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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 7 U 140/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 635 a.F.
1. Ein Planungsfehler liegt nur vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist und nicht schon dann, wenn eine andere als die objektiv bestmögliche Planung gewählt wurde.

2. Offen bleiben kann, ob der Architekt im Wege der Prognose sicher Vor- und Nachteile jeglicher Planung für die Vermarktung eines Objekts vorhersehen muss. Selbst wenn den Architekten die Pflicht trifft, zur Erreichung eines Bauziels die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, so gilt dies nur dann, wenn er mit einiger Sicherheit davon ausgehen kann, dass eine solche Ausnahme bewilligt wird und diese Vorteile bringt.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 140/00

Verkündet am: 18. Dezember 2002

In Sachen

wegen Architektenhaftung

hat der des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 10.08.2000 - 3 O 15/00 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertrag in Höhe von 65.398,52 DM (= 33.437,73 €) geltend.

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks G.-Str. 13 in S., das im Bereich des Bebauungsplans "O." liegt. Dieser sieht eine Erdgeschossfußbodenhöhe von max. 0,50 m über der Oberkante der Straßen- /Wegachse vor, von der aus die Erschließung erfolgt. Gemessen wird die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) in der Hauptachse des Gebäudes, bezogen auf die maßgebende Erschließungsstraße (IV 9.1. des Bebauungsplans, AH OLG 9). Nach IV 9.2 des Bebauungsplans ist im Einzelfall eine Überschreitung dieser Festlegungen von bis zu 0,50 m als Ausnahme zulässig (AH OLG 17). Das Grundstück der Klägerin ist hanggeneigt; die Hangneigung beträgt an der Seite zu dem Weg Flst.-Nr. 1,65 m, (vgl. Lageplan AH OLG 39, Erläuterung II 127).

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mündlich mit Vorplanung, Entwurfs-, Genehmigungs-, und Werkplanung eines Vierfamilienhauses sowie teilweise der Ausschreibung und der Bauleitung des Projekts. Das Grundstück sollte optimal ausgenutzt werden. Es wurde ein Haustyp B gemäß Bebauungsplan geplant (s. Skizzen AH OLG 15), die EFH wurde auf 0,50 m über Oberkante Straße bestimmt, eine Ausnahme von der Festlegung der EFH im Bebauungsplan mit einer Höhersetzung um 0,50 m wurde nicht beantragt.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe sie auf die Möglichkeit einer Ausnahme bzgl. der EFH hinweisen müssen, die sie beantragt hätte und die aus Gründen der Gleichbehandlung - entsprechende Ausnahmen seien bei anderen Bauvorhaben im gleichen Baugebiet genehmigt worden - hätte erteilt werden müssen und die auch erteilt worden wäre. Die nördliche Erdgeschosswohnung wäre dann heller und hätte um 31.148,60 DM teurer verkauft werden können. Außerdem wären weniger Aushub- und Hangbefestigungskosten angefallen. Auch andere Kosten wären nicht entstanden oder geringer ausgefallen. Insgesamt macht die Klägerin für diese Positionen weitere 34.249,92 DM geltend (vgl. im einzelnen die Aufstellung I 11).

Der Beklagte hat behauptet, die Ausnahmegenehmigung wäre damals nicht erteilt worden. Die Planung sei fehlerfrei gewesen. Es handle sich um eine normale, keineswegs dunkle Erdgeschosswohnung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten, auch des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht:

Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie auf die Möglichkeit einer Ausnahme für die Festlegung der Fußbodenhöhe hinzuweisen. Die Beweislast dafür, dass die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt worden wäre, trage wegen des groben Verschuldens der Beklagte. Bei Vorlage entsprechender Geländeschnitte hätte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden müssen und wäre auch erteilt worden. Inzwischen sei der Bebauungsplan mehrfach geändert worden; eine Überschreitung der EFH bis zu 0,5 m sei jetzt grundsätzlich zulässig. Bei allen in der unmittelbaren Umgebung errichteten Gebäuden (im früheren Bauabschnitt I) seien die Höherlegungen genehmigt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Baden-Baden abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 65.398,52 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe die EFH im Hinblick auf das Gebäude, die Tiefgarage, Treppenhäuser, Terrassen und Wege, richtig festgelegt. Ein Ausnahmeantrag wäre auch nicht genehmigt worden, weil keine erhebliche Hangneigung vorliege. Im übrigen hätte eine Höherlegung bei Beibehaltung der maximalen First- und Traufhöhe über der ursprünglichen EFH - unstreitig - zu einem Verlust von 19,27 m2 Wohnfläche im Dachgeschoss der Maisonettewohnungen geführt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen B. und einer amtlichen Auskunft der Gemeinde S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Schreiben des Zeugen B. vom 13.10.2002 (II 249 f.) und vom 20.10.2002 (II 255) sowie auf die schriftliche Auskunft der Gemeinde S. vom 12.11.2002 (II 269 f.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, nachdem der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt worden ist.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte haftet der Klägerin nicht gem. § 635 BGB a. F. auf Schadensersatz, da ihm weder ein Planungsfehler durch die Nichteinholung der Ausnahmegenehmigung vorzuwerfen ist, noch ein Verstoß gegen eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht vorliegt, weil der Beklagte die Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer solchen Ausnahmegenehmigung hingewiesen hat.

I.

Die Klägerin kann nicht wegen eines Planungsfehlers Schadensersatz verlangen, da die Gemeinde auf entsprechenden Antrag ihr Einvernehmen nur für eine Ausnahmegenehmigung unter Auflagen erteilt hätte (§ 36 BauGB), die eine Höhersetzung der EFH um 0,50 Meter für die Klägerin - wirtschaftlich - sinnlos werden ließen.

1. Der Architekt, der mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist, schuldet eine genehmigungsfähige Planung. Diese hat der Beklagte erbracht. Die Genehmigung ist erteilt worden.

Ein Planungsfehler kann jedoch auch in einer mangelhaften Gestaltung liegen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede andere als die objektiv bestmögliche Leistung mangelhaft ist. Der Architekt genügt seiner vertraglichen Verpflichtung vielmehr schon dann, wenn seine Planung brauchbar, seine Lösung vernünftigerweise durchführbar ist. Ein Planungsfehler liegt dagegen erst vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist, etwa weil sie den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst nicht entspricht oder die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit gemindert ist (OLG Hamm, Baurecht 1989, 501). So hat das OLG Hamm entschieden (a. a. O.), die 35 cm tiefe Einbettung des Bürogebäudes einer nicht unbedeutenden Stahlhandelsfirma in das höher gelegene Gebäude stelle einen Planungsfehler dar, weil der Besucher den Eindruck gewönne, die Firma residiere im Souterrain und dies der Repräsentationsfunktion des Gebäudes nicht entspreche. Mit der Genehmigung des Baugesuchs ist daher keineswegs die Haftung des Architekten wegen Planungsmängeln beseitigt, da auch ein genehmigtes Bauwerk nicht unbedingt mangelfrei geplant und ausgeführt ist. Dies wird nicht zuletzt durch die Beschreibung der Grundleistungen in Leistungsphase 4 gem. § 15 Abs. 2 HOAI deutlich, die ausdrücklich das Erarbeiten der Vorlagen für die Genehmigungen "einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen" beinhaltet. Unstreitig schuldete der Beklagte im Rahmen der Genehmigungsplanung die optimale Ausnutzung des Grundstücks. Dies bezieht sich zwar zunächst nur auf die Planung einer größtmöglichen Wohnfläche. Jedoch war dem Beklagten bekannt, dass die Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus wirtschaftlich verwertet werden sollten. Eine Planung kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten fehlerhaft sein, auch wenn keine allgemeine Verpflichtung des Architekten besteht, so kostengünstig wie möglich zu bauen (BGH Baurecht 1973, 120, 121). Anders ist es aber unter anderem dann, wenn der Architekt die Aufgabe hat, ein "rentables Mehrfamilienhaus" zu planen (BGH Baurecht 1975, 434). Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung übermäßiger Aufwand getrieben wird oder wenn die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit, z. B. im Verhältnis Nutzflächen-Verkehrsflächen nicht erreicht wird (BGH NJW 1998, 2064). Wäre die Verwertung des Objekts aufgrund der Planung des Beklagten nur zu wesentlich schlechteren Konditionen möglich als bei einer Alternativplanung und wären darüber hinaus erhöhte Kosten angefallen, so wäre die Planung mangelhaft, wenn der Beklagte sicher damit rechnen konnte, dass die Befreiung von der Festsetzung der EFH erteilt würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn eine bessere Verwertbarkeit des Objekts wäre auch bei Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Höherlegung des Hauses nicht erreicht worden.

