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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 7 U 204/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
1. Die Eignung eines groben Behandlungsfehlers für eine Schädigung ist zu verneinen, wenn Anhaltspunkte für eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehler mit dem Schaden fehlen, diese bloß theoretisch denkbar ist, da dies fast nie ausgeschlossen werden kann.

2. Beweislerleichterung bis hin zur Beweislastumkehr für eine kausale Verknüpfung eines groben Behandlungsfehlers mit einem Schaden kommen auch dann nicht in Betracht, wenn sich das Risiko, das der Beurteilung des Behandlungsfehlers als grob zugrunde liegt, sich nicht verwirklciht hat und das Risiko, das sich verwirklicht hat, den Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers nicht rechtfertigt.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 204/98

Verkündet am 12. Mai 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeld u. a.

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 11.08.1998 - 2 O 413/96 - im Kostenausspruch aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden in Anspruch. Die Mutter der Klägerin befand sich während ihrer zweiten Schwangerschaft in der gynäkologischen Behandlung des Beklagten. Der Entbindungstermin war gerechnet von der letzten Regelblutung vor der Schwangerschaft auf den 22.07.1990 notiert worden. In der Nacht vom 11. auf den 12.06.1990 kam es vor Mitternacht zum Abgang von Fruchtwasser aus der Scheide. Die Mutter der Klägerin begab sich daraufhin in die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses Hardheim. Der Beklagte ist dort Belegarzt. Die Aufnahmeuntersuchung erfolgte durch den bei dem Beklagten seit dem 17.04.1990 angestellten Arzt Dr. E. . Dieser verstarb am 20.01.1996. Der geburtshilfliche Aufnahmebefund ergab keine Auffälligkeiten, der Zustand der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst war ohne Befund.

Am Morgen des 13.06.1990 begannen die Maßnahmen zur Einleitung der Geburt. Der Beklagte legte bei der morgendlichen Visite, die er in Begleitung des Dr. E. durchführte, ein Minprostin-Vaginalzäpfchen ein. Zugleich wurde eine CTG-Langzeit-Überwachung angeordnet, die mit geringen Unterbrechungen bis zur Geburt der Klägerin durchgeführt wurde. Die weitere geburtsärztliche Betreuung erfolgte dann durch Dr. E. . Ab 11.00 Uhr dieses Tages wurde dann mit einer Tropfinfusion mit Wehenmittel (Orasthin) zur Geburtseinleitung begonnen. Nach ca. 7 Stunden wurde aufgrund der Erschöpfung der Mutter der Klägerin eine kurze Phase der Wehenhemmung zwischengeschaltet, um dann nach knapp zwei Stunden die medikamentöse Wehenanregung wieder aufzunehmen. Insgesamt erhielt die Mutter der Klägerin während ca. 9 Stunden Oxytocin als Infusion. Die CTG-Kontrollen ergaben während dieser Zeit keine Auffälligkeiten. Die Öffnung des Muttermundes erfolgte zögernd. Am Abend des 13.06.1990 entwickelte die Mutter der Klägerin eine erhöhte Körpertemperatur. Von 21.30 Uhr bis 24.00 Uhr stieg die Temperatur von 37,6 ° auf 38,5 ° Celsius. Am 14.06.1990 gegen 0.30 Uhr betrug sie 38,3 ° und um 1.00 Uhr 38,6 °. Zugleich ergab die kontinuierliche CTG-Registrierung ab 21.30 Uhr ein Anstieg der kindlichen Herztöne auf 160/min. Ab 0.30 Uhr stieg die Herzfrequenz weiter auf 180/min an. Dies war verbunden mit dem Auftreten von sporadischen, variablen Decelerationen (wehensynchrone Herztonabsenkungen). Ab ca. 2.15 Uhr traten gehäuft rhythmische wehensynchrone Herztonverlangsamungen im CTG auf und es kam akut zu einem Absinken der kindlichen Herzfrequenz auf 130/min. Auf das Ansteigen der Körpertemperatur der Mutter der Beklagten reagierte Dr. E. durch eine Kurz-Infusion mit einem Antibiotikum (Pipril). Um 2.00 Uhr beträgt die Muttermundsweite ca. 9 cm. Gegen 2.30 Uhr bzw. 2.45 Uhr ist der Muttermund vollständig eröffnet. Um 3.15 Uhr wird das Kind dann durch Dr. E. mit der geburtshilflichen Zange aus der Beckenmitte entwickelt. Das Gewicht der Klägerin betrug 2.300 Gramm, bei einer Länge von 46 cm und einem Kopfumfang von 32 cm. Unmittelbar nach der Geburt war das Kind rosig und atmete normal (APGAR-Werte 8/9/10). Eine Blutentnahme aus der Nabelschnur ergab unauffällige Werte. Auf Frage des Dr. E. , bis zu welchem Gewicht die Neugeborenen in die Kinderklinik verlegt werden, antwortete die Hebamme, daß dieses bei einem Gewicht unter 2.500 Gramm der Fall sei. Eine entsprechende ärztliche Anordnung erfolgte jedoch nicht. Noch im Kreißsaal fiel der Hebamme dann nach Durchführung der Erstversorgung auf, daß die Klägerin erschwert atmete (gegen 3.25 Uhr). Die Hebamme teilte daraufhin Dr. E. mit, daß sie die Kinderklinik in Bad M. verständigen werde. Dagegen erhob Dr. E. Einwendungen und erklärte, die Klägerin könne da bleiben, es gehe ihr gut. Entgegen dieser ärztlichen Anordnung unterrichtete die Hebamme etwa um 3.45 Uhr die Kinderklinik. Um 4.15 Uhr konnte die Klägerin aus dem Kreißsaal mit einem kinderärztlich begleiteten Transport in die Kinderklinik des C. -Krankenhauses Bad M. verlegt werden.

