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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 7 U 53/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
1. Ein Anspruch auf Erstattung des Unterhaltsbedarf für ungewollt geborene Kinder kann sich nur aus der Verletzung des Behandlungsvertrags nicht hingegen aus Delikt ergeben.

2. Die deliktischen Behandlungspflichten eines Arztes werden durch Zweck und Anlass des Arztbesuches bestimmt. Fragen des Patienten zu außerhalb der Behandlungsaufgabe liegenden Problemen erweitern den Schutzbereich der deliktischen Behandlungspflichten nicht. Insoweit kommt allenfalls eine Haftung wegen falscher Auskunft in Betracht.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

7 U 53/01

Verkündet am: 24. April 2002

In Sachen

wegen Arzthaftung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.02.2001 - 4 O 30/00 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche seiner Ehefrau, der Zeugin K. , wegen der ungewollten Geburt der Kinder J. und S. am 05.12.1998 gegen die Beklagten mit der Behauptung geltend, diese hätten seine Ehefrau unzutreffend dahin belehrt, dass sie nicht schwanger werden könne bzw. diese nicht rechtzeitig über die Schwangerschaft informiert. Das Landgericht hat durch das angegriffene Urteil vom 09.02.2001, auf das wegen der näheren Einzelheiten auch hinsichtlich des Sach- und Streitstandes verweisen wird, die Klage abgewiesen, da vertragliche Beziehungen zu den Beklagten nicht zustande gekommen, eine unzutreffende Äußerung über die Möglichkeit, schwanger zu werden, durch die Beklagten zu 1 und 2 nicht bewiesen sei und ein Fehlverhalten der Beklagten zu 3 für die Schwangerschaft nicht kausal geworden sein könne.

Dagegen wendet sich der Kläger, der unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags sein Begehren weiter verfolgt und vorbringt, das Landgericht habe zu Unrecht vertragliche Ansprüche verneint und der Zeugin K. nicht geglaubt. Eine Haftung der Beklagten zu 3 sei deshalb gegeben, weil die verspätete Information der Zeugin die Möglichkeit genommen habe, die Frage eines Schwangerschaftsabbruches zu erwägen.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angegriffene Urteil.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten verneint.

1. Ein Anspruch auf Erstattung des Unterhaltsbedarfs für die am 05.12.1998 geborenen Zwillinge besteht nicht, denn ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich nur aus der Verletzung des Behandlungsvertrages ergeben (vgl. BGH VersR 1980, 558, 559; VersR 1981, 278, 279; VersR 1983, 396, 397; VersR 1995, 1099, 1100; NJW 2000, 1782, 1783 = VersR 2000, 634, 635). Allein das Haben eines Kindes kann nicht als Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter und als Posten, der in eine Schadensbilanz eingestellt werden könnte, begriffen werden; denn eine solche Wertung würde die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG verletzten (BGH NJW 1984, 2625, 2626; vgl. auch BGH VersR 1995, 1060, 1061 am Ende). Der Behandlungsvertrag kam aber, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht zwischen der Zedentin, der Ehefrau des Klägers, und den Beklagten sondern zwischen der Zedentin und der die Krankenhausambulanz betreibenden juristischen oder natürlichen Person zustande, sodass allein aufgrund der Tätigkeit der beklagten Ärztinnen in dieser Krankenhausambulanz keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen und der Zedentin entstehen. Der Kläger legt auch im Berufungsrechtszug nichts dar, was die Annahme vertraglicher Beziehungen rechtfertigen könnte, er setzt sich mit dieser Problematik überhaupt nicht auseinander. Zudem ist dieser Vertrag, mit wem auch immer er zustande gekommen sein mag, nicht auf die Verhinderung einer Schwangerschaft gerichtet gewesen (vgl. dazu BGH NJW 2000, 1782, 1783 = VersR 2000, 634, 635), wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat.

2. Auch damit allein verbleibende deliktische Ansprüche bestehen nicht.

a) Hinsichtlich der Beklagten zu 3 folgt dies schon daraus, dass diese erstmals mit der Behandlung der Zedentin befasst wurde, als diese schon schwanger war (die Ultraschalluntersuchung vom 10.06.1998 ergab eine Schwangerschaft in der 11. Woche, die Untersuchung durch die Beklagte zu 3 fand am 12.05.1998 statt). Damit kann das Verhalten der Beklagten zu 3 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf diese Schwangerschaft gehabt haben. Dies räumt der Kläger in der Berufungsinstanz ein. Seine pauschalen und jeder Substanz entbehrenden Behauptungen dazu, durch eine verspätete Information über die bestehende Schwangerschaft sei der nach der Information am 09.06.1998 zur Verfügung stehende Zeitpunkt für einen Schwangerschaftsabbruch zu kurz gewesen, lassen auch nicht ansatzweise erkennen, dass von dem Kläger und seiner Ehefrau ein Schwangerschaftsabbruch ins Auge gefasst und die Voraussetzungen gemäß § 218 a Abs. 2 StGB für einen zulässigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten.

