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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 7 U 101/04
Rechtsgebiete: CISG


Vorschriften:

CISG Art. 35
CISG Art. 39 Abs. 1
CISG Art. 45 Abs. 1
CISG Art. 60 b
CISG Art. 61 Abs. 1 b
CISG Art. 74 S. 1
1. Übernimmt der Käufer die Ware ohne sofortige Rüge, hat er die Vertragswidrigkeit darzulegen und zu beweisen unabhängig davon, ob die Rügefrist nach Art. 39 CISG schon verstrichen ist. Bei der Übernahme durch Verladung nach FOB ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

2. Der Käufer kann sich das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG nur durch eine Mängelanzeige, die die Vertragswidrigkeit bezeichnet und einen Beanstandungswillen erkennen lässt, erhalten. Dazu genügt es nicht, wenn die Vertragswidrigkeit nur beiläufig zwischen anderen Mängelrügen mit dem Hinweis erwähnt wird, diese Vertragswidrigkeit spiele keine Rolle mehr.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 101/04

Verkündet am 08. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Kaufpreiszahlung und Schadensersatzes

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 08. Februar 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.02.2004 - 24 O 81/02 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 69.285.840,00 ungarischen Forint (HUF) zuzüglich Zinsen für die Lieferung von 2.664,84 t ungarischen Weizens sowie weiteren 203.475,00 HUF für angefallene Lagerkosten wegen verspäteter Abnahme eines Teils der Ware. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, ist der Klage stattgegeben worden, da die Klägerin die vertraglich vereinbarten Zertifikate übersandt habe und der Beklagten der Nachweis nicht gelungen sei, dass der Weizen wegen überhöhter Bleibelastung mangelhaft sei.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin für die behauptete Mangelfreiheit des Weizens beweisbelastet sei. Im übrigen habe die Beklagte aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Firma S. C. .m.b.H. (im Folgenden: Firma S. ) auch nachgewiesen, dass der Weizen einen überhöhten Bleigehalt aufweise. Ferner habe das Landgericht die Vomitoxinbelastung des Weizens bei seiner Beurteilung völlig außer Betracht gelassen und die zu geringen Fallzahlen zu Unrecht als nicht erheblichen Mangel eingestuft.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und begehrt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß Art. 1 Abs. 1 a, 53 CISG Zahlung von 69.285.840,00 HUF für den Verkauf von 2.664,84 t ungarischen Weizens sowie Lagerkosten von 203.475,00 HUF wegen der verspäteten Abnahme eines Teils des Weizens gemäß Art. 61 Abs. 1 b, 74 S. 1 CISG verlangen.

1. Zwischen den Parteien sind am 10.10.2001 und am 16.10.2001 Kaufverträge über die Lieferung von insgesamt 2.664,84 t - die Zuvielleistung gegenüber der Bestellung von insgesamt 2.500,00 t ist nicht gerügt worden - ungarischen Weizens zum Preis von 26.000,00 HUF/t zustande gekommen. Der sich hieraus ergebende Kaufpreisanspruch der Klägerin ist nicht durch Minderung gemäß Art. 45 Abs. 1 a, 50 CISG oder Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gemäß Art. 45 Abs. 1 b, 74 CISG erloschen, da die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass der verkaufte Weizen den Anforderungen des Vertrages nicht entspricht (Art. 35 CISG).