Bei der dortigen Aufnahmeuntersuchung wurde folgender Befund festgestellt:

Weibliches Frühgeborenes in der rechnerisch 35./36. Schwangerschaftswoche mit den Reifezeichen der 35. Schwangerschaftswoche; keine äußerlich erkennbaren Mißbildungen; rosiges Hautcolorid bei Spontanatmung und Anreicherung der Atemluft mit 90 % Sauerstoff; Tachydyspnoe mit intercostalen und sternalen Einziehungen und deutlichem Stöhnen; Atemgeräusch beidseits leicht zu hören; das Kind zeigt wenig Spontanmotorik. Geburtsverletzungen sind nicht beschrieben. Die durchgeführten Untersuchungen ergaben ein Atemnotsyndrom Grad IV. Daraufhin wurde die Klägerin intubiert und initial mit 100 % Sauerstoff beatmet. In den frühen Morgenstunden des 15.06.1990 fiel eine vermehrte Unruhe mit Strecktendenz auf. Krampfanfälle wurden beobachtet. Die am gleichen Tag veranlaßte Schädelsonographie zeigte ein erweitertes Ventrikelsystem links (Hydrocephalus). Auf der rechten Seite fand sich im fronto-parietalen Übergangsbereich eine große, neben dem Ventrikel gelegene Blutung, die sich gegen den rechten Ventrikel vorwölbt, jedoch auch in das Ventrikelsystem eingebrochen ist. Dieser Befund wurde durch eine am 22.06.1990 durchgeführte computertomographische Untersuchung bestätigt. Im Bereich der rechten vorderen Stammganglien findet sich eine massive Einblutung. Der Hydrocephalus bildete sich in den folgenden Tagen und Wochen nicht zurück, weshalb die Klägerin am 18.07.1990 in die Universitätskinderklinik W. verlegt wurde, um in der dortigen neurochirurgischen Klinik den Hydrocephalus zu drainieren. Am 19.07.1990 wurde ein ventrikulo-peritonealer Shunt implantiert und das Kind am 23.07.1990 wieder in die Kinderklinik Bad M. zurückverlegt. Dort wurde die Klägerin am 03.08.1990 entlassen.

Die Klägerin entwickelte eine Cerebralparese und das klinische Bild einer spastischen Hemiparese links. Dies führte zu einer erheblichen Behinderung auf der linken Seite. Sie hat erhebliche Schwierigkeiten im grobmotorischen und vestibulären Bereich. Die linke Hand wird nur selten und dann als Haltehand eingesetzt. Die notwendigen Dinge des täglichen Lebens kann sie mit Hilfe und unter Einschränkungen aufgrund ihrer Behinderung bewältigen. Sie benötigt allerdings Unterstützung beim Schließen von Knöpfen und Reißverschlüssen und Binden von Schleifen. Der Hydrocephalus ist derzeit in guter Form ventilversorgt. Schon früh stellte sich zusätzlich ein cerebrales Anfallsleiden ein, das gleichzeitig mit Medikamenten behandelt wurde. Insgesamt ergibt sich daraus der Befund einer schweren Körperbehinderung. Weiterhin ist die Klägerin geistig stark beeinträchtigt. Es besteht eine mittelgradige Intelligenzminderung, die sonderpädagogische und therapeutische Hilfen notwendig macht. Diese Behinderung drückt sich unter anderem darin aus, daß die Klägerin erhebliche Schwierigkeiten hat, ihre linke Körperseite ins Bewußtsein aufzunehmen und diese deshalb vernachlässig. Eine Untersuchung im März 1998 ergab für die damals fast 8 Jahre alte Klägerin je nach getesteten Fähigkeiten ein geistiges Entwicklungsalter zwischen 2 und 4 1/2 Jahren. Im Vergleich zu vorangegangenen Untersuchungen im November 1995 ergab sich nur eine geringfügige Veränderung und eine Verringerung des Tempos der geistigen Entwicklung. Weiterhin besteht bei der Klägerin eine erhebliche Einschränkung der Sehfähigkeit. Die Sehschärfe beträgt am rechten Auge 16 % und am linken Auge 25 %. Die Sehschärfe in 20 cm Abstand beträgt beidseitig lediglich 20 %. Das Fixationsverhalten ist erheblich eingeschränkt. Die Auge-Hand-Koordination ist unsicher, da keinerlei visuelle Kontrolle besteht. Ein strukturiertes Sehverhalten ist bei der Klägerin nicht ausgebildet. Der Zustand der Klägerin bedarf ständiger ärztlicher Kontrolle.

