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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: 7 U 137/01
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 243
AktG § 244
AktG § 186 Abs. 4
AktG §§ 202 ff.
AktG § 203 Abs. 2
AktG § 205
AktG § 255 Abs. 2
1. Der gesetzlichen Regelung der vier verschiedenen Maßnahmen der Kapitalbeschaffung im zweiten Abschnitt des Aktiengesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Schaffung eines genehmigten Kapitals nach §§ 202 ff. AktG gegenüber den anderen Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, insbesondere einer direkten Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach §§ 182 ff. AktG, nachrangig ist. Der Gesetzgeber stellt der Aktiengesellschaft die dort aufgeführten Maßnahmen der Kapitalbeschaffung vielmehr gleichrangig und gleichwertig zur Verfügung.

2. Aus § 186 Abs. 4 S. 2 AktG lässt sich keine Verpflichtung herleiten, die Besitzverhältnisse an den einzubringenden Aktien im Detail mitzuteilen, denn diese Information steht nicht im Zusammenhang mit dem zu berichtenden Grund für den Bezugsrechtsausschluss. Für die von der Hauptversammlung zu entscheidende Frage, ob der Zweck (hier: Erwerb der Aktien der Tochtergesellschaften gegen Ausgabe eigener Aktien) den Bezugsrechtsausschluss rechtfertigt, ist ohne Relevanz, wer Inhaber der zu erwerbenden Aktien ist.

3. Eine von einem konkreten Regelungszusammenhang und vom Beschlussgegenstand losgelöste Pflicht zur Information der Aktionäre über alles, was diese möglicherweise interessieren könnte, kennt das Aktiengesetz nicht und lässt sich auch der Rechtssprechung des Bundesgerichthofs nicht entnehmen.

4. Die inhaltliche Unrichtigkeit eines den Aktionären mitgeteilten Gutachtens über die Bewertung zu erwerbender Aktien und das darin errechnete Umtauschverhältnis kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 255 AktG grundsätzlich nur relevant werden, wenn die Gesetzesverletzung im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG in der Verletzung von Informationspflichten zu sehen ist.

5. Die Anwendung von § 255 AktG setzt voraus, dass der Ausschluss der Bezugsrechts im Beschluss über die Schaffung des genehmigten Kapitals selbst erfolgt ist und nicht lediglich der Vorstand zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt wurde.

6. Hat sich eine Aktiengesellschaft dazu entschlossen, einen Teil ihres operativen Geschäfts mit Hilfe von Tochtergesellschaften auszuführen, deren Aktien nicht sämtlich in ihrem Eigentum standen, ohne dass die entsprechenden Beschlüsse angefochten wurden und ohne dass insoweit Ersatzansprüche nach § 117 AktG geltend gemacht worden sind, wird den Aktionären der Tochtergesellschaften kein sachfremder Sondervorteil § 243 Abs. 2 AktG zugewandt, wenn der Vorstand im Rahmen seiner Leitungsfunktion die bisherige Unternehmenspolitik ändern will und die Aktien der Töchter im Tausch gegen eigene erwerben will, wenn - wie hier - eine wissentlich falsche Bewertung der Töchter nicht ersichtlich ist.

7. Eine Verletzung von Informationspflichten bleibt ohne Bedeutung für eine Anfechtungsklage, wenn der Hauptversammlungsbeschluss nach objektivem Maßstab nicht auf dieser Verletzung beruht, weil ein objektiv urteilender Aktionär auch dann in gleicher Weise abgestimmt haben würde, wenn er über die Information verfügt hätte.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 137/01

Verkündet am: 28. August 2002

In Sachen

wegen Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26.06.2001, 11 O 175/00 KfH werden zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin der Klägerin zu 2.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte, eine börsennotierte Aktiengesellschaft aus dem Finanzdienstleistungssektor, gründete im Verlauf der 90'er Jahre unter Beteiligung ihrer Mehrheitsaktionäre die M. Lebensversicherung AG, die M. Vermögensverwaltung AG, M. Versicherung AG und die M. Login GmbH. Während die Aktien der M. Vermögensverwaltung AG und die Geschäftsanteile der M. Login GmbH voll eingezahlt sind, sind die Stammnamens- und Vorzugsnamensaktien der M. Lebensversicherung AG sind nur zu 36,09 % eingezahlt, wobei von dem ausstehenden Kapital in Höhe von 9,59 Mio. € auf die Beklagte 3,96 Mio. € und auf die übrigen Aktionäre 5,63 Mio. € entfallen; die Stammaktien der M. Versicherung AG G sind zu 29,1 % und die Vorzugsaktien zu 25 % eingezahlt (jeweils Namensaktien), wobei von den ausstehenden Einzahlungen in Höhe von 11,99 Mio. € auf die Beklagte 6,04 Mio. € und auf die übrigen Aktionäre 5,95 Mio. € entfallen. Im Jahr 2000 beabsichtigten Vorstand und Aufsichtsrat, der Hauptversammlung eine grundlegende Veränderung der Konzernstruktur vorzuschlagen, zu deren Umsetzung die Minderheitsbeteiligungen an den genannten Tochtergesellschaften von der Beklagten im Tausch gegen Aktien der Beklagten übernommen werden sollten. Zur Bestimmung des Umtauschverhältnisse schaltete die Beklagte die Firma F. -P. , K. (im folgenden FKP) ein, die ein Bewertungsgutachten zu dieser Frage erstellte. Ein Auszug aus dem Bewertungsgutachten wurde den Aktionären in der Hauptversammlung vom 17.11.2000 zur Verfügung gestellt. In dieser Hauptversammlung, zu der der Vorstand wie aus Anlage B 8 (Anlagenheft I) ersichtlich einlud, wurde in der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 der Vorstand mit einer Mehrheit von 99,94 % der Anwesenden Stammaktionäre ermächtigt, das Grundkapital der Beklagten um bis zu 29,5 Mio. € zum Zwecke des Erwerbs der Minderheitenbeteiligungen an den genannten Gesellschaften zu erhöhen. Die Klägerinnen haben gegen diesen Beschluss Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärt. Die Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals wurde am 16.07.2001 in das Handelsregister eingetragen (AH IV 219). Mit Beschluss vom 08.04.2002 machte der Vorstand von dieser Ermächtigung in Höhe von 29.440,686,00 € Gebrauch und erhöhte das Grundkapital entsprechend. Der Aufsichtsrat stimmte am 08.04.2002 zu. Die Erhöhung des Grundkapitals wurde am 31.05.2002 in das Handelsregister eingetragen (Anlage BB 11, AH IV 193 ff.). Außerdem wurde in der Hauptversammlung vom 28.05.2002 unter Punkt 7 der Tagesordnung der Beschluss vom 17.11.2000 bestätigt (Protokoll der Hauptversammlung vom 28.05.2002, Seite 21 bis 25, AH IV 113 bis 121). Dieser Beschluss ist u. a. von den Klägerinnen angefochten.

Die Klägerinnen haben behauptet, die Hauptversammlung sei nicht ordentlich einberufen worden und der ordnungsgemäße Ablauf sei nicht gewährleistet gewesen. Die Hauptversammlung sei nicht ausreichend informiert worden, da die wirtschaftliche Tragweite der Beschlussfassung insbesondere im Hinblick auf die näheren Umstände bei der Gründung und die weitere Entwicklung dieser Tochtergesellschaften nicht verdeutlicht worden seien. Fragen zu den Wertverhältnissen seien nicht vollständig und zum Teil sogar irreführend und falsch beantwortet worden. Die Beklagte missbrauche das Rechtsinstitut der genehmigten Kapitalerhöhung, um die strengeren Informationspflichten einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zu unterlaufen. Die Mehrheitsaktionäre missbrauchten ihre Stimmmacht und sicherten sich ungerechtfertigte Vorteile zu Lasten der Kleinaktionäre, deren Anteile verwässert würden, denn das Gutachten von FPK sein kein neutrales Bewertungsgutachten, da es sich auf von der Beklagten gelieferte Daten und Informationen stütze, die FPK nicht überprüft habe. Zudem sei die Hauptversammlung über die Verantwortlichkeit von FPK und T. -T. P. (die eine Bewertung des Versicherungsgeschäftes bei der M. -Lebensversicherung AG durchgeführt hat; im folgende TTP) getäuscht worden, denn diese stünden für ihre durchgeführten Prüfungen nicht gerade.

