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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 8 U 222/02
Rechtsgebiete: VerbrKrG a.F., BGB


Vorschriften:

VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b) Satz 2
VerbrKrG a.F. § 6 Abs. 2 Satz 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 246 (a.F.)
Die Verpflichtung des Kreditgebers zur Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b) Satz 2 VerbrKrG a.F. besteht auch bei sog. unechten Abschnittsfinanzierungen, bei welchen nach Ablauf eines Finanzierungsabschnitts mit Festzins auf Verlangen des Kreditgebers eine Konditionenanpassung für die Restlaufzeit des Darlehens verlangt werden kann, das Darlehen jedoch bei Widerspruch des Kreditnehmers gegen die Anpassung vorzeitig fällig wird.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

8 U 222/02

Verkündet am: 25. Februar 2003

In Sachen

wegen ungerechtfertigter Bereicherung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2003 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2002 - 8 O 269/02 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Kreditzinsen aus einem endfälligen Festkredit, mit dem er den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilien-Fonds (W.-Immobilienfonds Nr. 35) finanziert hat. Er hat erstinstanzlich mit Erfolg geltend gemacht, der Darlehensvertrag enthalte nicht die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG a. F. notwendige Angabe des Gesamtbetrages, der zur Zahlung von Tilgung, Zinsen und sonstigen Kosten erforderlich sei, so dass er die über die Entrichtung gesetzlicher Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 246 BGB, 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. zurückverlangen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Parteivorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen die antragsgemäße Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie beanstandet, das Landgericht habe ohne Beachtung der Unterschiede zur Fallkonstellation im Streitfall dieselben Gegebenheiten zugrunde gelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2001 (XI ZR 156/01, NJW 2002, 957) gewesen seien. Hierzu macht die Beklagte nähere Ausführungen, insbesondere unter Hinweis auf Peters, WM 1994, 1405, auf die unter II. eingegangen wird.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.2002 - 8 O 269/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Darlegung seines bisher vertretenen Rechtsstandpunkts.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts in vollem Umfang und nimmt auf die Urteilsbegründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Die Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die im Urteil des BGH vom 18.12.2001 (NJW 2002, 957) dargelegten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass im wirtschaftlichen Ergebnis und nach dem Schutzzweck des VerbrKrG ein Ratenkreditvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) VerbrKrG a. F. trotz Aufspaltung in ein endfälliges Darlehen und einen zu Tilgungszwecken in Betracht kommenden und auch vorgesehenen Lebensversicherungsvertrag gegeben ist. Hierzu enthält die Berufungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte.

2. Zu erörtern bleibt hier allein, ob die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) Satz 2 VerbrKrG a. F. auf eine sogenannte "unechte Abschnittsfinanzierung" (10 Jahre Zinsfestschreibung, Restlaufzeit von 10 Jahren zu angepassten Zinskonditionen mit Einverständnis des Darlehensnehmers, bei Widerspruch vorzeitige Fälligkeit der Darlehensrückzahlung) anzuwenden ist und deshalb die Gesamtteilzahlung unter Hochrechnung der Anfangskonditionen (fiktiv) zu erfolgen hat.

Der Senat bejaht dies mit der in der Literatur herrschenden Meinung (MüKo/Ulmer, BGB, 3. Auflage, § 4 VerbrKrG Rdn. 35a; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearbeitung, § 4 VerbrKrG Rdn. 43; Erman/Rebmann, BGB 10. Auflage, § 4 VerbrKrG Rdn. 11; Palandt-Putzo, BGB 61. Auflage, § 4 VerbrKrG Rdn. 8; a.A. Peters WM 1994, 1405, 1408; Soergel/Häuser, BGB 12. Auflage, § 4 VerbrKrG Rdn. 28).

Die Beklagte meint, von veränderlichen Bedingungen im Sinne der Vorschrift könne hier nicht gesprochen werden. Eine Zinsänderung solle nach Ablauf der Zinsfestschreibungsperiode nur einvernehmlich erfolgen, setze also neue Verhandlungen voraus (ebenso Peters WM 1994, 1408).