2. Aufgrund der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Gemeinde S. 1996 eine Ausnahmegenehmigung für die Höherlegung der EFH um 0,50 Meter zwar erteilt hätte, allerdings nur unter Beibehaltung der festgesetzten First- und Traufhöhe, gerechnet von der ursprünglichen EFH nach dem Bebauungsplan.

Dies ergibt sich aus der amtlichen Auskunft der Gemeinde S. vom 12.11.2002 (II 269 f.). Die Gemeinde hat darauf hingewiesen, dass gerade für die ersten Bauvorhaben, zu denen auch das der Klägerin gehörte, möglichst auf die Einhaltung der Bebauungsvorschriften geachtet wurde. Für ein zur gleichen Zeit in der Nähe des klägerischen Grundstücks errichteten Bauvorhaben sei der beantragten Überschreitung der Sockelhöhe um 0,50 m zugestimmt worden, allerdings unter der Voraussetzung, dass die festgesetzte Firsthöhe mit 9,25 m ab EFH zwingend eingehalten werde. Entsprechend wäre wohl auch bei der Klägerin verfahren worden. Dies hätte allerdings zwangsläufig zu einer Reduzierung des Wohnraums im Dachgeschoss geführt. Die Verminderung der Wohnfläche hätte unstreitig 19,27 m² betragen.

Die Auskunft der Gemeinde wird nicht dadurch entkräftet, dass das Landratsamt R. auf einen - nicht ernstlichen - Antrag der Klägerin einen Bauvorbescheid erlassen hat, demzufolge eine Höhersetzung des Hauses um 0,50 Meter ausnahmsweise zulässig sei. Dieser Bescheid datiert vom 05.08.2002 und lässt keine Rückschlüsse auf die Genehmigungsfähigkeit und -praxis zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens im Jahre 1996 zu. Zu Recht weist die Gemeinde in ihrer Auskunft darauf hin, dass sich in den 6 Jahren die Einstellung der gemeindlichen Gremien zur Handhabung der Ausnahmeregelung geändert habe, ganz andere Personen innerhalb der Verwaltung und des beschließenden Bauausschusses tätig seien und gerade bei den ersten Gebäuden auf die Einhaltung der Bebauungsvorschriften besonders geachtet worden sei.

Diese Auskunft der Gemeinde ist in sich schlüssig und auch praxisnah. Bei der Möglichkeit, von Festsetzungen im Bebauungsplan zu befreien, wie sie hier in IV 9.2. des Bebauungsplan im Einzelfall vorgesehen war, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Es ist nachvollziehbar, dass gerade in der Anfangsphase der Bebauung versucht wird, die Ausnahmen in engen Grenzen zu halten. Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 1996 eine von der in der amtlichen Auskunft dargestellten und bei einem anderen Bauvorhaben angewandten Ermessensausübung abweichende Entscheidung getroffen worden wäre, sind nicht ersichtlich.

Auch die Aussage des Zeugen B. lässt nicht erkennen, dass eine Ausnahmegenehmigung ohne Beschränkungen im Jahre 1996 erteilt worden wäre. In seiner Vernehmung in erster Instanz hat er angegeben, die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung sei eine erhebliche Hangneigung gewesen, die in dem Teil des Baugebiets, in dem die Klägerin gebaut habe, nicht vorgelegen habe (Protokoll vom 20.07.2000, I, 107). In seiner schriftlichen Aussage im 2. Rechtszug hat er ebenfalls nicht bestätigt, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden wäre. Vielmehr hat er mitgeteilt, er könne dazu keine Stellungnahme abgeben, da er in seiner damaligen Funktion keine konkrete Aussage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hätte treffen können (Schreiben vom 13.10.02, I, 249 f.). Auch zu dem neu erstellten Geländeschnitt könne er sich nicht äußern, da dies allein Sache der Gemeinde sei (Schreiben vom 20.10.2002, II, 255).