Das Epilepsieleiden der Klägerin führt zu einem starken Unruhezustand und extremer Wetterfühligkeit. Sie unterliegt starken Stimmungsschwankungen, die sie reizbar machen, was sowohl zu Fremd- als auch zu Autoaggressionen führt. Zwischen der linken und der rechten Körperseite zeigt sich auch eine deutliche Längendifferenz, von der zu befürchten ist, daß diese sich mit zunehmendem Wachstum noch vergrößern und letztendlich zu einem Schulterschiefstand führen wird. Dadurch besteht die Gefahr einer Skoliose. Den linken Arm kann die Klägerin nur insoweit zum Halten von Gegenständen benutzen, indem sie diese unter den Arm klemmt; ein Festhalten mit der Hand ist nicht möglich. Am linken Bein muß die Klägerin eine Fußhebeschiene tragen. Sie ermüdet schnell und es ist ihr nicht möglich längere Strecken zu laufen. Die Störungen der Wahrnehmungsfähigkeit führen dazu, daß die Klägerin alles verspätet wahrnimmt, was von der linken Seite auf sie zukommt. Die mundmotorischen Defizite haben zur Folge, daß die Klägerin bestimmte Laute nicht von sich geben kann. Zudem hat sie Schwierigkeiten beim Essen. Rückwärtsgehen ist der Klägerin unmöglich. Nachts müssen ihr Windeln angelegt werden. Aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung muß sie im Freien auf bestimmte Dinge hingewiesen werden, da diese sonst von ihr nicht wahrgenommen werden. In geschlossenen Räumen muß ihr der Standort von Gegenständen erklärt werden. Aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung stürzt sie oft. Wegen weiterer Einzelheiten ihres Gesundheitszustandes wird auf das Gutachten Prof. Dr. Straßburg vom 07.02.2002, S. 7 ff., 12 verwiesen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die ärztliche Geburtsleitung sei fehlerhaft gewesen, was zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt habe. Aufgrund der Frühgeburtlichkeit und dem vorangegangenen vorzeitigen Blasensprung sei eine Verlegung in ein Perinatalzentrum unumgänglich gewesen. Diagnostische Maßnahmen seien unterlassen worden, denn aufgrund der vorbestehenden Vaginalmykose sei ein bakteriologischer Scheidenabstrich zwingend geboten gewesen. Außerdem habe eine Bestimmung der L-S-Ratio durch Fruchtwasserpunktion und eine Lungenreifebehandlung durchgeführt werden müssen. Auch die zwingend gebotene Mikroblutuntersuchung sei unterlassen worden. Die Geburt habe im Hinblick auf die hochpathologischen Zeichen aufgrund dieser Gesamtsituation durch eine vorzeitige Kaiserschnittentbindung beendet werden müssen. Außerdem sei es erforderlich gewesen, daß ein Neonatologe bzw. ein erfahrener Kinderarzt zu der Geburt unter Bereitstellung der Möglichkeiten eines alsbaldigen Notfalltransports in das nächstgelegene neonatologische Behandlungszentrum hinzugezogen werde. Es sei auch verabsäumt worden, mit der Klägerin die Alternative einer Kaiserschnittentbindung zu besprechen. Zur Geburt wäre eine Verlegung ihrer Mutter in ein Perinatalzentrum geboten gewesen.

Die Haftung des Beklagten ergebe sich aus positiver Vertragsverletzung des zwischen ihm und der Mutter der Klägerin geschlossenen Vertrags, der als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin anzusehen sei. In diesem Rahmen hafte er für das Tun seines Erfüllungsgehilfen Dr. E. . Außerdem hafte er für diesen gemäß § 831 BGB, denn der Beklagte habe diesen weder ausreichend ausgewählt noch überwacht.

Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, denn diese seien vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden. Die Hemmung sei mit dem Zugang des die Verhandlungen mit der Versicherung des Beklagten einleitenden Anspruchsschreibens vom 14.05.1993 eingetreten. Die Klage sei rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden.

Die Klägerin hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die fehlerhafte Behandlung anläßlich ihrer Geburt in der Zeit vom 11.06.1990 bis 14.06.1990 im Krankenhaus Hardheim entstanden sind und noch entstehen werden, soweit nicht Ersatzansprüche auf Sozialversicherungs- und/oder Sozialhilfeträger sowie sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgebracht,

die angeblich fehlerhafte Behandlung des Dr. E. sei ihm nicht zuzurechnen, denn als Belegarzt müsse er keinesfalls zwingend für die Leistungen hinzugezogener Ärzte einstehen. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung scheitere außerdem daran, daß Dr. E. ein hochqualifizierter Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gewesen sei, was durch seine langjährige Tätigkeit als Oberarzt an verschiedenen Krankenhäuser in der vormaligen DDR und die im Januar 1990 nochmals bestätigte Approbation belegt werde. Deshalb habe es kein Anlaß gegeben, Dr. Engelstädter bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter der Klägerin zu überwachen.

Außerdem seien die Ansprüche verjährt. Sein Haftpflichtversicherer habe zwar mit Schreiben vom 22.07.1993 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, dies jedoch mit der Maßgabe, daß die Verzichtserklärung nur Gültigkeit haben solle, soweit die Verjährung nicht schon eingetreten sei. Dies sei am 22.07.1993 jedoch schon der Fall gewesen.

Schließlich sei Dr. E. kein ärztliches Fehlverhalten anzulasten. Anhaltspunkte für ein solches hätten sich nicht ergeben, die durchgeführte Behandlung sei nicht zu beanstanden. Außerdem seien die von Dr. E. durchgeführten und veranlaßten Maßnahmen für die Schädigung der Klägerin nicht kausal geworden.

Das Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klage durch Urteil vom 11.08.1998 stattgegeben, da Dr. E. , für dessen Fehlverhalten der Beklagte einstehen müsse, ein schwerer Behandlungsfehler unterlaufen sei, der geeignet sei, die Schädigung der Klägerin herbeizuführen. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten.

Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags trägt der Beklagte vor, die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. seien nicht geeignet, einen schweren Behandlungsfehler zu begründen, da sie in sich widersprüchlich und zudem mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. in dem Strafverfahren gegen Dr. E. nicht zu vereinbaren seien. So habe der Sachverständige Prof. Dr. L. eine Lungenreifebehandlung im Hinblick auf den dadurch nicht sicher erreichbaren Erfolg in seinem schriftlichen Gutachten zunächst in das Ermessen des Geburtshelfers gestellt (der Sachverständige Prof. Dr. B. habe dem keine Bedeutung beigemessen), um dann überraschend im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens darzulegen, wegen des vorzeitigen Blasensprungs sei eine Lungenreifebehandlung geboten gewesen und deren Unterlassung nicht verständlich. Erklärt werden könne dies eigentlich nur damit, daß sich der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung von Mißstimmungen habe leiten lassen.