Dem Gesetzeswortlaut lässt sich aber keineswegs entnehmen, dass die Veränderlichkeit der Konditionen auf einseitiger Festsetzung durch den Kreditgeber beruhen muss. Einvernehmlichkeit oder Einseitigkeit der Änderung können auch deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil es sich im einen wie im anderen Falle um die Fortsetzung ein und desselben Kreditvertrages handelt (BGH WM 1997, 2353 ff.; MüKo/Ulmer a.a.O., Rdn. 35 a)

Auch der Einwand der Beklagten, mit fiktiven (geschätzten) Abschnittsgesamtbeträgen (Hochrechnung auf der Grundlage der Anfangskonditionen) werde der Verbraucher eher verwirrt als informiert, weshalb die Gesamtbetragsangabe sinnlos sei (ebenso Peters a.a.O., Seite 1408 unter Berufung auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 12/4526 unter III.3c. zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, abgedruckt in ZIP 1993, 477, 478), schlägt nicht durch. Mag auch ungewiss sein, ob und gegebenenfalls zu welchen Zinsen der Vertrag nach Beendigung des ersten Kapitalnutzungsabschnitts fortgesetzt wird, ändert dies nichts daran, dass aus der allein maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers (BGHZ 111, 117, 121) im Zeitpunkt seiner Vertragsentschließung Klarheit über das (Mindest -)Maß der auf ihn zukommenden Gesamtlast bei vollständiger Durchführung des Vertrages herrschen soll. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Ungenauigkeiten, die bei Abschnittsfinanzierungen mit der Berechnung der Gesamtbelastung verbunden sind, mit der VerbrKrG-Novelle 1993 (nur) die Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Verpflichtung zur Gesamtbetragsangabe freigestellt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für alle anderen Abschnittsfinanzierungen die Angabe des (fiktiven) Gesamtbetrages erforderlich ist (MüKo/Ulmer a.a.O., Rdn. 35a; Ermann/Rebmann a.a.O., Rdn.11).

4 Abs.1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a. F. enthält insofern ein geschlossenes System von Angabepflichten. Alle Kreditverträge, die nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, unterliegen der modifizierten Angabepflicht des Satzes 2", sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen (BGH NJW 2002, 957 ff.; Staudinger/Kessal-Wulf a.a.O., Rdn. 42).

Das ist der Fall. Bei der unechten Abschnittsfinanzierung ist im Unterschied zur echten das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht fällig. Vielmehr werden die Konditionen der Kapitalnutzung für die Zukunft geändert, gleichviel ob einseitig oder einvernehmlich (BGH WM 1997, 2353 ff.).

Entscheidend ist nicht, dass der Zins während des 1. Abschnitts unveränderlich ist. Die Veränderlichkeit der Konditionen besteht hier darin, dass kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte Kreditlaufzeit festgelegt ist und dass darüber hinaus die Laufzeit im Falle des Widerspruch des Kreditnehmers gegen eine Zinsanpassung vorzeitig endet. Insofern ist bereits bei Vertragsschluss die Veränderlichkeit der Konditionen angelegt, was für Satz 2 der erörterten Bestimmung ausreicht (Staudinger/Kessal-Wulf a.a.O., Rdn. 43).

Die Veränderlichkeit betrifft danach im Ergebnis sowohl die Laufzeit wie den Zinssatz. Beide Faktoren stellen nach dem Willen des Gesetzgebers "veränderliche Bedingungen" im Sinne der Vorschrift dar (BGH NJW 2002, 957 ff.).

Da der Gesamtbetrag der Belastungen bestehend aus dem Abschnittsgesamtbetrag aus allen Belastungen innerhalb der ersten Festschreibungsperiode einschließlich Einmalkosten (Geldbeschaffungskosten, Bearbeitungsgebühr) und dem restlichen Teil aus den für die vereinbarte Laufzeit noch zu leistenden Zahlungen auf der Grundlage der Anfangsbedingungen ohne Einmalkosten (siehe hierzu: MüKo/Ulmer a.a.O., Rdn. 35a; Staudinger/Kessal-Wulf a.a.O. Rdn. 44) von der Beklagten unstreitig nicht angegeben worden ist, konnte die Beklagte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. nur die gesetzlichen Zinsen berechnen. Die Überzahlung muss sie daher, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, zurückerstatten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Hinblick darauf zugelassen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung über die Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a. F. bei einer unechten Abschnittsfinanzierung bisher nicht ersichtlich ist.

Ende der Entscheidung

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