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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 7 W 31/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 67
ZPO § 68 2. Halbsatz
ZPO § 74
ZPO § 485
ZPO § 487
Die Antragsbefugnis einer Streithelferin im selbstständigen Beweisverfahren geht nicht weiter als die der von ihr unterstützten Hauptpartei, so dass sie keine Gegenanträge stellen kann, die nur für ihr Verhältnis zu einem weiteren Streithelfer bedeutsam sind.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 7 W 31/08

09. Juli 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19.02.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Streithelferin zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert des Beweisverfahrens, den das Landgericht noch festzusetzen hat.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht den Antrag der Streithelferin zu 2, die auf Seiten der Antragsgegnerin dem Verfahren beigetreten ist, auf Beweiserhebung über die im Schriftsatz vom 24.01.2008 gestellten Fragen abgewiesen.

Gegenanträge im selbständigen Beweisverfahren sind grundsätzlich zulässig, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den von dem Antragsteller zur Entscheidung gestellten Anträgen stehen (allg. Meinung, vgl. zu den Einzelheiten mit zahlreichen Nachweisen nur Zöller / Herget, 26. Aufl., § 485 Rn. 3). Von diesem Recht hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht.

Im selbständigen Beweisverfahren ist die Streitverkündung zulässig. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshof an, der die umstrittene Frage in diesem Sinne entschieden hat (BGHZ 134, 190). Dementsprechend kann die Streithelferin gem. §§ 67, 74 ZPO die Rechte einer Nebenintervenientin wahrnehmen, also Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Prozesshandlungen vornehmen, soweit sie sich nicht mit der Hauptpartei in Widerspruch setzt. Diesen Rahmen überschreiten die Anträge der Streithelferin jedoch in zweifacher Hinsicht.

1. Zum einen kann die Antragsbefugnis der Streithelferin nicht weiter gehen, als diejenige der unterstützten Hauptpartei. Deren Anträge sind aber nur zulässig, sofern sie in einem sachlichen Zusammenhang mit den Beweisfragen des Antragstellers stehen (vgl. im Einzelnen Zöller / Herget a. a. O.). An diesem sachlichen Zusammenhang fehlt es, wenn die Gegenanträge das Verhältnis von Antragsteller zu Antragsgegner nicht betreffen, sondern nur für das Verhältnis von Streithelfer zu Antragsgegner oder wie hier zu einem weiteren Streithelfer (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2004 - I 5 W 61/03 - OLGR Düss. 2004, 378, Tziff. 8; Stein/Jonas - Leipold, 22. Aufl., § 486 Rn. 41 für zwei Antragsgegner). Das ist hier der Fall.

Im Gegensatz zu der von der Streithelferin herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (a. a. O.) ist es hier ausgeschlossen, dass die Fragen der Streithelferin zu 2, die darauf zielen, die Mangelfreiheit ihrer Leistung (gegenüber der Streithelferin zu 1) auf Antragsgegnerseite feststellen zu lassen, Auswirkungen auf das Verhältnis der Hauptparteien hat. In dem vom OLG Düsseldorf (a. a. O.) entschiedenen Sachverhalt war die Planung, Statik, etc. nicht vom Vertrag zwischen den Hauptparteien umfasst, so dass die Fragen der dortigen Streithelferin der Antragsgegnerin zur Ursache der Mängel auch das Verhältnis der Hauptparteien, nämlich die evtl. fehlende Verantwortung der Antragsgegnerin für Planungs- oder Statikfehler betrafen. Das ist bei den hier zugrunde liegenden Vertragsverhältnissen ausgeschlossen. Die Streithelferin zu 2 ist Subunternehmerin der Streithelferin zu 1, welche wiederum Subunternehmerin der Antragsgegnerin war. Letztere war als Generalunternehmerin mit der gesamten Planung, Konzeption, Errichtung und Ausstattung der Halle beauftragt, so dass es im Verhältnis der Hauptparteien unerheblich ist, ob die angeblichen Mängel auf der Planung beruhen oder welchem Gewerk (und damit welchem Subunternehmer) sie im Einzelnen zuzurechnen sind. Denn sollten sich die in der Antragsschrift behaupteten Mängel bestätigen, so haftet die Antragsgegnerin unabhängig davon, welche ihrer Subunternehmerinnen die Mängel letztendlich zu vertreten hat oder ob sie möglicherweise auf einer fehlerhaften planerischen Konzeption im Zusammenspiel der Einzelgewerke beruhen.

2. Darüber hinaus setzt sich die Streithelferin zu 2 mit ihren Anträgen in Widerspruch zu der von ihr unterstützten Antragsgegnerin. Auch insoweit ist der hier zu entscheidende Sachverhalt entgegen der Auffassung der Streithelferin nicht mit demjenigen vergleichbar, den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte. Denn die Antragsgegnerin hat ausdrücklich den Beweisanträgen der Streithelferin zu 2 widersprochen.

Bei ausdrücklichem Widerspruch kann es aber nicht darauf ankommen, ob die Beweiserhebung ausschließlich zu Lasten der Hauptpartei gehen kann oder wie die Streithelferin zu 2 - zu Unrecht - meint auch zu ihren Gunsten wirken könne. Denn die Hauptpartei bestimmt in erster Linie die Prozessführung und gegen ihren Willen kann der Streithelfer auch für sie günstige Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht in das Verfahren einführen. Der Streithelfer ist insoweit auf die beschränkte Interventionswirkung und seine Rechte nach § 68, 2. Halbsatz ZPO verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Da die Streithelferin zu 2 mit den abgewiesenen Anträgen ihre fehlende Verantwortlichkeit für die gesamten von der Antragstellerin in der Antragsschrift behaupteten Mängel festgestellt sehen wollte, richtet sich der Streitwert der Beschwerde nach dem sich danach ergebenden Wert des Beweisverfahrens.

Ende der Entscheidung

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