber nicht mehr angesehen werden.

3. Dass die Klage nunmehr unbegründet geworden ist, beruht auf einem tatsächlichen, nach der Rechtshängigkeit eingetretenen Umstand. Die Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung ist als Änderung des Gesetzes ein solches erledigendes Ereignis. Die Änderung der Beurteilung der Rechtslage durch den Senat beruht nicht auf einer von früheren Entscheidungen abweichenden Beurteilung der Rechtslage und ist deshalb keine zur Erledigung ungeeignete Rechtssprechungsänderung. Wenn auch die Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung nicht ausdrücklich § 1 UWG abgeändert hat, so beruht der Untergang des Unterlassungsanspruchs doch ausschließlich auf dieser Rechtsänderung, weil damit der Rahmen, in dem der wertausfüllungsbedürftige Begriff der guten Sitten in § 1 UWG steht, entscheidend verändert worden ist.

Ende der Entscheidung

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