Die Klägerinnen haben beantragt, den zu Punkt 1 der Tagesordnung in der Hauptversammlung vom 17.11.2000 gefassten Beschluss für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sowohl die Einberufung der Hauptversammlung als auch deren Leitung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Hauptversammlung sei nicht unzureichend informiert worden. Alle von den Klägerinnen vermissten Informationen könnten zum Teil dem Geschäftsbericht für das Jahr 1999 entnommen werden und ergäben sich im übrigen aus dem Bewertungsgutachten von FPK, das - zur Wahrung der im vollständigen Gutachten enthaltenen Geschäftsgeheimnisse - zusammengefasst mitgeteilt worden sei. Die Vorgänge bei der Gründung der Tochtergesellschaft seien nicht zu beanstanden, die Übernahme der Anteile an den Tochtergesellschaften sei zur Sicherstellung einer einheitlichen Beteiligungsstruktur, zur Schaffung einer gleichgerichteten Interessenlage im Konzern sowie zur Konzentration künftiger Wertsteigerung bei der Beklagten erforderlich und für die Aktionäre vorteilhaft. Das Bewertungsgutachten von FKP, einer hochangesehenen Spezialinvestmentbank für Finanzdienstleister, sei nicht zu beanstanden. FKP habe die Plausibilität der Planungen der Geschäftsleitung der Beklagten und der Tochtergesellschaft umfassend überprüft. Mehr könne eine solche Bewertung nicht leisten. Eine erneute vollständige Überprüfung der überlassenen Daten und Informationen sei im Hinblick darauf, dass sie sich aus mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehenen Abschlussprüfungen ergeben hätten, überflüssig. Zudem habe FPK etwaigen Bewertungsunsicherheiten durch einen Abschlag in Höhe von fast 40 % mehr als hinreichend Rechnung getragen. Die an der Unternehmensbewertung beteiligten Institutionen hätten auch jeweils die volle Verantwortung für die von ihnen vorgenommenen Tätigkeiten übernommen. Es gebe keinen Vorrang einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, die zudem ohne den vorherigen Abschluss entsprechender Verträge mit den anderen Aktionären nicht habe durchgeführt werden können.

Durch Urteil vom 26.06.2001, auf das wegen der näheren Einzelheiten auch hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richten sich die Berufungen der Klägerinnen.

Unter teilweise Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags trägt die Klägerin zu 1 vor, es sei nicht wahr, dass das nichteingezahlte Grundkapital bei der Unternehmensbewertung herangezogen werde. Die Hauptversammlung hätte auf die Einbringung nur teilweise eingezahlter Aktien im Tausch gegen Aktien der Beklagten hingewiesen werden müssen. Zudem sei gegen § 186 Abs. 4 AktG verstoßen worden, weil die Besitzverhältnisse an den einzubringenden Aktien nicht mitgeteilt worden seien. Auch die gesetzlich geforderte Bezeichnung der Sacheinlagen hätte die Teileinzahlung ausweisen müssen. Demzufolge habe die erforderliche Mitteilung, dass die Beklagte auch die Verpflichtung zur Resteinzahlung übernehme, gefehlt, weshalb ein ungerechtfertigter Sondervorteil zugewandt worden sei.

Das Vorgehen der Beklagten stelle eine Umgehung einer unmittelbaren Kapitalerhöhung nach § 183 AktG dar. Die Aktionäre hätten bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage benannt werden müssen, was nur allgemein, verschleiernd und irreführend erfolgt sei, weshalb es einen Missbrauch des Rechtsinstituts des genehmigten Kapitals darstelle, mit der die gesetzlich geforderte Transparenz bei Sacheinlagevorgängen habe umgangen werden sollen.

Auch habe der Vorstand der Beklagten eine falsche Auskunft über den Umfang der Freizeichnung von FPK erteilt, denn FPK habe sich vollständig exkulpiert.

Die Bewertung der Töchter sei falsch und das Bewertungsergebnis sei ohne Kenntnis des vollständigen Berichts und wegen nicht fassbarer Gewinnerwartung bis 2010 nicht nachvollziehbar. Zudem fehle eine unabhängige Prüfung, denn bei dem Bericht von FPK, der Tochter eines der bedeutensten Vertragspartners der Beklagten, handelte es sich um kein unabhängiges Bewertungsgutachten, wie vorgetäuscht worden sei. Die Abhängigkeit ergebe sich weiter daraus, dass das Honorar von FPK zum Teil von der Zustimmung der Aktionäre abhänge. Die falsche Bewertung der sogenannten Finanzierungsrückversicherung stelle eine gesetzwidrige Bewertungswillkür dar und führe zu einer grotesken Überbewertung der MLP Lebensversicherung AG. Zudem stehe nun fest, dass die Prognosen falsch gewesen seien.

Die Klägerin zu 2 trägt vor, die Berichterstattung sei unzureichend bezüglich des Bezugsrechtsauschlusses, da die Vorgeschichte der Gründung der einzugliedernden Gesellschaften nicht erwähnt worden sei. Außerdem habe in dem Bericht nach § 186 Abs. 4 AktG auch über die Übernahme der Einzahlungsverpflichtung durch die Beklagte berichtet werden müssen, wie dies bei Sachübernahmen nach § 27 AktG anerkannt sei.

Es habe der Weg einer direkten Erhöhung des Grundkapitals beschritten werden müssen, zumindest habe, da die Verwendung des genehmigten Kapitals festgestanden habe, die Beklagte alle Angaben machen müssen, die bei einer regulären Kapitalerhöhung erforderlich gewesen seien.

Hinsichtlich der Bewertungsrügen beziehe sie sich auf den Vortrag der Klägerin zu 1 und die erstinstanzlichen Schriftsätze.

Die Streithelferin der Klägerin zu 2, die dem Rechtstreit im Berufungsrechtszug beigetreten ist (Schriftsatz v. 27.06.2002), behauptet, die Bewertung widerspreche den allgemein anerkannten Grundsätzen. Durch den Beschluss seien den Großaktionären der Beklagte Sondervorteile zugewandt worden, denn die Stellungnahme von FPK sei nicht aussagekräftig, da die in Deutschland für Unternehmensbewertungen geltenden Grundsätze vollständig ignoriert worden seien. Durch unreflektierte Übernahme des vom Management von der Beklagten erträumten Unternehmenswachstums sei hier eine Bewertungsmethode gewählt worden, die nicht vorgesehen sei. Die Methode zur Bewertung der M. Lebensversicherung AG sei offensichtlich unplausibel, die Bewertung der M. Vermögensverwaltung sei völlig überhöht und weiche zudem gravierend von IDW S1 ab, indem insbesondere mit unseriös langen Planungsperioden und unseriösen Steigerungsraten gearbeitet werde. Auch die M. Login GmbH sei unzutreffend bewertet. Aus dem Bewertungsgutachten FPK ergebe sich auch, dass eine kritische Überprüfung der vom Management der Beklagten zu Verfügung gestellten Daten nicht stattgefunden habe, dass sogar offensichtliche, rechnerisch leicht nachvollziehbare Fehler nicht korrigiert worden seien. Dies zeige sich bei den verwandten Zahlen zur Anzahl der Berater.

Die Klägerinnen und die Nebenintervenientin beantragen,

unter Änderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 17.11.2000 (folgt der Wortlaut, vgl. die jeweiligen Berufungsbegründungen) für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags trägt sie vor, eine Information über die fehlende Volleinzahlung sei für die Aktionäre ohne Interesse gewesen, da dies von FPK bei der Berechnung der angepassten Buchwerte berücksichtigt worden sei. Eine eventuelle Vorstellung, es gebe über den in der Einladung bekannt gemachten Bericht hinaus einen ausführlicheren, habe für das Abstimmungsverhalten der Aktionäre keine Relevanz gehabt.

Einen Vorrang einer Kapitalerhöhung gegenüber einem genehmigten Kapital gebe es nicht, zumal eine reguläre Kapitalerhöhung nicht möglich gewesen sei, weil die Einbringungsverträge noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Eine Pflicht zur Erläuterung des Ausgabebetrags habe nicht bestanden. Ebenso fehle es an einem Informationsinteresse der Aktionäre an der anteilsmäßigen Verteilung der neuen Aktien auf die Aktionäre der Töchter.

Die Behauptung, FPK sei die Tochter eines bedeutenden Vertragspartners der Beklagten sei frei erfunden. Die Bezahlung von FPK sei in bar erfolgt. Der Vorwurf, FKP habe die Daten ohne unabhängige Überprüfung übernommen, sei falsch und stelle eine Verdrehung des Wortlauts zur Erklärung von FPK dar. Die Einschränkung der Haftung beziehe sich nur auf den Hinweis, dass bestätigte Jahresabschlüsse für die Bewertung übernommen worden seien. Die Bewertung entspreche allen einschlägigen Anforderungen. Eine Überhöhung der relativen Werte habe nicht stattgefunden. Zudem sei nur eine Wertrelation ermittelt worden. Die Provisionen für den Abschluss von Rückversicherungsverträgen seien zutreffend bilanziert worden, wie auch der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk zeige. Dabei handle es sich nicht um Kredite.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen haben keinen Erfolg.