a) Die Beklagte ist für die Mangelhaftigkeit der Ware beweispflichtig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Rechtsprechung anderer Vertragsstaaten und der herrschenden Literaturmeinung, hat der Käufer nach rügeloser Abnahme der Ware ihre Vertragswidrigkeit und nicht der Verkäufer die Vertragsmäßigkeit darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 2002, 1651, 1653; BGH NJW 1997, 3311, 3313; BGH NJW 1995, 2099, 2100; Schweizer Bundesgericht IHR 2004, 215, 218; US District Court for the Northern District of Illinois, Eastern Division, IHR 2004, 156, 159; Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, 4. Aufl., Art. 35 Rn. 49; Staudinger/Magnus, Bearbeitung 2004, Art. 35 CISG Rn. 55 m. w. N.; Piltz, NJW 2005, 2126, 2129). Die Abnahme der Ware als körperliche Übernahme - vgl. Art. 60 b CISG - erfolgte durch die Beklagte am 19.10.2001 und 25.10.2001 durch die Verladung auf die von ihr vereinbarungsgemäß nach FOB im Hafen Budapest Csepel zur Verfügung gestellten Schiffe. Zu diesen Zeitpunkten hat die Klägerin ihre Lieferpflichten erfüllt und die Vertragswidrigkeit der Ware wurde seitens der Beklagten nicht gerügt. An diesem Ergebnis ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, dass ein Handelsbrauch (GAFTA-Rules) im internationalen Getreidehandel bestehe, wonach mangels Reaktion der Klägerin innerhalb von 48 Stunden die Mangelhaftigkeit der Ware als genehmigt gelte. Es handelt sich um neues Vorbringen im Berufungsrechtszug, welches nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Zudem hat die Klägerin bestritten, dass die GAFTA-Rules in den Vertrag einbezogen wurden und die erwähnte Beweislastregel besteht. Die beweispflichtige Klägerin hat hierauf ihr Vorbringen nicht weiter substantiiert und zu diesem Punkt auch keinen Beweis angeboten. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Veranlassung, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen.

b) Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagten der Nachweis hinsichtlich der behaupteten Bleibelastung des Weizens nicht gelungen ist. Die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen begründen keinen konkreten Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

aa) Offen bleiben kann, ob als Grenzwert für die Belastung des Weizens mit Blei auf die Verordnung Nr. 17/1999 des ungarischen Gesundheitsministeriums über die chemische Verschmutzung von Lebensmitteln abzustellen ist, welche für Mehl und andere Mühlenprodukte bei Blei einen Grenzwert von 0,15 mg/kg vorsieht oder die Verordnung Nr. 466/2001 der Kommission vom 08.03.2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln maßgeblich ist, die im Anhang I unter Ziff. 3.1.8. den Höchstgehalt der Bleibelastung in Getreide und Hülsenfrüchten mit 0,2 mg/kg Frischgewicht festlegt. Beide Grenzwerte sind im vorliegenden Fall nicht nachweisbar überschritten.

