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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 8 U 164/06
Rechtsgebiete: BGB, WpHG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 631
WpHG § 15
ZPO § 66
ZPO § 69
ZPO § 101 Abs. 2
1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich grundsätzliche keine Nebenpflicht des Bestellers, die Geschäftsentwicklung des Unternehmers nicht durch wahre Tatsachenbehauptungen oder durch Meinungsäußerungen zu gefährden.

2. Das im Falle der Prozessstandschaft grundsätzlich bestehende rechtliche Interesse des den Beitritt erklärenden Rechtsinhabers am Obsiegen der Klagpartei wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Klage als unzulässig oder unbegründet erweist.

Ist der Streithelfer Inhaber der in gewillkürter Prozessstandschaft eingeklagten Forderung, so gilt er der unterstützten Klagpartei als Streitgenosse.


Oberlandesgericht Karlsruhe 8. Zivilsenat Im Namen des Volkes Zwischen-und End-Urteil

Geschäftsnummer: 8 U 164/06

Verkündet am 27. November 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Nebenintervention der Streithelferin auf Seiten der Klägerin wird zugelassen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 (13 O 79/04 KfH I) wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Streithelferin je zur Hälfte auferlegt.

Die Kosten des Streits über die Zulassung der Nebenintervention trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfahrensbeteiligten können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision und die Rechtsbeschwerde werden nicht zugelassen.

VI. Der Berufungsstreitwert und der Gegenstandswert des Verfahrens über die Zulassung der Nebenintervention werden jeweils auf 30 Millionen EUR (§ 39 Abs. 2 GKG) festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz aller Schäden, die ihr durch den Ausstieg der Beklagten aus dem T. -Engagement entstanden seien. Mit der Klage macht sie zuletzt die Zahlung von 580.930.443,29 EUR nebst Zinsen geltend und begehrt die Feststellung, dass ihr die Beklagte zum Ersatz weiter entstehenden Schadens verpflichtet ist. Darüber hinaus verklagt sie - erstmals im Berufungsverfahren - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns aus dem Vertrag vom 30.06.1995 über die Errichtung einer Anlage zur thermischen Abfallbehandlung (Thermoselect-Anlage) in K. (Anlage K 20) in Höhe von 434.598,10 EUR. Mit Schriftsatz vom 25.09.2007 macht die Klägerin erstmals den Klaganspruch (Schadensersatz) in Prozessstandschaft für den Fall geltend, dass der Senat wider Erwarten der Auffassung sein sollte, dass bestimmte verfahrensgegenständliche Schadensersatzansprüche nicht der Klägerin, sondern der Streithelferin zustehen (AS II 1083).

Die Klägerin stützt die geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen, die sie im Rahmen einer intensiven, auf einen gemeinsamen Zweck gerichteten Zusammenarbeit mit der Klägerin auf dem Gebiet der Förderung und Vermarktung der Thermoselect-Technik übernommen habe, in grober Weise verletzt und versucht habe, die Klägerin in vertragswidriger und deliktsrechtlich relevanter Weise in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu vernichten, um daraus eigene wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.

Die Parteien streiten in erster Linie darum, in welchem Ausmaß sie vertraglich miteinander verbunden sind, bzw. ob Verträge der Klägerin mit Tochtergesellschaften der Beklagten auch die Beklagte verpflichten und ob die Beklagte gegen solche Verpflichtungen - insbesondere Kooperations-, Förder- und Treuepflichten - verstoßen hat. Darüber hinaus besteht Streit darüber, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Abfallbehandlung nach der Thermoselect-Methode und der hierüber getätigten öffentlichen Äußerungen auch unerlaubte Handlungen zum Nachteil der Klägerin begangen hat. Ferner besteht Streit darüber, ob die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Restwerklohnklage im Hinblick auf die beklagtenseits erhobene Schiedseinrede und die Bestimmung des § 533 ZPO zulässig ist. Auch über die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren hilfsweise erhobenen Schadensersatzklage in gewillkürter Prozessstandschaft besteht Streit.

Schließlich streiten die Beteiligten um die Zulässigkeit der am 17.09.2007 erfolgten Nebenintervention auf Seiten der Klägerin.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin u.a. der B. AG. Die Klägerin ist eine Tochter der T. AG in V. , L, , welche die Patente für das Thermoselect-Verfahren hält.

In den 90er Jahren schloss die Klägerin schriftliche Verträge mit konzernangehörigen Gesellschaften der Beklagten (U. mbH, fortan: U. ; TA. GmbH, fortan: TA. ) sowie mit der Beklagten selbst, deren Gegenstand Förderung und Vertrieb sowie Planung und Errichtung von Thermoselect Anlagen waren:

So schloss die Klägerin mit der U. den Rahmenvertrag vom 09.02.1993 (Anlage K 8), mit dem die U. das Exklusivrecht bezüglich Vertrieb und Einsatz der Thermoselect-Technologie in Baden-Württemberg erwarb und sich im Gegenzug zur Förderung des Absatzes dieser Technik verpflichtete. Mit Vertrag vom 30.06.1995 nebst Ergänzungsvereinbarungen vom 27.02.1997 und vom 13.02.1998 gab die Beklagte die Errichtung einer Thermoselect-Anlage in K. in Auftrag. Am 22.07.1997 (Anlage K 23) schloss die Klägerin mit der TA. einen Vertrag über den Bau einer Thermoselect-Anlage in A. . Unter dem 29/30.11.1995 trafen die Parteien eine Konsortialvereinbarung (Anlagen K 26, 27) betreffend den ins Auge gefassten Bau und Betrieb einer Thermoselect-Anlage im Schweizer Kanton Tessin.

Die aus Sicht der Parteien zunächst aussichtsreiche Zusammenarbeit zwischen ihnen bzw. ihrer konzernangehörigen Gesellschaften gestaltete sich mit den Jahren immer schwieriger; letztendlich sind alle Projekte gescheitert:

Die Karlsruher Anlage erreichte auch Jahre nach ihrer Errichtung durch die Beklagte nicht den vertraglich vereinbarten Mülldurchsatz; Gründe und Verantwortlichkeiten hierfür sind höchst streitig. Die Beklagte legte schließlich diese Anlage still und erhob gegen die Klägerin Wandlungsklage, die (rechtskräftig) im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung (und die erhobene Schiedseinrede der Klägerin) als unzulässig abgewiesen wurde (Senatsurteil vom 05.06.2007 - 8 U 80/06 - ). Inzwischen, mit Schreiben vom 01.08.2007 (Anlage BK 57) und vom 04.10.2007 (Anlage BK 97) hat die Klägerin den Rücktritt, hilfsweise die außerordentliche Kündigung von dieser Schiedsvereinbarung erklärt; die Wirksamkeit dieser Erklärungen ist zwischen den Parteien streitig.

Hinsichtlich des Projektes Ansbach gab es zwischen den Vertragsparteien (Klägerin - TA. ) Streit über die Fälligkeit von Werklohnraten und der Rückgabe einer Anzahlungsgarantie in Höhe von 48,8 Mio. DM, der darin gipfelte, dass die Klägerin die Beendigung des Vertrages erklärte und Freigabe-, Feststellungs- und Zahlungsklage gegen die TA. erhob (Anlage K 81), während die TA. widerklagend vermeintliche Rechte aus erklärtem Rücktritt verfolgte. Die TA. hat in I. Instanz obsiegt; das Urteil (Landgericht A. , Urteil vom 13.04.2004 - HkO 364/04; Anlage BB 20) ist noch nicht rechtskräftig.

Zur Realisierung des Projektes im Tessin kam es nicht, weil der Kanton bereits am 15.09.2000 die vom "guten Betrieb" der Anlage in K. abhängige Konzession widerrief. Nach dem Klagvortrag (Klagschrift S. 198 ff.) ist hierfür eine Pressemitteilung der Beklagten vom 25.07.2000 ursächlich gewesen, mit der - zum Zwecke des Widerrufs - publik gemacht worden sei, dass die Thermoselect-Anlage K. wegen der Änderung des Brennkammerkonzeptes auf unbestimmte Zeit abgestellt werden müsse.

In der ad-hoc-Mitteilung vom 03.07.2003 (Anlage BB 10) nach § 15 WpHG gab die Beklagte potentielle Ertragsbelastungen für das Jahr 2003 bekannt; dort heißt es u.a.:

"Sie betreffen insbesondere Risiken bei S. , Risiken bei Thermoselect, Belastungen aus dem Engagement bei der S. D. AG sowie diverse weiteren ........"

In der am Tag darauf stattgefundenen Bilanz-Pressekonferenz (s. die stenographische Textdokumentation Anlage K 99) gab der Vorstand der Beklagten Gesamtverluste aus dem Projekt Thermoselect in den Jahren 1998 - 2002 mit über 200 Mio. EUR und das Gesamtengagement per 31.03.2003 mit über 400 Mio. EUR bekannt, wobei er (auch) dieses Engagement als "Altlast" und "Sanierungsfall" bezeichnete. Ferner teilte die Beklagte mit, dass der Vorstand "zum Thema Altlast Thermoselect einen konditionalen Ausstiegsbeschluss" gefasst habe für den Fall, dass in den nächsten 6 Monaten keine spürbare Leistungs- und Ertragsverbesserung am Horizont erkennbar werde. Für diesen Fall werde der Beklagten keine Alternative bleiben, als zur gegebenen Zeit den Ausstieg vorzunehmen.

In der ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 14.08.2003 (Anlage BB 10) teilt die Beklagte mit, ihr Vorsteuerergebnis sei im ersten Halbjahr 2003 durch "Altlasten" in Höhe von über 1 Milliarde EUR belastet. Darin heißt es u.a.:

"Im Geschäftsfeld Energie- und Umweltdienstleistungen betrafen die Einmaleffekte außerplanmäßige Abschreibungen und Maßnahmen zur Risikovorsorge insbesondere im Bereich der thermischen Entsorgung mit 283 Mio. EUR sowie bei den nicht fortzuführenden Aktivitäten der Salamander-Gruppe in Höhe von 195 Mio. EUR".

In der Pressekonferenz vom 05.03.2004 (s. hierzu die Pressemitteilung, Anlage K 74 und die Zitate aus dem Presseartikel der B. vom 06./07.03.2004 in der Klagschrift S. 232) gab die Beklagte ihren Ausstieg aus dem Thermoselect-Projekt in Karlsruhe bekannt. Als wesentlicher Grund wurde lt. oben genanntem Presseartikel angegeben, dass die Beklagte "ein gänzlich unzureichendes Konzept geliefert habe". In der dem oben genannten Presseartikel vorausgegangenen Pressemitteilung der Beklagten heißt es insoweit:

"Wesentlicher Grund für diesen Beschluss sei, dass trotz des im zweiten Halbjahr 2003 erarbeiteten Ertüchtigungskonzepts ein wirtschaftlich verantwortlicher Weiterbetrieb der Anlage nicht gewährt werden könne. Angesichts weiterer noch notwendiger Investitionen zur Ertüchtigung sei die Anlage auch langfristig nur unter großen Risiken zu betreiben, die die E. nicht eingehen könne, so Prof. Dr. H. , Technikvorstand der E. AG. Die Entscheidung des Vorstands wird durch externe Gutachten untermauert."

Mit Schreiben vom 15.03.2004 erklärte die Beklagte die Wandelung des oben genannten Vertrages über die Karlsruher Anlage und erhob die oben angesprochene Wandelungsklage. Seit Ende November 2004 ist der Betrieb der Thermoselect-Anlage Karlsruhe eingestellt.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 209.939.701,-- EUR nebst Zinsen - hilfsweise auf (bloße) Feststellung - gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

2. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:

Das Landgericht habe verkannt, dass der Kooperationsvertrag (Rahmenvertrag) vom 09.02.1993 mit der U. auch die Beklagte gebunden habe. Das Landgericht habe ferner übersehen, dass die Beklagte, bzw. deren Rechtsvorgängerin sämtliche Verpflichtungen aus diesem Rahmenvertrag faktisch wie rechtlich übernommen und damit den Vollzug dieses Rahmenvertrages zur "Chefsache" auf höchster Konzernebene gemacht habe (BB 20 - 65). Das Landgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass die Berufungsbeklagte schon kraft Beherrschungsvertrages (§§ 291 ff. AktG) als herrschende Konzernobergesellschaft für die Einhaltung sämtlicher Pflichten ihrer Konzerntochtergesellschaften aus dem Rahmenvertrag vom 09.02. 1993 einzustehen habe und insbesondere ihre wirtschaftliche Leitungsmacht in Bezug auf sämtliche von ihr verbundene Unternehmen so auszurichten gehabt habe, dass sämtliche Kooperations-, Mitwirkungs- und sonstigen Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag sowie allen sonstigen Verträgen mit der Thermoselect-Gruppe jederzeit und uneingeschränkt erfüllt würden (BB 55 - 65).