3. Danach ist der Senat davon überzeugt, dass eine sachgerechte Alternative zur vorgelegten Planung in der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nicht bestanden hätte.

Der Beklagte war nicht gehalten, eine Planung vorzulegen, die einer Ausnahmegenehmigung bedurfte. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Architekt im Wege der Prognose sicher Vor- und Nachteile jeglicher Planung - von offensichtlichen Gegebenheiten abgesehen - für die Vermarktung eines Objekts, die von vielen Umständen abhängt, vorhersehen kann und muss. Selbst wenn den Architekten die Pflicht trifft, zur Erreichung eines Bauziels die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, so gilt dies jedenfalls nur dann, wenn er mit einiger Sicherheit davon ausgehen kann, dass eine solche Ausnahme bewilligt wird und diese Vorteile bringt. Der Architekt hat nämlich bei der Planung stets den sicheren Weg zu gehen (vgl. Locher/Koeble, HOAI, 6. Auflage, § 15 RN 19). Der Beklagte musste nach dem damaligen Stand nicht damit rechnen, dass die Höhersetzung des Hauses ohne Bindung an die First- und Traufhöhe genehmigt würde. Hätte er seine Planung darauf ausgerichtet, so wäre ihm vorzuwerfen gewesen, dass er nicht den sicheren Weg gegangen ist.

Da die Ausnahmegenehmigung unter Auflagen wirtschaftlich nicht zu einem vernünftigen Ergebnis geführt hätte, ist der Klägerin darüber hinaus auch kein Schaden entstanden. Nach ihrer eigenen Rechnung (Klageschrift Seite 5, I 9) wurde die im Obergeschoss gelegene Wohnung zu einem Quadratmeterpreis von 4.300 DM verkauft. Dann hätte der unstreitige Wegfall von 19,27 m² Wohnfläche im Dachgeschoss zu einem Verlust von 82.861 DM geführt, der die geltend gemachten Schadenspositionen übersteigt.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 05.12.2002 nach Schluss der mündlichen Verhandlung darlegt, es wäre nicht zwangsläufig zu einem Verlust von Wohnfläche gekommen, weil der Beklagte aufgrund eines anderen Planungsfehlers mehr Wohnfläche "verschenkt" habe, so hat dies mit der Höhe des Hauses und dem zwangsläufigen Verlust von Wohnfläche im Dachgeschoss bei Ausnutzung der Befreiung unter Auflagen nichts zu tun. Der Schriftsatz gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), da die unterlassene vollständige Ausnutzung des Baufensters, die die Klägerin als weiteren Planungsfehler aufführt, erstmals behauptet wird. Dieser Vortrag ist auch nicht vom Schriftsatzrecht gedeckt, das der Klägerin gewährt wurde.

II.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten wegen der Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht. Es ist bereits fraglich, ob den Architekten die Verpflichtung trifft, den Bauherrn auf jede Möglichkeit einer Ausnahme von den Bebauungsvorschriften hinzuweisen, deren Ausnutzung für das geplante Objekt in Betracht kommt. hier wäre ein solcher Hinweis jedenfalls verfehlt gewesen, da die Zustimmung zu der Höherlegung des Hauses - ohne weitere Auflagen - höchst unsicher war, sodass der Beklagte gleichzeitig auf das Risiko einer Ablehnung hätte hinweisen müssen. Darüber hinaus ist aus den oben dargelegten Gründen aus dem unterbliebenen Hinweis kein Nachteil entstanden, denn das Haus wäre wirtschaftlich schlechter zu verwerten gewesen als es jetzt der Fall war. Die Ausnahmegenehmigung hätte daher keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur realisierten Planung ermöglicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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