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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 6 U 81/02
Rechtsgebiete: PatG, ZPO


Vorschriften:

PatG § 37
PatG § 63 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 62 Abs. 1 2. Alt.
Der wirkliche Erfinder, der dem Patentamt gegenüber nicht als Erfinder benannt ist, kann seine Nennung im Wege der Nachholung nur erreichen, wenn sowohl der Patentsucher bzw. der Patentinhaber wie der zu Unrecht Benannte der Nachholung zustimmen. Materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft der Zustimmungsverpflichteten liegt nicht vor, so dass beide nicht gemeinschaftlich verklagt werden müssen (Abgrenzung zu OLG Hamburg, GRUR 1958, 78).
Gründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht im einzelnen festgestellt und begründet, dass der Kläger die Zustimmung der Beklagten verlangen kann, dass seine Nennung als alleiniger Erfinder nachgeholt wird, § 63 Abs. 2 S. 1 PatG. Dieser Rechtsstandpunkt enthält keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten, § 513 ZPO.

Die von dem Kläger ausschließlich gegen die Beklagte als Patentinhaberin gerichtete Einzelklage ist zulässig. Die (vom Landgericht unterstellte) Prozessführungsbefugnis der Beklagten liegt vor (§ 56 ZPO); eine (aus materiell-rechtlichen Gründen) notwendige Streitgenossenschaft gemäss § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO zwischen dem Rechtsinhaber und dem bei Anmeldung (§ 37 PatG) zu Unrecht als Erfinder Benannten besteht nicht.

Allerdings bestimmt § 63 Abs. 2 PatG, dass der wirkliche Erfinder, der dem Patentamt gegenüber nicht als Erfinder benannt ist, seine Nennung im Wege der Nachholung nur erreichen kann, wenn sowohl der Patentinhaber wie der zu Unrecht Benannte der Nachholung zustimmen. § 63 Abs. 2 S. 1 PatG begründet eine materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung des wahren Erfinders gegen den Patentinhaber und den Benannten auf Abgabe der erforderlichen Zustimmungserklärungen (Busse, PatG, 5. Aufl., § 63 Rn. 35). Das Verhältnis der beiden Zustimmungsverpflichteten zueinander ist aber nicht so beschaffen, dass beide aus materiell-rechtlichen Gründen notwendig gemeinsam verklagt werden müssen. Das (behauptete) materielle Recht des Klägers setzt eine notwendige gemeinschaftliche Klage gegen beide Rechtsträger nicht voraus. Zwar sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers hinsichtlich beider Anspruchsgegner inhaltlich auf die Zustimmung zur nachholenden Bekanntgabe gerichtet; außerdem ist die Zustimmung nur eines von beiden allein für die nachträgliche Nennung unzureichend. Daraus folgt jedoch nicht, dass beide nur gemeinschaftlich verklagt werden können (so aber OLG Hamburg, GRUR 1958, 78 und - bis heute - dem folgend Schäfers in: Benkard, PatG, 9. Aufl., § 63 Rn. 12; Busse, § 63 Rn. 38; offenlassend, aber eher zweifelnd BGH GRUR 1969, 133, 134 - Luftfilter). Die Notwendigkeit einer gemeinsamen klageweisen Inanspruchnahme besteht nur dann, wenn das Recht seinem Inhalt nach, also aus materiell-rechtlichen Gründen, nur gegen mehrere Personen gemeinschaftlich ausgeübt werden kann, so dass Passivlegitimation und Prozessführungsbefugnis nur gemeinsam bestehen.

Eine solche Verbindung der beklagten Patentinhaber und des/der benannten Erfinder(s) lässt sich aus § 63 Abs. 2 ZPO nicht herleiten. Die erforderliche Mitwirkung bei der Berichtigung bzw. Nachholung der Nennung des wahren Erfinders stellt keine gemeinschaftliche Verpflichtung dar. Vielmehr ist jeder Störer für sich verpflichtet, die Beeinträchtigung des Erfinderpersönlichkeitsrechts des Berechtigten zu beseitigen. Die dafür erforderlichen und ausreichenden Zustimmungserklärungen gegenüber dem Patentamt (gemäss der Verordnung über die Benennung des Erfinders vom 29.05.1981) müssen nicht gemeinsam abgegeben werden, die erforderlichen Willenserklärungen können vielmehr auch getrennt vorgelegt werden. Ohne Bedeutung hierfür ist, ob eine einheitliche Sachentscheidung über das Erfinderrecht gegenüber sämtlichen Betroffenen im Interesse des Anspruchsberechtigten wünschenswert wäre (BGHZ 36, 187, 190; 93, 351, 353). Steht allerdings fest (wie im Fall OLG Hamburg a.a.O.), dass die Zustimmung eines der beiden Verpflichteten nicht mehr erlangt werden kann (etwa wegen rechtskräftiger Abweisung des entsprechenden Leistungsanspruchs), dann wird man für die verbleibende Klage gegen den anderen Verpflichteten regelmäßig vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis auszugehen haben. So liegt es indessen im Streitfall nicht. Es ist dem Kläger unbenommen, wie er seinen etwaigen Anspruch gegen den in der Anmeldung als Erfinder Benannten durchsetzt, etwa dessen Zustimmung dem Patentamt beibringt oder durch rechtskräftiges Urteil ersetzt.

Ende der Entscheidung

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