Auch zur Verletzung bestehender Treuepflichten der Beklagten im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der T. AG lasse das Landgericht die erforderlichen Ausführungen in seinem Urteil vermissen. Insoweit sei die Beklagte jedenfalls daran gehindert, sich geschäftsschädigend zum Nachteil der T. AG und der im T. -Konzern nachgeordneten Tochtergesellschaften zu verhalten, insbesondere in einer Art und Weise, die einer vollständigen Vernichtung des Unternehmenswertes derjenigen Gesellschaften gleich komme, an der die Beklagte beteiligt sei (BB 65 - 69).

Vor diesem Hintergrund seien die Äußerungen des Landgerichts (S. 40), der Ausstieg der Beklagten aus der Karlsruher Thermoselect-Anlage sei grundsätzlich rechtmäßig gewesen, nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe auch diesbezüglich entscheidenden Sachvortrag der Klägerin außer Acht gelassen. Schon der Pilotcharakter des Anlagenvertrags über die Karlsruher Thermoselect-Anlage vom 30.06.1995 habe der Beklagten jedenfalls einen einseitigen Ausstieg aus dem Projekt verboten.

Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Vorbringen der Berufungsklägerin beschäftigt, dass die Anwendung mit der Thermoselect-Technologie konkurrierender Abfallbehandlungs- und -verwertungsmethoden durch die Beklagte einen Verstoß gegen die Wettbewerbs- und Unterlassungspflichten im Kooperationsvertrag vom 09.02.1993 (Anlage K 8) dargestellt habe. Auch hieraus erwüchsen der Klägerin konkrete Ansprüche (BB 69 - 72).

Die Beklagte habe ihre Rechtspflicht zur Förderung der Karlsruher Thermoselect-Pilot-Anlage verletzt. Zur Außerbetriebsetzung der Anlage wäre sie erst berechtigt gewesen, nachdem der Rahmenvertrag gekündigt worden wäre (BB 72 - 74).

Nicht gefolgt werden könne dem Landgericht ferner darin, dass die von der Beklagten praktizierten Methoden des Ausstiegs aus allen laufenden Thermoselect-Anlagenprojekten sowie die äußerst anrüchige und befremdliche Art und Weise der Unternehmenskommunikation der Beklagten auf ihren Pressekonferenzen vom 04.07.2003 sowie vom 05.03.2003 frei seien von deliktischer Relevanz. Insoweit sei sowohl ein rechtswidriger Eingriff in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben als auch eine Verletzung der Deliktsvorschriften der §§ 824, 826 BGB. Das mit einer vollständigen finanziellen Strangulierung verbundene "Ausstiegsszenario" bei der Thermoselect-Anlage Ansbach, die gezielte, politisch intrigante Torpedierung des abschlussreif geplanten Thermoselect-Projekts im Schweizer Kanton Tessin, die nicht tolerablen Begleitumstände im Rahmen der Stilllegung der Karlsruher Thermoselect-Anlage, die gezielt rufschädigende Art und Weise der Unternehmenskommunikation der Beklagten in Bezug auf sämtliche Geschäftsaktivitäten der Klägerin seit dem Jahr 2003 und weitere Verhaltensweisen der Beklagten seien nicht nur nicht business -like, sondern würden in der hier vorliegenden Ausprägung unerlaubte, zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen der Beklagten darstellen (BB 74 - 115). Diesbezüglich habe das Landgericht den umfangreichen Sach- und Rechtsvortrag der Klägerin, insbesondere in der Klagschrift auf Seite 5 ff. sowie im Schriftsatz der Klägerin vom 26.02.2006 nicht hinreichend gewürdigt. Eine vollständige Subsumtion des umfangreich vorgetragenen Sachverhaltsmaterials unter die einschlägigen Rechtsnormen hätte dazu geführt, dass der Klage hätte stattgegeben werden müssen. Auch die konkret rufschädigenden Äußerungen des neuen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten über die Thermoselect-Technologie, insbesondere die wirtschaftlich und bilanzrechtlich nachweislich unhaltbaren Äußerungen über die angeblich mangelnde Profibilität der Karlsruher Thermoselect-Anlage und die im Zusammenhang mit deren Errichtung und Betrieb angeblich entstandenen Verluste seien deliktsrechtlich relevant und haftungsbegründend, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit einem schadenersatzauslösenden Eingriff in das Recht der Berufungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern auch im Rahmen der §§ 824, 826 BGB. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht insbesondere übersehen, dass der neue Vorstandsvorsitzende der Beklagten in der Bilanzpressekonferenz vom 04.07.2003 der Öffentlichkeit durch gezielt angelegte sprachliche Manöver suggeriert habe, die Karlsruher Thermoselect-Anlage habe bereits bis dato Betriebsverluste im Umfang von ca. 400 Mio. EUR erzeugt, was in keiner Relation zu den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten stehe. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht sachverhaltliche Parallelen zum Fall Kirch/Breuer und Deutsche Bank AG (BGH NJW 2006, 830 ff.) und damit die Anwendbarkeit der einschlägigen neueren höchstrichterlichen Judikatur zur Schadensersatzpflicht bei unternehmensschädigenden Äußerungen (insbesondere im Rahmen formalisierter bzw. medienwirksamer Unternehmenskommunikation) nicht verneinen dürfen. Hätte das Landgericht in diesem Zusammenhang den Rahmenvertrag (Kooperationsvertrag) vom 09.02.1993 ausreichend gewürdigt, hätte es zudem das Tatbestandsmerkmal der von ihm zu Unrecht verneinten "besonderen Vertrauensbeziehung" zwischen dem Verletzer und dem von der geschäftsschädigenden Äußerung Betroffenen für gegeben erachten müssen. Das Erstgericht habe auch die in der Summe der Einzelvorgänge erkennbare Intention der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt, durch eine Strategie der finanziellen Erdrosselung und des gezielten Vertragsbruchs einen Ausstieg aus laufenden Thermoselect-Projektverträgen zu erzwingen und sich - jeweils einseitig zu Lasten der Klägerin - dadurch dem Preisverfall auf dem internationalen Abfallentsorgungsmärkten und einem offensichtlichen strategischen Trendwechsel auf diesen Märkten zu entziehen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts könne sich die Beklagte für ihr Verhalten, insbesondere für ihre rechtswidrige und schadensauslösende Kommunikationsstrategie, nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund berufen. Wie sich insbesondere unter Heranziehung der tragenden Entscheidungsgründe aus der vorgenannten BGH-Entscheidung ergebe, sei die Beklagte im Rahmen ihrer unberechtigten vernichtenden Kritik an der Thermoselect-Technologie bei weitem über dasjenige hinausgegangen, das im Rahmen einer berechtigten Erläuterung der künftig einzuschlagenden eigenen Unternehmensstrategie sowie im Rahmen der Mitteilung abgelaufener Quartalszahlen und Spartenergebnisse im börsennotierten E. -Konzern notwendig und geboten gewesen sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Beklagte durch eigenes unmittelbares Handeln Inhalt und Diktion bestimmter Zeitungsartikel beeinflusst oder bewirkt habe. Für jedermann, insbesondere für die Beklagte selbst, sei ex ante absehbar gewesen, dass die Medien Inhalt, Schärfe und Diktion der eigenen Äußerungen der Organe der Beklagten auf deren Pressekonferenzen vom 04.07.2003 sowie vom 05.03.2004 aufgreifen und im Zweifel im Rahmen ihrer eigenen Berichterstattung sogar noch steigern würden. Insoweit sei auch die Breitenwirkung der Berichterstattung über das Verhalten der Beklagten in den Sekundärmedien unmittelbar und uneingeschränkt der Beklagten zuzurechnen.

Die Ausführung des Landgerichts zu den hier einschlägigen Bilanzierungsfragen (LGU 42 ff.) träfen nicht den Kern der Sache. Entscheidend sei allein, dass das von der Berufungsbeklagten, auch in ihrer ad-hoc-Mitteilung vom 14.08.2003, der Finanzöffentlichkeit präsentierte Zahlenwerk unvertretbar negativ verzerrt gewesen sei, und zwar in einer Dimensionierung von mehreren Hundert Millionen EUR. In diesem Zusammenhang sei es irrelevant, ob die bilanzrechtlichen Strafvorschriften der §§ 331 HGB; 400 AktG Schutzgesetzcharakter entfalteten. Von dieser Frage hinge lediglich ab, ob neben den bereits vorgetragenen Anspruchsgrundlagen auch noch eine Haftung der Berufungsbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. Verb. mit einem solchen Schutzgesetz bestehe. Auch diese Frage habe das Landgericht nur am Rande gestreift.

Die Beklagte hafte der Klägerin sowohl aus positiver Vertragsverletzung des Kooperationsvertrages (Rahmenvertrag) vom 09.02.1993, der flächendeckenden Verletzung ihrer Kooperationspflichten aus sämtlichen Thermoselect-Verträgen, der Verletzung des Wettbewerbsverbots im Rahmenvertrag vom 09.02.1993 sowie aus geschäftsschädigenden Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB), wegen Rufschädigung aus § 824 BGB sowie schließlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Klägerin aus § 826 BGB.

Das Erstgericht habe sich mit ihren in I. Instanz geltend gemachten und mit 209.939.701,-- EUR bezifferten Schaden (vgl. hierzu LGU 10) nicht auseinandergesetzt, weshalb das Urteil gegebenenfalls gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen sei. Im Berufungsverfahren behauptet die Klägerin u. a. ergänzend, ihr sei durch das oben bezeichnete rechtswidrige Verhalten der Beklagten ein Bruttogewinn in Höhe von 583 Millionen EUR entgangen (Schriftsatz vom 10.09.2007, S. 123 ff., 132).

Erstmals im Berufungsverfahren macht die Klägerin - klagerweiternd - ferner geltend, aus dem Werkvertrag über die Errichtung der Karlsruher Anlage (K 20) stehe noch eine Restwerklohnforderung in Höhe von 434.598,10 EUR offen, der zwar der Streithelferin als Partei des Werkvertrages zustehe, den sie aber im Wege der Prozessstandschaft geltend mache, wozu sie seitens der Streithelferin bereits vor Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens ermächtigt worden sei, wie sich aus der Bescheinigung der Streithelferin vom 03.09.2007 (Anlage BK 77) und vom 10.10.2007 (Anlage BK 96) ergebe. Da die Beklagte die Karlsruher Anlage eigenmächtig stillgelegt habe und keine realistische Aussicht bestehe, dass diese Anlage jemals ihren Betrieb aufnehmen und infolge dessen für eine zur Fälligkeit des Restwerklohns führende Abnahme zur Verfügung stehe, sei die Klägerin berechtigt, diesen Betrag nunmehr gerichtlich geltend zu machen. Aufwendungen habe sie nicht erspart. Die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede greife nicht, weil der geltend gemachte Werklohnanspruch weder unter die Schiedsvereinbarung der Parteien vom 25.07./04.08.2000 (Anlage K 34) noch unter die im Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.01.2002 (Anlage K 33) enthaltene Schiedsvereinbarung falle. Darüber hinaus sei die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung entfallen und die Klägerin habe zudem mit Schreiben vom 01.08.2007 und 04.10.2007 (a.a.O.) wirksam den Rücktritt, hilfsweise die außerordentliche Kündigung von dieser Vereinbarung erklärt (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 10.09.2007, S. 102 ff. und vom 16.10.2007, S. 89).

Die Klägerin und die Streithelferin beantragen:

1. Das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 30.06.2006 (13 O 79/04 KfH I) wird dahingehend abgeändert, dass die Berufungsbeklagte verurteilt wird, an die Berufungsklägerin - hilfsweise an die Streithelferin - Schadensersatz in Höhe von 580.930.443,29 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz p.a. seit 27.05.2004 zu bezahlen.

2. Des Weiteren wird die Berufungsbeklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, an die Berufungsklägerin - hilfsweise an die Streithelferin - EUR 434.598,10 zuzügl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz p.a. seit 27.05.2004 als Restkaufpreis für die Erstellung der Karlsruher Thermoselect-Anlage zu zahlen.

3. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, jeden über die unter Anträgen Ziff. 1 und Ziff. 2 geltend gemachten Beträge hinausgehenden weiteren Schaden aus der Verletzung des Rahmenvertrags vom 09.02.1993, der unabgestimmten Einstellung des Bewerbens und Vertreibens der Thermoselect-Technologie, dem Anbieten mit der Thermoselect Technologie konkurrierender Produkte an Dritte, der eigenen kommerziellen Verfolgung konkurrierender Technologien, der Einstellung des Betriebs der Karlsruher Thermoselect-Anlage, der Einstellung des Projekts "T. t-Anlage Ansbach", der Verletzung der Kooperationspflichten in Bezug auf das Thermoselect-Projekt Tessin und den geschäftsschädigenden Äußerungen von Organen der Berufungsbeklagten auf den Pressekonferenzen vom 04.07.2003 sowie vom 05.03.2004 sowie im Rahmen der ad-hoc-Mitteilung vom 14.08.2004 der Berufungsklägerin - hilfsweise an die Streithelferin - zu erstatten.

Hilfsweise:

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.06.2006 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Die Beklagte erhebt hinsichtlich des neuen Klagantrages (Berufungsantrag Nr. 2) die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit. Darüber hinaus erstreckt sie die bereits in I. Instanz erhobene Einrede der Verjährung auf die in II. Instanz neu eingeführten Klagansprüche.

Die Beklagte beantragt:

1. Der Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und bringt im Berufungsverfahren des weiteren im Wesentlichen vor:

Die Nebenintervention sei unzulässig. Insbesondere könne der Beitritt nicht damit begründet werden, dass die Klägerin Ansprüche der Streithelferin im Prozessstandschaft geltend mache. Denn die zugrunde liegende Klagerweiterung sei unzulässig (§§ 533, 263 ZPO).

Der neue Vortrag der Klägerin zur Begründung ihres angeblichen Schadens könne bei der Entscheidung über die Anträge zu 1. und 3. wegen Verspätung (§§ 296, 531 Abs. 2 ZPO) nicht berücksichtigt werden.

Der neue Klagantrag zu 2, mit dem die Klägerin Zahlung des Restwerklohns für die Anlage Karlsruhe begehre, sei unzulässig, weil er weder nach § 264 ZPO privilegiert noch sachdienlich sei. Sachdienlich sei dieser Antrag auch deswegen nicht, weil der Restwerklohnanspruch der Klägerin und seine Voraussetzungen schon durch den Schiedsspruch vom 19.01.2002 (K 33) tituliert worden seien. Die Unzulässigkeit dieses Antrages ergebe sich zudem daraus, dass dieser Anspruch unter die Schiedsklausel des Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut vom 19.01.2002 (a.a.O.) falle, mithin die erhobene Schiedseinrede greife. Schließlich fehle es auch an der Aktivlegitimation der Klägerin, weil die Voraussetzungen der jetzt geltend gemachten gewillkürten Prozessstandschaft nicht gegeben seien. Im übrigen sei dieser Antrag auch unbegründet (BE 115).

Der mit Klageantrag Nr. 3 verfolgte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Klägerin das Feststellungsinteresse fehle und der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei (BE 115 f.). Schließlich habe die Klägerin den geltend gemachten Schaden nicht schlüssig dargetan (BE 104 ff.), auch die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung lägen nicht vor (BE 112 f.).

Wegen des Vortrages der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Klägerin ist zulässig.

Die zulässige Berufung ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere haftet die Beklagte der Klägerin nicht aus positiver Vertragsverletzung (oder aus Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot) des Vertrages vom 09.02.1993 (Anlage K 8), der Verletzung von Kooperationspflichten aus sämtlichen Thermoselect-Projektverträgen, eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB), aus Rufschädigung (§ 824 BGB) oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).

Die Erweiterung der Schadensersatzklage von ca. 210 Mio. EUR auf ca. 581 Mio. EUR nebst Feststellungsbegehren weiterer Schadensersatzpflichten im Berufungsverfahren ist zulässig, da es sich insoweit nur um eine Antragsänderung i. S. von § 264 Nr. 1 und 2 ZPO handelt, auf die § 533 ZPO keine Anwendung findet.

Hingegen ist die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Restwerklohnklage (434.598,10 EUR) unzulässig.

Die erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise erhobene Schadensersatzklage in gewillkürter Prozessstandschaft ist nur insoweit zulässig, als sie für den Fall fehlender Aktivlegitimation der Klägerin erhoben ist.

A.

Der Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Klägerin ist zulässig (§ 66 ZPO). Dies war im Hinblick auf den Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervention durch Zwischen-Urteil (§ 71 ZPO), das - wie hier - mit der Entscheidung über die Berufung unproblematisch verbunden werden kann (BGH MDR 1982, 650), auszusprechen.

Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Klägerin macht (auch) Ansprüche der Streithelferin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend. Als Inhaberin des geltend gemachten materiellen Rechtes besteht unzweifelhaft ein rechtliches Interesse der Streithelferin daran, dass die Klägerin obsiegt (allgemeine Meinung, vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO 22. Auflage § 66 Rdn. 13a). Dieses Interesse wird freilich nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Klage als unzulässig oder unbegründet erweist.

B.

Die erstmals im Berufungsverfahren in gewillkürter Prozessstandschaft erhobene Restwerklohnklage (Berufungsantrag Nr. 2) ist unzulässig.

1. Allerdings ergibt sich die Unzulässigkeit noch nicht daraus, dass dieser Anspruch bereits im Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.01.2002 (K 33, K 34) tituliert wurde und hieraus noch 434.598,10 EUR (= 850.000,-- DM) offen sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist damit das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Zahlungsklage nicht entfallen. Die Klägerin kann aus diesem Titel nämlich nicht ohne Weiteres vollstrecken. Aus ihm lässt sich nicht entnehmen, ob die Forderung fällig ist. Die Parteien streiten um die Frage, ob die im Titel genannten Fälligkeitsvoraussetzungen inzwischen entfallen sind. Dies kann mangels Einigkeit der Parteien nur durch ein weiteres Streitverfahren geklärt werden.

2. Die Restwerklohnklage ist jedoch u.a. gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen, weil sie in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist und die Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache gerügt hat.

a) Ohne Erfolg macht die Klägerin dem gegenüber geltend, die Forderung stehe der Streithelferin zu, diese sei aber nicht Partei des zugrunde liegenden Schiedsverfahrens. Die Klägerin übersieht, dass sie nach ihrem Vorbringen (zunächst verdeckt) in Prozessstandschaft aufgetreten ist, und die Streithelferin als (angebliche) Rechtsinhaberin sich den oben genannten Schiedsspruch - ebenso wie die Klägerin - entgegenhalten lassen muss. Dies ist die Folge davon, dass die Rechtsverfolgung/Prozessführung auf dem Willen der Streithelferin als (behauptete) Rechtsträgerin beruht. Eine entsprechende Ermächtigung der Streithelferin liegt nach dem Klagvortrag von Anfang an vor. Der Restwerklohnanspruch selbst bzw. dessen Fälligkeitsvoraussetzung ist unproblematisch von der oben genannten Schiedsklausel umfasst.

b) Die im oben genannten Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut enthaltene Schiedsklausel (Nr. II.4, vgl. auch Schriftsatz vom 10.09.2007, S. 103) ist infolge des inzwischen eingetretenen Wegfalls des benannten Schiedsrichters weder undurchführbar noch ist hierdurch "die Geschäftsgrundlage" der Schiedsklausel entfallen, wie die Klägerin meint. Mangels abweichender Regelung ist jetzt vielmehr ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen.

Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Klägerin nunmehr das Gegenteil dessen vorbringt, was sie hierzu im Rechtsstreit - 14 O 176/04 KfH III, Karlsruhe, - 8 U 80/06 - vorgetragen hat, indem sie sich die dortigen Ausführungen der (jetzigen) Beklagten zu eigen macht (AS II 919 ff.). Der Senat hat im Urteil vom 05. Juni 2007 (8 U 80/06) entschieden, dass die Schiedsklausel nicht an die Person des darin benannten Schiedsrichter gebunden gewesen sei und hat hierzu ausgeführt:

"Alleine aus dem Umstand, dass sich der aufgrund der Vereinbarung vom 25.07./04.08.2000 benannte Schiedsrichter in einen umfangreichen Streitstoff eingearbeitet hat, die Parteien diesem besonders vertraut und ihm sogar die Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung gegeben haben, folgt nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit, dass die Schiedsabrede an gerade diesen Schiedsrichter gebunden ist. Es geht insoweit um die Frage, ob sich die Parteien einig waren, bei Ausfall des Schiedsrichters ihre Streitigkeit durch ein staatliches Gericht entscheiden zu lassen, anstatt einen anderen Schiedsrichter zu benennen. Eine solche Einigung besteht nicht.

Gemäß § 1039 Abs. 1 ZPO ist immer dann, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet, ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Nach dem Gesetz folgt somit aus der Tatsache, dass ein zuvor benannter Schiedsrichter wegfällt, gerade nicht auch die Undurchführbarkeit der Schiedsabrede, mögen die Parteien mit dem benannten Schiedsrichter sehr zufrieden gewesen sein. Vielmehr setzt die Undurchführbarkeit insoweit stets eine hiervon abweichende Vereinbarung der Parteien voraus, woraus sich entnehmen lässt, dass bei Wegfall des benannten Schiedsrichters auch die Schiedsabrede entfallen soll (vgl. § 1093 Abs. 2 ZPO). Eine schriftliche oder sonst ausdrückliche Abrede hierüber haben die Parteien nicht getroffen. Für eine konkludente Vereinbarung fehlt es - wie gesagt - an hinreichend sicheren Anhaltspunkten. Dass die Parteien der Person des Schiedsrichters so entscheidende Bedeutung zugemessen haben, dass von dessen Amt die Aufrechterhaltung der Schiedsvereinbarung abhängen sollte, ist nicht besonders wahrscheinlich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nur der benannte Schiedsrichter aus Sicht beider Parteien in der Lage war, eine vernünftige Entscheidung zu treffen, bestehe nicht. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass es keine anderen Personen gibt, die ebenso kompetent und vertrauenswürdig sind, wie der benannte Schiedsrichter."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

c) Die Klägerin ist inzwischen weder wirksam vom oben genannten Schiedsspruch mit vereinbarten Wortlaut zurückgetreten, noch hat sie diesen (hilfsweise) wirksam gekündigt.

aa) Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, sie habe den Wegfall des Schiedsrichters zu vertreten, weil diese die vom Schiedsrichter geforderten Erklärungen zur Kostenteilung und zur Entscheidung nach Billigkeit (letztere liegt ohnehin vor, vgl. Senatsurteil a.a.O.) nicht abgegeben habe, ist dies durch Vorlage der Schreiben der Beklagten vom 14.06., 06.07. und 10.07.2007 (BB 26) widerlegt.

bb) Auch der Vorwurf, die Beklagte habe den Schiedsrichter durch sachlich nicht gerechtfertigte Vorwürfe dazu gebracht, dass dieser nicht mehr zur Verfügung stehe, ist nicht richtig.

Der Schiedsrichter hat seine Entscheidung, für das weitere Schiedsverfahren (Wandlungsbegehren) nicht zur Verfügung zu stehen, begründet und im Schreiben vom 09.07.2007 (AS II 685) als weiteren Grund angegeben, dass der Beklagtenvertreter ihm gegenüber angedeutet habe, dass es beklagtenseits Vorbehalte gegen seine Person geben könne wegen einer befürchteten Nähe zur Klägerin oder zu Herrn Kiss. Ohne beiderseitiges uneingeschränktes Vertrauen könne er das Amt des Einzelschiedsrichters nicht übernehmen.

Die Beklagte trägt hierzu unwiderlegt vor, dass die oben genannte Äußerung am 26.06.2007 telefonisch gegenüber dem Schiedsrichter getätigt worden sei. Der Schiedsrichter habe von sich aus danach gefragt, ob die im Jahre 2004 geäußerten Bedenken wegen eines Treffens zwischen ihm und dem Mehrheitsgesellschafter des T. -Konzerns, G. K. , im Jahre 2002 gegen ihn noch fortbestünden (Schriftsatz vom 19.09.2007, S. 7, Anlage BB 22).