Nach dem Sach- und Streitstand erster Instanz hat das Landgericht zutreffend die Klage abgewiesen. Auf die Erwägungen, die der Senat teilt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Berufungsbegründungen, die sich im wesentlichen in der Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags erschöpfen und sich nur am Rande mit den Erwägungen des Landgerichts auseinandersetzen, geben lediglich zu einigen Ergänzungen Veranlassung:

I.

Mängel der Einladung bestehen nicht. Auch konnte die Beklagte das genehmigte Kapital als Kapitalbeschaffungsmaßnahme wählen.

1. Der Umstand, dass in der Formulierung der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 17.11.2000 mitgeteilt wird, der vom Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 AktG zu erstattende Bericht werde seinem wesentlichen Inhalt nach im folgenden bekannt gemacht, obwohl dieser Bericht, soweit er der Hauptversammlung zugänglich gemacht wurde, dort in vollem Umfang wiedergegeben war und es einen ausführlicheren Bericht nicht gab, lässt keine Verletzung von Informationsrechten der Aktionäre aus § 186 Abs. 4 AktG oder § 131 AktG erkennen. Es liegt fern, eine Verletzung der Informationsrechte deshalb annehmen zu wollen, weil den Aktionären in der Einladung mehr an Information zuteil wurde, als ihre Formulierung erwarten ließ. Die Klägerinnen legen auch nicht dar, dass dieser Umstand in irgendeiner Weise Einfluss auf Meinungsbildung der Aktionäre gehabt haben könnte.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen besteht auch kein Vorrang einer direkten Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach §§ 182 ff. AktG gegenüber der Schaffung genehmigten Kapitals nach §§ 202 ff. AktG. Der gesetzlichen Regelung der vier verschiedenen Maßnahmen der Kapitalbeschaffung, wie sie im Aktiengesetz im zweiten Abschnitt enthalten ist, lässt sich dies nicht entnehmen. Vielmehr stellt der Gesetzgeber der Aktiengesellschaft die dort aufgeführten verschiedenen Maßnahmen der Kapitalbeschaffung gleichrangig und gleichwertig zur Verfügung, ohne dass aus irgendeiner Norm Anhaltspunkte dafür gewonnen werden könnten, dass das genehmigte Kapital gegenüber den anderen Kapitalbeschaffungsmaßnahmen nachrangig ist (vgl. auch Bungert, BB 2001, 1812). Die Klägerinnen zeigen einen solchen Normzusammenhang auch nicht auf. Die Rechte der Aktionäre wahrt das Gesetz durch die Anordnung entsprechender Anwendung von Vorschriften der §§ 182 ff. AktG (vgl. etwa § 203 AktG).

Hinzukommt, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die von den Klägerinnen in den Raum gestellte Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen nicht möglich war, weil deren Voraussetzungen fehlten. Unstreitig waren die dafür erforderlichen Einbringungsverträge noch nicht abgeschlossen. Der Umstand, dass man diese Verträge möglicherweise hätte abschließen können, ändert nichts daran, dass die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen nicht bestand.

II.

Auch im übrigen haben die Klägerinnen eine zur Anfechtung berechtigende Verletzung des Gesetzes (Satzungsverstöße werden nicht geltend gemacht) nach § 243 Abs. 1 AktG nicht dargelegt.

1. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung nach §§ 202 ff. AktG, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand von der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen Gebrauch machen kann, in dem Einladungsschreiben aufgeführten Vorstandsbericht (Anlage B 8, S. 1 ff., AH I) und in dem der Hauptversammlung mitgeteilten Bericht (Anlage B 6, S. 7 f., AH I) ausreichend dargelegt sind, denn dort ist genau beschrieben, zu welchem Zweck und in welchem Umfang eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 133, 139 = NJW 1997, 2815, 2816; BGHZ 144, 290, 294 f. = NJW 2000, 2356 f.). Dem folgt der Senat, die Klägerinnen und die Streithelferin setzen sich damit nicht auseinander.

2. Auch der sich aus der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes folgenden Berichtspflicht (§§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 AktG) ist durch den Vorstandsbericht genügt. Anlass und Grund der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sind dargelegt und der Bezugsrechtsausschluss ist durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt, denn der beabsichtigte Tausch von Aktien der Beklagten gegen Aktien der einzugliedernden Töchter setzt voraus, dass der Beklagten die durch die Kapitalerhöhung gewonnenen Aktien dafür zur Verfügung stehen, was nicht der Fall wäre, wenn die Aktionäre der Beklagten ein Bezugsrecht ausüben könnten. Dieser berechtigte Zweck rechtfertigt den Bezugsrechtsauschluss (vgl. BGHZ 136, 133, 139 f. = NJW 1997, 2815, 2816; BGH NJW 1994, 1410, 1411; BGHZ 144, 290, 294 f. = NJW 2000, 2356 f.). Auch darauf hat das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen. Mit diesen Ausführungen und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzen sich die Klägerinnen und die Streithelferin nicht auseinander.

3. Soweit die Klägerinnen der Auffassung sind, die Beklagte sei in weitergehendem Umfang zur Information verpflichtet, ist eine Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG nicht dargetan.

a) Eine Verpflichtung der Beklagten aus § 186 Abs. 4 S. 2 AktG, die Besitzverhältnisse an den einzubringenden Aktien im Detail mitzuteilen, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 nicht aus § 186 Abs. 4 S. 2 AktG herleiten, denn diese Information steht nicht im Zusammenhang mit dem zu berichtenden Grund für den Bezugsrechtsausschluss; die Befugnis dazu ist nicht davon abhängig, wer Inhaber der von der Beklagten zu erwerbenden Aktien ist. Der Bezugsrechtsausschluss findet seine Rechtfertigung darin, dass ohne ihn der Erwerb der Aktien der Tochtergesellschaften nicht durch Tausch gegen Aktien der Beklagten erfolgen könnte. Für die von der Hauptversammlung zu entscheidende Frage, ob dieser Zweck den Bezugsrechtsausschluss rechtfertigt, ist ohne Relevanz, wer Inhaber der zu erwerbenden Aktien ist. Die Relevanz dieser Information für die Entscheidung legen die Klägerinnen auch nicht dar. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein objektiv urteilender und vernünftig denkender Aktionär einer von ihm als wirtschaftlich sinnvoll erkannte Unternehmensumstrukturierung deshalb nicht zugestimmt hätte, weil er die Namen der Aktionäre der einzugliedernden Tochtergesellschaft nicht kannte.

b) Die namentliche Bezeichnung der Aktionäre war auch nicht durch § 205 AktG gefordert, denn der Gegenstand der Sacheinlage und die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, sind vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen. Daraus folgt, dass in der Ermächtigung selbst diese genauen Angaben noch nicht gemacht werden müssen, sich die Berichtspflicht des Vorstandes also darauf auch nicht erstreckt. Die allgemeine Beschreibung des Gegenstands, der erworben werden soll, und der Rechtsinhaber (nämlich als Aktionäre der einzelnen Töchter) genügt daher.

Es kommt hinzu, dass bei der Schaffung genehmigten Kapitals und der Ermächtigung des Vorstands zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der einzelne Aktionär der Tochtergesellschaft, dessen Anteile gegen die auf die Kapitalerhöhung entfallenden Aktien übernommen werden sollen, wegen der Übertragbarkeit der Aktien nicht notwendigerweise feststehen kann. Dies zeigt, dass seine namentliche Bezeichnung vom Gesetz nicht verlangt wird.

Weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Bezeichnung der Sacheinlagen ergeben sich auch nicht aus § 27 AktG, wie der Vergleich des Wortlauts von § 27 Abs. 1 AktG und § 205 Abs. 2 AktG ergibt. Auch eine verdeckte Sacheinlage (wobei schon zweifelhaft ist, ob die Beanstandungen der Klägerinnen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsfigur erfüllen; vgl. zur Umschreibung der Voraussetzungen der Annahme einer sog. verdeckten Sacheinlage Röhricht in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rn. 194 f. zu § 27 und Hüffer, AktG, 5. Aufl., Rn. 10, 14 zu § 27) liegt nicht vor, weil es sich bei den nicht voll eingezahlten Aktien um Namensaktien handelt, die nicht voll eingezahlt werden müssen und bei denen die Teileinzahlung in der Aktie vermerkt ist (§ 10 Abs. 2 AktG).

c) Soweit die Klägerinnen die Einzelheiten der Gründung der Tochtergesellschaften sowie die Maßnahmen zur Kapitalausstattung dieser Gesellschaften für berichtspflichtig halten, fehlt es ebenfalls an der Darlegung, einer Rechtsverletzung im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG. Die Klägerinnen zeigen schon nicht auf, worin sie die Rechtsgrundlage für eine solche Informationspflicht sehen. Aus § 131 AktG folgt dies nicht, denn diese Norm gibt grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erteilung einer mündlichen Auskunft (vgl. BGH NJW 1993, 1976, 1982 = ZIP 1993, 751, 760). Auch eine Vergleichbarkeit zu sonstigen Regelungen des Aktiengesetzes, die Informationspflichten statuieren, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar. Eine entsprechende Anwendung von § 124 Abs. 2 S. 2 AktG scheidet aus, weil der wesentliche Inhalt der geplanten Strukturmaßnahme (hier die Eingliederung der Töchter) gerade mitgeteilt wurde (vgl. dazu BGH NJW 1992, 2760, 2763 und NJW 2002, 1128). Eine entsprechende Anwendung von §§ 119 Abs. 2, 179 a Abs. 2 AktG scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung aus (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1277, 1278). Eine von einem konkreten Regelungszusammenhang und vom Beschlussgegenstand losgelöste Pflicht zur Information über alles, was einen Aktionär möglicherweise interessieren könnte, lässt sich den Normen des Aktiengesetzes sowie der Rechtssprechung des Bundesgerichthofs, der der Senat folgt, nicht entnehmen (vgl. zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Berichts- und Informationspflichten Kort, ZIP 2002, 685 ff.).

