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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 7 U 2/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426
1. Der Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gem. § 426 Abs. 1 BGB verjährt nach dem seit dem 01.01.2001 geltenden neuen Verjährungsrecht in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Ausgleichsanspruch fällig wurde und der Ausgleichsgläubiger Kenntnis vom Anspruch oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit der Begründung der Gesamtschuld, die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs tritt mit der Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers gegen die Gesamtschuldner und nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers durch den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner ein.

2. Entsprechendes gilt auch für den Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 BGB zwischen Sicherungsgebern (hier Gesellschafter), die gleichstufig dingliche Sicherheiten für ein Darlehen eines Dritten (hier der Gesellschaft) bestellt haben. Zur Hemmung der Verjährung ist ein Sicherungsgeber deshalb ggfs. auch vor der Beendigung der Zwangsvollstreckung in die von ihm gestellte Sicherheit gehalten, im Wege der Feststellungs- oder Freistellungsklage seinen Ausgleichsanspruch, der jedenfalls nach Freigabe der Sicherheit durch den Darlehensgläubiger auf Zahlung gerichtet werden kann, zu verfolgen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Teilurteil

Geschäftsnummer: 7 U 2/08

Verkündet am 05. November 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 08. Oktober 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Dezember 2007 - 6 O 104/06 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 47.617,80 EUR wendet.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger und die Beklagte waren Gesellschafter und Geschäftsführer der E. & V. GmbH, Stuttgart (im folgenden nur Gesellschaft), deren Geschäftszweck u. a. der An- und Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke war. Die Gesellschaft geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Der Eigeninsolvenzantrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2001 mangels Masse zurückgewiesen. Der Kläger verlangt von der Beklagten anteiligen Ausgleich für von ihm erbrachte Zahlungen für ein Darlehen der Gesellschaft und für Gewerbesteuern.

Nach dem Gesellschaftsvertrag warrn der Kläger mit einer Stammeinlage von 51.000,00 DM und die Beklagte mit einem solchen von 49.000,00 DM an der Gesellschaft beteiligt. Als Sonderpflicht der Gesellschafter war vertraglich vereinbart, dass etwa erforderliche Sicherheiten für Darlehen der Gesellschaft von dem Kläger und der Beklagten jeweils im Verhältnis 40 % zu 60 % zu leisten waren. Beide waren Geschäftsführer der Gesellschaft, der Kläger alleinvertretungsberechtigt, die Beklagte zusammen mit dem Kläger. Für ein Darlehen der Gesellschaft über insgesamt 1.385.000,00 DM bestellte der Kläger als Sicherheiten Grundschulden über 140.000,00 und 192.000,00 DM an zwei Grundstücken (Wohnungseigentum), die Beklagte eine Grundschuld über 513.000,00 DM an ihrem Grundstück, später statt dessen ein Pfandrecht an ihrem Wertpapierdepot. Mit Schreiben vom 08.04.2002 kündigte die Bank das Darlehen, das einen offenen Gesamtsaldo von 64.013,35 EUR auswies. Sie kündigte mit gleichem Schreiben die vom Kläger bestellten Grundschulden, drohte die Zwangsversteigerung für den Fall der Nichtzahlung an und wies den Kläger darauf hin, dass als weitere Sicherheit ein verpfändetes Depot der Beklagten vorhanden sei. Letztlich wurde eine der Eigentumswohnungen des Klägers versteigert und aus dem Erlös die Restdarlehensverbindlichkeit zzgl. Zinsen von 72.884,90 EUR getilgt, während das Wertpapierdepot der Beklagten freigegeben wurde. Der Kläger verlangt von der Beklagten 60 % dieser Summe im Wege des Ausgleichs.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage bezüglich des Ausgleichs für die Sicherheiten abgewiesen, weil ein Ausgleichsanspruchs verjährt sei.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs für die Sicherheiten sein Klagbegehren weiter.

II.

1. ....