Unter diesen Umständen liegt ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das zum Rücktritt des Schiedsrichters geführt hat, nicht vor. Das Verhalten der Beklagten führt nicht zum Wegfall der Schiedsklausel und erst recht nicht zur Annahme eines Rücktrittsgrundes/Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund des oben genannten Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (aus dem sich nach dem Klagvorbringen einzig der Restwerklohnanspruch ergeben könnte!); der Klägerin ist ein Festhalten an dem oben genannten Schiedsspruch sowie der darin enthaltenen Schiedsklausel nicht unzumutbar (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 2765). Die Beklagte hat sich ernstlich um die Durchführung des Schiedsverfahrens bemüht; die oben genannte Anfrage des Schiedsrichters durfte sie ehrlich beantworten, ohne sich dem Vorwurf der beharrlichen Behinderung oder gar der Sabotierung des Schiedsverfahrens auszusetzen.

d) Die Erhebung der Schiedseinrede ist auch nicht treuwidrig. Insbesondere ergibt sich solches nicht bereits daraus, dass die Beklagte im Verfahren - 8 U 80/06 - (s. oben) - ebenso wie die Klägerin ihrerseits (s. oben) - Gegenteiliges vertreten hat. Das insoweit zu Tage getretene Gebaren beider Parteien mag fragwürdig sein, ist aber prozessual erlaubt. Immerhin könnte sich die Beklagte im Hinblick auf das oben genannte Senatsurteil darauf berufen, geläuterter Rechtsauffassung zu sein.

3. Unabhängig von obigen Ausführungen ist die Restwerklohnkage im Berufungsverfaren nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorliegen.

Die insoweit vorliegende nachträgliche Klagenhäufung ist wie eine Klagänderung zu behandeln; ihre Zulassung ist somit an § 533 ZPO zu messen (vgl. nur Musielak-Ball, ZPO 5. Auflage, § 533 Rdn. 6). Nach dieser Bestimmung ist eine Klagänderung im Berufungsverfahren nur zuzulassen, wenn

- der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und

- diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

a) Es fehlt bereits an der Sachdienlichkeit (die Beklagte hat ausdrücklich nicht eingewilligt). Denn die Zulassung würde den zwischen den Parteien schwebenden Streit über die beklagtenseits begehrte Rückzahlung von Werklohn in Höhe von 145 Mio. EUR und Beseitigung der Karlsruher Anlage nicht mit erledigen. Die von der Beklagten erhobene Wandelungsklage wurde rechtskräftig als unzulässig abgewiesen; eine Entscheidung des Schiedsgerichts steht noch aus. Zur Vermeidung einer zweigleisigen Sachverhaltsfeststellung und widersprechender Entscheidungen erscheint es sinnvoll, wenn der Streit über den Restwerklohn dort mit erledigt wird. An der Sachdienlichkeit fehlt es auch deshalb, weil die Klägerin insoweit einen völlig neuen Streitstoff mit einem am Verfahren bislang nicht beteiligten Dritten einführen will, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann und der neue Anspruch nicht i. S. einer Klababweisung zur Entscheidung reif ist (vgl. BGH NJW 2007, 2414; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Auflage § 533 Rdn. 12).

b) Darüber hinaus liegt die (zusätzliche) Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO nicht vor.

Der jetzt eingeklagte Restwerklohn könnte im Hinblick auf die nicht vorliegende Fälligkeitsvoraussetzungen im oben genannten Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut nur auf § 649 Satz 2 BGB gestützt werden (s. hierzu weiter unten unter D. 4 a). Hierzu hat die Klägerin aber erstinstanzlich nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere fehlt es am Vortrag zur Abrechnung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und was sich die Klägerin für nicht mehr erbrachte Leistungen (solche gibt es unstreitig) anrechnen lässt. Mit der Bestimmung, dass der Unternehmer Ersparnis und anderweitigen Erwerb "sich anrechnen lassen muss", gewährt das Gesetz dem Besteller keine Einrede im materiellen Sinn, vor allem keine aufrechenbare Gegenforderung. Vielmehr hat der Unternehmer sachlich-rechtlich Anspruch nur auf die um Ersparnis und anderen Erwerb gekürzte Vertragsvergütung. Er kann und muss diese Anrechnungsposten von sich aus an der vertraglichen Vergütung abziehen. Ergeben sie sich aus seinem eigenen Vorbringen, so ist der Anspruch auf die volle Vergütung nicht schlüssig; ergeben sie sich dem Grunde nach, so ist der erhobene Anspruch insgesamt nicht schlüssig, weil seine Höhe unklar ist. So liegt es hier. Unstreitig hat die Klägerin die Karlsruher Anlage nicht mehr ertüchtigt, was unzweifelhaft mit erheblichem (Kosten-) Aufwand verbunden gewesen wäre. Nichts anderes würde gelten, wenn sich der fragliche Restwerklohnanspruch aus § 324 BGB a. F. ergeben würde oder es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung handeln würde (vgl. BGH BauR 2005, 861).

Somit kann der neu geltend gemachte Anspruch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Allerdings hat die Klägerin auf Nachfrage des Senats behauptet, sie habe keine Aufwendungen erspart (Protokoll vom 25.09.2007, AS II 1073). Dieser Vortrag ist aber neu und streitig und daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Der unterbliebene Vortrag kann insbesondere nicht auf § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt werden; da der Restwerklohnanspruch in I. Instanz keine Rolle gespielt hat, kann der unterbliebene Vortrag nicht auf einem Verfahrensmangel im ersten Rechtszug beruhen (vgl. hierzu BGH NJW 2007 a.a.O.).

C.

Die erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzklage in gewillkürter Prozessstandschaft ist nur eingeschränkt zulässig, nämlich nur insoweit, als sie für den Fall fehlender Aktivlegitimation der Klägerin als erhoben gilt. Dies ist nur der Fall, soweit die Klägerin ihre (volle) Schadensersatzklage auf die Verletzung von Pflichten aus dem Bauvertrag über die Karlsruher Anlage stützt (s. hierzu weiter unten unter D. 4.).

Die Klägerin hat die Schadensersatzklage in gewillkürter Prozessstandschaft hilfsweise für den folgenden Fall erhoben: "Sollte der Senat wider Erwarten der Auffassung sein, dass bestimmte verfahrensgegenständliche Schadensersatzansprüche nicht der Klägerin, sondern der Streithelferin zustehen, ist die Klägerin auch insoweit zur prozessualen Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche ermächtigt." (vgl. Schriftsatz vom 24.09.2007, S. 4).

Die insoweit bedingte Klagerhebung ist unzulässig. Die Klagerhebung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich und kann nur von einer so genannten innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. Zöller/Greger ZPO 22. Auflage § 253 Rdn. 1 m.w.N.). Keinesfalls zulässig ist es, den Antrag davon abhängig zu machen, dass das Gericht ihn für begründet erachtet (vgl. Stein/Jonas-Dieter Leipold, ZPO 22. Auflage vor § 128 Rdn. 270 f.). So aber hat die Klägerin ihr Begehren formuliert und die Erhebung der Hilfsklage nicht nur von ihrer fehlenden Aktivlegitimation, sondern davon abhängig gemacht, dass der Senat der Auffassung ist, dass der Anspruch (der Streithelferin) tatsächlich besteht.

Der Senat legt aber das Begehren der Klägerin in deren wohl verstandenen Interesse dahin aus, dass die klagweise Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Streithelferin in gewillkürter Prozessstandschaft nur gewollt ist, soweit ihr selbst die Aktivlegitimation hierzu fehlen sollte. Das ist nur der Fall, soweit die Klägerin den geltend gemachten Schaden auf die Verletzung von Pflichten aus dem Werkvertrag über die Karlsruher Anlage stützt. Denn nach dem Klagvorbringen ist nicht die Klägerin, sondern die Streithelferin Partei dieses Vertrages.

Der Zulässigkeit dieser Eventualklagehäufung steht die Bestimmung des § 533 ZPO jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil über diesen in II. Instanz eingeführten neuen Streitgegenstand auf der Grundlage des nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zulässigen Prozessstoffes dem Grunde nach abschließend - nämlich durch Klagabweisung - entschieden werden kann (vgl. HK-ZPO/Wöstmann, a.a.O.).

D.

1. Das Landgericht (LGU 16 unten bis 21 oben) ist der Auffassung, dass sich aus dem Klagvortrag das Bestehen einer (überwölbenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht schlüssig ergibt, mithin die Beklagte nicht gegen sich daraus etwa ergebende Treue- und Förderpflichten verstoßen haben kann. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht angegriffen.

Der im Berufungsverfahren weiter geltend gemachte "Verstoß der Beklagten gegen vertragliche Kooperationspflichten" (BB 19 - 74) besteht nicht:

2. Solche Pflichten, deren Verstoß den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch zur Folge hätte, begründeten die Parteien in der "Vertraulichkeitsvereinbarung" vom 18.01.1993 (Anlage K 7) nicht. Darin verpflichteten sich die Parteien wechselseitig zur Geheimhaltung bekannt werdender "betrieblicher Informationen". Eine Verletzung solcher Pflichten wirft die Klägerin der Beklagten auch nicht vor. Darüber hinaus ist diese Vereinbarung spätestens durch den Abschluss der Verträge über die Lieferung einer Thermoselect-Anlage gemäß Nr. 9 des Vertrages hinfällig geworden.

3. Auf den Rahmenvertrag vom 09.02.1993, den sie mit der U. geschlossen hat (nochmals als Anlage BKS 1 vorgelegt) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.

a) Die Beklagte ist nicht Vertragspartei, noch ist sie diesem Vertrag beigetreten.

Das Landgericht (LGU 20) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein solcher Beitritt nicht belegt ist. Der Senat teilt diese Auffassung. Die Berufung setzt dem nichts entgegen. Die wortreiche Wiederholung der "Indizien" für eine "gelebte Kooperation" geben jedenfalls für die Annahme eines solchen Beitritts nichts her, worauf die Beklagte zutreffend hinweist (BE 12 - 32).

b) Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte treffe durch den Abschluss des Beherrschungsvertrages (nach §§ 291 ff. AktG) mit der Rechtsnachfolgerin der U. vom 06.05.1999 (ins Handelsregister eingetragen am 28.09.1999; Anlage BK 2) sämtliche Verhaltens- und Kooperationspflichten aus dem oben genannten Rahmenvertrag.

Das ist schon deshalb nicht richtig, weil die U. bereits im September 1996 aus dem oben genannten Rahmenvertrag durch Vertragsübernahme der T. S. GmbH (TS) ausgeschieden ist. Einer dahingehenden Vereinbarung zwischen der U. und TS hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.09.1996 (Anlage B 3) zugestimmt. Soweit das Berufungsvorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass dies jetzt (wieder) bestritten werden soll, kann die Klägerin damit keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat den dahingehenden Vortrag der Beklagten zugestanden i. S. von § 288 Abs. 1 ZPO (Schriftsatz vom 28.10.2004, S. 63); die Voraussetzungen des § 290 ZPO sind nicht dargetan. Darüber hinaus hat das Landgericht (LGU 2) im unstreitigen Tatbestand die vorgenannte Vertragsübernahme festgestellt (§§ 314, 320 ZPO). Das nunmehrige Bestreiten der Klägerin wäre daher als neu zu qualifizieren und mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Schließlich bestehen keine Zweifel daran, dass der vorgetragene Inhalt der Anlage B 3 den Tatsachen entspricht.

c) Die Beklagte ist schließlich auch nicht im Wege des "konzernrechtlichen Zurechnungsdurchgriffs" an den Rahmenvertrag vom 09.02.1993 gebunden, noch hat sie für etwaige Verstöße hiergegen seitens der TS einzustehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin (BB 55 ff.) hat das Landgericht (LGU 20) insoweit " die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten und weiter entwickelten Grundsätze zum Zurechnungsdurchgriff bei Pflichtverletzungen im Konzern" nicht verkannt. Die von der Klägerin reklamierten Rechtsgrundsätze, die sie mit Rechtsprechungszitaten zu untermauern versucht, gibt es nicht.

Vertragspartner des Rahmenvertrages vom 09.02.1993 war - wie oben gesagt - ab September 1996 die TS (eine 100%ige Tochter der Beklagten) und nicht die U. AG.

