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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 6 U 54/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1004
ZPO § 543 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die gebotene Würdigung der angegriffenen Äußerung im Gesamtzusammenhang - und nicht nur der durch den Klageantrag abgetrennten Teile - kann zu einer auf den mitgeteilten Tatsachen basierenden Meinungsäußerung führen, welche insgesamt dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt werden muss.

2. Auch wenn die Presse unhöflich und unpassend auf körperliche Merkmale einer Person aufmerksam macht, ist damit nicht schon notwendig die Grenze zur untersagten Schmähkritik überschritten, so dass eine Persönlichkeitsverletzung nicht gegeben sein muss.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2001 - 6 U 54/00 -


Tatbestand

Die damals 15-jährige Tochter A. des Klägers trat als Kinderstar in öffentlichen Konzertveranstaltungen als Geigenspielerin auf. Sie wurde von ihrem Vater unterrichtet, der sich auch um die Vereinbarung der Konzertauftritte bemühte. Mit diesen Konzertauftritten der Tochter und dem Wirken des Vaters in diesem Zusammenhang befasste sich eine Reportage im Nachrichtenmagazin F., welches im Verlag der Beklagten erscheint. Der Autor dieser Reportage hatte A. wiederholt auf ihren Konzertreisen begleitet und Gespräche sowohl mit ihrer Mutter als auch mit dem Kläger geführt.

Die beiden ersten Absätze des beanstandeten Berichts lauten wie folgt:

"Mit drei Geigen, zwei Koffern und ein paar Dollarnoten kommen sie in Heidelberg an. Anfangs fiedelte A. in der Fußgängerzone, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutagen. Ihr Vater verdingt sich wenig erfolgreich als Musiklehrer. Mittlerweile ist er arbeitslos. Gelegentlich bespielt er für ein Fitnessstudio Kassetten mit Trainingsmusik. Kein Traumjob, aber die Bescheinigung vom Aerobic- Coach hilft beim alljährlichen Kampf um die Aufenthaltsgenehmigung.

Zeit, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen und selbst Geld für seine Familie zu verdienen, nimmt sich (der Kläger) nicht. Als selbsternannter Manager seiner Tochter forciert er ihren Probeplan und schickt sie so häufig wie möglich auf Konzerte. A.Žs Gagen, bis zu 5000, -- DM am Abend, halten die Familie über Wasser. Doch allzu viele Auftritte ergatterte sie nicht. Groß ist die Konkurrenz unter den Kinderstars, klein der Markt für Solisten."

In späterem Zusammenhang des Artikels wird der Kläger als "Schikanör" und als "kleingewachsener Patriarch" bezeichnet.

Der Kläger ist der Ansicht, die beanstandeten Behauptungen in der Reportage reduzierten sich letztlich auf die Aussage, der Kläger sei arbeitslos und trage in keiner Weise zum Unterhalt seiner Familie bei; sie stellten daher unrichtige Tatsachenbehauptungen dar. Denn er sei nicht arbeitslos, sondern habe seit 1993 eine feste Anstellung und ein regelmäßiges monatliches Einkommen. Durch diese Äußerungen in dem Beitrag werde er daher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Außerdem handele es sich bei den Äußerungen um herabsetzende, sachlich nicht gerechtfertigte Werturteile, die einen schwerwiegenden Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellten und daher einen Anspruch auf angemessene Geldentschädigung begründeten, weil die Beeinträchtigung in anderer Weise nicht befriedigend ausgeglichen werden könne. Der Kläger begehrt gem. § 1004 BGB Unterlassung und Widerruf der beanstandeten Behauptungen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsbegehrens vorgetragen, die maßgeblichen Informationen über die Förderung der Karriere seiner Tochter stammten vom Kläger selbst und die über den Zweck der Bescheinigung des Fitness- Studios von seiner Ehefrau. Geld sei dabei eigentlich nicht angefallen. A. selbst habe dem Verfasser des Artikels erklärt, sie sei stolz darauf, für die Familie den Unterhalt zu verdienen. Insgesamt handele es sich bei den beanstandeten Behauptungen jedoch um Werturteile, die weder einen Anspruch auf Unterlassung und noch auf Widerruf rechtfertigten könnten. Auch fehle es insoweit an dem erforderlichen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da die Grenzen zur Schmähkritik in keinem Fall überschritten seien.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf oder Zahlung einer Entschädigung in Geld. Das Landgericht hat dies zutreffend dargelegt. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und verweist auf sie, § 543 Abs. 1 ZPO. Der Vortrag im Berufungsverfahren, der sich im wesentlichen in der Wiederholung und Vertiefung des vor dem Landgericht gehaltenen Vortrags erschöpft, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung:

I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die mit dem Klageantrag 1. beanstandete Äußerung künftig zu unterlassen oder zu widerrufen. Die Passage

"Herr P. (Kläger) ist arbeitslos. Gelegentlich bespielt er für ein Fitness-Studio Kassetten mit Trainingsmusik. Kein Traumjob, aber die Bescheinigung vom Aerobic-Club hilft beim alljährlichen Kampf um die Aufenthaltsgenehmigung. Zeit, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen und selbst Geld für die Familie zu verdienen, nimmt sich P. nicht."