Uneinig seien sich die beiden Sachverständigen auch in der Beurteilung des Zeitraums unmittelbar vor der Geburt der Klägerin. Während Prof. Dr. B. zu dem Ergebnis gelangt sei, ein fahrlässiges oder grob fahrlässiges Vorgehen des Dr. E. sei in jedem Fall zu verneinen, halte der Sachverständige Prof. Dr. L. um 2.00 Uhr einen sekundären Kaiserschnitt oder alternativ eine sofortige Zangenentbindung für geboten und ein weiteres Zuwarten für nicht mehr verständlich. Dieser Widerspruch sei im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L. nicht diskutiert worden, was jedoch erforderlich gewesen sei, denn beide Sachverständigen seien sich darüber einig, daß am späten Abend des 13.06.1990 ein zunächst abwartendes Vorgehen zumindest vertretbar gewesen sei. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. L. meine, die Bewertung der CTG-Aufzeichnung durch Prof. Dr. B. (die Analyse der Herztonkurve lasse keinen schweren Sauerstoffmangel erkennen) deute darauf hin, daß diese Aussage durch die spätere Auswertung der Blutgaswerte beeinflußt sei, sei dies nicht schlüssig, denn der gerichtliche Sachverständige bleibe eine Erklärung dafür schuldig, wodurch sich der Zustand ausgerechnet unter der Geburt trotz der bis zuletzt aufgezeichneten variablen Decelerationen verbessert haben könnte. Im Hinblick darauf, könne man von Rechts wegen nicht sagen, daß Dr. E. ein schwerer Behandlungsfehler unterlaufen sei, wenn er sich aufgrund der Herztonveränderungen ab ca. 2.00 Uhr noch nicht zur sofortigen Geburtsbeendigung durch Kaiserschnitt oder Zangengeburt veranlaßt gesehen habe.

Auch der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. K. komme in seinem Gutachten vom 18.04.2002 zu dem Ergebnis, dass kein grober Behandlungsfehler vorliege.

Die durchgeführte Zangenentbindung sei nicht nur komplikationsloser, sondern zudem mit einem Zeitgewinn von bis zu einer halben Stunde verbunden gewesen, weil sie bei vollständig geöffnetem Muttermund sofort habe erfolgen können, während ein sekundärer Kaiserschnitt erst noch vorzubereiten gewesen sei. Um 2.00 Uhr sei der Muttermund lediglich auf 9 cm geweitet und damit noch nicht vollständig geöffnet gewesen, weshalb eine Zangengeburt erst bei vollständig geöffnetem Muttermund gegen 3.00 Uhr möglich gewesen sei. Damit habe sich um 2.00 Uhr die Frage stellen müssen, ob es günstiger sei, wenigstens eine ausreichende Öffnung des Muttermundes abzuwarten, um dann eine schnellere Zangengeburt durchführen zu können, oder ob mit Rücksicht auf die Wartezeit der langsamere Kaiserschnitt vorzuziehen sei. Diese Abwägung könne letztendlich nur der Geburtshelfer in der konkreten Situation treffen.

Soweit die Kammer als erschwerenden Umstand berücksichtigt habe, daß bei der Klägerin keine Mikroblutuntersuchung und keine Bestimmung der L/S-Ratio durchgeführt worden sei, sei darauf hinzuweisen, daß eine Mikroblutuntersuchung 1990 die Ausnahme gewesen sei und somit nicht als geburtshilflicher Standard angesehen werden könne. Die L/S-Ratio-Bestimmung durch Fruchtwasserpunktion sei bei vorzeitigem Blasensprung nicht unproblematisch, so daß ein Unterlassen dieser insbesondere bei vorzeitigem Blasensprung nicht risikolosen Maßnahmen nicht als Behandlungsfehler bewertet werden könne, was die Kammer nicht verkannt habe.

Somit sei in dem Zuwarten der Geburtsbeendigung kein Behandlungsfehler, jedenfalls kein schwerer zu sehen. Selbst wenn man von einem schweren Behandlungsfehler ausgehen wolle, fehle es an der Kausalität der um 30 Minuten verzögerten Geburtsbeendigung für die Schädigungen der Klägerin. Dafür, daß ein hypoxisches Geschehen vor der Geburt für die Entstehung des Atemnotsyndroms und für die weitere Entwicklung zumindest mitursächlich gewesen sei, gebe es keinen Anhaltspunkt. Zudem sei in dem Zeitraum zwischen der (nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. L. ) gebotenen Geburtsbeendigung um 2.45 Uhr und der tatsächlichen Geburtsbeendigung um 3.15 Uhr keine hypoxische Phase gewesen, so daß die von Prof. Dr. L. angenommenen Hypoxie-Perioden durch eine Notsectio ab 2.00 Uhr nicht mehr hätten vermieden werden können. Auch die Annahme des Sachverständigen, das Risiko einer Hirnblutung verdopple sich in etwa mit jeder halben Stunde, sei rechnerisch nicht nachvollziehbar.

Auch das Unterlassen der Hinzuziehung eines Neonatologen könne nicht als schwerer Behandlungsfehler angesehen werden, denn es könne nicht einerseits ordnungsgemäß gewesen sein, von der Überweisung in ein Perinatal-Zentrum abzusehen, und andererseits zugleich grob fehlerhaft, keinen Neonatologen hinzuzuziehen. Auch sei nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. erst in den Stunden vor der Geburt, nämlich ab ca. 22.45 Uhr, an eine Hinzuziehung zu denken gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei es aber aufgrund der Situation, wie sie sich dem behandelnden Arzt dargestellt habe, vertretbar gewesen, von der Hinzuziehung abzusehen. Zudem sei nicht ersichtlich, daß der Verlauf ein anderer gewesen wäre, wenn bereits bei der Geburt ein Neonatologe anwesend gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche abweichende Entwicklung die Klägerin dann genommen hätte.

Schließlich habe er den Entlastungsbeweis geführt. Die Qualifikation des Dr. E. sei ausreichend dargelegt worden. Das fachliche Niveau der ärztlichen Versorgung in der DDR sei keineswegs schlechter gewesen.