Eine Auslegung des Vertrages vom 09.02.1993 ergibt nicht, dass die Beklagte selbst die dort eingegangenen Pflichten der U. treffen. Auf die von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 109/02 - ZIP 2005. 296) kann sich die Klägerin aus mehreren Gründen nicht mit Erfolg berufen. Der BGH hat entschieden, dass das von einer GmbH vereinbarte Wettbewerbsverbot auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer, der es für die GmbH vereinbart hat und allein deren gewerbliches Handeln bestimmt, persönlich bindet. Es entspreche einem dringenden und legitimen, aus Treu und Glauben fließenden Bedürfnis des Vertragspartners der GmbH, in einem solchen Fall gerade auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich an das auf dessen Veranlassung von seiner Gesellschaft eingegangene Wettbewerbsverbot zu binden. Diese persönliche Bindung ergebe sich aufgrund der nach § 157 BGB an Treu und Glauben auszurichtenden Auslegung des Wettbewerbsverbots, unabhängig von dessen engerem Wortlaut.

Die Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall verbietet sich schon deshalb, weil hier weder die Beklagte (bzw. die B. AG) bei Vereinbarung des Rahmenvertrages Alleingesellschafterin der U. war, noch hat sie beim Vertragsschluss die U. vertreten. Darüber hinaus scheitert eine solche Auslegung am Verbot eines Vertrages zu Lasten Dritter; die Beklagte (bzw. die B. AG) war am Vertragsschluss nicht unmittelbar beteiligt.

Ein Zurechnungsdurchgriff lässt sich schließlich nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten stützen. Ein solcher Fall lässt sich dem Klagvortrag nicht entnehmen. Es entspricht dem Wesen eines Konzerns (§ 18 AktG), dass die darin zusammengefassten Unternehmen rechtlich selbstständig bleiben ( so genanntes Trennungsprinzip). Das bedeutet, dass die konzernangehörigen Unternehmen ihre Rechtsfähigkeit behalten, also Träger ihrer eigenen Rechte und Verpflichtungen und damit auch ihrer Vertragsbeziehungen sind. Somit findet im Konzern gerade keine Zusammenfassung oder Verlagerung solcher Rechte und Pflichten sowie von Verträgen statt. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - insbesondere aus konzernrechtlicher Sicht - ein Grund dafür ersichtlich, warum die B. AG ihre Aufgaben nicht auf die Unternehmen verteilen durfte, wie dies geschehen ist. Nämlich die Rahmenbeziehungen bei einer für einen bestimmten Geschäftszweig als planende und werbende Tochtergesellschaft anzusiedeln, hingegen die Durchführung einzelner Projekte aus unternehmerischen Gründen (etwa wirtschaftliches Ansehen, Erfordernis besonderer Kapitalkraft oder know how) selbst in die Hand zu nehmen oder anderen Tochtergesellschaften zu überlassen.

Gegen rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung spricht auch der Klagvortrag, wonach die Beklagte ihre Kooperationspflichten aus dem Rahmenvertrag (zunächst) "gelebt" haben soll. Des Weiteren steht der Annahme eines Vertragsgestaltungsmissbrauches die positive Kenntnis der Klägerin entgegen. Sie hat in Kenntnis des Umstandes, den Rahmenvertrag nur mit der U. geschlossen zu haben, im September 1996 der Vertragsübernahme des Rahmenvertrages von der U. auf die TS zugestimmt. Ihr war des Weiteren der Vertragsschluss mit der Beklagten / B. AG über die Karlsruher Anlage bestens bekannt. Wer aber an den fraglichen Verträgen beteiligt ist bzw. diese positiv kennt, kann sich schwerlich auf missbräuchliche Zuständigkeitsaufspaltungen berufen.

Eine missbräuchliche Vertragsgestaltung macht die Berufung auch gar nicht mehr geltend, meint aber (BB 58), eine Zurechnung der sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Verpflichtungen setze - entgegen der Auffassung des Landgerichts - eine missbräuchliche Aufspaltung der Vertragspartnerstellungen nicht voraus. Eine solche Zurechnung ergebe sich vielmehr bereits aus dem bestehenden maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft.

Das ist nicht richtig. Der Umstand, dass die B. AG und später die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die U. und später auf die TS ausüben konnte - was die Klägerin im Schriftsatz vom 16.10.2007 nochmals betont -, rechtfertigt nicht die Annahme einer Erstreckung von Vertragspflichten der Tochter gegenüber einem Dritten auf die Konzernobergesellschaft; eine solche Rechtsfolge lässt sich auch nicht der Entscheidung des BGH im Urteil vom 05.12.1983 - II ZR 242/82 - NJW 1984, 1351 entnehmen. In der dortigen Entscheidung ging es um das Innenverhältnis der Gesellschaft und die Frage, ob und unter welchen Umständen das Wettbewerbsverbot nach § 112 HGB auch auf den Kommanditisten, den a-typischen stillen Gesellschafter und den Gesellschafter einer GmbH zu beziehen ist. Die für die Treuepflichterstreckung innerhalb der Gesellschaft oder im Konzern entwickelten Rechtssätze lassen sich auf den Schutz von Drittunternehmen nicht übertragen.

Nach allem kann das Verhalten der Beklagten nicht als Verstoß gegen den Rahmenvertrag mit der Folge der hier geltend gemachten Schadensersatzpflicht qualifiziert werden.

d) Es kommt daher nicht mehr auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob der Rahmenvertrag im Mai 2000 einvernehmlich aufgehoben oder suspendiert worden ist, wie die Beklagte meint (BE 37 ff.). Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beklagten - wenn sie an den Rahmenvertrag gebunden wäre - eine zum Schadensersatz (i. S. der Klage) verpflichtende Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, was die Beklagte in Abrede stellt (BE 42 ff.) und auch das Landgericht nicht feststellen konnte (LGU 20 f., 24).

4. Die Klägerin kann die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung von Pflichten der Beklagten stützen, die aus dem Werkvertrag vom 30.06.1995 (K 20, nebst Ergänzungsvereinbarung) über die Errichtung der Karlsruher Thermoselect-Anlage resultieren.

Dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin nach eigenen Angaben nicht Partei dieses Vertrages ist (LGU 9, 21). Der Senat folgt auch der Rechtsauffassung der Klägerin nicht, wonach sie in den Schutzbereich dieses Vertrages falle.

Aber auch der insoweit hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch (in voller Höhe) in gewillkürter Prozessstandschaft besteht nicht. Die Beklagte hat sich ihrem Partner des oben genannten Werkvertrages nicht durch Verletzung der sich hieraus ergebender Pflichten schadensersatzpflichtig gemacht.

a) Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Karlsruher Anlage zu Ende zu ertüchtigen (zulassen).

aa) Dies ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 649 BGB ( a. F. und n. F.), wonach der Besteller (die Beklagte) bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen kann. Als Rechtsfolge sieht das Gesetz vor, dass der Unternehmer die vereinbarte Vergütung (nicht aber Schadensersatz), abzüglich ersparter Aufwendungen und gegebenenfalls anderweitigen Erwerbs, verlangen kann. Hiervon Abweichendes haben die Parteien nicht vereinbart. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 21 unten bis 23). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, die Parteien des Werkvertrages könnten die Bestimmung des § 649 BGB (konkludent) abbedungen haben, angesichts der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen fernliegend ist. So sahen noch die Vertragsentwürfe vom 28.01.1993 und 25.05.1993 (Anlagen B 5 und 6) einen weitgehenden Ausschluss der Kündigungsmöglichkeiten des § 649 BGB vor. Dieser Weg wurde seit der Entwurfsfassung vom 23.07.1993 (Anlage BB 7) nicht mehr weiter verfolgt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Beklagten deshalb nicht, weil sich die Klägerin damit nicht durchsetzen konnte.

bb) Eine Vertragsdurchführungspflicht der Beklagten lässt sich -entgegen der Auffassung der Klägerin- auch nicht aus dem Wesen des hier zu beurteilenden Werkvertrages herleiten. Die Klägerin sieht in dem geschlossenen Werkvertrag einen langfristigen, partnerschaftlich zu verstehenden Kooperationsvertrag, der die Beklagte zur Durchführung des Vertrages verpflichtet habe. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht; sie lässt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (BGHZ 133, 44; 143, 89; BauR 2006, 1488) herleiten.

Richtig ist zwar, dass der Bauvertrag als Langzeitvertrag einer Kooperation beider Vertragspartner bedarf, wozu insbesondere Informations- und Mitwirkungspflichten gehören (vgl. etwa BGH NJW-RR 2007, 1317). Insoweit geht es in erster Linie um die Pflicht zur einvernehmlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Vertragsdurchführung und der damit häufig einhergehenden Inhaltsänderung (insbesondere der Vergütung) des Vertrages. Damit wird aber weder das Recht des Bestellers, den Vertrag nach § 649 BGB zu kündigen erschwert oder ausgeschlossen, noch lässt sich hieraus eine Einschränkung der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten herleiten (vgl. BGH a.a.O.). Stellt sich heraus, dass der Besteller zu Unrecht die Wandelung des Vertrages erklärt hat so kann der Unternehmer - wenn der Besteller die weitere Vertragsdurchführung ablehnt - die vertraglich geschuldete Vergütung, um die es hier nicht geht, nach Maßgabe des § 649 BGB verlangen.

cc) Der Umstand, dass die erfolgreiche Durchführung der Karlsruher Anlage - für die Beklagte erkennbar - für die Klägerin im Hinblick auf mögliche Folgeaufträge, also zur Markteroberung und zur Erzielung von Gewinnen, besonders wichtig war, dass die Beklagte bereits Millionenbeträge investiert hatte und die Parteien einvernehmlich das Thermoselect-Verfahren beworben haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer (weiteren) Vertragsdurchführungspflicht.

Die Beklagte bestreitet, dass der von der Klägerin reklamierte Referenzcharakter der Karlsruher Anlage Vertragsinhalt oder Geschäftsgrundlage war. Sie bringt hierzu unwiderlegt vor, dass die Anlage Karlsruhe nach den Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Werkvertrages vom 03.06.1995 erst als dritte Thermoselect-Anlage in Betrieb gehen sollte, was der Annahme eines "Referenzcharakters" entgegensteht.

Allerdings würde dies noch nicht bedeuten, dass die Klägerin - für die Beklagte erkennbar - ein über den Werklohn hinausgehendes Interesse an der Durchführung der Karlsruher Anlage und den damit verbundenen Werbeeffekt nicht hatte (s. oben). Gleichwohl lässt sich hieraus eine Vertragsdurchführungspflicht nicht ableiten. Soweit die Parteien Millionenbeträge investiert haben und (gemeinsam) werbend auftraten, so taten sie dies nicht, weil sie ihrem jeweiligen Vertragspartner hierzu verpflichtet waren, sondern - jede Partei für sich - um Gewinne zu erzielen. Keine Partei war dabei verpflichtet der Gegenseite das damit verbundene unternehmerische Risiko abzunehmen.

b) Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Thermoselect-Technologie zu fördern und das Anbieten von Konkurrenzprodukten zu unterlassen.

Solche (ungeschriebenen) Pflichten lassen sich dem Werkvertrag nicht entnehmen. Sie folgen auch nicht daraus, dass die Beklagte den Werkvertrag selbst abgeschlossen (zur "Chefsache" gemacht hat) und in der Vergangenheit die Thermoselect-Technologie aktiv gefördert hat. Die Klägerin selbst stützt sich insoweit weniger auf den oben genannten Werkvertrag, sondern hebt in erster Linie auf den oben genannten Rahmenvertrag ab, der aber - wie gesagt - die Beklagte nicht bindet. Das tatsächliche Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit lässt sich angesichts der bekannt gewordenen Umstände, insbesondere der vorgelegten Verträge, eher mit einem Eigeninteresse (Gewinnerzielungsabsicht) erklären. Jedenfalls gelangt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass sich eine derartige (vertragliche) Rechtspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht feststellen lässt. Im Übrigen leitet die Klägerin aus der Förderpflicht die Pflicht zur weiteren Ertüchtigung der Karlsruher Anlage ab (BB 72), welche aber nicht besteht (s. oben).

c) Die Beklagte hat keine Vertragspflichten verletzt, in dem sie sich über ihr Thermoselect-Engagement und den Ausstieg in der Öffentlichkeit geäußert hat. Die Klägerin macht insoweit geltend, die Beklagte bzw. deren Organe hätten sich auf den Pressekonferenzen vom 04.07.2003 und 05.03.2004 sowie in der ad-hoc-Mitteilung vom 14.08.2003 geschäftsschädigend über die Klägerin geäußert. Das Landgericht (LGU 35 unten - 41) ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die Pressemitteilungen keine Rechtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe. Durchgreifende Rechtsfehler lässt das nicht erkennen; auch die Berufung vermag solche nicht aufzuzeigen.

aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das "Kirch-Urteil" des BGH (a.a.O.). In dieser Entscheidung hat der BGH u.a. ausgeführt, dass sich aus einem Darlehensvertrag für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht ergibt, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Dieser Rechtsgrundsatz lässt sich auf den Streitfall nicht übertragen. Weder lässt sich hieraus ableiten, dass die Beklagte die Öffentlichkeit überhaupt nicht über die fraglichen Umstände, noch in der geschehenen Art und Weise informieren durfte; die Beklagte war vertraglich nicht verpflichtet, die inkriminierten Äußerungen zu unterlassen.