Etwaige Rechtsfehler bei der Gründung der Tochtergesellschaften sowie eine eventuelle Verletzung der Treuepflichten durch einzelne Aktionäre bei diesen Vorgängen hätten, insbesondere soweit über diese Maßnahmen Beschlüsse der Hauptversammlung gefasst wurden, zum damaligen Zeitpunkt und mit den gegen diese Maßnahmen gegebenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden müssen. Nachdem die Klägerinnen dies nicht getan haben, ist es ihnen verwehrt, nach Ablauf von Anfechtungsfristen und nach der zwischenzeitlich mehrfach erfolgten Billigung der Jahresabschlüsse verbunden mit einer Entlastung des Vorstandes diese Gesichtspunkte im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses vom 17.11.2000 geltend zu machen. Dem steht die Bestandskraft durch Ablauf der Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage (§ 246 Abs. 1 AktG) entgegen.

Rechtsfehler bei den Erhöhungen des Grundkapitals der Töchter können in diesem Anfechtungsverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Die Klägerinnen hätten die entsprechenden Beschlüsse nach §§ 243, 246 AktG anfechten müssen. Soweit dies nicht geschehen ist, erwachsen die Beschlüsse in Bestandskraft und können nicht inzident im Rahmen der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 17.11.2000 einer Überprüfung unterzogen werden. Dem stünde der mit der Befristung der Anfechtungsklage verfolgte Zweck entgegen. Aufgrund dieser Erwägungen bestand deshalb auch keine Informationspflicht über die "Entstehungsgeschichte" dieser Gesellschaften. Der Umstand, dass die Klägerinnen diese für suspekt halten, ändert nichts daran, dass die Hauptversammlung sowohl die Gründung der Tochtergesellschaften als auch die zwischenzeitlich erfolgten Kapitalerhöhungen hinzunehmen hatte, sodass - außer dem bekannten Umstand, dass diese Tochtergesellschaften gegründet und zuletzt mit dem im Bericht ausgewiesenen Grundkapital versehen waren - kein Bezug der von den Klägerinnen geforderten Informationen zu dem Beschlussgegenstand bestand. Das persönliche Interesse der Klägerinnen daran ist nicht maßgebend.

III.

Soweit sich die Klägerin zu 1 und die Streithelferin der Klägerin zu 2 gegen die Richtigkeit der Bewertung der Tochtergesellschaften und, damit zusammenhängend, gegen die Richtigkeit der Bestimmung des Umtauschverhältnisses wenden - die Klägerin zu 2 hat im Berufungsrechtszug auf eigene Rügen verzichtet und auf die der Klägerin zu 1 verwiesen (II 85) -, kann diesen Angriffen nur dann Bedeutung zukommen, wenn sich daraus eine Rechtsverletzung im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG oder von § 243 Abs. 2 AktG ergeben würde (mit diesem Gesichtspunkt setzt sich die Klägerin zu 1 und die Streithelferin der Klägerin zu 2 nicht auseinander).

1. Soweit die Klägerin zu 1 eine unzureichende Information und eine Täuschung der Hauptversammlung darin sieht, dass die Beklagte auf ein vorliegendes Bewertungsgutachten hingewiesen habe (II 113, 123), die Bewertung durch FPK aber kein unabhängiges Gutachten sei, fehlt es an einer Verletzung einer Informationspflicht schon deshalb, weil die Beklagte weder in dem Einladungsschreiben noch im Rahmen der Berichterstattung des Vorstandes in der Hauptversammlung vom 17.11.2000 den Bericht von FPK als Gutachten bezeichnet hat, und sonstige Äußerungen oder Unterlagen, aus denen sich die behauptete täuschende Bezeichnung ergeben könnte, von der Klägerin zu 1 nicht aufgezeigt werden. Im übrigen könnte der Senat dieser vordergründig formalistischen Betrachtungsweise, anknüpfend an die Wortwahl, gegenüber der maßgeblichen inhaltlichen Betrachtung keine Relevanz für die Entscheidungsfindung der Aktionäre beimessen.

2. Auch soweit in dem Bericht FPK als eine führende Spezialinvestmentbank für Financial Institutions bezeichnet wird (Hauptversammlungsprotokoll Seite 7, Anlage B 6, und Einladungsschreiben Seite 8, Anlage B 8), ist eine relevante Täuschung der Aktionäre nicht dargelegt. An der Qualifikation von FPK für die vorzunehmende Bewertung besteht kein Zweifel. Die Beklagte hat eine Studie aus dem Jahr 2001 vorgelegt, in der FPK am besten bewertet wurde (I 299/301), sodass die fachliche Qualifikation nicht angezweifelt werden kann. Das unsubstantiierte Bestreiten, dass es sich bei FPK um eine Spezialinvestmentbank handle, ist deshalb und im Hinblick auf die Beschreibung der Tätigkeit von FPK (vorgelegt als Anlage B 23) ohne Belang. Einer Auseinandersetzung mit den sich daraus ergebenden Fakten fehlt.

3. Auch eine Täuschung über die Frage, ob eine unabhängige Prüfung stattgefunden habe, ist nicht erfolgt. Die Umstände, die die Klägerin zu 1 dazu heranzieht, ergeben dies nicht, zumal diese den Aktionären zum Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses vom 17.11.2000 unbekannt waren:

Dass es sich um eine "Auftragsarbeit" gehandelt hat, wurde den Aktionären sowohl im Einladungsschreiben (dort Seite 8) als auch in dem Vorstandsbericht in der Hauptversammlung (Protokoll Seite 7) dadurch offen gelegt, dass die Beklagte mitteilte, sie habe FPK als Berater herangezogen, sodass nicht der mindeste Zweifel aufkommen konnte, in wessen Auftrag die Bewertung erfolgt ist. Dies allein kann schon deshalb den Vorwurf der Parteilichkeit nicht begründen, weil der Auftrag zwangsläufig durch die Beklagte erteilt werden musste, sodass, träfe die Annahme der Klägerin zu 1 zu, es nie eine Bewertung durch Dritte geben könnte, die unparteilich wäre und damit den Aktionären als Entscheidungshilfe an die Hand gegeben werden könnte. Dies zeigt die Haltlosigkeit dieses Vorwurfs, zumal es nicht zweifelhaft sein kann, dass sich der Vorstand in dieser komplizierten Frage außenstehender Berater bedienen durfte.

Die Klägerin zu 1 hat zudem weder Beweis angeboten noch gar bewiesen, dass - wie sie behauptet - FPK die Tochter eines bedeutenden Vertragspartners der Beklagten sei.

Schließlich können auch die Behauptungen der Klägerin zu 1 zu Art und Weise der Honorierung von FPK den Vorwurf eines offensichtlichen Parteigutachtens nicht rechtfertigen, denn diese Vorwürfe finden in den durch die Beklagten vorgelegten Verträgen mit FPK keine Grundlage. Weder aus dem Vertrag vom 23.08.2000 über die vorläufige und ungefähre Bewertung der Aktien der Beklagten und der M. Lebensversicherung AG (vorgelegt als Anlage B 20) noch aus dem Vertrag vom 06.09.2000 über die ausführliche Bewertung dieser Gesellschaften sowie der M. Versicherung AG, der M. Login GmbH und der M. Service GmbH lassen irgendwelche Anhaltspunkte für eine Bezahlung von FPK in Aktien der Beklagten oder für ein Erfolgshonorar erkennen (vgl. die Vergütungsregelung auf Seite 6 des Vertrages vom 23.08.2000 sowie die auf Seite 2 des Vertrages vom 06.09.2000). Die Klägerin setzt sich damit nicht auseinander. Angesichts dieser Umstände kann der Verweis auf die Fairness Opinion vom 17.11.2000 (Anlage B 12 a, dort Blatt 4 oben) nicht genügen, um das Vorliegen eines Erfolgshonorars für nachgewiesen zu erachten. Im übrigen wäre die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auch nicht per se rechtlich zu beanstanden und würde für sich allein keine Verletzung von Informationspflichten begründen, da das Honorar in jedem Fall von der Beklagten zu zahlen war und es deshalb, wollte man den Anforderungen, die die Klägerin zu 1 aufstellt, folgen, es nie eine unabhängige Bewertung durch einen außenstehenden Berater geben könnte, da dieser nicht kostenlos arbeiten würde und die Bezahlung durch den Auftraggeber immer zur Unbrauchbarkeit des Bewertungsberichts führen müsste. Dies kann nicht angenommen werden.