Der Hinweis auf einen Nachteil für die Kinder im Hinblick auf mögliche Nebenwirkungen des eingenommenen Medikaments ist nicht geeignet, eine ausgleichspflichtige körperliche Beeinträchtigung der Zedentin, aus der der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes herleiten will, darzutun. Im übrigen vermag allein die Möglichkeit einer körperlichen Beeinträchtigung durch behauptete Entwicklungsstörungen aufgrund der Einnahme des Medikamentes ohne eine tatsächlich stattgefundene Verletzung des Körpers oder der Gesundheit einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht zu begründen.

Soweit der Kläger auf die Sorgen der Zedentin um das Wohl der Ungeborenen und auf ihre Ängste hinweist, ist dieser allgemein gehaltene Hinweis nicht geeignet, um dazutun, dass diesen Ängsten Krankheitswert zukommt. Dies wird nicht behauptet.

Damit ist auch im Berufungsrechtszug (weitere Darlegungen zu eventuellen körperlichen Beeinträchtigungen der Zedentin fehlen) ein Ansatzpunkt für einen eventuellen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Beklagte zu 3 nicht erkennbar.

b) Behandlungsfehler der Beklagten zu 1 und 2, die für die Schwangerschaft der Zedentin, auf die der Schmerzensgeldanspruch gestützt wird, ursächlich sein könnten, sind ebenfalls nicht gegeben. Die Bewahrung der Zedentin vor einer ungewollten Schwangerschaft war nicht Gegenstand der den Beklagten zu 1 und 2 deliktisch obliegenden Behandlungsaufgabe, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Die Zedentin war, wie sie bei ihrer Vernehmung als Zeugin selbst angegeben hat, aufgrund der Überweisung ihrer Frauenärztin zum Zwecke der Behandlung von Zyklusstörungen und zur Abklärung der Verdachtsdiagnose eines Klimakterium praecox in der sogenannten Hormonsprechstunde der Klinikambulanz der Universitätsfrauenklinik H. vorstellig geworden. Dieser Anlass bestimmt den Zweck der Behandlung und damit die Aufgabenstellung der Beklagten zu 1 und 2 sowohl was den (mit den Beklagten nicht zustande gekommenen) Behandlungsvertrag als auch was die deliktischen Behandlungspflichten der Beklagten zu 1 und 2 anbelangt. Die Zedentin hat dies bei ihrer Vernehmung als Zeugin anschaulich dahin beschrieben, dass es ihr damals nicht um eine Kinderwunsch gegangen sei, es sei ihr ganz einfach darum gegangen, abzuklären, woher die Störungen (im Zyklus) kämen; ihr sei es um die Abklärung der Frage, ob möglicherweise Gifte bei ihnen im Wohnraum vorhanden seien, gegangen und das habe sie der untersuchenden Ärztin (d. h. der Beklagten zu 1) mitgeteilt (Protokoll des Landgerichts vom 16.01.2001, Seite 3, I 177). Dies zeigt, dass Fragen der Empfängnis oder Empfängnisverhütung bzw. der Verhinderung einer Schwangerschaft gerade nicht an die Beklagte zu 1 und in der Folge an die Beklagte zu 2 herangetragen wurden, sodass Fragen aus diesem Problemkreis nicht in die Behandlung einbezogen wurden. Damit standen diese Fragen außerhalb der durch die Behandlung anzugehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Mit diesen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils setzt sich der Kläger nicht (jedenfalls nicht ausreichend) auseinander; der nicht näher begründete Hinweis darauf, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Schutz vor einer ungewollten Schwangerschaft sei nicht Gegenstand des Behandlungs- oder Beratungsvertrages gewesen (Seite 2 der Berufungsbegründung, II 19), genügt dazu nicht. Allein der Umstand, dass im Rahmen der aus anderen Gründen und zu anderen Zwecken erfolgten Behandlung auch - jedenfalls nach der Behauptung des Klägers - Fragen nach einer möglichen Schwangerschaft behandelt worden sein sollen, bewirkte nicht, dass dieser Problemkreis in den Schutzbereich der vertraglichen und deliktischen Behandlungspflichten einbezogen wurde, denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass die zu bewältigende Behandlungsmaßnahme hier gerade nicht gezielt darauf gerichtet war, eine Schwangerschaft der Zedentin unmittelbar oder mittelbar neben der Behandlung der Zyklusstörungen zu verhindern. Um die Verhinderung einer Schwangerschaft der Zedentin oder um Empfängnisverhütung ging es gerade nicht (vgl. BGH NJW 2000, 1782, 1783 f. = VersR 2000, 634, 635 f.).

Da insoweit keine Behandlungspflichten der Beklagten zu 1 und 2 bestanden, kann - was das Landgericht übersieht - eine Haftung dieser Beklagten aufgrund eines Behandlungsfehlers unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der sogenannten therapeutischen Sicherungsaufklärung nicht in Betracht kommen, denn darunter sind lediglich die zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs notwendige Erteilung von Schutz und Warnhinweisen zur Mitwirkung an der Heilung und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdung an den Patienten zu richtende Hinweise zu verstehen (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., B Rn. 95 ff. mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Damit ist diese Art der Aufklärung notwendiger Bestandteil der kunstgerechten ärztlichen Behandlung und kann deshalb nicht weiter gehen als die Behandlungsaufgabe selbst. Ein daraus eventuell herzuleitender Behandlungsfehler scheidet damit hier aus, weil - wie bereist dargelegt - die Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft der Zedentin von der Behandlungsaufgabe nicht umfasst war.