Ob sich die vom BGH für den Darlehensvertrag bejahten Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten allgemein auch aus einem Bauvertrag ergeben können, braucht hier nicht im Einzelnen entschieden werden. Denn im Streitfall fehlt es im Unterschied zum oben genannten "Kirch-Urteil" an wesentlichen Gesichtspunkten. Das Thermoselect-Projekt der Beklagten mit der Klägerin wurde von den Vertragsparteien (bewusst) öffentlich gemacht, noch bevor es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war. Damit fehlt es - im Gegensatz zur "Kirch-Entscheidung" an einem Bezug der hier veröffentlichten Informationen zu einer Geheimnissphäre. Das Thermoselect-Engagement der Beklagten und die hiermit verbundenen Auswirkungen auf deren Ertragslage weist ferner keinen Bezug zu einer dem Darlehensvertrag vergleichbaren Vertrauensbeziehung auf, die die Beklagte verpflichten würde (aus Gründen des Vermögensschutzes ihres Vertragspartners) zu schweigen. Darüber hinaus geht es im Streitfall nicht nur oder in erster Linie um eine bloße Information über den Vertragspartner. Vielmehr hat sich die Beklagte in den oben genannten Mitteilungen mit sich selbst beschäftigt und ihre Ertragsbelastungen mitgeteilt, die zwangsläufig auch das Thermoselect-Engagement und damit auch die Beklagte betreffen. Anders als im Fall "Kirch" kann sich die in der Öffentlichkeit äußernde Vertragspartei auf eigene gegenläufige Interessen an einer transparenten Kapitalmarkt-Kommunikation berufen.

bb) Die im Berufungsverfahren zur Klagbegründung angeführte ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 14.08.2003 (Anlage BB 10) war der Beklagten ebenso wenig vertraglich untersagt, wie die darin in Bezug genommene ad-hoc-Mitteilung vom 03.07.2003 (Anlage BB 10).

Dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte hierzu gemäß § 15 WpHG verpflichtet war. Die Beklagte ist mit den (weitgehend abstrakt) gehaltenen Äußerungen nicht über die Reichweite dieser gesetzlichen Verpflichtung hinausgegangen. Eine etwa damit verbundene geschäftsschädigende Wirkung muss die Klägerin daher hinnehmen. Die in den oben genannten ad-hoc-Mitteilungen angeführten potentiellen Ertragsbelastungen stellen zweifelsfrei eine kursbeeinflussende Tatsache i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a. F. (bzw. eine Insider-Information i. S. von § 15 WpHG n. F.) dar. Wird offenkundig, dass im Unternehmen an verschiedenen Stellen erhebliche Ertragsrisiken bestehen, ist diese Information geeignet, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen. Die Ad-hoc-Publizität verhindert, dass Insider im Unternehmen der Beklagten die Kenntnis über die potentiellen Ertragsbelastungen für entsprechende Insider-Geschäfte nutzen. Ohne Erfolg macht die Klägerin dem gegenüber geltend, § 15 WpHG greife nicht ein, weil es an einem unmittelbaren Emittenten-Bezug fehle. Das ist nicht richtig. Die Beklagte beschäftigt sich in den oben genannten Mitteilungen nicht mit der Thermoselect-Technologie als solcher, sondern mit sich selbst, in dem sie sich über eigene (potentielle) Ertragsbelastungen äußert. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte erfolgreich eine Befreiung von der oben genannten Pflicht bei der zuständigen Behörde hätte erlangen können, bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht.

Ohnehin sind die oben genannten Ad-hoc-Meldungen derart abstrakt formuliert, dass sich die von der Klägerin behauptete Geschäftsschädigung (Verlust potentieller Kunden) schwerlich feststellen lässt. In der Meldung vom 14.08.2003 wird ein Bezug zur Klägerin nur über diejenige vom 03.07.2003 erkennbar. In der letztgenannten heißt es u.a., dass die Ertragsbelastungen "insbesondere Risiken bei Salamander, Risiken bei Thermoselect, Belastungen aus dem Engagement bei der S. D. AG" betreffen. Welche Risiken genau gemeint sind, wird nicht einmal erwähnt. Ertragsbelastungen müssen aber keineswegs etwas mit der Qualität des Produktes (hier: S. , Thermoselect usw.) zu tun haben. Sie können etwa auch auf einfache betriebswirtschaftlichen Fehlern (z. B.: Fehlerhafte Preiskalkulation) oder auf Entwicklungen am Markt zurückzuführen sein.

cc) Die Beklagte war vertraglich ferner nicht verpflichtet, auf der Pressekonferenz vom 04.07.2003 (vgl. die stenographische Textdokumentation, Anlage K 99) Äußerungen über ihr Thermoselect-Engagement zu unterlassen.

In dieser Pressekonferenz wird u.a. die ad-hoc-Mitteilung vom 03.07.2003 wiederholt und erläutert (s. Seite 7, 8 , 14, 22, 23 der Textdokumentation a.a.O. ). Die Beklagte teilt mit, der Vorstand habe einen "konditionalen Ausstiegs-Beschluss" gefasst. Es würden in einem Kraftakt alle Möglichkeiten nochmals intensiv betrachtet werden, um dieses Thema in Profitabilität zu überführen. Würden aber in den nächsten 6 Monaten keine spürbare Leistungs- und Ertragsverbesserung am Horizont erkennbar, werde zu gegebener Zeit der Ausstieg vorgenommen.

Wenn aber die Beklagte zur ad-hoc-Mitteilung vom 03.07.2003 gesetzlich verpflichtet war und dieser Pflicht nicht vertragliche Ansprüche der Klägerin entgegenstanden, dann muss es der Beklagten - im Verhältnis zur Klägerin - auch erlaubt gewesen sein, diese (äußerst knapp gehaltene) Mitteilung zu erläutern. Hätte die Beklagte in der Pressekonferenz (trotz der dort gestellten Nachfragen) weitere Auskünfte zur ad-hoc-Mitteilung unterlassen bzw. abgelehnt, so hätte die naheliegende Möglichkeit einer Überreaktion auf dem Kapitalmarkt mit ungerechtfertigten Kursabschlägen bestanden. Die Pressekonferenz diente auch dem berechtigten Interesse der Beklagten, eine solche Auswirkung möglichst zu verhindern. Eine Auslegung des oben genannten Werkvertrages i. S. einer Schweigepflicht der Beklagten würde dieses Interesse für die Beklagte in nicht mehr zumutbarer Weise ausblenden und könnte auch mit der dem Werkvertrag immanenten Rücksichtnahmepflicht auf die Belange der Klägerin nicht gerechtfertigt werden. In der so genannten "Kirch-Entscheidung" (BGH a.a.O.) bestand ein solches Eigeninteresse der sich äußernden Bank nicht. Die Äußerung stand nicht im Zusammenhang mit meldepflichtigen Ereignissen einer Aktiengesellschaft und war für deren Ertragssituation auch sonst nicht relevant.

dd) Ähnliches gilt für die Äußerungen der Beklagten auf der Pressekonferenz vom 05.03.2004 (LGU 4) in der sie ihren Ausstieg aus dem Thermoselect-Projekt in Karlsruhe bekannt gab (s. hierzu auch die Presseerklärung vom 05.03.2004, K 74).

Die fehlende Vertragswidrigkeit dieser Äußerungen ergibt sich allerdings - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 40) - nicht bereits aus einer (gesetzlichen) Verpflichtung der Beklagten als börsennotiertes Unternehmen. Sie ergibt sich aber aus obigen Gründen (cc), die auch das Landgericht sinngemäß seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit kommt der Beklagten ein ausschlaggebendes Interesse an einer transparenten Kapitalmarktinformation zu. Der Werkvertrag mit der Klägerin verbot es der Beklagten nicht, ihren endgültigen Ausstiegsbeschluss zu kommunizieren, auch wenn damit geschäftliche Interessen der Klägerin tangiert werden konnten.

Die Beklagte hat in der auf die ad-hoc-Mitteilung vom 03.07.2003 folgenden Pressekonferenz vom 04.07.2003 der Öffentlichkeit in oben genanntem konditionalen Ausstiegsbeschluss bekannt gegeben. Damit bestand ein fortbestehendes Informationsbedürfnis im oben genannten Sinne der Öffentlichkeit mitzuteilen, ob ihr Thermoselect-Engagement in die Gewinnzone gebracht werden konnte und deshalb fortgeführt wird. Ein Schweigen der Beklagten zu diesem - für den Ertrag des Gesamtunternehmens nicht unwesentlichen - Punkt hätte wiederum Anlass für Spekulationen gegeben, was zu einem negativen Bild in der (Anleger-) Öffentlichkeit führen konnte. Dem durfte die Beklagte durch Bekanntgabe ihrer Entscheidung entgegenwirken. Dabei durfte sie auch die aus ihrer Sicht hierfür ausschlaggebenden Gründe nennen.

Darauf, ob die Entscheidung richtig war oder ihre Beweggründe auf nachweisbar richtiger Tatsachengrundlage beruhen, kann es hier nicht ankommen. Die Beklagte ist ihr Thermoselect-Engagement in der Erwartung positiver Erträge eingegangen. Statt dessen hat sie jahrelang nur Verluste gemacht. Im (maßgeblichen) Zeitpunkt der in der Öffentlichkeit geäußerten Stilllegung der Karlsruher Anlage war das Projekt aus Sicht der Beklagten nicht mehr erfolgversprechend. Wenn sich die Beklagte unter diesen Umständen für die Beendigung des verlustbringenden Engagements entschied, dann durfte sie diese nicht unbedeutende Entscheidung im (eigenen) Interesse einer transparenten Kapitalmarkt-Kommunikation öffentlich bekannt geben; vertragliche (Neben-) Pflichten stehen dem - wie gesagt - nicht entgegen. Dass sich die Beklagte leichtfertig auf den Standpunkt mangelnder Profitabilität gestellt hat, ist nicht dargetan. Zwar behauptet die Klägerin solches. Auf durchgreifende Tatsachen kann sie dies aber nicht stützen. Dass die von der Klägerin errichtete Anlage nicht von vornherein in der Lage war, den vertraglich geschuldeten Mülldurchsatz zu erreichen - was freilich erheblich für einen gewinnbringenden Betrieb ist -, steht außer Streit. Allein der Streitpunkt, ob die Anlage noch ertüchtigt werden könnte und ob eigene Ertüchtigungsversuche der Beklagten untauglich waren, rechtfertigt nicht die Annahme leichtfertigen Verhaltens der Beklagten. Sie hat sich zur Untermauerung ihres Standpunktes auf sachverständige Aussagen berufen (Prof. B. ), die nicht ohne weiteres (für die Beklagte erkennbar) als falsch abgetan werden kann (vgl. auch Gutachten vom 28.04.2004, Anlage K 153). Dass - wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dem entgegenhält- das Gutachten erst Ende April schriftlich abgefasst wurde (vgl. Protokoll vom 25.09.2007, S. 2; AS II 1073) ist unerheblich. Zum einen würde dies noch nicht zur Annahme leichtfertigen Verhaltens der Beklagten führen. Zum anderen bringt die Beklagte unwiderlegt vor, die wesentlichen gutachterlichen Feststellungen schon am 05.03.2004 mitgeteilt bekommen zu haben.

ee) Die Beklagte hat in den oben genannten öffentlichen Äußerungen keine unwahren Tatsachen über die Klägerin verbreitet. Insoweit kommt es nicht darauf an, was zum Teil dazu in der Presse stand, sondern darauf, was die Beklagte tatsächlich geäußert hat.

Die Aussage des Technikvorstandes der Beklagten in der Pressekonferenz vom 05.03.2004 (vgl. hierzu die Presse-Erklärung der Beklagten vom 05.04.2004, K 74 und die wörtlichen Zitate im Presse-Artikel der BNN vom 06./07. März 2004, S. 9 in der Klageschrift S. 232 <LGA I 463>), die Beklagte habe "ein gänzlich unzureichendes Konzept geliefert", stellt keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil dar.