4. Eine falsche Auskunft über den Umfang der Haftung von FPK für die erstellte Bewertung hat die Klägerin zu 1 nicht schlüssig dargelegt. Weder dem Einladungsschreiben noch dem Hauptversammlungsprotokoll lassen sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich der Vorstand der Beklagten zu der Frage der Haftung von FPK überhaupt geäußert hat, schon gar nicht, dass er Falsches gesagt hat. Auch den der Hauptversammlung zur Verfügung stehenden Unterlagen lassen sich Anhaltspunkte für eine solche falsche Auskunft des Vorstandes nicht entnehmen, eine entsprechende Antwort auf eine Frage eines Aktionärs behauptet die Klägerin zu 1 selbst nicht. Nur der ausgelegte Auszug aus dem Bewertungsbericht (Anlage B 5) äußert sich auf Seite 20 zur Frage der Übernahme einer Gewähr. Selbst wenn diese Formulierung als vollständige Freizeichnung von der Haftung aufzufassen wäre, wie die Klägerin zu 1 meint, könnte darin schon deshalb keine Täuschung gesehen werden, weil diese Freizeichnung dann offen gelegt worden wäre, jeder Aktionär sich also vom Umfang der Haftung von FPK vergewissern konnte. Raum für eine Täuschung der Aktionäre wäre deshalb nur dann, wenn die Beklagte in irgendeiner Form diese Freizeichnung relativiert oder in Abrede gestellt hätte. Dafür ist nichts ersichtlich. Vortrag dazu fehlt. Davon abgesehen zeichnet sich FKP nur von der Haftung für die Richtigkeit der ihr von dritter Seite (der Beklagten bzw. deren Tochterunternehmen) zur Verfügung gestellten Daten und Informationen frei, die sie für ihre Bewertung übernommen hat. Da ihre Aufgabe nicht in der Überprüfung auf diese Richtigkeit gesehen werden kann, sondern diese Informationen die Basis für die Ermittlung des sog. Fair Value der Beklagten als Summe der Fair Values der einzelnen Tochtergesellschaften waren (Auszug aus dem Bewertungsbericht - B 5 - S. 17), liegt in der beanstandeten Freizeichnung im Wesentlichen nur der Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass insoweit eine Haftung auch für die gefundenen Bewertungsergebnisse nicht übernommen werde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Landgerichts, es sei gebräuchlich und üblich, sich bei der Erstellung eines Bewertungsgutachtens auf Informationen und Schätzungen zu stützen, die von den obengenannten Stellen zur Verfügung gestellt werden, nicht angegriffen worden sind. Die Üblichkeit dieser Vorgehensweise wurde von der Klägerin zu 2 und ihrer Streithelferin im Senatstermin betätigt.

5. Soweit die Klägerin zu 1 darüber hinaus die inhaltliche Unrichtigkeit des Bewertungsberichts von FPK im Hinblick auf den dort errechneten Firmenwert der Töchter und das dort errechnete Umtauschverhältnis geltend macht, kann dies zunächst nur relevant werden, wenn darin eine Gesetzesverletzung im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG zu sehen wäre, wobei auch insoweit die Verletzung von Informationspflichten in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte lediglich Informationen schuldet, also die ihr bekannten Fakten der Hauptversammlung bekannt geben musste, soweit dies das Gesetz (und gegebenenfalls der Beschlussgegenstand) erfordert. Mit der Wiedergabe dieser Informationen ist dem Informationsinteresse des Aktionärs genüge getan, welche Schlussfolgerungen dieser daraus zieht, bleibt ihm überlassen. Eine absolute Gewähr für die Richtigkeit wird dem Informationspflichtigen (vorbehaltlich der noch zu erörternden Problematik der Weitergabe von als falsch erkannten Fakten) nicht auferlegt. Dies gilt umso mehr, als es bei der hier in Frage stehenden Bestimmung des Unternehmenswertes kein mathematisch allein richtiges Ergebnis gibt, da Bewertungen und Prognosen einfließen, die sich einer naturwissenschaftlich exakten Bestimmung entziehen. Mit diesem rechtlichen Ansatz setzen sich die Klägerinnen und die Streithelferin der Klägerin zu 2 nicht auseinander, eine Zuordnung des Vortrags zu einer eventuellen Gesetzesverletzung unterbleibt.

a) Soweit die Klägerin zu 1 die Nachvollziehbarkeit des Bewertungsergebnisses aufgrund nicht fassbarer Gewinnerwartungen bis 2010 in Frage stellt, sind schon deshalb keine Informationspflichten verletzt, weil in dem in der Hauptversammlung ausliegenden Auszug aus dem Bewertungsbericht deutlich wird, dass die Prognosen zu Gewinn und Wachstum von der Beklagten stammen (S. 6), und auch die konkreten Zahlen, von denen die Beklagte ausgeht, mitgeteilt wurden (S. 7 ff.). Damit wurden die maßgeblichen Ausgangsdaten offen gelegt, sodass der Aktionär den Weg der Bestimmung des Umtauschverhältnisses ohne weiteres nachvollziehen konnte. Ob der einzelne Aktionär die Wachstums- und Gewinnprognosen der Beklagten, die in diese Berechnung eingeflossen sind, nachvollzog oder diese Erwartungen teilte, stellt die Vollständigkeit der Information nicht in Frage. Es blieb jedem einzelnen Aktionär überlassen, ob und wie er diese Prognosen der Beklagten bewertete. Erweisen sich solche Prognosen im Nachhinein als überhöht, berührt dies weder die Vollständigkeit der Information in der Hauptversammlung vom 17.11.2000 noch belegt dieser Umstand eine Fehlerhaftigkeit der Bestimmung der Werte, denn Prognosen sind naturgemäß unsicher, da niemand die künftige Entwicklung exakt voraussagen kann. Nicht zu beanstanden ist die Länge des Planungszeitraums (bis 2010), denn FPK hatte diesen Zeitraum vorgegeben (vgl. die Informationsanforderung, vorgelegt als Anlage B 22, S. 1, 2, 3, 5).

Soweit die Klägerin zu 1 die Bewertung wegen der Einbeziehung der sogenannten Finanzierungsrückversicherung und der Rückversicherungsprovisionen in die Gewinnerwartungen und Wachstumsprognosen und damit in die Wertbestimmung der Töchtergesellschaften beanstandet, geht dieser Einwand fehl, weil ausweislich des zusammenfassenden Gutachtens von TTP vom 02.03.2001 (dort Seite 12) die Rückversicherung bei der Berechnung des Neugeschäftswertes nicht berücksichtigt, in die Wertberechnung unter Berücksichtigung der Zukunftsprognosen also gerade nicht eingestellt wurde.

