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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 24.06.2005
Aktenzeichen: 7 W 28/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 348 a Abs. 1 Nr. 1
1. Aufgrund der besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe der Tatsachenfeststellung, der Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung darf die Entscheidung und Beweiserhebung im Arzthaftungsprozess grundsätzlich nicht durch den Einzelrichter erfolgen.

2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage ist es zwar grundsätzlich zulässig, bereits vorliegende Gutachten zur Beurteilung heranzuziehen. Auch insoweit ist jedoch das Gericht im Arzthaftungsprozess aufgerufen, sachverständige Stellungnahmen kritisch zu würdigen und etwaige Widersprüche zu klären. Die Notwendigkeit dieser Klärung begründet zwar nicht stets aber doch im allgemeinen die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.


Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 7 W 28/05

24. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Arzthaftung

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15.04.2005 - 5 O 111/05 - geändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegner zu 1, 4 und 5 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. , K. mit den Anträgen bewilligt:

a) Die genannten Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 € zu zahlen;

b) festzustellen, dass die genannten Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Antragsteller allen materiellen und zukünftigen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Behandlung vom 06./07.03.2002 im Krankenhaus der Antragsgegnerin zu 1 entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

II. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Raten sind nicht zu zahlen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde nach stationärer Aufnahme in der chirurgischen Klinik der Antragsgegnerin zu 1, deren Direktor der Antragsgegner zu 2 ist, am 28.02.2002 vom Antragsgegner zu 3 wegen einer Sigmadivertikulitis unter Resektion eines Teils des Darms operiert. Am 06.03.2002 bekam der Kläger starke Schmerzen. Die Antragsgegner zu 4 und 5 als diensthabende Ärzte verordneten dem Kläger Novalgin (das er bereits in den Tagen vor der Operation erhalten hatte) und über eine Venenverweilkanüle Buscopan (vgl. den Pflegebericht vom 06.03.2002 in den Krankenunterlagen). Am Mittag des 07.03.2002 brach der Kläger zusammen. Es trat stuhlverdächtiges Sekret aus der Stelle aus, an der die bereits entfernte Drainage gelegen hatte. Wegen einer Insuffizienz der Anastomose erfolgte auf Anordnung des Antragsgegners zu 2 eine Notoperation. Es zeigte sich eine ausgeprägte Vierquadranten-Peritonitis. Der Antragsteller lag in der Folge teils im Koma bis zum 02.05.2002 auf der Intensivstation. Es entwickelte sich ein ausgeprägtes septisches Krankheitsbild im Sinn einer Systemic Inflammatory Response Syndrome (SIRS) sowie einer Aspergillus-Pneunomie und in der Folge ein komplett infizierter Platzbauch mit sekundärer Wundheilung. Mehrere Revisionsoperationen waren erforderlich.

Der Antragsteller trägt vor, all dies, wie auch der Verlust seines Arbeitsplatzes, seine fortdauernde Schwerbehinderung (Grad der Behinderung: 70) sei darauf zurück zu führen, dass er nicht bereits am 06.03.2002, als die Schmerzen aufgetreten seien, operiert worden sei, und begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld und auf Ersatz teils bezifferten weiteren materiellen und immateriellen Schadens.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag abgewiesen.

II.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Die Auffassung des Landgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig und habe auch keine Aussicht auf Erfolg, weil - wie sich aus dem Gutachten Prof. Dr. M. vom 13.07.2004 im Verfahren vor der Gutachterkommission ergebe - der Verlauf bei früherer Operation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders als tatsächlich gewesen wäre und deshalb mit einem anderen Beweisergebnis auch im gerichtlichen Verfahren nicht zu rechnen sei, sodass selbst unter Annahme eines groben Behandlungsfehlers die Klage aussichtslos sei, ist nicht haltbar. Sie verstößt gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit und beachtet die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Verfahrensgrundsätzen im Arzthaftungsprozess nicht.

Dies mag dadurch veranlasst sein, dass der vom Bundesgerichtshof aufgestellte (VersR 1993, 836, 838 m. N.), vom Senat (VersR 1994, 860) ebenso wie von anderen Obergerichten (vgl. OLG Brandenburg VersR 2001, 1241) geteilte Grundsatz nicht beachtet worden ist, wonach wegen der besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe der Tatsachenfeststellung, der Beweiswürdigung und Rechtsanwendung die Entscheidung und Beweiserhebung im Arzthaftungsprozess grundsätzlich nicht durch den Einzelrichter zu erfolgen hat, sodass sich sowohl eine Übertragung auf den - hier nicht entscheidenden - obligatorischen Einzelrichter nach § 348 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO verbietet (Musielak/Wittschier, ZPO, 4. Aufl., § 348 a Rn. 8) wie auch die Kammer auf die gebotene - BGH NJW 2003, 1254 - Vorlage des originären Einzelrichters zur Übernahme aufgerufen ist (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 348 Rn. 11).