2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung von 43.730,94 EUR ist, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, verjährt, §§ 195, 199 BGB.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen mehreren gleichstufigen Sicherungsgebern beim Fehlen einer zwischen ihnen getroffenen besonderen Vereinbarung eine Ausgleichsverpflichtung entsprechend den Regeln über die Gesamtschuld, § 426 Abs. 1 BGB (vgl. bereits BGHZ 108, 179, 183 ff.; BGH WM 1990, 1956, 1957; NJW-RR 1991, 499, 500). Hier war das Darlehen, das die Bank der Gesellschaft gewährt hatte, gleichstufig durch Sicherheiten beider Parteien gesichert, nämlich auf Seiten des Klägers durch die bestellten Grundschulden, auf Seite der Beklagten zunächst ebenfalls durch eine Grundschuld. Ob die spätere Auswechslung der Sicherheit mit oder ohne Kenntnis des Klägers erfolgte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat auch die Beklagte ein dingliches Sicherungsrecht (gleichrangig mit dem des Klägers) zugunsten der Bank bestellt. Darüber hinaus bestand hier sogar eine Abrede zwischen den Parteien in § 4 des Gesellschaftsvertrages, nachdem sie verpflichtet waren, das Darlehen der Gesellschaft abzusichern und diese Sicherheiten jeweils im Verhältnis von 40 % (Kläger) und 60 % (Beklagte) gleichrangig zu leisten.

Da die Bank allein die Sicherheit des Klägers in Anspruch genommen hat, um die Restdarlehensverbindlichkeit der zahlungsunfähigen Gesellschaft einschließlich Zinsen nach Kündigung in Höhe von 72.884,90 EUR zurückzuführen, steht dem Kläger gem. § 426 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe des Anteils zu, der seinen im Innenverhältnis zu tragenden Anteil von 40 % übersteigt, mithin in Höhe von 43.730,93 EUR.

b) Dieser Anspruch ist allerdings verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach verjährte der Anspruch innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

aa) Die Ausgleichsverpflichtung von Gesamtschuldnern gem. § 426 Abs. 1 BGB entsteht nicht erst mit der Leistung an den Gläubiger, sondern bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (ständige Rechtsprechung, vgl. nur RGZ 69, 422, 426; BGHZ 11, 170, 174; 59, 97, 102; BGH ZIP 2006, 1591, Textziff. 11 m.w.N.; BGH ZIP 2007, 2313, Textziff. 14; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 231 Textziff. 25; OLG Koblenz OLGR 2008, 495 Textziff. 58; Reinicke/Tiedke, Gesamtschuld und Schuldsicherung, 2. Auflage, Seite 67; Bamberger/Roth/Gehrlein, 2. Aufl. § 426 Rn. 3; Klutinius/Karwatzki, VersR 2008, 617, 618; Stamm NJW 2004, 811 beschränkt den Anwendungsbereich des § 426 Abs. 1 BGB sogar auf die Zeit vor der Befriedung des Gläubigers). Bei einer entsprechenden Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB auf die Bestellung gleichstufiger Sicherheiten entsteht das Ausgleichsverhältnis, sobald mehrere Sicherheiten für die selbe Forderung begründet sind (BGH ZIP 1991, 647 Textziff. 11). Das ist konsequent, da in diesem Zeitpunkt die Zweckgemeinschaft zwischen den beiden Sicherungsgebern entsteht, die dem gesamtschuldnerischen Verhältnis der Schuldner bei Begründung der Gesamtschuld entspricht.

bb) Mit der Entstehung der Gesamtschuld oder hier des Ausgleichsverhältnisses entsteht auch der Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB. Dieser ist jedoch nicht fällig, solange die Forderung des Gläubigers gegen die Gesamtschuldner oder hier die Forderung, für die die Sicherheiten bestellt wurden, nicht fällig ist (vgl. nur BGH NJW 1986, 978, Textziff. 13 f.; Münchener Kommentar/Bydlinski, 5. Auflage, § 426 Rn. 70 m.w.N.). Ob dies - wie regelmäßig - als Voraussetzung für die Fälligkeit ausreicht, richtet sich nach den Vereinbarungen der Gesamtschuldner (BGH ZIP 2006, 1591, Textziff. 13). Ist die Forderung fällig, steht dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner ein Ausgleichsanspruch zu, der vor Inanspruchnahme durch den Gläubiger in Form eines Freistellungsanspruchs auf Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubiger geltend gemacht und gegebenenfalls in Form der Vorschusszahlung vollstreckt werden kann (vgl. BGH NJW 1958, 497; BGH NJW 1986, 978, Textziff. 13 f.; BGH ZIP 2006, 1591, Textziff. 11; BGH ZIP 2007, 2313, Textziff. 14).