Letztendlich kann die Frage der Richtigkeit der Bewertung der einzelnen Tochtergesellschaften durch FPK offen bleiben, denn eine Überbewertung der Tochtergesellschaften hätte in gleichem Maße zu einer Überbewertung der Beklagten geführt, sodass ein solcher Fehler ergebnisneutral gewesen wäre und sich auf das Umtauschverhältnis nicht ausgewirkt hätte. Dies folgt aus der Bewertungsmethodik, wie sie sich aus dem in der Hauptversammlung ausliegenden Auszug aus dem Bewertungsbericht ergibt, denn der Fair Value der Beklagten ist die Summe der Fair Values der einzelnen Tochtergesellschaften (vgl. Seite 5 und 6 des Berichts). Daraus folgt zwingend, dass die Erhöhung einzelner Summanden dieser Rechenoperation mathematisch zwingend auch die Summe erhöhen muss. Darauf wird auch in der Stellungnahme von Prof. Schwetzler (Anlage B 15, S. 4) hingewiesen. Umstände, dass dies trotz dieses rechnerischen Ansatzes anders sein könnte, zeigen die Klägerinnen und die Streithelferin der Klägerin zu 2 nicht auf.

b) Offen bleiben kann, ob eine Verletzung von Informationspflichten dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Beklagte der Hauptversammlung bewusst falsche Zahlen zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses unterbreitet hätte. Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, die Klägerinnen und die Streithelferin der Klägerin zu 2 zeigen dies auch nicht auf. Sowohl das Gutachten von TTP als auch die Bewertung von FPK basieren für die Vergangenheit auf geprüften und testierten Jahresabschlüssen, sodass sowohl FPK als auch TTP diese Zahlen ohne eigene Prüfung in ihre Berechnungen übernehmen durften. Der Einwand, diese hätten auch die Gewinnprognosen der Beklagten ungeprüft übernommen, begründet die Annahme, die Beklagte habe bewusst fehlerhafte Zahlen präsentiert, nicht. Zum einen ist die Behauptung der fehlerhaften Gewinnprognosen lediglich pauschal erfolgt und ermangelt deshalb einer ausreichenden Substantiierung. Zum anderen hat TTP eine aktuarielle Berechnung des Bestands - und Neugeschäftswertes unternommen und die von der Beklagten und von FPK gelieferten Daten mit dem eigenen Wissen des Lebensversicherungsmarktes auf Inhalt und Konsistenz abgeglichen und damit entgegen den Behauptungen durchaus eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen (vgl. den Bericht von TTP, vorgelegt als Anlage 14, S. 2). Auch FPK hat die von M. zur Verfügung gestellten Zahlen gewürdigt und dabei die Überzeugung gewonnen, dass die projizierten Planzahlen zwar ambitioniert sind, gleichzeitig aber durch ein erfolgreiches Geschäftsmodell und einen konsistenten Unternehmensplan unterstützt werden und in Anbetracht der gegenwärtig vorhersehbaren Marktentwicklung angemessen sind (Seite 14 des Bewertungsgutachtens, vorgelegt als Anlage B 12). Vor diesem Hintergrund der Genese des Umtauschverhältnisses sind für den Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte durch eine bewusst falsche Information zum Umtauschverhältnis auf die Meinungsbildung der Aktionäre in der Hauptversammlung hätte hinwirken wollen oder eingewirkt hat. Damit findet die Behauptung einer Täuschung der Aktionäre in dem Tatsachenmaterial keine Grundlage.

c) Auch die Angriffe der Streithelferin der Klägerin zu 2 gegen die der Bewertung zugrunde gelegte Methode, die Klägerinnen selbst stellen nicht in Abrede, dass die Bewertung den allgemein üblichen Standards entspricht, kann den Berufungen nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte hat durch die Untersuchungen von Prof. Dr. B. S. (Anlage B 15) und Prof. Dr. B. (Anlage B 16) überzeugend dargelegt, dass die von FPK zur Anwendung gebrachte Bewertungsmethode üblich, zweckentsprechend und den am Kapitalmarkt in externen Bewertungsstudien verwendeten Verfahren entspricht. Diese Ausführungen werden durch den pauschalen Vortrag der Streithelferin der Klägerin zu 2, der jede Auseinandersetzung mit diesen gutachterlichen Stellungnahmen vermeidet und der zudem auf jede konkrete Beschreibung der angeblich zutreffenden Bewertungsmethode und der Darlegung, in welcher Weise die von FPK davon abweicht, verzichtet, nicht entkräftet, so dass offen bleiben kann, ob ein Verstoß gegen die vom IDW erarbeitete Stellungnahme "IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1)", überhaupt zu einer Anfechtbarkeit des Beschlusses führen könnte. Auch wenn dies anzunehmen wäre, hätte es der konkreten und substantiierten Darlegung der Abweichung unter Berücksichtigung des auch von der Streithelferin eingeräumten Umstands, dass es sich insoweit lediglich um Empfehlungen und gerade nicht um verbindliche Festlegungen der Bewertungsstandards handelt, bedurft. Schließlich hat die Streithelferin ihre (unsubstantiierten) Behauptungen auch nicht unter Beweis gestellt, obwohl derjenige in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast trägt, der Rechtsverletzungen im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG (und auch von § 255 AktG) geltend macht.

6. Anfechtbar ist der Beschluss auch nicht nach § 243 Abs. 2 AktG. Die subjektiven Voraussetzungen der Bestimmung sind ebenso wenig nachgewiesen wie eine sachwidrige Bevorzugung. Hat sich die Beklagte ohne Anfechtung entsprechender Beschlüsse und ohne dass insoweit Ersatzanprüche nach § 117 AktG geltend gemacht worden sind (vgl. BGH NJW 2001, 2973, 2975) dazu entschlossen, einen Teil ihres operativen Geschäfts mit Hilfe von Tochtergesellschaften auszuführen, deren Anteile bzw. Aktien nicht sämtlich in ihrem Eigentum standen, wird den sog. Fremdaktionären bzw. Gesellschaftern kein sachfremder Sondervorteil zugewandt, wenn der Vorstand im Rahmen seiner Leitungsfunktion die bisherige Unternehmenspolitik ändern will und wie hier eine noch dazu wissentlich falsche Bewertung nicht ersichtlich ist.

IV.

Eine Verletzung von Informationspflichten kommt jedoch insoweit in Betracht, als weder der Einladung zur Hauptversammlung vom 17.11.2000 noch dem in der Hauptversammlung erstatteten Vorstandsbericht und den Erläuterungen im Vorfeld der Beschlussfassung entnommen werden kann, dass die ausgegebenen Namensaktien (dies konnte im Senatstermin übereinstimmend klargestellt werden) sowohl hinsichtlich der M. Versicherung AG als auch hinsichtlich der M. Lebensversicherung AG lediglich zum Teil eingezahlt waren, wie die Klägerinnen in dieser Form erstmals im Berufungsrechtszug vorbringen.

1. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umstand berichtspflichtig gewesen wäre, ergeben sich aus § 205 Abs. 2 S. 1 AktG, denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Gegenstand der Sacheinlage auch bereits in der Ermächtigung selbst festgesetzt werden kann, was den Schluss zulässt, dass dann auch der Gegenstand der Sacheinlage ausreichend beschrieben und die Aktionäre über Gegenstand und Wert der Sacheinlage ausreichend unterrichtet werden müssen. Ob dies die Anwendung des in § 183 Abs. 2 AktG niedergelegten Grundsatzes über die Beschreibung der Sacheinlage rechtfertigt, braucht nicht entschieden zu werden. Nicht fern könnte auch liegen, in einem Fall wie hier, in dem der Bericht des Vorstands durch das vorgeschlagenen Umtausch-/Bezugsverhältnis zugleich den Ausgabebetrag im Sinn des § 255 Abs. 2 AktG enthält, die entsprechende Unterrichtung als Teil der nach §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 AktG geschuldeten Begründung zu sehen. Der Wert der Sacheinlage bzw. der Ausgabebetrag wird aber auch davon bestimmt, ob mit der Übernahme der Aktien der Tochtergesellschaften zugleich der Übergang der restlichen Einlageverpflichtung auf die Beklagte verbunden ist, diese also Schuldnerin der noch offenen Einlageverpflichtungen wird (§§ 54, 64 ff. Aktiengesetz). Dass dieser Umstand für die Bestimmung des Wertes der von der Beklagten zu erwerbenden Aktien mitbestimmend ist, räumt im Grunde auch die Beklagte ein, die eine Verletzung der Informationsverpflichtung lediglich mit dem Hinweis darauf verneint, dass dieser Umstand in die Berechnung des angepassten Buchwerts der Aktiengesellschaften eingeflossen sei. Damit kann jedoch eine Informationsverpflichtung nicht negiert werden, denn die zutreffende Bewertung der wirtschaftlichen Folgen dieser Transaktionen und damit der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses durch die Aktionäre setzt die Kenntnis dieser Zusammenhänge voraus, denn sonst fehlt eine ausreichend tragfähige Grundlage zur Abschätzung aller wirtschaftlichen Folgen der geplanten Transaktion für die Beklagte und damit eine ausreichende Kenntnis aller für die Entscheidungsfindung bedeutsamen Umstände. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass ein Aktionär bei einem entsprechenden Verdacht in den zurückliegenden Geschäftsberichten der Beklagten Anhaltspunkte für ausstehende Einlagen bei den Töchtern hätten finden können, ohne allerdings - dies behauptet selbst die Beklagte nicht - aus diesen Informationen ersehen zu können, ob und in welchem Umfang die offenen Einlageverpflichtungen gerade die zu übernehmenden Aktien betreffen. Zudem kann die Verletzung einer Informationspflicht nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von Nachforschungen durch die Aktionäre selbst verneint werden.

