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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 7 U 167/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511 a a.F.
Wer zur Auskunft und Abrechnung verurteilt wurde, muss die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, substantiiert und detailliert darlegen und glaubhaft machen und dazu im einzelnen dartun, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert. Ohne Bedeutung für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist, dass der mit der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auch dem Grunde nach in Abrede gestellt wird.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE BESCHLUSS

7 U 167/01

Karlsruhe, 13. Dezember 2001

Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. August 2001, 11 O 42/01 KfH, wird als unbegründet verworfen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg ist unzulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt DM 1.500,00 nicht (§ 511 a Abs. 1 ZPO).

Die Beschwer der zur Auskunft, Erteilung einer Provisionsabrechnung und Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Beklagten bestimmt sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nachdem die Beklagte sonstige Interessen, die durch die Verurteilung berührt sind und die in die Wertbemessung einfließen könnten, nicht dartut (vgl. BGHZ 128, 85 ff. = NJW 1995, 664, 665; NJW 1997, 3246; NJW 1999, 3049; NJW 1999, 3050; NJW-RR 2001, 1571). Die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, hat die Beklagte als Berufungsklägerin substantiiert und detailliert darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie muss deshalb im einzelnen dartun, in welchem Umfang ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH FamRZ 1994, 1519; NJW-RR 1997, 1089). Dies hat die Beklagte trotz der Aufforderung mit Verfügung vom 12.11.2001 (II 43) nicht getan. Ihr Schriftsatz vom 05.12.2001 (II 57 ff.) enthält keine konkreten Angaben über den zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Teilurteil erforderlichen Aufwand. Der Vortrag erschöpft sich im allgemeinen Darlegungen dazu, in welcher Weise vorgegangen werden muss, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Weder die Anzahl der zu prüfenden und durchzuarbeitenden Vorgänge noch Art und Umfang der durchzusehenden Unterlagen wird angegeben. Ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt sich daraus nicht.

Auch aus dem Inhalt der Verurteilung selbst folgt nicht, dass der Aufwand der Beklagten in jedem Fall die Berufungssumme von DM 1.500,00 übersteigt. Der Zeitraum, über den Auskunft zu erteilen ist, beträgt lediglich ca. vier Monate und betrifft zudem nur die von einer Person vermittelten Geschäfte. Der Zeitraum, für den Provisionsabrechnungen und ein Buchauszug zu erstellen ist, ist mit acht Monaten ebenfalls nur relativ kurz, sodass die Anzahl der zu prüfenden Vorgänge überschaubar sein dürfte. Außerdem lässt die Beklagte selbst vortragen (Schriftsatz vom 02.04.2001, I 39 ff., insbesondere I 43 f.), dass im Jahr 2000 außer den durch den Zeugen O. vermittelten Geschäfte in den der Klägerin übertragenen Verkaufsgebieten keinerlei Aufträge zu verzeichnen gewesen seien, sodass die Abrechnung und die Erteilung eines Buchauszugs keine oder allenfalls nur sehr geringe Mühe machen dürfte. Ferner hat die Beklagte ausweislich ihres Vortrages in dem bereits zitierten Schriftsatz (dort Seite 6 f., I 49 f.) für einen Teil der in den Zeitraum der Verurteilung fallenden Verträge bereits die der Abrechnung und dem Buchauszug zugrunde zu legenden Verträge ermittelt (und Verträge sogar in Kopie vorgelegt, vgl. I 59 - 85), sodass der durch die Verurteilung anfallende zusätzliche Aufwand der Klägerin gering ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte buchführungspflichtig ist (§ 238 ff. HGB), sodass ihr die zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Verurteilung (noch) erforderlichen Daten zur Verfügung stehen müssten, die Ergänzung und Abrechnung deshalb keinen erheblichen Aufwand erfordern dürfte. Schließlich hat die Klägerin im Berufungsrechtszug eine bereits am 30.03.2001 und damit schon vor der erstinstanzlichen Verurteilung erstellte Liste mit Verträgen vorgelegt, die sowohl den Zeitraum, über den Auskunft zu erteilen ist, als auch den Zeitraum, über den abzurechnen bzw. ein Buchauszug zu erteilen ist, enthält. Damit hat die Beklagte bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens und damit vor Einlegung der Berufung wesentliche Daten erhoben, die Grundlage der Erfüllung der Verpflichtung aus der Verurteilung sind. In dem für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (§ 4 Abs. 1 ZPO) steht daher nur noch die Verarbeitung dieser bereits erhobenen Daten und die Umsetzung in eine förmliche Auskunft bzw. eine förmliche Abrechnung und einen förmlichen Buchauszug aus. Allein dieser noch zu treibende Aufwand ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes maßgebend (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1571, 1572).

Mangels ausreichend konkreter Angaben der Beklagten geht der Senat davon aus, dass der angesichts der Vorarbeiten noch verbleibende Aufwand der Beklagten zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Verurteilung den Betrag von DM 1.000,00 keinesfalls übersteigt. Dieser Betrag ist sowohl als Wert des Beschwerdegegenstandes als auch als Streitwert der Berufung in Ansatz zu bringen.

Ohne Bedeutung für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist, dass die Klägerin den mit der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auch dem Grunde nach in Abrede stellt. Das insoweit bestehende Interesse der Beklagten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs insgesamt zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und die dadurch vermittelte Belastung der Beklagten hinaus und ist deshalb außer Betracht zu lassen (BGH NJW 1995, 664, 665; NJW 1997, 3246; NJW 1999, 3049; NJOZ 2001, 1448, 1449).

Die Berufung der Klägerin ist demnach, nachdem die Beklagte dem Hinweis des Senats auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit (zugleich wurde sie auf die Möglichkeit einer Verwerfung durch Beschluss hingewiesen, II 43) nicht ausreichend Rechnung getragen hat, mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen (§ 519 b Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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