3. Damit kommt eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 und 2 nur insoweit in Betracht, als diese - nach der Behauptung des Klägers - durch unzutreffende Äußerungen dahingehend, die Zedentin könne nicht schwanger werden, auch nicht nach Einnahme der verordneten Medikamente, diese davon abgehalten haben, empfängnisverhütende Maßnahmen zu ergreifen und damit durch diese - nach der Behauptung des Klägers - falschen Äußerungen die nicht gewollte Schwangerschaft herbeigeführt haben (vgl. zu einem solchem Ansatzpunkt für eine deliktische Haftung Steffen in: RGRK zum BGB, 12. Aufl., Rn. 135 zu § 823; Hager in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., Rn. E 21 zu § 823 und Zeuner in: MünchKomm-BGB, 3. Aufl., Rn. 219 f. zu § 823, jeweils mit Nachweisen zur Rechtssprechung). Auch dieser Gesichtspunkt vermag der Berufung jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 die behaupteten Äußerungen getan haben. Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin K. eingehend gewürdigt und der Zeugin letztendlich nicht geglaubt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen, der Kläger zeigt solche auch nicht auf. Seine Darlegungen dazu, dass der Zeugin entgegen der Auffassung des Landgerichts zu glauben sei, mit denen er seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen versucht, geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung:

Dabei kann offen bleiben, ob den vom Landgericht ausgenommenen Widersprüchen im klägerischen Vortrag und den Ungereimtheiten in den Angaben der Zeugin maßgebliches Gewicht beizumessen ist. Das Landgericht hat zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, dass Ärztinnen, sei es dazu befragt oder auch nicht, ohne irgendwelche Einschränkungen angeben, eine Patientin könne trotz einer Hormonbehandlung nicht schwanger werden, die durchzuführende bzw. durchgeführte Hormonbehandlung ändere nichts daran, dass eine Schwangerschaft nicht möglich sei. Eine solche Aussage widerspräche jeder medizinischen Erfahrung, zumal auch unter Laien allgemein bekannt ist, dass eine Hormongabe zu einer Erhöhung der Fruchtbarkeit führen kann, worauf der Kläger in der Berufungsbegründung (dort Seite 4, II 23) selbst hinweist. Dieser Widerspruch zu den elementaren Grundlagen medizinischer Erkenntnisse im Rahmen einer Hormonbehandlung lässt es in der Tat mehr als zweifelhaft erscheinen, dass die Beklagten zu 1 und 2 die ihnen zugeschriebenen Äußerungen getan haben sollen. Diese Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin K. und deren Glaubwürdigkeit werden entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits dadurch ausgeräumt, dass die Zeugin solche Äußerungen der Beklagten zu 1 und 2 im Wortlaut bzw. sinngemäß wiedergegeben hat. Die Eindeutigkeit der Angaben der Zeugin zwingt nicht dazu, ihr auch Glauben zu schenken. Sonstige Anhaltspunkte, die die Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu stützen geeignet wären, zeigt der Kläger nicht auf. Dem Hinweis darauf, dass die Beklagten keine konkrete Erinnerung an die Gespräche mit der Zedentin hatten, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, denn dies räumt den maßgeblichen Einwand gegen die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin, die schiere, mit Händen zu greifende medizinische Unhaltbarkeit einer solchen Äußerung, nicht aus. Deshalb ist der Vorwurf des Klägers für das Landgericht sei offenbar der Gedanke bestimmend gewesen, was nicht sein dürfe, könne nicht sein, unberechtigt. Bei der gemäß § 286 ZPO vorzunehmenden Würdigung aller Umstände durfte das Landgericht berücksichtigen, dass die den Beklagten zu 1 und 2 zugeschriebenen Äußerungen medizinisch offensichtlich unhaltbar gewesen wären und daraus Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin K. herleiten. Auch kann nicht übersehen werden, dass im Grunde Ansprüche der Zeugin im Streit stehen, die nur aufgrund einer Abtretung durch den Kläger geltend gemacht werden, und dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers und Mutter der Kinder ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

Zwar ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nicht mit Gewissheit auszuschließen, dass die Beklagten zu 1 und 2 nicht doch Äußerungen getan haben, die von der Zeugin im Sinne der aufgestellten Behauptungen gedeutet werden konnten. Allein damit kann jedoch der dem Kläger obliegende Nachweis, dass diese Äußerungen auch tatsächlich gemacht wurden, nicht geführt werden, denn die fehlende Gewissheit, dass solche Äußerungen nicht gefallen sind, vermag die notwendige und in § 286 ZPO vorausgesetzt Gewissheit, dass sich die Beklagten zu 1 und 2 in der Weise geäußert haben, nicht zu begründen. Die damit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des anspruchstellenden Klägers.

4. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Würdigung einer Zeugenaussage kommt als Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im übrigen sind die Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, Gesichtspunkte der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sind nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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