bb) Durch das gerichtliche Gutachten durch den Sachverständigen Dr. P. konnte dieser Beweis nicht geführt werden. Die von ihm untersuchten Proben wiesen lediglich Bleibelastungen von 0,04 mg/kg auf. Zwar ist auffallend, dass die dem Sachverständigen zugesandten Probenbeutel verklebt wurden. Rein spekulativ bleibt aber die Annahme der Klägerin, die Proben seien manipuliert worden. Hiergegen spricht bereits, dass die Plastikbeutel, die sich in den Papiertüten befanden und in denen das zu untersuchende Material zum Teil aufbewahrt wurde, ihrerseits nicht beschädigt waren. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach dem mitgeteilten Vermerk der Geschäftsstellenbeamtin des Landgerichts M . vom 16.02.2004 die Weizenproben sich in braunen Umschlägen befanden, die verplombt und unversehrt verpackt waren und in diesem Zustand zur Gutachtenerstattung an den Sachverständigen übersandt wurden, was dafür spricht, dass es erst auf diesem Transport zu den Beschädigungen der Papiertüten gekommen ist. Eine Manipulation, wie sie die Beklagte argwöhnt, ist auch nicht bewiesen. Die Beweislast trägt die Beklagte, weil sie eine unzulässige Schadstoffbelastung des Weizens behauptet und dies nachzuweisen hat. Aber selbst wenn unterstellt wird, dass die vom gerichtlichen Sachverständigen untersuchten Proben - von wem auch immer - verändert wurden, belegt dies nicht, dass der verkaufte Weizen einen überhöhten Bleigehalt aufwies. Dem Sachverständigen Dr. P. stehen weitere Untersuchungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung, da unstreitig sämtliche anderen Proben, insbesondere der der Beklagten am 27.10.2001 ausgehändigte, der Firma S. zur Verfügung gestellte, Mustersatz nicht mehr vorhanden sind. Die von der Firma S. untersuchten Proben wurden zwischenzeitlich vernichtet. Zum Verbleib der weiteren Teilproben aus dem Mustersatz hat die Beklagte erst auf ausdrückliche Frage im Senatstermin erklärt, dass sie ihrem Abnehmer zur Verfügung gestellt wurden. Weshalb diese Proben für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung stehen, wurde nicht erklärt. Dieses Verhalten erstaunt deshalb, weil zum Zeitpunkt der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungen sowie der Übergabe der Proben an ihren Abnehmer zwischen den Parteien bereits Streit bestand, ob der gelieferte Weizen den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Auch die übrigen Mustersätze stehen für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, da sie entweder verbraucht oder - so auch die von der Firma SGS untersuchten Proben - nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen vernichtet wurden. Unter diesen Umständen können der Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung keine Erleichterungen zugute kommen.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Nachweis einer überhöhten Bleibelastung nicht durch die Ergebnisse der Untersuchungen der Firma S. geführt. Dabei kann unterstellt werden, dass die Untersuchungsergebnisse einen erhöhten Bleigehalt ergeben haben, weswegen es einer Vernehmung des hierzu benannten Zeugen Witthöft nicht bedurfte. Die Klägerin hat jedoch die Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse der Firma S. angezweifelt und bestritten, dass der untersuchte Weizen überhaupt derjenige ist, welcher dem Beauftragten S. i der Beklagten am 27.10.2001 ausgehändigt wurde. Da die Proben nicht mehr vorhanden sind, ist eine nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich, wobei hinzu kommt, dass der gerichtliche Sachverständige Dr. P. dargelegt hat, dass es eine Vielzahl von möglichen und zulässigen Untersuchungsmethoden gibt und keines der Institute klar gestellt hat, nach welcher Methode untersucht worden ist. Damit kann den Untersuchungsergebnissen der Firma S. jedenfalls kein höherer Beweiswert zukommen als den Analyseergebnissen des ungarischen Laboratoriums vom 28.11.2001 und der Firma S. & S. vom 22.02./23.04.2002, deren Richtigkeit von der Beklagten bestritten wurde, die aber jeweils Bleibelastungen des untersuchten Materials festgestellt haben, die erheblich unter den oben genannten Grenzwerten liegen.

c) Ferner ist das Landgericht zu Recht in seinen Entscheidungsgründen nicht auf eine Vomitoxinbelastung des Weizens eingegangen. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift wahrheitsgemäß vorgetragen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2001 (Anl. K 15) auch eine unzulässig hohe Belastung der Ware mit Vomitoxin behauptet hat. Die Richtigkeit der Messergebnisse der Firma S. hat die Klägerin aber bestritten und zudem im Einzelnen ausgeführt, dass für Vomitoxin als Unterart der Fusarientoxine keine Höchstwerte in der Europäischen Union oder im nationalen deutschen Recht existieren. Die Beklagte ist erstinstanzlich auf die vorgerichtlich behauptete Vomitoxinbelastung sowie die Ausführungen der Klägerin hierzu mit keinem Wort eingegangen, weshalb zu Recht eine Beweiserhebung hierzu unterblieben ist. Auch in der Berufungsbegründung setzt sich die Beklagte mit den erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin nicht auseinander, sondern rügt nur pauschal und unzutreffend, dass sich das Landgericht mit der substantiierten Beklagtenbehauptung nicht auseinander gesetzt habe.

