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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.01.2001
Aktenzeichen: 7 W 36/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
OLG Karlsruhe 7 W 36/00

Vorschriften: § 3 ZPO

Leitsätze:

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach dem Streitwert der Hauptsache (hier: Kosten der Mängelbeseitigung), der in voller Höhe in Ansatz zu bringen ist.

Mangels anderer objektivierbarer Anhaltspunkte sind dafür die Vorstellungen des Antragstellers, wie sie in dessen Streiwertangabe zum Ausdruck kommen, maßgebend, sofern nicht der Wert des Interesses des Antragstellers aufgrund anderer Umstände höher erscheint.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 7. Zivilsenat

7 W 36/00 3 OH 9/99

Karlsruhe, 12.01.2001

Rechtsstreit

- Antragsteller -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

- Antragsgegner -

Prozeßbevollmächtigte zu Ziff. 1:

Rechtsanwälte

Prozeßbevollmächtigter zu Ziff. 2:

Rechtsanwalt

wegen Beweissicherung

BESCHLUSS

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Baden-Baden vom 29.11.2000 - 3 OH 9/99 - geändert.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

GRÜNDE

Die zulässige (§ 9 Abs. 2 BRAGO) Beschwerde ist begründet.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe, daß das für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens maßgebliche und zu schätzende Interesse des Antragstellers (§ 3 ZPO) mangels anderer objektiver Anhaltspunkte in dessen Angabe zum Streitwert seinen Ausdruck findet, wenn nicht der Wert durch andere - nachträglich bekannt werdende - Umstände, etwa die Schätzung des Sachverständigen über die zu erwartenden Kosten der Mängelbeseitigung, höher erscheint. Hier hat die Antragstellerin als Ursache für die Rißbildungen eine zu geringe statische Auslegung der Bodenplatte angegeben und zur Behebung des Mangels Aufwendungen von vorläufig 50.000,00 DM veranschlagt. Sie hat sich dabei gerade nicht die Angabe des Antragsgegners zu 1 in dessen Schreiben vom 09.07.1999 zu eigen gemacht, die Verpressung der Risse mit Kosten von 12.712,00 DM reiche zur Sanierung aus. Schon deshalb kann sich der Streitwert nicht nach den Kosten einer solchen Maßnahme bemessen, die der Sachverständige mit ca. 6.000,00 DM angegeben hat. Maßgeblich ist nach alledem auch hier der von der Antragstellerin angegebene Streitwert, dem die Auffassung zugrundeliegt, die Bodenplatte sei durch den Einbau einer Abwasserleitung nachhaltig in ihrer Statik geschwächt und der Mangel müsse behoben werden, mit einer bloßen Verpressung der wasserführenden Risse sei es nicht getan. Daß eine - eventuelle - Sanierung der statisch ungenügenden Bodenplatte zumindest 50.000,00 DM kosten werde, ist nicht in Zweifel gezogen.

Die von der Antragstellerin genannten Kosten der Mängelbeseitigung entsprechen in voller Höhe dem festzusetzenden Streitwert. Der Senat gibt im Hinblick auf die herrschende Meinung, nach der für das selbständige Beweisverfahren als vorgezogenen Hauptsachebeweis der volle Streitwert der Hauptsache maßgeblich ist (vgl. Zöller/Herget, 22. Aufl., § 3 ZPO "Selbständiges Beweisverfahren" mit zahlreichen Nachweisen) in Übereinstimmung mit dem 8. und dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der lediglich ein Bruchteil von 4/5 der Mängelbeseitigungskosten, d.h. des Hauptsachestreitwertes, der Wert des Beweisverfahrens war.

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