Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 7 U 143/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 426
BGB § 840
1. Die Vermeidung von Gefahren, die sich aus Schnee- oder Eisglätte ergeben, ist dem Schutzbereich der Räum- und Streupflicht zuzuordnen. Der für öffentliche Wege und Plätze Unterhaltspflichtige ist in der Regel nicht verpflichtet, durch zusätzlich bauliche Maßnahmen zu verhindern, dass sich Eisglätte bilden kann.

2. Einigt sich der Geschädigte in einem Vergleich mit dem Schädiger endgültig über die ihm aufgrund der Verletzung der Räum- und Streupflicht zustehenden Ansprüche, kann er nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld auch von dem ihm wegen der Verletzung der Pflicht zur Überwachung des Schädigers grundsätzlich Haftenden keinen weitergehenden Schadensersatz fordern.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 143/03

Verkündet am 06. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 06. Oktober 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.06.2003 - 9 O 151/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit der Behauptung, diese habe ihre Räum- und Streupflicht verletzt, Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Mit dem gleichen Begehren hat die Klägerin bereits die Eigentümer des an den Weg angrenzenden Grundstücks im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe, 2 O 27/01, in Anspruch genommen, das durch einen Abfindungsvergleich endete. Hier hat das Landgericht lediglich den Feststellungsantrag nach Maßgabe von Ziffer 1 des Urteilsausspruchs zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen, da sich die Klägerin die aufgrund des in dem Parallelverfahren abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Zahlungen durch die Eigentümergemeinschaft anrechnen lassen müsse, sodass die Beklagte aufgrund der ihr vorzuwerfenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur noch für den nicht abgegoltenen und darüber hinausgehenden Schaden hafte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der getroffenen Feststellungen wird auf das Urteil verwiesen. Gegen dieses wendet sich die Beklagte, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im ersten Rechtszug die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestreitet, auf die Gesamtwirkungen des Vergleichs hinweist und darauf gestützt weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

1. Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht berechtigt war, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten aus Umständen herzuleiten, auf die die Klägerin ihr Begehren nicht stützte. Denn konkreter Vortrag der Klägerin zu einer Verletzung der Kontrollpflicht der Beklagten fehlt, obwohl es Aufgabe der für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin gewesen wäre darzutun, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Überwachung Kenntnis von der Verstopfung hätte haben müssen und dass bei ordnungsgemäß durchgeführter Überwachung es nicht zu dem Sturz gekommen wäre. Aus dem Umstand, dass der Abfluss zum Zeitpunkt des Sturzes verstopft war, folgt allein noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Umstände, die eine ständige Kontrolle erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Feststellungen zu durchgeführten Kontrollen fehlen.

2. Zur Vornahme baulicher Maßnahmen, die eine Bildung von Pfützen auf dem Fußweg verhinderten, war die Beklagte aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht gehalten. Eine Verpflichtung, die Bildung von Pfützen auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Winter zu verhindern, stellte eine Überspannung der Anforderungen dar und wäre unzumutbar. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen muss der Fußgängerverkehr Unebenheiten hinnehmen (vgl. Senat, Urt. v. 17.06.1992, 7 U 56/91, VersR 1993, 332; Urt. v. 11.10.2000, 7 U 119/99, OLGR Karlsruhe 2001 238 m. w. Nachweisen), was auch für die Winterzeit gilt, denn die Anforderungen an die Ausgestaltung von Fußgängerwegen können nicht von der Wetterlage abhängen. Die Abwehr der Gefahren, die hier zum Sturz der Klägerin geführt haben, ist ausschließlich dem Bereich der Räum- und Streupflicht zugeordnet. Diese spezielle, den winterlichen Gefahren Rechnung tragende Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht bestimmt Art und Umfang der Maßnahmen, die von dem Räum- und Streupflichtigen (und nicht vom Straßenbaulastträger) zu ergreifen sind.