d) Die Beklagte kann sich für die Mangelhaftigkeit des gekauften Weizens schließlich nicht auf die so genannten Fallzahlen berufen. Zwar war vertraglich eine Fallzahl von 230 sec vereinbart und nach den Untersuchungsergebnissen der Firma G. C. vom 27.10.2001 und vom 07.11.2001 (Anl. K 5 - 7) lagen die gemessenen Fallzahlen teilweise nur bei 210 sec (995,56 t) bzw. 215 sec (902,06 t). Die Beklagte hat aber gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG das Recht, sich deshalb auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, verloren, da sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit gegenüber der Klägerin angezeigt und genau bezeichnet hat. Die Mängelanzeige muss einen Beanstandungswillen erkennen lassen und die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnen, um den Verkäufer über die vom Käufer geltend gemachte Vertragswidrigkeit ins Bild zu setzen (vgl. Münchener Kommentar/Gruber, BGB, 4. Aufl., Art. 39 CISG Rn. 7; Schlechtriem/Schwenzer a.a.O., Art. 39 Rn. 6 ff.) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Schreiben vom 14.11.2001 (Anl. K 15) enthält keine ausreichende Mängelrüge hinsichtlich der Fallzahlen. In diesem Schreiben werden der Klägerin in erster Linie die Untersuchungsergebnisse der Firma S. bezüglich des Blei- und Vomitoxingehalts des Weizens mitgeteilt. Ferner wird sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Abnehmerin des Weizens in Rotterdam die Annahme wegen Kornkäferbefalls verweigert habe. Nur beiläufig wird zwischen diesen beiden Mängelrügen erwähnt und darauf hingewiesen, dass es keine Rolle mehr spiele, dass die Ware zusätzlich noch geringere Fallzahlwerte aufweise als in den Kontrakten vereinbart. Dass die Beklagte hierin keine konkrete Mängelrüge gesehen hat, ergibt sich auch aus ihrem weiteren Verhalten. Sowohl im Schreiben vom 21.11.2001 (Anl. K 19) als auch im Schreiben der ungarischen Rechtsanwälte der Beklagten vom 03.12.2001 (Anl. K 26 a) wurde allein auf die toxischen Belastungen des Weizens und die deshalb nicht gegebene Verkaufsfähigkeit der Ware abgestellt. Auch im Rahmen des Rechtsstreits wurde die Mangelhaftigkeit der Ware nur wegen angeblich überhöhten Bleigehalts geltend gemacht. Die Fallzahlen hat die Beklagte hingegen nur im Zusammenhang mit den Qualitätszertifikaten der Firma G. C. erwähnt. Diese Zertifikate akzeptiert die Beklagte wegen der teilweise zu niedrigen Fallzahlen nicht. Gewährleistungsrechte hat die Beklagte darauf aber nicht gestützt, sondern sich erstinstanzlich auf die fehlende Fälligkeit der Forderung berufen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Qualitätszertifikate nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen hätten. Auch mit der Berufung bleibt offen, welche Rechte die Beklagte wegen der teilweise zu geringen Fallzahlen geltend macht.

2. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist fällig (Art. 58 Abs. 1 CISG). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts zur Eignung der übersandten Zertifikate. Einwendungen hiergegen wurden von der Beklagten mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht.

3. Die Klägerin kann von der Beklagten weiterhin Schadensersatz in Höhe von 203.475,00 HUF gemäß Art. 61 Abs. 1 b, 74 S. 1 CISG verlangen. Unstreitig sollte eine erste Teilmenge des Weizens am 17.10.2001 in das von der Beklagten bereit zu stellende Schiff "A. 20" verladen werden. Wegen Verschmutzung des Laderaums des Schiffs konnte die Verladung tatsächlich erst am 19.10.2001 erfolgen. Für die Zwischenlagerung des von der Klägerin rechtzeitig bereit gestellten Weizens sind ihr ausweislich des Schreibens der Fa. D. K. Kft. vom 20.10.2001 Lagerkosten von 203.475,00 HUF entstanden. Damit ist die Forderung der Klägerin auch nach Grund und Höhe unstreitig. Die Beklagte bekämpft sie nur mit der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch, der ihr jedoch nicht zusteht.

III.

Die Zinsentscheidung beruht auf Art. 53, 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 b, 74 S. 1 CISG. Die Zinshöhe wird von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen und entspricht unstreitig dem Zinssatz nach den maßgeblichen Vorschriften des nach dem Vertrag anzuwendenden ungarischen Rechts.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Revisionsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

IV.

Der Beklagten war kein Erwiderungsrecht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30.01.2006 einzuräumen, da dieser Schriftsatz kein neues und entscheidungserhebliches Vorbringen enthält.

Ende der Entscheidung

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