Dr. E. sei auch überwacht worden. Er habe täglich mit ihm gemeinsam Visite gemacht und dabei alle Patientinnen besprochen. Kreißsaalfälle seien zumindest morgens, meistens auch nachmittags erörtert worden; Beanstandungen hätten sich nicht ergeben. An praktisch allen Kaiserschnittentbindungen (insgesamt 61) habe der fast immer im Hintergrund erreichbare Beklagte teilgenommen. Dabei habe sich Dr. E. als geschickter und sicherer Operateur erwiesen. Er habe damit einen umfassenden Überblick über die ärztliche Tätigkeit des Dr. E. gehabt und dabei den Eindruck gewonnen, daß dieser in jeder Hinsicht den an ihn zu stellenden fachlichen Anforderungen entsprochen habe.

Der Beklagte beantragt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 11.08.1998 - 2 O 413/96 - im Kostenpunkt aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung des Beklagten - Berufungsklägers - gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 11.08.1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil und führt aus, der Vergleich der Gutachten von Prof. Dr. L. und Prof. Dr. B. verbiete sich, denn das Gutachten von Prof. Dr. B. sei nicht in einem zivilgerichtlichen Verfahren, sondern allein zur Klärung eines strafrechtlichen Schuldvorwurfs erhoben worden, weshalb sich dieses nicht mit den hier zu erörternden Fragen in vollem Umfang habe befassen müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. seien überzeugend, auch unter Berücksichtigung der Darlegungen von Priv.-Doz. Dr. K. . Er habe eingehend dargelegt, daß das Unterlassen einer Lungenreifebehandlung einen Behandlungsfehler darstelle. Eine solche Behandlung sei im Hinblick auf die besondere Geburtssituation dringend geboten gewesen. Aus der Situation, insbesondere den CTG-Veränderungen ab 23.10 Uhr, folge, daß spätestens ab 2.00 Uhr ein weiteres Zuwarten nicht mehr zu verantworten gewesen sei. Demgegenüber sei das Gutachten von Prof. Dr. B. widersprüchlich, indem er einerseits ein Abwarten zu diesem Zeitpunkt noch für vertretbar halte, zugleich aber das Unterlassen einer Mikroblutuntersuchung rüge. Für die vom Beklagten nicht näher erläuterte Einschätzung, die Analyse der Herztonkurve habe trotz der aufgetretenen Decelerationen keinen schweren Sauerstoffmangel erkennen lassen, fehle es an Anhaltspunkten. Von dem postnatalen Blutgasbefund habe jedenfalls nicht ausgegangen werden können. Die pathologischen CTG-Muster würden durch den Umstand, daß das Kind rosig geboren worden sei, nicht entkräftet. Angesichts dieser eindeutigen Befunde habe es der behandelnde Arzt versäumt, eine vorzeitige operative Entbindung vorzunehmen, was einen schweren Behandlungsfehler darstelle. Auf die Frage, welche Form der Entbindung zu wählen gewesen sei, komme es nicht entscheidend an, denn Dr. E. habe jedenfalls sofort handeln müssen. Dieser sei durch die Frage der Hebamme nach einer Sectio über diese Problematik auch informiert gewesen.

Auch die Kausalität sei gegeben. Das neuropädriatische Gutachten von Prof. Dr. R. , das im Strafverfahren erstellt wurde, sei nicht verwertbar, da es auf den falschen medizinischen Feststellungen von Prof. Dr. B. beruhe. Die Kausalkette, die letztendlich zu dem Hydrocephalus geführt habe, sei durch die intrauterine Hypoxie in den Stunden vor der Geburt verursacht worden. Bei einer früheren Einleitung und Durchführung der Geburt sei es wahrscheinlich, daß die hypoxische Vorschädigung des Hirngewebes geringer und eventuell inexistent gewesen wäre. Damit stehe fest, daß die Verlängerung der Geburtsphase im konkreten Fall Einfluß auf die Schädigungen der Klägerin habe nehmen können.

Zudem sei das Unterlassen der Hinzuziehung eines Neonatologen als schwerer Behandlungsfehler zu werten. Durch diesen sei eine optimale Versorgung des Kindes unmittelbar nach der Geburt gewährleistet gewesen, wodurch die Risiken, in Atemnot zu geraten oder eine Hirnblutung zu erleiden, entweder gar nicht eingetreten, oder sehr viel geringer ausgefallen wären.

Der vom Beklagten gemäß § 831 BGB zu führende Entlastungsbeweis sei nicht geführt. Der Beklagte trage nicht vor, daß er bei Eingriffen des Dr. E. zugegen gewesen sei und sich über dessen Fähigkeiten ein eigenes Bild gemacht habe. Der Fall der Klägerin sei exemplarisch dafür, daß eine Überwachung nicht stattgefunden habe.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Originalkrankenunterlagen des Beklagten, des Kreiskrankenhauses H. und des C. - Krankenhauses Bad M. lagen vor und waren Gegenstand der Erörterung und der Beweiserhebung, die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Erörterung.

Der Senat hat zur Frage des groben Behandlungsfehlers ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens von Prof. Dr. B. (Gutachten vom 07.05.2001; AM IV) und durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L. (Protokoll der Senatssitzung vom 26.09.2001, II 193 - 217). Zu den Ursachen der Schädigung der Klägerin hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. (Protokoll vom 21.04.2004, II 453 f.) sowie durch Einholung eines neuropädiatrischen Gutachtens (Gutachten Prof. Dr. S. vom 07.02.2002) und eines neonatologischen Fachgutachtens (Gutachten Prof. Dr. Dr. B. vom 15.11.2003) sowie durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Dr. B. (Protokoll des Senatstermins vom 21.04.2004, II 455 - 473 und schriftliche Antwort des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. auf die an ihn gerichteten Fragen vom 19.04.2004, II 441 - 447).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat weder die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten aufgrund eines Behandlungsfehlers noch aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht bewiesen.

I.