enthält keine unrichtige Tatsachenbehauptung. Bei Würdigung auch der vom Klagantrag abgetrennten Teile der Äußerung vollständig im Gesamtzusammenhang handelt es sich insgesamt um eine auf den mitgeteilten Tatsachen basierende Meinungsäußerung, welche die gesamte Aussage prägt und damit insgesamt dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt werden muss. Die zitierte Passage lässt sich nicht - wie der Kläger auch mit der Berufungsbegründung weiterhin geltend macht - auf die einfache Tatsachenbehauptung reduzieren, er sei arbeitslos. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung ihres vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist, und darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGHZ 132, 13 ff.; BGH VersR 1994, 1120, 1121, jeweils m.w.N.). Eine Äußerung kann insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1997, 2513, 2514 m.w.N.). Für die Frage, ob ein solches Zusammenwirken von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen vorliegt, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass der mit dem Klagantrag beanstandete Teil der Äußerung auch Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Aus der Möglichkeit, den Inhalt einer komplexen Äußerung zu einer Kernaussage zu verdichten, folgt noch nicht, dass sie in ihrer Gesamtheit nur tatsächliche Behauptungen enthielte (vgl. BVerfG NJW 1994, 1781, 1782).

Berücksichtigt man im vorliegenden - wie nach den oben dargelegten Grundsätzen erforderlich -, dass die Aussage im Magazin "F." nicht wie im Klagantrag lautet "Herr P. ist arbeitslos.", sondern

"Ihr Vater verdingt sich wenig erfolgreich als Musiklehrer. Mittlerweile ist er arbeitslos. Gelegentlich bespielt er für ein Fitnesstudio Kassetten ..."

so beschränkt sich die tatsächliche Darlegung in ihrem Aussagegehalt auf die unstreitig richtige Behauptung, der Kläger sei nicht mehr als Musiklehrer, sondern nur nebenbei für ein Fitnessstudio tätig. Darin liegt im wesentlichen nur die an den mitgeteilten Tatsachen anknüpfende deutliche Wertung und Meinungsäußerung des Verfassers des Beitrags, der Kläger widme sich in erster Linie nicht dem eigenen beruflichen Fortkommen, sondern der Karriere seiner Tochter als Solo-Violinistin. In dieser Meinungsäußerung liegt auch keine ehrverletzende Äußerung, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten würde. Zwar soll nicht verkannt werden, dass der Autor es nach dem von ihm propagierten Wertekanon ersichtlich lieber sehen würde, wenn der Kläger als Vater und Ehemann ganztags einem Erwerbsberuf nachginge, statt die Karriere seiner Tochter zu befördern. Gerade darin liegt aber der wertende Kern der beanstandeten Aussage, der im Unterton polemisch sein mag, sich aber nicht in der bloßen Herabsetzung des Klägers erschöpft.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld. Die Äußerungen "kleingewachsener Patriarch" und "Schikanör" verletzen das Persönlichkeitsrecht des Klägers letztlich nicht. Sie greifen weder die Menschenwürde des Klägers an, noch sind sie Formalbeleidigungen, noch überschreiten sie die Grenze zur Schmähkritik (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322).

1. Dadurch, dass der Autor den Kläger als "kleingewachsenen Patriachen" bezeichnet, wird die sachliche Auseinandersetzung über Wert oder Unwert der Erziehung Jugendlicher zu erfolgreichen Solo-Violinisten nicht vollkommen in den Hintergrund gedrängt. Auch wenn der erste Teil der Äußerung - nach den Vorstellungen von Höflichkeit bei dem überwiegenden Teil der Leser des Magazins der Beklagten - vollkommen unpassend auf die unstreitig geringe Körpergröße des Klägers anspielt, so ist damit die Grenze zur der Presse verfassungsmäßig garantierten auch polemischen und überspitzten Kritik zur verbotenen Schmähkritik noch nicht überschritten. Der Bürger muss es sich gefallen lassen, wenn die Presse unhöflich auf körperliche Merkmale aufmerksam macht. Der zweite Teil der Äußerung bringt nach Überzeugung des Senats für den durchschnittlich verständigen Leser nur die Bewertung des Autors über die Stellung des Klägers innerhalb seiner Familie zum Ausdruck. Auch diese Charakterisierung des Klägers als Familienoberhaupt mag in unserem Kulturkreis und in der heutigen Zeit von der Mehrheit nicht (mehr) als positiv beurteilt werden, erschöpft sich aber ebenfalls nicht in der bloßen Schmähung des Klägers, sondern enthält eine der Auseinandersetzung dienende kritische Bewertung des Verhaltens des Klägers.

2. Ebenso verhält es sich bei der Bezeichnung des Klägers als "Schikanör". Der Begriff der "Schikane" ist in diesem Zusammenhang vom Verfasser ersichtlich nicht im Sinne der Terminologie des bürgerlichen Rechts gemeint, wo er Rechtsausübung allein zum Zweck der Schadenszufügung meint (vgl. § 226 BGB), sondern bringt für den durchschnittlich verständigen Leser des Artikels ebenfalls eine negative Bewertung der Erziehung der Tochter des Klägers durch den Kläger zum Ausdruck. Durch die Bezeichnung des Klägers als "Schikanör" stellt der Autor in freilich recht drastischer Wortwahl in Frage, ob die anstrengende und zeitintensive Befassung der Tochter des Klägers mit einem Musikinstrument nachvollzogen werden kann. Damit dient auch diese Äußerung nicht ausschließlich der Herabsetzung, sondern im Kern der noch zulässigen, wenn auch polemischen Kritik.

Ende der Entscheidung

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