Zweifelhaft kann bei entsprechender Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB zwischen Sicherungsgebern, die lediglich dingliche Sicherungen zur Verfügung gestellt haben, nur sein, ob wie bei Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Freistellung im Wege der Zahlung eines Vorschusses geltend gemacht werden kann, da die dingliche Sicherung dem Gläubiger nur ein Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück oder der verpfändeten Sache geben, nicht aber auf Zahlung. In einem solchen Fall kann zunächst davon ausgegangen werden, dass auch der Ausgleichsanspruch zunächst nur auf die Befriedigung aus der Grundschuld oder dem Pfandrecht gerichtet ist, da der Ausgleichsanspruch nicht weiter gehen kann, als die Verpflichtung, die der ausgleichungspflichtige Sicherungsgeber im Außenverhältnis übernommen hat (vgl. BGH ZIP 1991, 647, Textziff. 11; Schlechtriem, Festschrift für Ernst von Caemmerer zum 70. Geburtstag, 1013, 1043; Reinicke/Tiedtke a.a.O., 246), da sich der Befreiungsanspruch aus der im Gesamtschuldverhältnis bestehenden Mitwirkungspflicht ergibt (Münchener Kommentar/Bydlinski, a.a.O. § 426 Rn. 71). Gibt der Gläubiger jedoch die Sicherheit des ausgleichspflichtigen Sicherungsgebers frei, so wandelt sich dieser Anspruch in einen Zahlungsanspruch (vgl. BGH a.a.O.). Denn der ausgleichsberechtigte Sicherungsgeber kann in diesem Fall nicht mehr auf das Sicherungsrecht zugreifen.

cc) Nach diesen Grundsätzen entstand hier mit der Übernahme der gleichstufigen Sicherheiten entsprechend § 426 Abs. 1 BGB der Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien. Er wurde mit der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB fällig. Dies war spätestens am 11.04.2002 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt war bei regelmäßiger Postlaufzeit die Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank mit Schreiben vom 08.04.2002 zugegangen. Soweit der Kläger dies erstmals im zweiten Rechtszug bestreitet, ist dies neuer Vortrag gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, der aus Nachlässigkeit erst jetzt erfolgt und daher nicht zuzulassen ist. Im Übrigen setzt sich der Kläger mit seinem bisherigen Vortrag in Widerspruch, der ausdrücklich auf dieses Schreiben Bezug nahm. Das Schreiben ist an ihn als Geschäftsführer der Gesellschaft gerichtet gewesen. Es enthält neben der Kündigung des Darlehens auch die Kündigung der von ihm bestellten Grundschuld und die Ankündigung, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dieses Schreiben nicht zugegangen wäre. Damit wurde der Ausgleichsanspruch in Form des Freistellunganspruchs - zunächst allerdings beschränkt auf die Duldung der Verwertung des Wertpapierdepots - fällig, der sich nach der Freigabe der Sicherheit durch die Bank in einen Zahlungsanspruch umwandelte.