2. Prozesskostenhilfe darf dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG NJW 1997, 2745; NJW 1991, 413 sub I 2 b = BVerfGE 81, 347). Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Rahmen eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zwar nicht stets, aber doch im allgemeinen hinreichend ist, sobald eine Beweisaufnahme zu einer Behauptung des Antragstellers ernsthaft in Betracht kommt und zwar auch bei Unwahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit (BVerfG, NJW 2003, 2976/2977; 266/2167; OLG Köln MDR 1997, 105/106; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 16.06.2005 - 7 W 32/05).

Davon ist auch hier auszugehen. Das Landgericht überzeugt sich verfahrensfehlerhaft davon, dass auch bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers der Ursachenzusammenhang extrem unwahrscheinlich sei. Daran ist zwar richtig, dass die an den groben Fehler geknüpfte Umkehr der Beweislast dann nicht eintritt, wenn - was zur Beweislast der Arztseite steht - der Kausalzusammenhang gänzlich oder äußerst unwahrscheinlich ist (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt VersR 2005, 227/229). Hier hat der Sachverständige M. im Verfahren vor der Gutachterkommission in seinem Gutachten zwar ausgeführt, alle Konsequenzen der Operation vom 07.03.2002 wären auch eingetreten, hätte man schon am 06.03.2002 operiert. Zugleich führt er aber aus, die am 07.03.2002 vorgefundene Situation (massiv infiziertes stuhliges Sekret mit einer Vierquadranten-Peritonitis als Folge einer anastomosen Insuffizienz) sei prinzipiell 24 Stunden vorher, d. h. am 06.03.2002 bereits in möglicherweise geringerer Ausprägung vorhanden gewesen. Den Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass bereits am 06.03.2002 eindeutige Anhaltspunkte für den Verdacht auf die Insuffizienz vorhanden waren.

Dies aber beruht nach dem Gutachten eindeutig auf fehlenden Befunden über die Untersuchung der Bauchdecke. Damit stellt sich unmittelbar die Frage, ob solche Untersuchungen überhaupt gemacht worden sind (was die Gutachterkommission verneint hat); das Gegenteil wird vermutet, wenn sie zu dokumentieren gewesen wären. Demzufolge führt auch das Gutachten der Gesamtkommission vom 14.01.2005 aus, es sei zwingend geboten gewesen, den Patienten, der am 06.03.2002 stärkste Schmerzen erlitt, am Abend eingehend darauf zu untersuchen, ob das im Pflegebericht festgehaltene auffällige Befinden bzw. die drastische Verschlechterung gegenüber dem 05.03.2002 auf ein schwerwiegendes Geschehen insbesondere eine Anastomoseninsuffizienz zurückzuführen war und dass solche Untersuchungen schlechterdings nicht nachvollziehbar nicht dokumentiert und nicht gemacht worden seien. Die Unterlassung solcher zwingend notwendiger Befunderhebung ist nach dem Gutachten danach (wohl) als grober Behandlungsfehler anzusehen. Die hieraus folgende Umkehr der Beweislast ergibt sich ferner daraus, dass die Befunde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer - sofort behandlungsbedürftiger - Anastomoseninsuffizienz ergeben hätten und ein Unterlassen der sofortigen Operation (wohl) gleichfalls als grob fehlerhaft zu bezeichnen wäre (vgl. BGH VersR 1999, 231, 232; VersR 2003, 1256, 1257 und ständig).

