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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 04.01.2005
Aktenzeichen: 7 W 44/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG a.F. § 25
ZPO § 3
Die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem Streitwert der Hauptsache. Werden die geltend gemachten Mängel nur teilweise bestätigt, ist maßgebend, was die Beseitigung der Mängel gekostet hätte, hätten sie vorgelegen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 7 W 44/04

04. Januar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Beweissicherung

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 12.10.2004 - 2 OH 15/04 - geändert.

Der Streitwert wird auf 22.920,00 € festgesetzt.

Gründe:

Gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts findet nach § 25 GKG a. F. (maßgebend gem. § 72 Nr. 1 GKG n. F.) nicht die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde, sondern die einfache Beschwerde stattt. Diese ist zulässig und zum Teil begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 3888, 3889 unter Ziff. 3) ist maßgebend für den Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens der Wert, der sich nach Erhebung des Gutachtens als der richtige Hauptsachestreitwert ergibt. Sofern der Sachverständige nicht alle Behauptungen des Antragstellers bestätigt, sind indes für dessen maßgebendes Interesse (§ 3 ZPO) die Mängelbeseitigungskosten entscheidend, die sich unter Zugrundelegung seiner Darstellung ergeben hätten. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.01.2001 - 7 W 35/00, OLGR 2001, 163 = Justiz 2001, 191; vom 11.07.2003 - 7 W 28/03) und wohl auch der genannten des Bundesgerichtshofs mangels anderer objektiver Anhaltspunkte die Angaben des Antragstellers maßgebend.

Hier hat der Sachverständige die Behauptungen der Antragstellerin nur zur äußeren Erscheinungsform des behaupteten Mangels (Schimmelbildung) und insoweit nur zum Teil bestätigt, die behaupteten baulichen Mängel der Anlage indes verneint. Es kommt deshalb darauf an, was die Behebung der baulichen Mängel gekostet hätte, wenn sie denn vorgelegen hätten. Insoweit hat die Antragstellerin entgegen ihrer Ansicht mit der Vorlage des Angebots G. nachvollziehbare Angaben zur Höhe gemacht. Sie hat nämlich in der Antragsschrift vom 17.12.2003 (S. 8) vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass Baumängel die Schimmelbildung verursachten und dass die Fa. G. einen Kostenvoranschlag in Höhe von 28.791,78 € erstellt habe, sodass sich die Mängelbeseitigungskosten jedenfalls über 5.000,00 € beliefen. Dies ist nicht nur die Behauptung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts, sondern der Vortrag, dass die Kosten für die Behebung der behaupteten baulichen Mängel sich an dem Angebot G. orientieren würden. Die Antragstellerin nennt als baulichen Mangel insbesondere, dass ein Falzblech ohne zureichende Abdichtung eingebaut worden sei und zur Behebung dieses von der Fa. G. in deren Schreiben vom 03.04.2003 genannten - vom Sachverständigen gerade nicht bestätigten - Mangels und seiner Folgen ist ganz offenbar das Angebot vom 24.04.2003 erstellt.

Allerdings weist die Antragstellerin insoweit zutreffend darauf hin, dass in diesem Angebot netto 2.800,00 € an Fahrtkosten enthalten sind, die bei Beauftragung eines Unternehmers zu ortsüblichen Preisen nicht entstehen würden. Auch ist wegen der Schätzung des Sachverständigen B. für die Kosten der Instandsetzung der Wohnung (Maler- und Tapezierarbeiten) nicht von den im Angebot genannten 4.760,50 € netto auszugehen, sondern insoweit nur von netto 2.500,00 €. Im übrigen aber ist das Angebot geeigneter Maßstab für die Schätzung der behaupteten Mängelbeseitigungskosten, insbesondere ist nicht vorgetragen, es sei überhöht. Infolgedessen belaufen sich die für den Hauptsachstreitwert maßgeblichen Kosten auf die im Angebot genannten Spengler- und Abdichtungsarbeiten nebst Material, Bauaustrocknungs- und Gerüstkosten (Summe netto 17.260,00 €), weiter auf die vom Sachverständigen genannten Kosten des Malers von 2.500,00 € netto, sodass sich das Interesse der Antragstellerin, die angeblichen Mängel zu beseitigen, auf einschließlich Umsatzsteuer 22.921,60 € beläuft. Dies ist der hier festgesetzte Streitwert.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.



Ende der Entscheidung

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