2. Letztendlich muss die Frage einer Verletzung der Informationspflicht unter diesem Gesichtspunkt nicht abschließend behandelt werden, denn eine solche Verletzung würde nur dann zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses führen, wenn sich der Fehler auf das Ergebnis der Beschlussfassung ausgewirkt hätte. Deshalb bleibt ein solcher Fehler ohne Bedeutung für eine Anfechtungsklage, wenn der Hauptversammlungsbeschluss nach objektivem Maßstab nicht auf dieser Verletzung beruht, was grundsätzlich die beklagte AG darzutun und zu beweisen hat. Es ist zu fragen, wie ein objektiv urteilender Aktionär abgestimmt haben würde, wenn er über die Information verfügt hätte (vgl. BGHZ 119, 1, 19 = NJW 1992, 276, 2765; BGHZ 122, 211, 239 = NJW 1993, 1976, 1983; NJW 1995, 3115; NJW 2002, 1128, 1129). Im Hinblick darauf ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend, dass eine Mehrheit der Aktionäre vor Fassung des angefochtenen Beschlusses oder danach als Zeugen vernommen erklärt, sie würden auch bei erteilter Auskunft nicht anders abgestimmt haben, da die Entscheidung darüber, ob der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss auf der Verletzung beruht, nicht aufgrund der subjektiven Einstellung der Mehrheit der Aktionäre beurteilt werden kann (BGHZ 36, 121, 129; BGHZ 107, 297, 306). Diese Einschränkung hat ihren Grund darin, dass die Aktionäre daran gehindert sind, einzeln darüber zu befinden, wie sie sich bei ordnungsgemäßer Auskunftserteilung verhalten hätten, da sie in den Angelegenheiten der Gesellschaft ihren Willen nur durch Mehrheitsbeschluss zur Geltung bringen können, was die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erfordert (vgl. BGHZ 36, 121, 140 mit einem Hinweis auf § 118 Abs. 1 AktG).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aktionäre in der Hauptversammlung anders abgestimmt hätten, wenn sie über die vollständigen Informationen über den Wert der Sacheinlagen und damit auch über die Information, dass die von der Beklagten zu übernehmenden Aktien lediglich teilweise eingezahlt sind, verfügt hätten. Denn bei ihren Überlegungen dazu, ob im Hinblick darauf der Wert der Tochtergesellschaften und das Umtauschverhältnis zutreffend berechnet worden ist, ist nicht entscheidend, dass noch offene Einlageverpflichtungen bestehen. Entscheidend ist allein, ob dieser Umstand in die Bewertung eingeflossen ist. Die vollständige Information zum Wert der Sacheinlagen hätte daher über die schlichte Mitteilung der Tatsache, dass die zu übernehmenden Aktien nur teilweise eingezahlt sind, auch die Offenlegung die der Bestimmung des Umtauschverhältnisses zugrunde liegende Bewertung enthalten, wobei dann, wie sich aus dem Bewertungsgutachten von FPK (Anlage B 12) bei der Darstellung der Bewertungsmethode (dort Seite 21 ff.) ergibt, der Fair Value nach der Appraisal Value-Methode bestimmt wurde, deren Komponente der angepasste Buchwert ist. Zu dessen Bestimmung ist aber das nicht eingezahlte Kapital in Abzug gebracht worden (vgl. Seite 23 und die Tabelle auf Seite 24 des Gutachtens). Damit ist zugleich die Behauptung der Klägerin zu 1 widerlegt, das nicht eingezahlte Kapital sei bei der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt worden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich bereits aus dem in der Hauptversammlung ausgelegten Auszug aus dem Bewertungsbericht (dort - Anlage B 12 - Seite 17) ergibt, dass von dem (unter Berücksichtigung des nicht eingezahlten Kapitals) berechneten Fair Value nochmals ein Abschlag von 40 % gemacht wurde, der Wert der von der Beklagten zu übernehmenden Aktien der Tochtergesellschaften somit nochmals reduziert wurde, sodass sich das aus dem reduzierten Wert berechnete Umtauschverhältnis zu Lasten der Minderheitsaktionäre an diesen Gesellschaften veränderte. Wären die Aktionäre deshalb vollständig über die Bewertung der als Sacheinlage einzubringenden Aktien informiert worden, ist der Senat davon überzeugt, dass im Hinblick auf die Berücksichtigung des nicht eingezahlten Kapitals bei Bestimmung des Wertes der Töchter und der sich anschließenden Reduzierung des so berechneten Wertes um 40 %, die Aktionäre sich in der Hauptversammlung vom 17.11.2000 davon überzeugt hätten, dass der Umstand, dass nicht voll eingezahlte Aktien übernommen werden sollten, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses ausreichend und sachgerecht berücksichtigt worden sei und sich - im Hinblick darauf, dass auf einen objektiv urteilenden vernünftigen Aktionär abzustellen ist - nicht von Gedanken hätten leiten lassen, dass die Aktionärsfamilien L. und T. im Rahmen dieser Transaktion in erheblichem Umfang neue Aktien der Beklagten bekommen. Dafür spricht, dass sie auch in der Hauptversammlung vom 17.11.2000 durch den - nach den Behauptungen der Klägerinnen - erheblichen Gewinn dieser Aktionärsfamilien im Rahmen der Transaktion nicht davon haben abhalten lassen.

Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Beurteilung ergibt sich auch aus dem in der Hauptversammlung vom 28.05.2002 gefassten Bestätigungsbeschluss, in dem die Aktionäre die Ermächtigung vom 17.11.2000 gebilligt haben, nachdem sie in dem Vorstandsbericht zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 8 (Seite 8 ff. des Einladungsschreibens, AH IV 21 ff., dort insbesondere Seite 15, AH IV 35, und Seite 19, AH IV 43) darüber informiert wurden, dass die Stamm- und Vorzugsaktien der M. Lebensversicherung AG und der M. Versicherung AG lediglich zum Teil eingezahlt sind. Daraus ergab sich für die Aktionäre, dass mit der Übernahme der Aktien auch die Übernahme der noch offenen Einlageverpflichtung verbunden war. Gleichwohl haben die Aktionäre mit einem Hauptversammlungsbeschluss den angegriffenen Beschluss vom 17.11.2000 bestätigt, was, auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 243 Abs. 4 AktG, im Rahmen der rechtlichen Bewertung, ob ein Hauptversammlungsbeschluss auf einer Verletzung einer Informationspflicht beruht, als Indiz unterstützend zur Bekräftigung der schon aus anderen Erwägungen hergeleiteten Würdigung herangezogen werden kann. Eine nachträgliche Bestimmung des Willens der Aktionäre durch Zeugenvernehmung außerhalb des für die Willensbildung vorgesehenen Forums der Hauptversammlung steht hier gerade nicht in Frage und weil § 243 Abs.4 AktG gerade keine unwiderlegliche Kausalitätsvermutung enthält (BGHZ 107, 296, 306), ist es erlaubt, aus der überwältigenden, mit 99,2 % erteilten Zustimmung der Hauptversammlung vom 28.05.2002 - auch unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und der späteren subjektiven Einstellung der Mehrheit der Aktionäre (BGH a.a.O.) - indizielle Rückschlüsse aus die Relevanz des nicht offenbarten Umstandes zu ziehen.

Damit ergibt sich aus dem aus dem Vortrag sowie den dazu vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Sachverhalt, dass der Hauptversammlungsbeschluss auf einer eventuellen Verletzung einer Informationspflicht nicht beruht. Auf die Beweislast der Beklagten dafür kommt es deshalb nicht mehr an. Weder die Klägerinnen noch die Streithelferin haben Gesichtspunkte ausgezeigt, die der Würdigung des Senats entgegenstehen könnten. Mit der Relevanz der Pflichtverletzung für die Beschlussfassung befassen sie sich nicht (jedenfalls nicht ausdrücklich).

V.

Auch soweit in § 255 Abs. 2 AktG die Anfechtungsgründe nach § 243 AktG erweitert werden, bleibt die Klage ohne Erfolg. Die Angriffe der Klägerinnen und die Streithelferin der Klägerin zu 2 gegen die Ansicht des Landgerichts, die Bewertung und damit das vorgesehene Umtauschverhältnis sei sachlich richtig, rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

1. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bericht des Vorstandes (§§ 203 Abs. 2, 186 Abs.4 AktG) mit dem vorgesehenen Umtauschverhältnis den "Ausgabebetrag" im Sinn der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 255 AktG (BGHZ 71, 40, 50) nennt.