Die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs ist nicht durch Abreden der Parteien hinausgeschoben. Besondere Abreden über die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs bestanden zwischen den Parteien nicht. Das Verhältnis der Parteien als (einzige) Gesellschafter kommt dafür nicht in Betracht. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung im Gesellschaftsvertrag über die Pflicht zur anteiligen Stellung von Sicherheiten dazu nichts. Mag während einer bestehenden Gesellschaft aus der Natur der Sache oder aus Treu und Glauben eine Stundung oder ein pactum de non petendo in Betracht kommen, gilt dies jedenfalls hier nicht. Denn die Gesellschaft war bereits im Jahr 2001 durch die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgelöst, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht der Gesellschafter, aufeinander Rücksicht zu nehmen, nicht mehr bestand.

dd) Der jetzt geltend gemachte Zahlungsanspruch ist verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB nicht rechtzeitig durch die Klagerhebung gehemmt wurde. Die Verjährungsfrist begann am Ende des Jahres 2002 zu laufen, nachdem die Kündigung des Darlehens am 11.04.2002 erfolgt war, und endete am 31.12.2005, während der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers erst am 20.12.2006 einging.

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB sind die §§ 195, 199 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Die Frage, wann die Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB danach beginnt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Erst durch die Verkürzung der Regelverjährungsfrist von 30 auf 3 Jahren durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist die Verjährungsproblematik im Gesamtschuldnerausgleich praktisch bedeutsam geworden. Wird für den Beginn der Verjährung auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abgestellt, der sich erst nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch wandelt (vgl. nur Bamberger/Roth/Gehrlein, a.a.O. § 426 Rn. 4), so kann bereits vor der Zahlung der Anspruch verjährt sein, wenn der Gläubiger lange still hält. Ähnliches gilt bei Sicherungsgebern, möglicherweise, wie der hier zu entscheidende Fall zeigt, sogar in erhöhtem Maße, da der Gläubiger mit Vollstreckungsmaßnahmen eher zuwarten wird.

Es stellt sich daher für die Verjährung die Frage, ob der Freistellungs- und der spätere Zahlungsanspruch (hier zunächst der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung) als einheitlicher Anspruch anzusehen und daher für den Beginn der Verjährung auf die Fälligkeit des Befreiungsanspruchs abzustellen ist (so Klutinius/Karwatzki a.a.O., 618 f.; OLG Karlsruhe a.a.O.) oder ob sie für die Verjährung getrennt zu betrachten sind, so dass die Verjährung für den Zahlungsanspruch erst mit Befriedigung des Gläubigers beginnt. Der Bundesgerichtshof hat im Sinne eines einheitlichen Anspruchs für eine geschuldete Dienst- oder Werkleistung entschieden, dass nach Erfüllung Wertersatz zu leisten ist (BGH NJW 1965, 1175). Dafür spricht, dass außerhalb des Gesamtschuldnerausgleichs die Rechtsprechung häufig die Identität von Freistellungs- und späterem Zahlungsanspruch betont, so z.B. bei Schadensersatzansprüchen (vgl. nur BGH, NJW 1985, 1152, 1154: "Lediglich verschiedene Ausprägungen ein- und desselben Anspruchs"; BGH NJW-RR 2006, 1718 Textziff. 12 ff.: Anfechtung angeblich inkongruenter Deckungshandlungen bei Zahlung auf einen Freistellungsanspruch).

Der Senat sieht auch im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB die Einheitlichkeit des Anspruchs vor und nach der Befriedigung des Gläubigers als gegeben an, da er auf dem einheitlichen Rechtsgrund der Gesamtschuld und der Mitwirkungspflicht der Gesamtschuldner untereinander beruht. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 3 Jahre rechtfertigt es nicht, den Ausgleichsanspruch, der sich aus der einheitlichen Pflichtenlage ergibt, durch eine - teilweise zufällige - Zäsur mit der Befriedigung des Gläubigers aufzuspalten. Dagegen spricht jedenfalls bei der unmittelbaren Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB der von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsmechanismus. Danach wird der sich aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht ergebende Befreiungsanspruch vor Befriedigung des Gläubigers gem. § 887 ZPO vollstreckt, indem der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner eine Vorauszahlung leisten muss (BGH NJW 1958, 497, vgl. auch Staudinger/Noack, BGB, Neubearbeitung 2005, § 426 Rn. 73ff.). Darin wird deutlich, dass es sich bei dem späteren Zahlungsanspruch lediglich um eine andere Ausprägung des früheren Befreiungsanspruchs und damit des einheitlichen Ausgleichsanspruchs handelt und die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Zahlung eine "Vorableistung" auf den Ausgleichsanspruch ist, die mit der später aus dem Anspruch geschuldeten Zahlung "verrechnet" werden kann.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht bei einer entsprechenden Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen Sicherungsgebern geboten. Wie bereits dargelegt entsteht das Ausgleichsverhältnis in diesem Falle mit der Bestellung mehrerer gleichstufiger Sicherheiten. Handelt es sich um Bürgen, so ergibt sich keinerlei Unterschied zur Gesamtschuld, da diese persönlich haften und daher in gleicher Weise wie Gesamtschuldner auf Freistellung und Zahlung in Anspruch genommen werden können. Handelt es sich um dingliche Sicherheiten ist zunächst der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkt (s. o. cc)). Allein die unterschiedliche Ausgestaltung des Befreiungsanspruchs, der sich jedenfalls bei Freigabe der Sicherheit ebenfalls in einen Zahlungsanspruch wandelt, rechtfertigt keine Aufspaltung des Ausgleichs in zwei selbständige Ansprüche. Vielmehr wird auch in diesem Falle die von Anfang an bestehende Mitwirkungs- und Ausgleichspflicht in einem Anspruch in verschiedener Ausgestaltung konkretisiert.