Diese Aussage muss im Zusammenhang mit dem konditionalen Ausstiegsbeschluss und den weiteren Äußerungen der Beklagte in der oben genannten Pressekonferenzen/Pressemitteilungen gesehen werden. Der Beklagten ging es danach darum, dass die Anlage so ertüchtigt wird, dass der angestrebte Anlagendurchsatz erreicht und ein wirtschaftlicher Betrieb in absehbarer Zeit möglich wird. Hierzu hatte sich die Beklagte selbst einen Zeithorizont von 6 Monaten gesetzt, bis zu dem solches deutlich absehbar war. Das von der Klägerin vorgelegte Ertüchtigungskonzept vom 16.01.2004 (K 56) hielt die sachverständig beratende Beklagte nicht für zielführend. Ihre insoweit getroffene Einschätzung ist nichts anderes als eine Diagnose darüber, ob die Anlage, die jahrelang und aktuell mit erheblichen Verlusten betrieben wurde, in nächster Zeit mit hinreichender Sicherheit gewinnbringend betrieben werden könne. Das insoweit vorgelegte Ertüchtigungskonzept hielt sie dabei nicht für geeignet, dies zu belegen. Dies war dann der tragende (nicht aber einzige, s. Presse-Erklärung vom 05.03.2004 a.a.O.) Grund für den beschlossenen Ausstieg. In dem die Beklagte das Ertüchtigungskonzept als "gänzlich unzureichend" bezeichnet hat, hat sie damit nur ihre Einschätzung (Schlussfolgerung) im Hinblick auf einen alsbaldigen wirtschaftlichen Betrieb ohne nennenswerte Verlustrisiken hingewiesen.

Darüber, ob das von der Klägerin vorgeschlagene stufenweise Konzept (irgendwann einmal) tatsächlich geeignet war, den vertragsgerechten Anlagendurchsatz zu erreichen, also die Thermoselect-Technologie als solche tauglich ist, hat sich die Beklagte nicht geäußert. Die Aussage enthält vielmehr eine Meinungsäußerung und Wertung darüber, ob das Konzept zur alsbaldigen Beseitigung der Verlustrisiken geeignet ist und Anlass gibt, eine andere unternehmerische Entscheidung - als die getroffene - zu wählen. Dies gilt um so mehr, als dass der Vorstand der Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU 41) in dieser Pressekonferenz sogar ausdrücklich darauf hinwies, dass mit dem "Aus" für die Karlsruher Anlage kein Werturteil über die Technologie als solche verbunden sei. Einer Beweisaufnahme darüber, ob die Anlage i. S. des Gewährleistungsrechtes zu ertüchtigen, also mangelfrei zu errichten war und ob die Beklagte für bislang aufgetretene Mängel selbst verantwortlich ist, bedarf es daher auch im Berufungsverfahren nicht.

Weitere Äußerungen, die als unwahre Tatsachenbehauptungen qualifiziert werden könnten, sind in den oben genannten öffentlichen Mitteilungen nicht enthalten. Insbesondere ist es nicht richtig, dass der Vorstand in der Pressekonferenz vom 04.07.2003 unrichtige Verlustmitteilungen gemacht hat, oder bewusst in Kauf genommen habe, dass diese von der Öffentlichkeit falsch verstanden werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (LGU 38) verwiesen. Im Übrigen hat sich der Vorstand insoweit nur über die Ertragslage der Beklagten und ausdrücklich nicht über die Klägerin bzw. die Tauglichkeit der Thermoselect-Technologie geäußert.

ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, die Öffentlichkeit ergänzend darüber zu informieren, warum genau die Anlage nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Sie war schon gar nicht verpflichtet, insoweit zu erklären, dass die Ertüchtigung an eigenen Verantwortlichkeiten (eigener Modifizierung an der Anlage) gescheitert sei.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie als Alleinverantwortliche "für sämtliche Missstände" präsentiert und habe die fachliche Kompetenz der Klägerin öffentlich in Frage gestellt. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil der Vorstand ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass mit der Bekanntgabe des Ausstiegs über die Thermoselect-Technik als solche keine Wertung zum Ausdruck gebracht werden solle (s. oben). Der Ausstieg als solcher wurde mit wirtschaftlichen Überlegungen begründet; zur Umstimmung des Vorstandes und weiterem Festhalten an der Karlsruher Anlage war das klägerische Ertüchtigungskonzept nach Auffassung der Beklagten "gänzlich ungeeignet".

Die Beklagte war nicht gehalten, Äußerungen zu tätigen, die sie selbst für falsch hielt. Schon deshalb musste sie nicht darauf hinweisen, dass der Ausstieg auch auf eigenen Modifizierungen an der Anlage zurückzuführen sei. Ebenso wenig bestand eine Rechtspflicht, die Öffentlichkeit auf eine dahingehende Behauptung der Klägerin hinzuweisen.

gg) Die Beklagte hat schließlich nicht durch die Wortwahl in den oben genannten öffentlichen Äußerungen gegen vertragliche Pflichten verstoßen.

Die Klägerin herabwürdigende Äußerungen oder Schmähkritiken sind den oben genannten öffentlichen Mitteilungen der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu entnehmen. Solche Äußerungen wären i. S. der Klage nur dann relevant, wenn sie Erwerbsabsichten potentieller Kunden der Klägerin negativ beeinflussen konnten. Eine solche Wirkung wäre der Beklagten nur zuzurechnen, wenn sie sich über die Thermoselect-Technologie negativ geäußert hätte. Bereits hieran fehlt es. Die inkriminierten Begriffe "Altlasten", "Sanierungsfall" lassen nach dem Zusammenhang in dem sie verwendet wurden, keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagte sich abfällig über die Thermoselect-Technologie äußern wollte und geäußert hat. Sie wurden durchgehend im Rahmen der Darstellung der Ertragslage bzw. Ertragsrisiken der Beklagten, insbesondere anlässlich der Pressekonferenz vom 04.07.2003 verwendet. Ein Qualitätsurteil über die in diesem Zusammenhang genannten Geschäftsfelder / Produkte (S. , Thermoselect, S. D. AG) war damit nicht verbunden. Die Meldung der Verluste eines Unternehmens beinhaltet angesichts der Vielschichtigkeit möglicher Ursachen grundsätzlich noch keine Aussage über die Qualität der Produkte desselben.

Die Verwendung der Begriffe "Altlasten" und "Sanierungsfall" konnten im gebrachten Zusammenhang nicht als die Beklagte herabwürdigende Werturteile verstanden werden. Erster Begriff besagt im gegebenen Zusammenhang im Grunde nur, dass das oder die angesprochene Unternehmen im Konzern Verlustbringer sind (Altlast i. S. einer "alten Last") und durch geeignete Maßnahmen wieder in die Gewinnzone gefahren (saniert) werden müssen.

5. Sonstige Verträge oder Sonderverbindungen, aus denen sich die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten ergeben könnten, bestehen zwischen den Parteien nicht.

a) Aus der Beteiligung der Beklagten an der T. AG, V. lässt sich eine vertragliche Sonderverbindung zwischen den Parteien nicht herleiten.

Durch den Aktienkaufvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten (B. AG) und dem Großaktionär K. vom 07.12.1995 (Anlage K 11) mit dem die Beklagte eine Schachtelbeteiligung von 25,1% der Aktien der T. AG, V. erworben hat, wurde eine rein kapitalgesellschaftsrechtliche Beziehung zur T. AG geschaffen, aus der sich keine Verhaltenspflichten gegenüber ihrer 100%igen Tochter, der Klägerin, ergeben. Schon aus dem hier anzuwendenden liechtensteinischen Recht (Art. 317 PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht)) ergäben sich solche Pflichten nicht. Die Pflichten des Aktionärs erschöpfen sich nach dieser Bestimmung mit der Erbringung der Einlage. Aber auch nach deutschem Recht ergeben sich Treuepflichten des Aktionärs nur, soweit es um die (mögliche) Auswirkung der Ausübung mitgliedschaftliche Befugnisse geht (vgl. zum ganzen unter Hinweisen auf die BGH-Rechtsprechung: MüKo, AktG/Bungeroth, 2. Auflage vor § 53a Rdn. 18 ff.). Geht es aber schon nicht um solche Fragen im Verhältnis zur Aktiengesellschaft (Konzernmutter), dann bestehen erst recht keine Treuepflichten gegenüber deren Tochter.

Aber selbst wenn man - entgegen obigen Ausführungen - zur Bejahung einer Sonderverbindung zur Klägerin käme, so könnten sich hieraus jedenfalls keine weitergehenden rechtlichen Pflichten der Beklagten ergeben, als aus dem Werkvertrag vom 30.06.1995 (a.a.O.). Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, sind der Beklagten insoweit keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen, die sie dem Grunde nach zum Ersatz der geltend gemachten Vermögensschäden verpflichten würden.

b) Aus dem Werkvertrag vom 22.07.1997 über die schlüsselfertige Errichtung einer Thermoselect-Anlage in Ansbach ist die Beklagte nicht (als Vertragspartei) beteiligt (LGU 28). Auch als "Zurechnung im Konzern" etwaiger Vertragsverletzungen der TAE kommt nicht in Betracht (s. oben 3 c). Eine vertragliche Haftung der Beklagten macht die Berufung insoweit auch nicht geltend.

c) Hinsichtlich des Projektes Tessin existiert zwar eine vertragliche Beziehung der Parteien in Gestalt der Konsortial-Verträge vom 29.11. / 30.11. 1999 (K 26, 27). Das Landgericht (LGU 15 f.) hält die Klage im Hinblick auf die darin enthaltene Schiedsklausel und der beklagtenseits erhobenen Schiedseinrede (LGU 12) insoweit für unzulässig. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Berufung begründet ihre Klage insoweit nicht mit einer Verletzung dieser Verträge, sondern macht deliktrechtliche Ansprüche und - im Rahmen des Feststellungsbegehrens - die Verletzung (in Wahrheit nicht bestehender, s. oben) von Kooperationspflichten geltend.

6. Die geltend gemachten deliktsrechtlichen Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Das Landgericht (LGU 24 ff.) hat solche Ansprüche zutreffend verneint. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

a) Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Berufung (BB 77 ff.) weder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

aa) Die Klägerin stützt ihre Klage insoweit wiederum auf die oben genannten öffentlichen Äußerungen der Beklagten. Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagten diese Äußerungen vertraglich nicht verboten waren. Was aber im Rahmen einer Vertragsbeziehung erlaubt ist (auf obige Ausführungen hierzu wird verwiesen), kann grundsätzlich keine deliktsrechtlichen Ansprüche auslösen, jedenfalls besteht kein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb.

Ob die inkriminierten Äußerungen überhaupt einen betriebsbezogenen Eingriff darstellen, was die Beklagte in Abrede stellt (BE 98) - kann letztlich dahingestellt bleiben. Dagegen spricht die Tatsache, dass sich die Beklagte in den ad-hoc-Mitteilungen und Pressekonferenzen mit sich selbst, nämlich ihrer Ertragslage, beschäftigt hat, mithin die Klägerin nur im Zusammenhang mit einem verlustbringenden Geschäftsfeld genannt wird. Dass damit unmittelbar die Geschäftsbeziehung zu anderen potentiellen Kunden der Klägerin gefährdet wurde, kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt um so mehr, als dass die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass mit dem Ausstieg kein Werturteil über die Thermoselect-Technologie verbunden sei (vgl. LGU 41).

bb) Auch mit der weiter aufrecht erhaltenen Behauptung, die Beklagte habe eine finanzielle Erdrosselungsstrategie verfolgt, legt die Klägerin keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (BB 94 f.; Schriftsatz v. 16.10.2007, S. 2 ff.).

Das Landgericht (LGU 27 - 33) konnte ein solches Verhalten der Beklagten nicht feststellen. Ergänzend ist folgendes anzumerken:

Die Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitert schon daran, dass es sich insoweit um einen "Auffangtatbestand" handelt, auf den Ansprüche nur gestützt werden können, wenn dies geboten ist, um eine sonst bleibende Lücke im Rechtsschutz zu schließen. Dabei ist zu beachten, dass der Deliktsschutz des Gewerbebetriebes nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, der eine nicht gerechtfertigte haftungsrechtliche Privilegierung des Unternehmens zur Folge hätte (BGHZ 90, 113, 123). Insbesondere gilt es zu verhindern, dass vertragliche Positionen auf dem Umweg über den Schutz des Gewerbebetriebes in den deliktischen Schutzbereich gelangen. Die Klägerin ist vertraglich ausreichend geschützt. Wenn sie einzelvertraglich die Geltendmachung von Schadensersatz auf Höchstbeträge beschränkt oder ausgeschlossen hat, so führt dies freilich noch nicht zum deliktischen Schutz des Gewerbebetriebes.