2. Auch wenn nach h. M. (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 255 Rdnr. 1; Karsten Schmidt in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 255 Rdnr. 3; so wohl auch BGHZ 71, 40 ff. und NJW 1997, 2815, 2817) ein Beschlusses über die Schaffung genehmigten Kapitals mit einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach §§ 255, 243 AktG angefochten werden kann, hat Abs. 2 der Vorschrift und der dort statuierte Schutz der Minderheit vor der vermögensmäßigen Entwertung ihrer Mitgliedschaftsrechte durch Ausgabe neuer Aktien zu einem geringeren Wert (also der Schutz vor sog. Verwässerung der Aktien - nicht, wie die Klägerin zu 2 formuliert: der Aktionäre) für den Streitfall nur Bedeutung, wenn wegen des bereits im Beschluss der Hauptversammlung festgelegten (also nicht dem zur Festlegung ermächtigten Vorstand überlassenen) Umtauschverhältnisses (also des Ausgabebetrages; vgl. BGH NJW 2000, 2356, 2357) davon auszugehen wäre, dass eine nochmalige entsprechende Anwendung geboten sei. Denn § 255 AktG setzt den Ausschluss des Bezugsrechts im Beschluss über die Kapitalerhöhung bzw. beim Ermächtigungsbeschluss selbst (vgl. § 204 AktG) voraus (vgl. Karsten Schmidt in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 255 Rdnr. 10) und dieser Ausschluss ist hier nicht erfolgt, vielmehr wurde der Vorstand gem. § 203 Abs. 2 AktG dazu ermächtigt. Dies bedeutet zunächst, dass der Vorstand bei der Bemessung des Ausgabebetrages auch die in § 255 Abs. 2 AktG gezogenen Grenzen zu beachten hat (BGH a.a.O.; BGH NJW 1997, 2815, 2817) und nach den Grundsätzen dieser Entscheidungen im Rahmen seiner Leitungsverantwortung und seines Leitungsermessens bei seiner Entscheidung, ob er von der ihm erteilten Ermächtigung zur Kapitalerhöhung Gebrauch machen will, auch zu prüfen hat, ob die ihn bindende Bemessung des Ausgabebetrags durch den Ermächtigungsbeschluss den Ausschluss des Bezugsrechts zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt.

3. Wollte man dem nicht folgen, ergäbe sich nichts Anderes. Die Angriffe der Klägerinnen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Bewertung sind nicht begründet. Die Klägerin zu 2 hat im Berufungsrechtszug hierzu Beachtliches nicht vorgetragen. Ihre pauschale Verweisung auf erstinstanzlichen eigenen und von der Klägerin zu 1 gehaltenen Vortrag ist unzulässig (BGHZ 35, 103, 106; Thomas-Putzo, ZPO, 24, Aufl., § 520 Rdnr. 31 m.w.N.) und gibt dem Senat keine Veranlassung, die Akten darauf zu durchforschen, ob sich dort erheblicher Vortrag befindet. Darauf ist die Klägerin zu 2 im Senatstermin auch hingewiesen worden.

Die Angriffe der Klägerin zu 1 im Berufungsrechtszug erschöpfen sich im Wesentlichen in einer - sich nicht mit den Ausführungen des Landgerichts hierzu befassenden und auch deshalb eher unbeachtlichen - Kritik an der Bewertungsmethode, derer sich FPK bedient hat. Diese Kritik ist auch in der Sache nicht berechtigt; auf die obigen Ausführungen III 5, insbesondere zu b und c wird verwiesen. Weiter führt die Klägerin zu 1 aus, die der Bewertung zugrundeliegenden Zahlen seien geschönt; in welchem Umfang und in welcher Weise ist nicht substantiiert, ausgenommen durch die - unrichtige - Behauptung zu überhöhten Bewertung der M. Lebensversicherung AG infolge falscher Buchungen der "Vermittlungsprovisionen" (II 135; dazu vgl. oben III 5 a). Die Behauptung, die Beklagte habe ihre Tochterunternehmen auf ihre Kosten schnell wachsen lassen, um deren Wert zu erhöhen, ist - soweit überhaupt der Versuch unternommen wird, das näher darzulegen - lediglich aus nicht einmal im einzelnen dargestellten Kapitalerhöhungen hergeleitet. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die durchgeführten Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln bei der M. Lebensversicherung AG bewertungsneutral sind (II 183). Außerdem liegt auf der Hand, dass eine den tatsächlichen Wert eines Unternehmens erhöhende Kapitalzufuhr nichts daran ändert, dass der den Wert dieses Unternehmens bzw. der Aktien der betreffenden Gesellschaft widerspiegelnde Preis, der für den Erwerb - hier im Weg des Tauschs - zu begleichen ist, dann auch mit Recht erhöht ist. Es ist unwiderlegt und ergibt sich aus der Bewertung FKP (Anlage B 12 S. 67 ff.), dass die Wertrelationen zwischen den Tochtergesellschaften und der Beklagten unter Berücksichtung des genanten Abschlages maßgeblich für die Festlegung des Umtauschverhältnisses waren.

In keiner Weise näher dargelegt ist auch, dass der lange Zeitraum der Ergebnisprognosen bis 2010 - diesen Zeitraum hatte FPK vorgegeben (vgl. die Informationsanforderung, vorgelegt als Anlage B 22, S. 1, 2, 3, 5) - das Umtauschverhältnis zu Nachteil der Aktionäre der Beklagten beeinflusst habe. Es wird nicht ausgeführt, warum die Prognosen objektiv gesehen unrichtig seien. Solcher Vortrag wird nicht durch den Hinweis entbehrlich, dass damit die "Minderheiten um die Familien L. und Dr. T. ohne Zustimmung der Hauptversammlung [an den Tochterunternehmen] selbst beteiligen konnten (II 131). Unter diesen Umständen ist auch der jedenfalls im Senatstermin (im Protokoll nicht festgehalten) angetretene Sachverständigenbeweis für die Unrichtigkeit der Bewertung nicht zu erheben.

Soweit die Streithelferin im Rahmen der sich mit den Angriffen der Klägerin zu 1 deckenden Angriffe gegen die Richtigkeit der Bewertung der einzelnen Tochtergesellschaften auch Verstöße gegen die Standards IDW S1 vorbringt, kann auf die obigen Ausführungen (zu III 5 a und c) verwiesen werden, denn eine eventuelle Überbewertung der Tochtergesellschaften wäre im Hinblick auf das Ziel der Bewertung, das Umtauschverhältnis zu bestimmen, unschädlich, weil es nicht zu einer Verfälschung des Ergebnisses kommen kann. Im Übrigen ist der auf diesen Punkt gestützte Vortrag der Nebenintervenientin zum unzulässig langen Prognosezeitraum und der hierin liegenden Abweichung vom Standard, wollte man ihn dennoch für erheblich halten, in dieser Form und Substantiierung im Berufungsrechtszug neu und erstmals mit dem am 02.07.2002 kurz vor dem Senatstermin vom 10. Juli eingegangen Schriftsatz gehalten. Der Nebenintervenient muss aber den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet (§ 67 ZPO). Die Streithelferin ist im Sinn des § 69 ZPO Streitgenossin der Klägerin zu 2. Der Vortrag eines Streitgenossen, der bei Bestreiten des Gegners - wie hier der Fall - ohne jede Entschuldigung so kurz vor dem Haupttermin erfolgt, dass die Erhebung des bis dahin von keiner der Klägerinnen zu diesem Punkt (II 389) angetretenen Sachverständigenbeweises ausgeschlossen ist und einen weiteren Termin mit der Folge der Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits erforderlich machen würde, ist verspätet im Sinn von § 528 Abs. 2 ZPO a.F., 282 Abs. 2 ZPO und von §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 523 ZPO a. F. 2.

VI.

Da somit die Berufungen der Klägerinnen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Rechtsverletzung gemäß § 243 Abs.1 oder Abs. 2 AktG nicht vorliegt bzw. der Hauptversammlungsbeschluss vom 17.11.2000 nicht auf einer eventuellen Verletzung der Informationspflicht beruht, wie im Senatstermin erörtert wurde, kommt es auf die Frage, ob die Anfechtung aufgrund des Bestätigungsbeschlusses vom 08.05.2002 ausgeschlossen ist (§ 244 AktG), der von den Klägerinnen und der Streithelferin der Klägerin zu 2 angefochten wurde, nicht an. Deshalb bedarf es auch keiner Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 148 ZPO, denn die Zurückweisung der Berufungen ist nicht von der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses abhängig.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die maßgebenden Anforderungen an einen Beschluss über ein genehmigtes Kapitals sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso geklärt wie die Frage, wann ein Hauptversammlungsbeschluss auf der Verletzung von Informationspflichten beruht. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder solche, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erforderlich machen würden, werden deshalb nicht aufgeworfen. Die Würdigung der von den Klägerinnen und Streithelferin zur Begründung ihres Anfechtungsbegehrens vorgebrachten Tatsachen stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar und verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerinnen haben auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimessen, sie haben keinen Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Der pauschale Antrag auf Zulassung der Revision durch die Streithelferin der Klägerin zu 2 lässt nicht erkennen, welche Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO die Streithelferin für erfüllt hält und vermag deshalb an der Beurteilung durch den Senat nichts zu ändern.

Ende der Entscheidung

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