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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 7 U 104/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 650
1. Wird das Werk im Einvernehmen der Vertragsparteien wesentlich anders ausgeführt, kann das ursprüngliche Angebot nicht mehr als Kostenanschlag nach § 650 BGB angesehen und dem Vertrag zugrunde gelegt werden.

2. Hält der Besteller trotz angezeigter Überschreitung des Kostenanschlags am Vertrag fest, schuldet er den vollen Preis der Werkleistung und nicht lediglich einen um 25% erhöhten Preis.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 104/02

Verkündet am: 23. Oktober 2002

In Sachen

wegen Forderung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2002 - 3 O 148/01 - im Kostenausspruch aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.648,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.02.2001 und Zinsen in gleicher Höhe aus 2.556,46 € vom 01.02.2001 bis 13.08.2001 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 8 %, der Beklagte 92 %, von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 22 %, der Beklagte 78 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf restlichen Werklohn in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage nach Teilanerkenntnisurteil über einen Hauptbetrag von 5.000,00 DM mit Urteil (Schlussurteil) vom 08.05.2002 insgesamt stattgegeben. Gegen dieses Schlussurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er Klagabweisung insoweit begehrt, als er zur Zahlung von mehr als 1.578,10 € verurteilt wurde.

1. Die Berufung des Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht die nach dem Teilurteil noch geltend gemachte Restwerklohnforderung von 2.957,31 € (5.783,99 DM) in voller Höhe zuerkannt hat, obwohl die Klägerin in den beiden Rechnungen vom 26.12.2000 jeweils für den 22.11.2000 8 Arbeitsstunden des Monteurs B. jeweils 520,00 DM netto - berechnet hat und somit eine Doppelberechnung vorliegt, die auch dem Sachverständigen aufgefallen ist. Demgemäß ermäßigt sich die Restforderung um 520,00 DM zzgl. 16 % MwSt (83,20 DM), mithin um 603,20 DM auf 5.180,79 DM = 2.648,90 €. Dass eine Doppelberechnung vorliegt, stellt das Landgericht durch Bezugnahme auf das Gutachten fest. Hiergegen wendet der Kläger auch nichts ein.

Diese Doppelberechnung ist unberechtigt. Der Kläger kann nicht darauf abstellen, dass die von ihm in Rechnung gestellte Gesamtstundenzahl (143 Stunden) "noch im Rahmen der üblichen Vergütung" liege. Maßgebend für die Abrechnung nach Stundenlohn ist der tatsächlich angefallene Stundenaufwand, der die Obergrenze für die Stundenlohnvergütung bildet.

Deshalb kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Sachverständige die insgesamt 143 abgerechneten Stunden für korrekt gehalten hat. Grundlage für die Abrechnung ist vielmehr nur der tatsächlich erbrachte Stundenaufwand, der sich nur auf 135 Stunden beläuft.

2. Dagegen ist die Berufung des Beklagten unbegründet, soweit er sie darauf stützt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen für die im Angebot vom 28.07.2000 angeführten Arbeiten nur 87,15 Stunden anzusetzen seien, dass dieser Stundenanschlag mangels eines Hinweises des Klägers auf einen höheren Stundenanfall zulässigerweise nur um 25 % habe überschritten werden dürfen und deshalb nur 109,5 Stunden (abzgl. der obigen 8 Stunden) vergütungspflichtig seien.

Das Angebot vom 28.07.2000 hat seine Bedeutung als Kostenanschlag verloren, da das Werk, wie das Landgericht festgestellt hat, wesentlich anders ausgeführt wurde als vorgesehen. Diese Feststellung des Landgerichts greift der Beklagte nicht an. Dann aber war das Angebot vom 28.07.2000 nicht i. S. d. § 650 BGB dem Vertrag zugrunde gelegt. Schon deshalb hat die Berufung mit dem obigen Vorbringen keinen Erfolg.

Davon abgesehen gibt die Verletzung der Pflicht des Unternehmers, eine zu erwartende wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags unverzüglich anzuzeigen (§ 650 Abs. 2 BGB), dem Besteller nur einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er bei rechtzeitiger Anzeige und daraufhin ausgesprochener Kündigung stehen würde. Der Beklagte behauptet aber selbst nicht, dass er bei rechtzeitiger Anzeige den Vertrag gekündigt und von der Erfüllung der Vertrags abgesehen hätte. Hätte er aber trotz angezeigter Überschreitung des Kostenanschlags am Vertrag festgehalten, dann schuldet er für die Werkleistung nicht nur den Preis des Kostenanschlags bzw. einen um 25 % erhöhten Preis (vgl. Staudinger/Peters, Neubearbeitung 2000, Rn. 12 zu § 650; RGR Komm. 12. Aufl. Rn. 15 zu § 650), sondern die der erbrachten Arbeitsleistung entsprechende Vergütung gemäß den vereinbarten Einzelpreisen bzw. Stundensätzen.

3. Ebensowenig ist die Berufung begründet, soweit der Beklagte geltend macht, das Landgericht habe seinen unter Beweis gestellten Vortrag unberücksichtigt gelassen, Monteure der Klägerin hätten mindestens einen Tag damit verbracht, Arbeiten ihres Subunternehmers zu prüfen und zu kontrollieren. Das Landgericht hat den vom Beklagten geltend gemachten Abzug u. a. deshalb nicht anerkannt (Urteil Bl. 5, Abs. 2, der auf den vorausgegangen Absatz Bezug nimmt), weil der in Rechnung gestellte Gesamtstundenaufwand nach den Ausführungen des Sachverständigen korrekt sei und der Kläger sogar weniger Stunden abgerechnet habe als für die Verarbeitung des Materials erforderlich (d. h. als für die durchgeführten Montagearbeiten hätten anfallen dürfen). Auf diese Argumentation, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt - wenn der für die durchgeführten Arbeiten erforderlichen Zeitaufwand nicht einmal überschritten wird, schuldet der Besteller regelmäßig die Bezahlung der in Rechnung gestellten Stunden - geht die Berufungsbegründung des Beklagten nicht ein. Wenn der Besteller die geschuldeten Arbeiten innerhalb des üblichen Zeitaufwands ausführt, kann ihm der Besteller nicht entgegenhalten, er hätte noch schneller arbeiten können.

4. Nach alledem ermäßigt sich die zuzuerkennende Restwerklohnforderung um 308,41 € (603,20 DM) von den vom Landgericht zugesprochenen 2.957,31 € auf 2.648,90 €.

5. Der Ausspruch über die Zinsen ergibt sich aus §§ 284 Abs. 3, 288 BGB a. F.. Allerdings kann der Kläger Zinsen aus den durch das Teilanerkenntnisurteil zuerkannten 5.000,00 DM nur bis zum Zeitpunkt deren Zahlung am 13.08.2001 verlangen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713, 108 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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