3. Da die Gemeinde die Räum- und Streupflicht wirksam durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen hat, kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich durch die beklagte Gemeinde nur in Betracht, wenn diese die bei ihr verbliebene Verpflichtung, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen (vgl. BGHZ 118, 368, 373, NJW 1966, 2311, 2312; Senat, Urt. v. 13.02.2002, 7 U 117/00, OLGR Karlsruhe 2002, 351), verletzt hat. Auch für diese tatsächlichen Voraussetzungen einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 04.03.2004, III ZR 225/03, BGHReport 2004, 869, 870 = NJW 2004, 1381; OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2003, 6 U 955/02, OLGR Dresden 2003, 293, 295). Aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt lässt sich dies nicht ableiten. Die Tatsache des Sturzes der Klägerin belegt noch keine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen müssen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle der Anlieger die Beklagte versäumt hat und dass bei Einhaltung der erforderlichen Kontrolle ihr Sturz vermieden worden wäre. Dazu hätte auch Vortrag dazu gehört, seit wann die Eisplatte vorhanden war.

4. Selbst wenn man von einer Verletzung der bei der beklagten Gemeinde verbliebenen Überwachungspflicht ausgehen wollte, würde diese nicht haften und die Klage wäre abzuweisen. Über die vom Landgericht zutreffend angenommene Tilgungswirkung der von der Eigentümergemeinschaft aufgrund des im Verfahren 2 O 27/01 abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Zahlungen (§ 422 BGB) hinaus kommt dem Vergleich Bedeutung auch für die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche zu. Mit dem im Parallelverfahren abgeschlossenen Abfindungsvergleich wollten die vertragsschließenden Parteien eine Gesamtbereinigung des Streitfalles vornehmen und die Höhe des von der Eigentümergemeinschaft zu leistenden Schadensersatzes aufgrund des Sturzes abschließend festlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit weiterer Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Anlass dieses Unfalls in Betracht gezogen und offen gehalten werden sollen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Ziel des Abwendungsvergleichs war vielmehr die endgültige Klärung der Einstandspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sodass diese mit einer weiteren Inanspruchnahme nicht rechnen musste (vgl. BGH VersR 1986, 810, 811).

Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte, die damalige Streithelferin der Klägerin, an dem Vergleich nicht beteiligt hat, kann nichts gegenteiliges geschlossen werden. Es ist weder erkennbar noch wird vorgetragen, dass eine weitergehende Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin erwogen und - auch soweit dies zu einer weiteren Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft führen würde - offen gehalten werden sollte. Dazu bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil nach dem damaligen Vortrag der Klägerin entweder eine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder (wenn der Sturz sich nicht in dem Bereich ereignet haben sollte, in dem die Streupflicht übertragen worden war) alternativ eine Haftung der beklagten Gemeinde zur Debatte stand, eine gesamtschuldnerische Haftung und die daraus folgende Möglichkeit eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB somit nicht in Betracht gezogen wurde.

Das mit dem Abschluss des Abfindungsvergleichs vom 18.10.2001 im Verfahren 2 O 27/01 verfolgte Ziel lässt sich aber nur dann erreichen, wenn eine Haftung der beklagten Gemeinde ausscheidet. Denn die beklagte Gemeinde könnte von der Wohnungseigentümergemeinschaft die vollständige Ausgleichung aller von ihr geleisteten Zahlungen fordern, da im Rahmen des nach §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Innenausgleichs die Wohnungseigentümergemeinschaft alleine haften würde. Diese könnte sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte sie in der Erfüllung der ihr obliegenden Streupflicht nicht genügend überwacht hat (BGHZ 110, 114, 122 = NJW 1990, 1361, 1363; Urt. v. 11.11.2003, VI ZR 13/03, BGHReport 2004, 441, 442 = NJW 2004, 951, 953). Die sich daraus ergebende Konfliktlage, dass einerseits nach der gesetzlichen Verteilung der Verantwortungsbereiche die beklagte Gemeinde den Schaden der Klägerin im Ergebnis nicht tragen muss, weil im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner dieser dafür allein verantwortlich ist, die Klägerin aber mit diesem Gesamtschuldner einen Abfindungsvergleich geschlossen hat, durch den der Umfang der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließend bestimmt und dieser ein weitergehender Anspruch erlassen wurde, ist in der Weise zu lösen, dass die Klägerin, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Schadensersatzverpflichtung in vollem Umfang erfüllt hat, auch von der Beklagten keinen weiteren Schadensersatz mehr verlangen kann (BGHZ 110, 114, 122 = NJW 1990, 1361, 1363; Urt. v. 09.01.2003, IX ZR 353/99, BGHReport 2003, 510 = NJW 2003, 1036, 1037; Urt. v. 11.11.2003, VI ZR 13/03, BGHReport 2004, 331, 442 = NJW 2004, 951, 953).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück