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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 7 U 237/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 839
1. Die Beschränkung der Streupflicht auf das zumutbare Maß führt dazu, dass bei ansonsten trockenem Wetter keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden kann.

2. Auch zu vorbeugenden Streumaßnahmen ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet, da eine Streupflicht erst bei konkreter Glatteisbildung besteht. Von diesem Grundsatz ist keine Ausnahme zu machen, wenn nicht voraussehbar ist, dass an der Unfallstelle Wasser von einer Straßenlaterne tropft und am Boden gefriert.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 U 237/07

Verkündet am 10. September 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2008 unter Mitwirkung von

Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06. November 2007 - 2 O 203/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden im Zusammenhang mit einem Glatteisunfall am 18.01.2006. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte für zukünftig auftretende unfallbedingte Beeinträchtigungen haftet. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR sowie zum Ersatz materiellen Schadens von 6.577,36 EUR verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle zukünftig aus der Unfallverletzung vom 18.01.2006 entstehenden materiellen Schäden hälftig und künftig entstehende immaterielle Schäden unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens zu ersetzen hat. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die Klägerin auf einer Eisplatte auf dem Gehweg der W.-Allee vor einem Grundstück der Stadt Pforzheim gestürzt sei. Die Beklagte habe am Unfalltag im Bereich der Sturzstelle keinen Winterdienst durchgeführt und sei somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Hierzu sei sie jedoch verpflichtet gewesen, da der Gehweg der W.-Allee nicht von untergeordneter Bedeutung sei, sondern es sich um den einzigen Fußweg handle, um von dem dort befindlichen Parkplatz zum S-Krankenhaus zu gelangen. Die Klägerin treffe jedoch ein hälftiges Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, da sie die Eisfläche bei Einhaltung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte erkennen und sie umgehen können.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den Klageantrag weiter soweit ihre Schmerzensgeldforderung teilweise abgewiesen wurde. Zur Begründung trägt sie vor, dass unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Behandlungen sowie der fortbestehenden Beeinträchtigungen beim Laufen auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 EUR angemessen sei.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie nicht damit rechnen konnte, dass es zu einer Glatteisbildung auf dem Gehweg der W.-Allee durch herabtropfendes Tauwasser einer Straßenlaterne komme. Bei der Durchführung des Winterdienstes am Tag vor dem Unfall der Klägerin habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Da die Temperaturen in den vorangegangen Nächten um 4 Grad plus geschwankt hätten, sei es auch nicht vorherzusehen gewesen, dass von einer Laterne Tauwasser auf den Boden tropft und es dort zu Glatteisbildung kommt. Das vom Landgericht angenommene Mitverschulden der Klägerin mit 50 % sei zu niedrig angesetzt. Vielmehr sei von einem Mitverschulden von 100 % auszugehen, wenn es zutreffe, dass die Klägerin auf einer Eisfläche von 1 m² bis 1,5 m² gestürzt sei, da sie diese habe sehen müssen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, während die zulässige Berufung der Klägerin unbegründet ist.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der durch den Unfall vom 18.01.2006 erlittenen materiellen und immateriellen Schäden gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG, da keine für den Unfall ursächliche Streupflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden kann.

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt, sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Verkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflicht hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1993, 2802 f.; BGH NJW 1991, 33, 34; Senat, Urteil vom 27.10.1999, 7 U 67/99).

Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht verpflichtet, die zum Unfallzeitpunkt vorhandene Eisplatte auf dem Gehweg der W.-Allee in Pforzheim unterhalb der Straßenlaterne, die sich schräg gegenüber der Parkplatzausfahrt befindet, vor dem Sturz der Klägerin abzustreuen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Mitarbeiter der Beklagten am 17.01.2006 - also am Tag vor dem Sturz der Klägerin - den Winterdienst auf dem Gehweg des städtischen Grundstücks in der W.-Allee ordnungsgemäß durchgeführt haben und vorhandenes Glatteis durch Salzstreuung beseitigt wurde. Diese Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen N., B. und K., die glaubhaft angeben und anhand der Eintragungen im Winterdienstprotokoll vom 17.01.2006 erläutern konnten, dass der Winterdienst durchgeführt wurde, wobei der Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten in der W.-Allee wegen des Gefälles stets mit Salz gestreut wird.

In der Folgezeit bis zum Sturz der Klägerin am Morgen des 18.01.2006 haben sich unterhalb der Straßenlaternen in der W.-Allee durch heruntertropfendes Tau- oder Regenwasser auf dem gefrorenen Boden dünne Eisschichten gebildet, während im Übrigen der Gehweg eisfrei war. Diese Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen G. (wird ausgeführt).

Die Beschränkung der Streupflicht auf das zumutbare Maß führt dazu, dass bei ansonsten trockenem Wetter - wie es am 18.01.2006 herrschte - keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 23.04.1975, 7 U 104/74 = VersR 1976, 346; OLG Hamm, NJWE-VHR 1996, 44). Zwar trifft die Auffassung des Landgerichts sicherlich zu, dass bei Temperaturen über 0°, nachdem zuvor eine Frostphase war, mit Tauwasser gerechnet werden muss, welches auf dem Boden gefriert. Die Bediensteten der Beklagten waren dennoch nicht gehalten, den Gehweg der W.-Allee vor dem städtischen Grundstück auf Stellen mit abtropfendem Wasser zu untersuchen und sie zu streuen. Dies würde den Rahmen des Zumutbaren übersteigen, denn die Gefahr, dass unter solchen besonderen Umständen ein Straßenverkehrsteilnehmer zu Schaden kommt, ist relativ gering und steht in keinem Verhältnis zu dem finanziellen und personellen Aufwand der Gemeinde, den eine gänzliche Gefahrlosigkeit der Straßen erfordern würde (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Deshalb kann von der Beklagten ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht erwartet werden, dass über die frühmorgens erfolgten Kontrollfahrten hinaus weitere derartige Fahrten durchgeführt werden, da nicht absehbar ist, wann und an welcher Stelle es zu herabtropfenden Wasser kommt. Hierdurch werden die Straßenbenutzer auch nicht in unzulässigem Maße belastet, da das Abtropfen oder Abrinnen von Tau- oder Regenwasser und die daraus entstehenden Glättestellen typische winterliche Erscheinungen sind, auf die sich jeder Fußgänger bei der im Winter üblichen Sorgfalt einstellen kann und muss (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht ersichtlich. Eine Streupflicht hätte sich allenfalls dann ergeben, wenn der Bereich unterhalb der Straßenlaterne als Gefahrenstelle bekannt war, weil es dort häufig zu Tauwasserbildung kommt oder Bedienstete der Beklagten bei der Durchführung des Winterdienstes am 17.01.2006 erkennen mussten, dass - etwa wegen Eiszapfen an der Laterne - die naheliegende Gefahr besteht, dass es bei den prognostizierten Plustemperaturen zum Herabtropfen von Wasser kommt, welches auf dem Boden wieder gefriert. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da unstreitig der Beklagten nicht bekannt war, dass von dieser Laterne regelmäßig Wasser auf den Gehweg tropft und gefriert und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass in der konkreten Situation für die Bediensteten der Beklagten bei Durchführung des vorangegangenen Winterdienstes diese Stelle als Gefahrenquelle erkennbar war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der morgendlichen Kontrollfahrt am 18.01.2006 ab dem Ortsteil W. teilweise Glatteis festgestellt wurde. Dieser Ortsteil befindet sich im Südosten, während die Unfallstelle im Norden der Stadt liegt. Die nördlichen Stadtteile wurden unstreitig am Morgen des 18.01.2006 im Rahmen von Kontrollfahrten überprüft, ohne dass dort Glatteis festgestellt wurde.

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Landgerichts, dass alternativ zu weiteren Kontrollfahrten ein vorbeugendes Abstreuen hätte erfolgen müssen. Zu vorbeugenden Streumaßnahmen ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet, da im Regelfall eine Streupflicht erst bei konkreter Glatteisbildung besteht (vgl. BGH VersR 1970, 1130; BGH VersR 1974, 910, 911; OLG Karlsruhe, VersR 1980, 538). Von diesem Grundsatz ist hier keine Ausnahme zu machen, da für die Beklagte nicht voraussehbar war, dass an der Unfallstelle Wasser von einer Straßenlaterne tropft und am Boden gefriert.

Es kommt hinzu, dass nicht bekannt ist, seit wann es zum Herabtropfen von Wasser von der Straßenlaterne im Bereich der Sturzstelle der Klägerin gekommen ist. Selbst wenn eine Überprüfung des Gehwegs auf vereinzelte Glättestellen gefordert werden könnte, müsste diese allenfalls in gewissen - nicht zu kurzen - Zeitabständen vorgenommen werden. Da die Eisfläche, auf welcher die Klägerin ausgerutscht ist, aber möglichenfalls erst kurz vor dem Sturz entstanden ist, ließe sich nicht feststellen, dass die Gefahrenlage für die Beklagte als Sicherungspflichtige zum Zeitpunkt der gebotenen Kontrolle bereits erkennbar war. Dementsprechend ist auch die Ursächlichkeit einer - unterstellten - Streupflichtverletzung, für welche die Klägerin beweispflichtig ist, nicht nachgewiesen.

III.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Da die Beklagte der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht haftet, steht ihr überhaupt kein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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