Offen bleiben kann, ob die Geburtsleitung durch Dr. E. (einfach) fehlerhaft war. Zwar diskutiert der gynäkologische Sachverständige Prof. Dr. L. dies insbesondere für das Unterlassen der Hinzuziehung eines Neonatologen zur Geburt (Gutachten vom 31.08.1997, S. 14, 26, 34, 43 f.), insbesondere für die Zeit ab 22:45 Uhr (Anhörung vom 28.07.1998, S. 3, I 415), das Unterlassen einer Lungenreifebehandlung (Gutachten vom 31.08.1997, S. 43 f.; a. A. Priv.-Doz. Dr. K. , Gutachten vom 18.04.2002, S. 13/14) und die verzögerte Entscheidung zur vorzeitigen Beendigung der Geburt im Hinblick auf eine angenommene Indikation zur Beendigung der Geburt, auch durch Sectio, spätestens ab 2:00 Uhr (Gutachten vom 31.08.1997, S. 30 ff.; Anhörung vom 28.07.1998, S. 3, I 415 und Anhörung durch den Senat vom 26.09.2001, S. 4 f., II 199). Selbst wenn insoweit von dem Vorliegen von Behandlungsfehlern auszugehen wäre, wären diese Versäumnisse jeweils für sich betrachtet nicht als grob fehlerhaft anzusehen (Prof. Dr. L. in der Anhörung durch den Senat vom 26.09.2001, S. 6, II 203), sodass die Klägerin die volle Beweislast dafür hätte, dass einer der Fehler die Schädigung herbeigeführt hätte. Dieser Nachweis ist nicht geführt (näher dazu unter II.). Auch nach den Ausführungen zu Kausalitätsfragen im Gutachten des gynäkologische Sachverständigen Prof. Dr. L. (Gutachten vom 31.08.1997 ab S. 36, I 297; außerdem Protokoll der Anhörung durch das Landgericht vom 28.07.1998, S. 4, I 417) lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die (möglichen) Behandlungsfehler die Schädigung der Klägerin herbeigeführt haben.

II.

Ebenso kann offen bleiben, ob den Ausführungen von Prof. Dr. L. zu folgen ist, dass die Verkennung der gesamten Situation, das immer weitere Hinausschieben des Entbindungszeitpunkts und die Beibehaltung des einmal eingeschlagenen Entbindungskonzepts vor dem Hintergrund der Warnzeichen aus dem CTG als nicht mehr verständlich und verantwortbar und damit bei einer Gesamtwürdigung (zur Zulässigkeit und Notwendigkeit einer solchen Gesamtwürdigung BGH VersR 2000, 1146, 1148 = NJW 2000, 2737) als grob fehlerhaft zu werten sei (so insbesondere in der Anhörung durch den Senat vom 26.09.2001, II 205 und S. 10, II 211; zweifelnd Karck, Gutachten vom 18.04.2002, S. 29 f.).

Selbst wenn man mit den Erwägungen von Prof. Dr. L. von einem groben Behandlungsfehler ausgehen wollte, führte dies nicht zu einer Haftung des Beklagten:

1. Zwar kommen beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht, wobei in der Regel auch das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler zum Misserfolg der Behandlung beigetragen hat, zu berücksichtigen ist (BGH VersR 1978, 1022; BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1192, 1193 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 363). Voraussetzung für das Eingreifen von Beweiserleichterungen ist jedoch, dass der grobe Verstoß gegen ärztliche Behandlungspflichten zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 1968, 498, 499; VersR 1974, 804, 807; VersR 2000, 1146, 1147). Geeignet zur Herbeiführung des Schadens ist der grobe Behandlungsfehler zwar nicht erst dann, wenn die Ursächlichkeit naheliegend oder wahrscheinlich ist (BGHZ 85, 212, 216 = VersR 1982, 1193, 1195 = NJW 1983, 333, 334; VersR 1986, 366, 367). Die Eignung ist jedoch zu verneinen, wenn eine kausale Verknüpfung des Behandlungsfehler mit dem Schaden in hohem Maße unwahrscheinlich ist (BGH VersR 1989, 80, 81; VersR 1995, 46, 47; VersR 1997, 362, 364; NJW 1998, 1780, 1781), weshalb es für die Feststellungen der Geeignetheit des groben Behandlungsfehlers für den Schaden noch nicht ausreicht, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195; vgl. auch BGH VersR 1989, 80, 81).

2. Nach diesem Maßstab fehlt es an einer Eignung eines - im Anschluss an den gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. L. unterstellten - groben Behandlungsfehlers.

a) Die Schädigung der Klägerin ist nicht in einer Hypoxie unter der Geburt begründet.

(1) Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. liegt bei der Klägerin das Bild eines hämorrhagischen Infarktes im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media vor, der zu einer sekundären Einblutung in das Ventrikelsystem und im Zusammenhang damit zu einer ausgedehnten Schädigung der rechten Gehirnhemisphäre führte (Gutachten vom 07.02.2002, S. 11 ff.). Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. B. hat sich aus neonatologischer Sicht dieser Beurteilung des Neuropädiaters Prof. Dr. S. angeschlossen (Gutachten vom 15.11.2003, S. 11 f., 13). Bei der Anhörung der Sachverständigen vor dem Senat zu den Fragen der Klägerin haben diese ihre Auffassung bekräftigt und verdeutlicht und anhand der durch bildgebende Verfahren gewonnenen Befunde dargelegt, dass Art und Weise der Einblutung und der Ort der Einblutung der Annahme, es handle sich um eine Frühgeborenenblutung, entgegen stehe. Eine Frühgeborenenblutung sei aus zwei Gründen ausgeschlossen: Zum einen weil diese lediglich bis in die 32. Schwangerschaftswoche vorkomme, nicht mehr aber nach Abschluss der 34. Schwangerschaftswoche, zum anderen weil die eindeutig feststellbaren Schädigungsmuster unterhalb des Bereichs des sogenannten Keimlagers lägen, die Frühgeborenenblutung aber typischerweise im Bereich des sogenannten Keimlagers auftrete (Prof. Dr. S. , Gutachten vom 07.02.2002, S. 11, 16; Senatsprotokoll vom 21.04.2004, S. 8). Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. B. hat aus neonatologischer Sicht zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei einem generalisierten Sauerstoffmangel es zum Auftreten von sogenannten Brückensymptomen komme, die hier nicht festzustellen seien, und dass eine generalisierte Sauerstoffunterversorgung zu einem vollkommen anderen Bild der Hirnschädigung im Ultraschall führe (Senatsprotokoll vom 21.04.2004, S. 9). Aufgrund dieser Umstände haben beide Sachverständige ausgeschlossen, dass eine Asphyxie der Klägerin unter der Geburt vorgelegen habe (Gutachten Prof. Dr. S. vom 07.02.2002, S. 13, 15, 17; Gutachten Prof. Dr. Dr. B. vom 15.11.2003, S. 12, 15; Senatsprotokoll vom 21.04.2004, S. 5, 7, 8 und 9).

(2) Auch wenn nach der Aussage der Zeugin S. davon auszugehen ist, dass die zweite ausgewertete Blutprobe venös aus der Nabelschnur entnommen wurde (Protokoll vom 21.04.2004, S. 2), ändert sich an dieser Bewertung nichts. Dieser Umstand ist nicht geeignet, entgegen den Hinweisen aus den übrigen Befunden den Schluss auf eine Sauerstoffmangelsituation zu rechtfertigen. Wenngleich dieser Wert dann den maßgeblichen im arteriellen Blut zu messenden Sauerstoffgehalt nicht exakt wiedergibt, kann doch auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Aussagekraft des Ergebnisses der Auswertung nicht von einer das klagende Kind gefährdenden Sauerstoffmangelsituation unter der Geburt ausgegangen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. B. hat ausgeführt, dass der sogenannte Base excess noch weit oberhalb des kritischen Wertes von - 16 (und näher beim Normalwert von - 6) liege und dass nach den klinischen Erfahrungen bei einem gemessenen pH-Wert von 7,31 im venösen Blut die Differenz bzw. die Abweichung zum pH-Wert im arteriellen Blut sich in einer Größenordnung von 01, bis 0,15 bewege, also der kritische pH-Wert von 7 und darunter nicht erreicht werde (Senatsprotokoll vom 21.04.2004, S. 3/4).

(3) Schließlich bieten auch die Atemstörungen und das Atemnotsyndrom der Klägerin nach der Geburt keinen Anlass, von einer Hypoxie während der Geburt auszugehen. Im Hinblick darauf, dass die Hypoxie zu Atemstörungen mit einem völlig anderen klinischen Bild, insbesondere einer Störung des Atemantriebs, führt, und dass die in den Befundberichten beschriebenen interkostalen und sternalen Einziehungen eindeutig Ausdruck eines lungenmechanischen Problems und deshalb nur durch eine primäre Störung der Lungenfunktion zu erklären sind, ist Ursache der Atemschwierigkeiten eine primäre Lungenerkrankung, das Atemnotsyndrom demnach Folge der Lungenentzündung der Klägerin und nicht einer schädigenden generalisierten Sauerstoffunterversorgung während der Geburt (so die übereinstimmende Auffassung der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Dr. B. , Senatsprotokoll vom 21.04.2004, S. 5).

(4) Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Dr. B. schließt sich der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung in vollem Umfang an. Die unter sorgfältiger Auswertung der erhobenen Befunde begründete Auffassung der beiden Sachverständigen zeigt ein eindeutig von der zunächst vermuteten Hypoxie abzugrenzendes anderes Schädigungsmuster. Die bei der Klägerin vorhandene Schädigung lässt sich vollständig durch das fokale Geschehen des hämorrhagischen Infarktes erklären, ohne dass zusätzliche Anzeichen eines (auch nur mitwirkenden) hypoxischen Schädigungsmusters erkennbar oder zur vollständigen Erklärung ergänzend hinzuzunehmen sind (Senatsprotokoll vom 21.04.2004, S. 9).

b) Ausgehend von dieser überzeugend begründeten Ursache der Schädigung der Klägerin lässt sich die Eignung des von Prof. Dr. L. diskutierten groben Behandlungsfehlers zur Herbeiführung dieses Schädigungsmusters nicht feststellen. Ob und in welcher Weise die vom gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. L. wegen den auftretenden Herzfrequenzveränderungen und der daraus abgeleiteten (sich letztendlich als unzutreffend erweisenden) Annahme einer die Gesundheit der Klägerin gefährdenden Sauerstoffmangelsituation geforderte sofortige Beendigung der Geburt ab 2:00 Uhr auf das Infarktgeschehen hätte Einfluss nehmen können, ist völlig ungeklärt und eher zu bezweifeln (Gutachten Prof. Dr. Straßburg vom 07.02.2002, S. 17). Eine Kausalkette, die zum Eintreten des Infarktereignisses geführt hat, lässt sich nicht nachweisen, eine kausale Erklärung für das Geschehen auch nach dem Kenntnisstand im Jahre 2003 nicht finden (Gutachten Prof. Dr. Dr. B. vom 15.11.2003, S. 11, 14), weshalb der Sachverständige Prof. Dr. Dr. B. das Entstehen des Hirninfarktes als schicksalhaft bezeichnet (S. 16 des Gutachtens). Auch lassen sich keine gesicherten Angaben zum Zeitpunkt des Beginns des Infarktereignisses machen (Gutachten Prof. Dr. S. vom 07.02.2002, S. 15). Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat dies bei der Anhörung näher dahin erläutert, dass es hinsichtlich der Ursachen dieses Geschehens zwar Untersuchungen gäbe, die aber lediglich den Ablauf möglicherweise besser erklärbar machten, und die zum Teil in die These mündeten, dass Entzündungsreaktionen aus den Eihäuten (die von der bei der Klägerin ebenfalls vorliegenden klassischen Sepsis zu unterscheiden sind) verantwortlich sein könnten, dass aber auch andere ungeklärte Geschehensabläufe möglich seien (Senatsprotokoll vom 21.04.2004, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist es auch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. reine Spekulation ohne jede Beweiskraft, wenn man behaupten wollte, dass eine frühere Entbindung durch Sectio den Schaden vermindert oder gar verhindert hätte (Senatsprotokoll vom 21.04.2004, S. 10).

c) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem (hier unterstellten) groben Behandlungsfehler und dem Schaden nicht naheliegend oder gar typisch sein muss (BGHZ 85, 212 ff. = VersR 1982, 1193, 1195), es für die Eignung des Behandlungsfehlers und damit für die Annahme einer kausalen Verknüpfung mit dem Schaden genügt, dass diese nicht in hohem Maße (BGH VersR 1995, 46, 47), äußerst (BGH VersR 1997, 362, 364) oder nicht grundsätzlich unwahrscheinlich (BGH NJW 1998, 1780, 1781) ist, genügt die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs, für die sich nach dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand keine beweisenden Anhaltspunkte oder Hinweise finden lassen, nicht, um eine Eignung bejahen zu können. Ein nur theoretisch denkbarer Zusammenhang, der fast nie ausgeschlossen werden kann, vermag Beweiserleichterungen bzw. eine Beweislastumkehr jedoch noch nicht zu rechtfertigen (BGHZ 85, 212, 216 f. = VersR 1982, 1193, 1195 = NJW 1983, 333, 334). Davon ist hier auszugehen. Beide Sachverständige haben übereinstimmend bekundet, dass es nur eine theoretisch denkbare Möglichkeit sei, dass eine frühere Entbindung oder Sectio den Schaden vermindert oder gar verhindert hätte (Senatsprotokoll vom 21.04.2004, S. 10, 11).

3. Darüber hinaus und unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kommt bei einem unterstellten groben Behandlungsfehler eine Haftung des Beklagten auch deswegen nicht in Betracht, weil das Risiko, dessen Verkennung nach der Bewertung durch den gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. L. die Behandlung grob fehlerhaft macht, sich gerade nicht verwirklicht hat. Der Sachverständige Prof. Dr. L. entnimmt dem CTG spätestens ab 2:00 Uhr unabweisbare Symptome einer Kindesgefährdung aufgrund eines ab diesem Zeitpunkt pathologischen CTG`s, das seiner Auffassung nach eine akute Gefahrensituation beschrieb und klinische Anzeichen für eine die Klägerin gefährdende Sauerstoffmangelsituation erkennen ließ (Gutachten, S. 33 ff., 43, 46; Senatsprotokoll vom 26.09.2001, S. 4, 5, II 199, 201). Dieses durch die beschleunigte Beendigung der Geburt durch Sectio abzuwendende Risiko hat sich jedoch nicht verwirklicht. Eine hypoxische Schädigung liegt - wie bereits dargelegt (II. 2.) - gerade nicht vor, Anhaltspunkte für eine schädigende Sauerstoffmangelsituation unter der Geburt fehlen. Der Abwendung einer Schädigung durch den tatsächlich schadensursächlichen hämorrhagischen Infarkt sollte die vorzeitige Geburtsbeendigung gerade nicht dienen. Ganz abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, dass das Infarktgeschehen oder dessen Folgen hätte abgewendet oder gemildert werden können (vgl. Prof. Dr. Dr. B. , Senatsprotokoll vom 21.04.2004, S. 6), lässt sich der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers (und auch nicht der eines einfachen Behandlungsfehlers) insoweit nicht erheben. Die tatsächliche Schadensursache steht damit nicht in Zusammenhang mit dem vom gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. L. angenommenen groben Behandlungsfehler. In einem solchen Fall, in dem sich das befürchtete Risiko nicht verwirklicht hat und das Risiko, dass sich verwirklicht hat, den Vorwurf eines (groben) Behandlungsfehlers nicht zu tragen geeignet ist, fehlt es an einer Interessenlage, die es rechtfertigen könnte, eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin anzunehmen und dem Beklagten die volle Beweislast für das Fehlen eines Ursachenzusammenhangs aufzubürden (BGH NJW 1981, 2513, 2514). Der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs ist aber, wie gezeigt, nicht geführt.

III.

Eine Haftung des Beklagten kann schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Aufklärung über Behandlungsalternativen hergeleitet werden. Zwar sind sich die gynäkologischen Sachverständigen im Grunde darüber einig, dass im Verlauf der Geburt mit der Mutter der Klägerin die Alternative einer Schnittentbindung hätte erwogen werden müssen (nach Prof. Dr. L. : bereits bei der Visite am 13.06.1990 gegen 7:00 Uhr, spätestens bei der Änderung des Entbindungskonzeptes gegen Mitternacht und am 14.06.1990 ab 2:00 Uhr <Gutachten, S. 44, Protokoll vom 26.09.2001, S. 5, II 201>, Priv.-Doz. Dr. K. : ab 22:30 Uhr <Gutachten vom 18.04.2002, S. 30>, Prof. Dr. B. : etwa ab 22:45 Uhr <Ergänzungsgutachten, S. 4>). Obwohl die zu fordernde Aufklärung über die Alternative einer Schnittentbindung unterblieb, führt dies nicht zur Haftung des Beklagten, denn die Kausalität der Verletzung der Aufklärungspflicht für die Schädigung der Klägerin lässt sich nicht - auch nicht nach § 287 ZPO - feststellen, ein möglicher Ursachenzusammenhang im Sinne einer Abwendung der Schädigung durch eine vorzeitige Beendigung der Geburt durch Sectio ist völlig offen und nur eine theoretisch denkbare Möglichkeit.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 , 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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