Ungeachtet dessen scheitert eine Haftung der Beklagten daran, dass sie insoweit weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt hat. Die Berufung bezieht sich auf die Klagschrift vom 18.05.2004, S. 78 ff. und beruft sich zusammenfassend auf diverse vertragliche Zahlungsansprüche gegen die Beklagte bzw. deren Tochtergesellschaft, die - mit dem Ziel der finanziellen Strangulierung der Klägerin - vertragswidrig nicht erfüllt worden seien. Demgegenüber beruft sich die Beklagte bzw. deren Tochtergesellschaft auf vertragliche (Gegen-) Rechte die der jeweiligen Zahlungspflicht entgegenstehen und sie hat sich auf diese Rechte in den einzelnen Gerichtsverfahren berufen. Solange sich die Beklagte dabei nicht wissentlich oder leichtfertig auf in Wahrheit nicht bestehende Leistungsverweigerungsrechte (Gegenrechte) berufen hat, kann dies - auch wenn sich ihre Auffassung später als unrichtig oder nicht nachweisbar herausstellen sollte - keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen. Dass die Beklagte im Wandelungsprozess gegen die Klägerin (Karlsruher Anlage; - 8 U 80/06 - ) wenigstens leichtfertig zu Unrecht die Wandelung begehrt, die Abnahme und die Zahlung des im Vergleich zur Gesamtvergütung relativ geringfügigen Restwerklohnes verweigert, ist nicht mit Tatsachen belegt, jedenfalls aber nicht bewiesen. Die Beklagte kann sich im Gegenteil auf ein Privatgutachten (Prof. B. ; k 193 vgl. LGU 41) berufen. Ähnliches gilt für das Projekt Ansbach (Nichtzahlung restlicher Werklohn-Raten; Nichtfreigabe der Anzahlungsgarantie). Dort hat die Klägerin den hierüber geführten Rechtsstreit in I. Instanz verloren.

Unabhängig hiervon scheitert der geltend gemachte Anspruch auch daran, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie tatsächlich "finanziell erdrosselt" worden ist, mithin die behauptete "Strategie" der Beklagten zum Erfolg geführt hat. Ihr Vorbringen und Verhalten deutet eher auf Gegenteiliges. Die Kündigung des Werkvertrages über die Ansbacher Anlage hat sie nicht in erster Linie auf die Nichtfreigabe der Anzahlungsgarantie gestützt (vgl. Klagschrift im hiesigen Verfahren S. 187 ff.). Insoweit hat sie geltend gemacht, die Kündigung sei auch wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses infolge der Strategie der finanziellen Erdrosselung gerechtfertigt. Im Weiteren erklärt die Klägerin ausdrücklich, dass die Beklagte insoweit nur einen Versuch unternommen hat (Klagschrift S. 194). Auch der Umstand, dass die Klägerin in der Lage war, allein in diesem Rechtsstreit Gerichtskostenvorschüsse in Höhe von mehr als 1,8 Mio. EUR zu zahlen, spricht gegen eine "erfolgreiche finanzielle Erdrosselung" der Klägerin. Der Klage ist (somit auch) nicht zu entnehmen, dass der Klägerin durch die der "Erdrosselungsstrategie" zugrunde liegenden vertraglichen Forderungen die mit der Klage geltend gemachten Schäden entstanden seien. Die damaligen (und heutigen) Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lage und den damit verbundenen Konsequenzen i. S. eines Unternehmenseingriffs der Beklagten werden nicht dargestellt. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass sich der Feststellungsantrag auf künftige Schäden wegen "finanzieller Erdrosselung" nicht erstreckt.

cc) Mit den im Berufungsverfahren insoweit wiederholt angeführten "weiteren Pflichtenverstößen der Beklagten" zeigt die Klägerin wiederum kein deliktisches Verhalten der Beklagten auf (BB 96 - 98).

Die Klägerin kommt hier wiederum auf das geltend gemachte "vertragswidrige Verhalten" der Beklagten im Zusammenhang mit der Karlsruher Anlage zurück. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen (insbesondere zu 4.) verwiesen werden: Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Karlsruher Anlage zu Ende zu ertüchtigen (zu lassen). Im Übrigen würde es auch insoweit im Hinblick auf die Subsidiarität an einem Eingriff in den eingerichteten und ausgerichteten Gewerbebtrieb fehlen (s. oben).

dd) Die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin durch die oben genannten öffentlichen Äußerungen der Beklagten ist fernliegend. Die Beklagte hat weder Schmähkritik an der Klägerin geäußert, noch hat sie sich sonst in einer die Klägerin herabwürdigenden Art und Weise verhalten. Im Übrigen würden sich aus einer solchen Rechtsgutverletzung nicht die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche ergeben (nutzlose Investitionen, zerstörter Unternehmenswert, entgangener Gewinn).

b) Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 824 BGB besteht entgegen der Auffassung der Klägerin (BB 109 ff.) nicht.

Dieser Anspruch scheitert bereits daran, dass sich die Beklagte mit ihren oben genannten öffentlichen Äußerungen schon nicht vertragswidrig verhalten hat (s. oben 6 a) aa)).

Darüber hinaus hat die Beklagte keine unwahren Tatsachen über die Klägerin geäußert (s. oben). Im Übrigen hat sie sich in Wahrung eigener Interessen und im Interesse der Öffentlichkeit (insbesondere Anleger-Öffentlichkeit) angemessen geäußert. Sie hat dabei sogar klargestellt, dass ein Werturteil über die Thermoselect-Technologie als solcher mit ihrem Entschluss, mangels Wirtschaftlichkeit ihr Thermoselect-Engagement zu beenden, nicht verbunden ist.

c) Schließlich besteht der geltend gemachte Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) nicht. Die Beklagte hat der Klägerin nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.

Das Landgericht (LGU 24 - 35) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten - auch in Ansehung des Strategiepapiers vom 18.12.2002 (Anlage K 29) - nicht nachgewiesen ist. Darauf wird zustimmend Bezug genommen.

aa) Ein deliktisches Verhalten i. S. von § 826 BGB infolge der oben genannten Äußerungen der Beklagten in der Öffentlichkeit scheidet nach obigen Ausführungen aus (6. a) aa).

bb) Das Wandelungsbegehren, die Nichtabnahme der Karlsruher Anlage und die Weigerung der Zahlung des Restwerklohnes seitens der Beklagten erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB.

Die Beklagte verfolgt insoweit eigene Vermögensinteressen gegenüber der Klägerin. Für die Annahme von Sittenwidrigkeit wäre es nicht ausreichend, wenn sich die Beklagte insoweit auf einen unzutreffenden Standpunkt gestellt hätte und der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden wäre. Vielmehr müsste dann noch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten hinzukommen, die sich etwa aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Diese Voraussetzung hat das Landgericht zutreffend nicht feststellen können. Dass sich die Beklagte mit der Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Werkvertrag über die Karlsruher Anlage subjektiv redlich verhalten hat, ist nicht widerlegt. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem oben genannten Strategiepapier, in dem über eine mögliche Lösung von diesem Vertrag nichts niedergelegt ist.

cc) Ähnliches gilt für die Thermoselect-Anlage in A. .

Im Unterschied zu obigen Ausführungen könnte man zwar daran denken, eine verwerfliche Gesinnung aus dem oben genannten Strategiepapier (S. 7 unten, 8 oben), herzuleiten, weil darin darüber nachgedacht wird, der Klägerin eine womöglich nicht einzuhaltende Frist zur Fertigstellung zu setzen. Das ist aber letztlich aus mehreren Gründen für die Bejahung der Voraussetzungen des § 826 BGB nicht durchgreifend: Das Strategiepapier enthält nur interne Überlegungen eines Teiles des Vorstandes der Beklagten; ein der Beklagten zuzurechnender Wille ist damit nicht dargetan (§§ 76 ff. AktG). Die oben genannte Überlegung ist nicht verwerflich, so lange sie nicht mit der Absicht verbunden ist, die Einhaltung einer (an sich angemessenen) Frist seitens der Klägerin zu unterlaufen. Eine solche Gesinnung lässt sich dem oben genannten Strategiepapier nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Darüber hinaus hat die Beklagte bzw. die TAE die Überlegungen im oben genannten Strategiepapier (Fristsetzung - Rücktritt) nicht in die Tat umgesetzt (vgl. nur die vorgelegte Klagschrift vom 04.05.2004, K 81). Die wortreichen (und zum Teil blumigen) Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 16.10.2007, (S. 3 ff.) können dies nicht in Frage stellen. Sie beschäftigen sich überwiegend mit behaupteten Vorgängen, die vor dem 18.12.2002 (Datum des "Strategiepapieres") lagen. Eine "Umsetzung" des Strategiepapiers wird wiederum nur behauptet, ohne aber Tatsachen, die die Annahme einer solchen Umsetzung rechtfertigen würden, aufzuzeigen.

Ohnehin wäre ein etwa deliktrechtlich relevantes Verhalten der TAE der Beklagten nicht zuzurechnen.

dd) Hinsichtlich des Tessiner Projektes hat die Klägerin kein Verhalten der Beklagten aufgezeigt, das zur Annahme eines deliktrechtlichen Anspruchs führen könnte, ohne dass hierin zugleich ein Verstoß gegen die oben genannte Konsortialvereinbarung zu sehen wäre (Klagschrift S. 195 ff.). Wenn dem so ist, dann greift auch insoweit die Schiedsklausel (vgl. nur Musielak/Voit ZPO, 5. Auflage § 1029 Rdn. 23).

Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts (LGU 34 f.) wonach in der Presse-Erklärung der Beklagten vom 25.07.2000 kein deliktisches Verhalten gesehen werden kann.

ee) Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte - möglicherweise früher als sie angibt - aus wirtschaftlichen Gründen ihr Thermoselect-Engagement beenden und dabei die hiermit verbundenen weiteren Verluste in Grenzen halten wollte. Auch wenn sich mit dem Ausstieg der Beklagten die Geschäftschancen dieser Technologie bzw. der Klägerin erheblich verschlechtert haben dürften, so rechtfertigt dies noch nicht die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

Die Parteien des Rechtsstreits wollten - jede für sich - Geld mit der Vermarktung dieser Technologie verdienen. Die Beklagte hat erkannt oder glaubte zu erkennen, dass - jedenfalls in absehbarer Zeit - die erhofften Gewinne nicht zu erzielen sind und hat sich deshalb zum Ausstieg entschlossen. Mit den dadurch entstandenen Verlusten hat sich auf beiden Seiten ein unternehmerisches Risiko verwirklicht.

In dem die Beklagte einzelvertragliche Rechte ausschöpft, die sie womöglich bei guten Gewinnaussichten nicht oder noch nicht ausgeübt hätte, hat sie sich nicht sittenwidrig verhalten. Wie sich aus obigen Ausführungen im Einzelnen ergibt, hat sie dabei weder bewusst oder leichtfertig in Wahrheit nicht bestehende Rechte verfolgt, noch hat sie formale Rechtspositionen missbräuchlich geltend gemacht.

7. Aus obigen Gründen ergibt sich zugleich, dass der Klägerin die mit dem Feststellungsantrag (Berufungsantrag Nr. 3) verfolgten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen.

8. Nach allem kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt schlüssig kausale Schäden dargetan hat, was die Beklagte (BE 103 ff.; Schriftsatz vom 23.10.2007, S. 20 ff.) verneint.

9. Der Senat hat den Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.2007 zur Kenntnis genommen (s. schon oben). Er gibt weder zu einer abweichenden Entscheidung, noch zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Anlass.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streithelferin gilt der Klägerin als Streitgenosse (§ 69 ZPO), soweit diese in Prozessstandschaft klagt. Denn das im Rechtsstreit des Prozessstandschafters ergehende Urteil wirkt für und gegen den Rechtsinhaber Rechtskraft (BGHZ 78,7). Von einer abweichenden Kostenverteilung (§ 100 Abs. 2 ZPO) hat der Senat nach seinem Ermessen abgesehen, da die Klägerin - unterstützt durch die Streithelferin - den gesamten geltend gemachten Schaden allein schon durch die behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten gegen den Werkvertrag über die Karlsruher Anlage verursacht sieht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision und die Rechtsbeschwerde sind nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO sowie des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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