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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: 7 W 54/07
Rechtsgebiete: GKG, LandesjustizkostG Baden-Württemberg


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 1 S. 1
LandesjustizkostG Baden-Württemberg § 7 Abs. 1 Nr. 2
Betreibt ein Landkreis als alleiniger Gesellschafter einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dieser Rechtsform verschiedene Krankenhäuser und Pflegeheime, gilt die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg auch für diese GmbH.
Oberlandesgericht Karlsruhe 7. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 7 W 54/07

08. August 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 23.07.2007 - 1 O 91/07 - aufgehoben.

Gründe:

Die gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, die verschiedene Krankenhäuser und Pflegeheime betreibt und deren Alleingesellschafter der Rhein-Neckar-Kreis ist, ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Landesjustizkostengesetzes in der Fassung vom 15.01.1993 (LJKG) von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG befreit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, sowie die anerkannten regionalen Planungsgemeinschaften von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Behören der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Behörden der Justiz- und Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, befreit. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Landkreise sind Gemeindeverbände im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 294; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.08.2000, 1 U 77/99 - zu der gleichlautenden Vorschrift in § 7 Abs 1 Nr. 2 des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.08.1993). Die Angelegenheit betrifft auch nicht die wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Rhein-Neckar Kreis als Alleingesellschafter verschiedene Krankenhäuser und Pflegeheime in der privatrechtlichen Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibt, da nach der Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG die Gebührenfreiheit für Kommunen und Gemeindeverbände nur dann nicht eingreift, wenn die Angelegenheit ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. (ebenso zu den gleichlautenden Vorschriften in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen: OLG Naumburg, Beschluss vom 22.10.2001, 13 W 235/01; LG Braunschweig, Beschluss vom 17.12.2004, 12 T 1156/04). Krankenhäuser und Pflegeheime, die von Gemeindeverbänden betrieben werden, zählen aber nicht zu deren wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Böhringer/Falk, Landesjustizkostengesetz Baden-Württemberg, 8. Auflage, § 7 LJKG Rn. 22 u. 24). Dies ergibt sich auch aus § 48 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i.V.m. § 102 Abs. 4 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO). Nach der erstgenannten Bestimmung finden auf die Wirtschaftsführung des Landkreises die für die Stadtkreise und Großen Kreisstädte geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, soweit die Landkreisordnung nichts anderes bestimmt. Damit ist auch auf § 102 GemO verwiesen, der die Errichtung und Führung wirtschaftlicher Unternehmen durch die Gemeinden regelt. In § 102 Abs. 4 Nr. 2 GemO ist bestimmt, dass keine wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne der Abs. 1 und 2 u.a. Einrichtungen der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sind, wozu Krankenhäuser und Pflegeheime zählen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. zu § 85 Abs. 3 Nr. 2 GemO a.F.; Böhringer/Falk a.a.O.).

Da somit die Klägerin von der Zahlung der Gebühren gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG befreit ist, kann die Zustellung der Klage nicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG von der Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abhängig gemacht werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG).

Ende der Entscheidung

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