Danach war hier der Ausgleichsanspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden und fällig mit der Kündigung des Darlehens durch das Schreiben vom 08.04.2002, die dem Kläger spätestens am 11.04.2002 zugegangen ist (s. o. cc)). Gleichzeitig erhielt er dadurch die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 notwendige erforderliche Kenntnis vom Ausgleichsanspruch. Ob er die rechtliche Beurteilung richtig vorgenommen hat, ist hierfür unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, dass der Gläubiger die maßgeblichen Tatsachen kennt, die es ihm ermöglichten, seinen Anspruch zu verfolgen, hier also bei der Beklagten als seiner Mitgesellschafterin Ausgleich - wenn auch noch nicht im Wege der Zahlung - zu suchen. Nichts anderes ist der vom Kläger im Schriftsatz vom 06.11.2008 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2008 (XI ZR 262/07, veröffentlicht in Juris) zu entnehmen.

ee) Selbst wenn man unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausgleichsverhältnisses zwischen Sicherungsgebern für den Beginn der Verjährungsfrist nicht nur die mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung eintretende Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs fordern wollte, sondern darüber hinaus die Inanspruchnahme durch den Gläubiger, weil erst dann die dingliche Haftung konkretisiert wird, wäre die Ausgleichsforderung verjährt. Zwar erfolgte die endgültige Befriedigung der Bank im Wege der Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung erst mehr als drei Jahre nach der Fälligkeit der Forderung. Jedoch wurde bereits mit dem Schreiben der Bank vom 08.04.2002 nicht nur das Darlehen gegenüber der Gesellschaft gekündigt, sondern auch die Grundschuld, die vom Kläger bestellt worden war. Dies hat der Kläger auch so verstehen müssen. Denn das Schreiben ist zwar nicht an ihn persönlich, sondern an die Gesellschaft gerichtet, spricht ihn aber selbst nicht nur als Geschäftsführer, sondern auch als Sicherungsgeber an und enthält auf S. 2 die Kündigung. Damit war der erste Schritt getan, um den Anspruch der Bank auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu realisieren. Es kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht auf die endgültige Befriedung nach Durchführung des zeitaufwendigen Zwangsvollstreckungsverfahrens ankommen, sondern es reicht die erste Handlung des Gläubigers, die zur Befriedigung seiner Forderung führen soll. Insoweit bestehen Unterschiede zur Zahlung eines Gesamtschuldners, die im Rahmen der (nur) entsprechenden Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB auf gleichrangige Sicherungsgeber zu berücksichtigen sind.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Frage der Verjährung eines Ausgleichsanspruchs entsprechend § 426 Abs. 1 BGB zwischen gleichstufigen Sicherungsgebern bisher höchstrichterlich nicht entschieden, aber insbesondere im Hinblick auf die verkürzte Verjährungsfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Ende der Entscheidung

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