Ist danach - jedenfalls für das Verfahren um Bewilligung von Prozesskostenhilfe - von einem groben, die Beweislast für den Kausalverlauf umkehrenden Behandlungsfehler auszugehen, durfte das Landgericht nicht außer Betracht lassen, dass das Gutachten vom 14.01.2005 lediglich davon spricht, es sei nicht nachzuweisen, dass der Krankheitsverlauf bei einer um einen Tag früheren operativen Intervention ein für den Patienten wesentlich günstiger gewesen wäre und damit - trotz der Verweisung auf das Gutachten Merkle vom 13.07.2004 - dessen Ergebnisse abschwächt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine nicht mögliche Aufklärung und Abgrenzung, in welchem Umfang der Verlauf schlechter als erfolgt gewesen wäre, jedenfalls bei der Annahme eines groben Fehlers nach den Grundsätzen der Gesamtkausalität zur vollen Haftung des Arztes führt (BGH VersR 1997, 362, 363; vgl. auch VersR 2000, 1146, 1149). Deshalb durfte das Landgericht sich nicht nur auf die Ausführungen im Gutachten M. stützen, sondern hatte die Widersprüche zum Gutachten der Gesamtkommission (bei dem M. im übrigen mitgewirkt hat) zu berücksichtigen. Denn auch wenn die Gutachten zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage verwendet werden können, so ist doch gerade im Arzthaftungsprozess das Gericht aufgerufen und gehalten, sachverständige Stellungnahmen kritisch zu würdigen und etwaige Widersprüche, wie sie hier vorliegen, zu klären (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt VersR 2005, 408/410). Es kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, die beabsichtigte Klage sei dem Grund nach ohne Aussicht auf Erfolg.

3. Bzgl. der Antragsgegner zu 2 und 3 trifft das allerdings nicht zu. Zu einem Organisationsmangel, den der Antragsgegner zu 2 als ärztlicher Direktor der Klinik zu verantworten hätte, ist nichts vorgetragen (im übrigen auch nicht näher zur Stellung der Antragsgegner zu 4 und 5). Geschäftsherr dieser Antragsgegner ist der Antragsgegner zu 2 nicht.

Für die Haftung des Antragsgegners zu 3 ist gleichfalls nicht vorgetragen; Fehler bei der Operation sind nicht behauptet, Versäumnisse bei der operativen Nachsorge, die ihm nicht persönlich oblag, sind gleichfalls nicht ersichtlich.

4. Der Kläger kann nach alledem von den Antragsgegnern zu 1, 4 und 5 Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehren, das der Senat ausgehend vom bisherigen Vortrag im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten mit (vorläufig) 35.000,00 € bemisst. Dabei ist maßgeblich der bemerkenswerte Leidensweg während eines mehrere Monate dauernden Krankenhausaufenthaltes infolge des - hier unterstellten - Fehlers, die geschilderten weiteren Operationen (Klageentwurf S. 5, As. 15) und der Verlust des Arbeitsplatzes. Die behaupteten Depressionen dagegen sind nicht (weder nach Art noch dem Umfang einer evtl. ärztlichen Behandlung) dargelegt und können für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente neben dem Kapital ist nicht veranlasst, schon weil zum Umfang einer Dauerbeeinträchtigung und vor allem deren Auswirkungen Vortrag fehlt. Die bloße Tatsache des - abstrakt ermittelten - Grades der Behinderung ist dafür nicht ausschlaggebend.

5. Bzgl. des Schadensersatzes wegen Verdienstausfalls (§ 843 BGB), den der Kläger zum Teil als Kapital fordert (24.300,00 € als Differenz zwischen angeblichem früheren Bruttoverdienst und Arbeitslosengeld vom 01.04.2002 bis 31.03.2005) und der begehrten Rente von 1.325,00 € ab dem 01.04.2005 kann Prozesskostenhilfe gegenwärtig nicht gewährt werden, weil bei Bestreiten der Antragsgegner und mangels jeden belegten Vortrags des Antragstellers zur Höhe seines Arbeitseinkommens und des Arbeitslosengeldes auch im Rahmen einer Prüfung der Erfolgsaussichten nichts zum Umfang des Schadens festzustellen ist. Das Anerbieten, die erforderlichen Belege noch vorzulegen, ersetzt die Vorlage nicht (Schriftsatz vom 05.04.2002 S. 5). Der angekündigte Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft der Arbeitsagentur dafür, dass der Kläger als Bürokaufmann und Notrufvermittler bei einer Autobahnmeisterei ein monatliches Einkommen von 1.200,00 - 1.500,00 € erzielte und erzielen könne, ersetzt die Vorlage solcher Belege über den tatsächlich erzielten Verdienst und die Vorlage der Bewilligungsbescheide für das Arbeitslosengeld nicht, weil die Auskunft lediglich aufgrund der eigenen Beurteilung der Arbeitsagentur erfolgen kann, aber nicht aus deren eigenem Wissen und die Vorlage der Belege dem Antragsteller im übrigen ohne weiteres zuzumuten ist.

6. Insoweit kann deshalb Prozesskostenhilfe nur für ein Feststellungsbegehren bewilligt werden. Dass die Erfolgsaussichten für den Feststellungsantrag im übrigen bestehen, liegt auf der Hand.

Ende der Entscheidung

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